Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 20. März 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr., Betreibungsamt Zürich 10, Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2018, für Fr. 5'275.35. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 14 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1).
E. 2 a) Gegen dieses Urteil wandte sich die Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 17. April 2019 an die Vorinstanz und verlangte "nach Menschenrecht einen Anwalt", da sie diesen nicht selber bezahlen könne und sie das "ganze Schreiben nicht verstehe". Unter "PS." enthält die Eingabe die folgende Bemerkung: "und hohlen Sie Das Geld Bei Denen Dich mich Betrogen und mit Gift umbringen + Meinem Sohn die Nase bre- chen liesen damit ich die Schnauze halte 'Ihre Richterfreunde'" (Urk. 13).
b) Das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 17. April 2019 wurde von der Vorinstanz zusammen mit den Akten an die Kammer weitergeleitet. Da unklar blieb, ob die Gesuchsgegnerin mit ihrer Eingabe eine Beschwerde oder Aberken- nungsklage erheben möchte, wurde der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom
26. April 2019 mitgeteilt, dass einstweilen noch kein Beschwerdeverfahren ange- legt worden sei und dass sie bis zum 10. Mai 2019 mit beigelegtem Antwortblatt mitteilen solle, ob sie Beschwerde erheben oder Aberkennungsklage einleiten wolle. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin mitgeteilt, dass im Falle der Säumnis ein Beschwerdeverfahren eröffnet werde, auf die Beschwerde aber aller Voraussicht nach infolge verspäteter Erhebung nicht eingetreten werden könne (Urk. 15). Dieses Schreiben wurde der Gesuchsgegnerin am 6. Mai 2019 zuge- stellt (Urk. 15, angehefteter Empfangsschein). Innert Frist und bis heute hat sich die Gesuchsgegnerin nicht mehr bei der Kammer gemeldet, so dass das vorlie- gende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde.
E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann vom Einholen
- 3 - einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 4 Das Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 2. April 2019 zugestellt (Urk. 11b). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist im summari- schen Verfahren - und um ein solches handelt es sich vorliegend (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - 10 Tage. Dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochte- nen Urteils auch zutreffend so festgehalten (Urk. 14 S. 4, Dispositiv-Ziffer 6). Die Beschwerdefrist lief daher am Freitag, 12. April 2019, ab. Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin datiert vom 17. April 2019, und sie wurde erst am Donners- tag, 18. April 2019, der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Urk. 13, angehefte- ter Umschlag). Die Beschwerde wurde daher verspätet erhoben (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 5 Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 5'275.35 in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
E. 6 Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'275.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190072-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 28. Mai 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. März 2019 (EB190187-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 20. März 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr., Betreibungsamt Zürich 10, Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2018, für Fr. 5'275.35. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 14 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1).
2. a) Gegen dieses Urteil wandte sich die Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 17. April 2019 an die Vorinstanz und verlangte "nach Menschenrecht einen Anwalt", da sie diesen nicht selber bezahlen könne und sie das "ganze Schreiben nicht verstehe". Unter "PS." enthält die Eingabe die folgende Bemerkung: "und hohlen Sie Das Geld Bei Denen Dich mich Betrogen und mit Gift umbringen + Meinem Sohn die Nase bre- chen liesen damit ich die Schnauze halte 'Ihre Richterfreunde'" (Urk. 13).
b) Das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 17. April 2019 wurde von der Vorinstanz zusammen mit den Akten an die Kammer weitergeleitet. Da unklar blieb, ob die Gesuchsgegnerin mit ihrer Eingabe eine Beschwerde oder Aberken- nungsklage erheben möchte, wurde der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom
26. April 2019 mitgeteilt, dass einstweilen noch kein Beschwerdeverfahren ange- legt worden sei und dass sie bis zum 10. Mai 2019 mit beigelegtem Antwortblatt mitteilen solle, ob sie Beschwerde erheben oder Aberkennungsklage einleiten wolle. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin mitgeteilt, dass im Falle der Säumnis ein Beschwerdeverfahren eröffnet werde, auf die Beschwerde aber aller Voraussicht nach infolge verspäteter Erhebung nicht eingetreten werden könne (Urk. 15). Dieses Schreiben wurde der Gesuchsgegnerin am 6. Mai 2019 zuge- stellt (Urk. 15, angehefteter Empfangsschein). Innert Frist und bis heute hat sich die Gesuchsgegnerin nicht mehr bei der Kammer gemeldet, so dass das vorlie- gende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde.
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann vom Einholen
- 3 - einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. Das Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 2. April 2019 zugestellt (Urk. 11b). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist im summari- schen Verfahren - und um ein solches handelt es sich vorliegend (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - 10 Tage. Dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochte- nen Urteils auch zutreffend so festgehalten (Urk. 14 S. 4, Dispositiv-Ziffer 6). Die Beschwerdefrist lief daher am Freitag, 12. April 2019, ab. Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin datiert vom 17. April 2019, und sie wurde erst am Donners- tag, 18. April 2019, der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Urk. 13, angehefte- ter Umschlag). Die Beschwerde wurde daher verspätet erhoben (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 5'275.35 in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
6. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'275.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: am