opencaselaw.ch

RT190076

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-06-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 14. Mai 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 11. September 2018) – gestützt auf drei Ein- spracheentscheide der Gesuchstellerin – definitive Rechtsöffnung für Fr. 765.85 nebst 5% Zins seit 31. Januar 2015, Fr. 792.-- nebst 5% Zins seit 30. April 2015, Fr. 741.20 nebst 5% Zins seit 2. August 2015 und Fr. 180.--; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 17 = Urk. 20).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 31. Mai 2019 fristgerecht (Urk. 18b) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 19): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf drei Einspracheentscheide von ihr. Mit demjenigen vom 23. Februar 2016 sei die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 765.85 (Prämien KVG Dezember 2014 bis Februar 2015) zuzüglich Fr. 100.-- Mahnspesen sowie 5% Verzugszins seit

- 3 -

31. Januar 2015 verpflichtet worden, mit demjenigen vom (ebenfalls) 23. Februar 2016 zur Zahlung von Fr. 792.-- (Prämien KVG März bis Mai 2015) zuzüglich Fr. 100.-- Mahnspesen sowie 5% Verzugszins seit 30. April 2015 und mit demje- nigen vom 26. Juli 2016 zur Zahlung von Fr. 741.20 (Prämien KVG Juni bis Au- gust 2015) zuzüglich Fr. 100.-- Mahnspesen sowie 5% Verzugszins seit 2. August

2015. Die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für Fr. 2'299.05 (Fr. 765.85 + Fr. 792.-- + Fr. 741.20) nebst Zins sowie Fr. 180.-- Mahnspesen. Die Einsprache- entscheide seien vollstreckbar und würden definitive Rechtsöffnungstitel darstel- len. Die Gesuchsgegnerin wende ein, die Gesuchstellerin sei unseriös, da sie Prämien von vor vier Jahren fordere; soweit sie damit eine Verjährung anrufe, sei dem entgegenzuhalten, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG noch nicht abgelaufen sei. Sodann habe die Gesuchsgegnerin ei- nen weiteren Einspracheentscheid vom 7. März 2019 eingereicht; einerseits bilde dieser jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens und andererseits sei es dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt, rechtskräftige Entschei- de auf deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (Urk. 20 S. 2-4).

c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, die Gesuchstellerin habe sie in der Betreibung Nr. … für einen Betrag von Fr. 3'147.30 betrieben. Dem Einspracheentscheid vom 7. März 2019 sei zu entnehmen, dass für die Prämien von Dezember 2014 bis August 2015 bereits rechtskräftige Urteile vorliegen würden, weshalb diesbezüglich keine Verfügung mehr erstellt werden könne und nur noch Prämien von Fr. 848.25 für Januar bis März 2016 eingefordert werden könnten. Die Gesuchstellerin verlange für die Be- treibung Nr. … zwei Mal definitive Rechtsöffnung, sowohl für Fr. 3'147.30 als auch für Fr. 848.25 (Urk. 19).

d) Dass die Gesuchstellerin in der gleichen Betreibung (Nr. …) sowohl Rechtsöffnung für die Prämienforderung von Fr. 3'147.30 (vgl. Urk. 3) als auch noch zusätzlich für Fr. 848.25 verlangt habe, trifft nicht zu. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren hat die Gesuchstellerin Rechtsöffnung verlangt für den Betrag von Fr. 2'299.05 (Prämien Dezember 2014 bis August 2015) und im Ein- spracheentscheid vom 7. März 2019 wurde die Gesuchsgegnerin nur zur Zahlung

- 4 - von Fr. 848.25 (für Prämien Januar bis März 2016) zuzüglich Mahnspesen und Verzugszinsen verpflichtet und nur für diese Beträge Rechtsöffnung erteilt (Urk. 16 = Urk. 21). Beide Hauptforderungen zusammen (Fr. 2'299.05 + Fr. 848.25) ergeben dann die Betreibungsforderung von Fr. 3'147.30.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'479.05 (Fr. 2'299.05 + Fr. 180.-- Mahnspesen). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- fest- zusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 19, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 5 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'479.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juni 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190076-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. Juni 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. Mai 2019 (EB190275-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 14. Mai 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 11. September 2018) – gestützt auf drei Ein- spracheentscheide der Gesuchstellerin – definitive Rechtsöffnung für Fr. 765.85 nebst 5% Zins seit 31. Januar 2015, Fr. 792.-- nebst 5% Zins seit 30. April 2015, Fr. 741.20 nebst 5% Zins seit 2. August 2015 und Fr. 180.--; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 17 = Urk. 20).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 31. Mai 2019 fristgerecht (Urk. 18b) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 19): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf drei Einspracheentscheide von ihr. Mit demjenigen vom 23. Februar 2016 sei die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 765.85 (Prämien KVG Dezember 2014 bis Februar 2015) zuzüglich Fr. 100.-- Mahnspesen sowie 5% Verzugszins seit

- 3 -

31. Januar 2015 verpflichtet worden, mit demjenigen vom (ebenfalls) 23. Februar 2016 zur Zahlung von Fr. 792.-- (Prämien KVG März bis Mai 2015) zuzüglich Fr. 100.-- Mahnspesen sowie 5% Verzugszins seit 30. April 2015 und mit demje- nigen vom 26. Juli 2016 zur Zahlung von Fr. 741.20 (Prämien KVG Juni bis Au- gust 2015) zuzüglich Fr. 100.-- Mahnspesen sowie 5% Verzugszins seit 2. August

2015. Die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für Fr. 2'299.05 (Fr. 765.85 + Fr. 792.-- + Fr. 741.20) nebst Zins sowie Fr. 180.-- Mahnspesen. Die Einsprache- entscheide seien vollstreckbar und würden definitive Rechtsöffnungstitel darstel- len. Die Gesuchsgegnerin wende ein, die Gesuchstellerin sei unseriös, da sie Prämien von vor vier Jahren fordere; soweit sie damit eine Verjährung anrufe, sei dem entgegenzuhalten, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG noch nicht abgelaufen sei. Sodann habe die Gesuchsgegnerin ei- nen weiteren Einspracheentscheid vom 7. März 2019 eingereicht; einerseits bilde dieser jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens und andererseits sei es dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt, rechtskräftige Entschei- de auf deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (Urk. 20 S. 2-4).

c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, die Gesuchstellerin habe sie in der Betreibung Nr. … für einen Betrag von Fr. 3'147.30 betrieben. Dem Einspracheentscheid vom 7. März 2019 sei zu entnehmen, dass für die Prämien von Dezember 2014 bis August 2015 bereits rechtskräftige Urteile vorliegen würden, weshalb diesbezüglich keine Verfügung mehr erstellt werden könne und nur noch Prämien von Fr. 848.25 für Januar bis März 2016 eingefordert werden könnten. Die Gesuchstellerin verlange für die Be- treibung Nr. … zwei Mal definitive Rechtsöffnung, sowohl für Fr. 3'147.30 als auch für Fr. 848.25 (Urk. 19).

d) Dass die Gesuchstellerin in der gleichen Betreibung (Nr. …) sowohl Rechtsöffnung für die Prämienforderung von Fr. 3'147.30 (vgl. Urk. 3) als auch noch zusätzlich für Fr. 848.25 verlangt habe, trifft nicht zu. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren hat die Gesuchstellerin Rechtsöffnung verlangt für den Betrag von Fr. 2'299.05 (Prämien Dezember 2014 bis August 2015) und im Ein- spracheentscheid vom 7. März 2019 wurde die Gesuchsgegnerin nur zur Zahlung

- 4 - von Fr. 848.25 (für Prämien Januar bis März 2016) zuzüglich Mahnspesen und Verzugszinsen verpflichtet und nur für diese Beträge Rechtsöffnung erteilt (Urk. 16 = Urk. 21). Beide Hauptforderungen zusammen (Fr. 2'299.05 + Fr. 848.25) ergeben dann die Betreibungsforderung von Fr. 3'147.30.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'479.05 (Fr. 2'299.05 + Fr. 180.-- Mahnspesen). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- fest- zusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 19, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'479.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juni 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf