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RT190071

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-06-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf

E. 1.1 Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 verlangte die Gesuchstellerin (Beschwerdeführerin), eine öffentliche Arbeitslosenkasse, von der Gesuchsgeg- nerin (Beschwerdegegnerin) die Rückerstattung von Fr. 7'634.05 netto für der Gesuchsgegnerin für die Monate Mai 2014 und Juni 2014 zuviel ausbezahlte Ar- beitslosenentschädigung (Urk. 3/2). Mit Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2019 be- trieb sie die Gesuchsgegnerin für diesen Betrag (Urk. 2 = Urk. 3/1). Dagegen er- hob die Gesuchsgegnerin Teilrechtsvorschlag (Urk. 2 S. 2). In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirks Zürich (Vorinstanz), ihr in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts Zürich 9 für den Forderungsbetrag von Fr. 7'634.05 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1). Mit Urteil vom 6. Mai 2019 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ohne Weiterungen unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin ab (Urk. 4 = Urk. 7).

E. 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom

16. Mai 2019 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 6 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 06.05.2019 sei aufzuheben und es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbe- fehl vom 15.02.2019) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 7'634.05 und CHF 106.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Gesuchsgegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 wurde der Gesuchsgegnerin vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (Urk. 10). Weitere prozessuale Anordnungen und Eingaben sind nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Die Gesuchstellerin verlangt mit ihrem (reformatorischen) Beschwerde- antrag, ihr im Sinne eines neuen Sachentscheids die Rechtsöffnung zu erteilen

- 3 - (Urk. 6 S. 2). Diesem Begehren kann von vornherein nicht entsprochen werden, nachdem der Gesuchsgegnerin noch gar nicht Gelegenheit geboten wurde, sich zum Rechtsöffnungsgesuch zu äussern (vgl. Urk. 7 S. 2 E. 1 sowie Art. 84 Abs. 2 SchKG und Art. 253 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), und eine entsprechende Stellung- nahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wegen des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO und nachstehend, E. 2.4) ausser Betracht fällt. Eine Gut- heissung der Beschwerde müsste somit mangels Spruchreife zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Der insofern "über- schiessende" Rechtsmittelantrag schadet der Gesuchstellerin aber nicht, da er einen Rückweisungsantrag stillschweigend miteinschliesst. Es liegt somit ein rechtsgenügender Antrag vor.

E. 2.2 Auch die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Be- schwerde der vor Vorinstanz unterlegenen und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimierten Gesuchstellerin (vgl. auch Art. 79 Abs. 2 AVIG) richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 5). Ein Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) wurde der Gesuchstellerin nicht auferlegt. Un- ter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. 2.3) ist auf die Beschwerde einzutreten. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist diese aber unbegründet. Es erübrigt sich deshalb, der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Be- antwortung der Beschwerde zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwer- deentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 2.3 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vor- instanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist,

- 4 - d.h. an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. Sep- tember 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41).

E. 2.4 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. Septem- ber 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.). In Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG vorbehalten sind immerhin (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vor- instanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015, E. 4.5.1), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. statt vieler BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).

E. 3 Materielle Beurteilung

E. 3.1 Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung ver- langen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Dabei hat das Rechtsöffnungs-

- 5 - gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel in Form einer Urkunde vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 50, N 53 und N 135; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 164 und S. 165; s.a. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 18; Müller/Vock, Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 131; Fürst, Das Rechtsöffnungsver- fahren, ZZZ 38/2016, S. 118 und S. 125; BGer 5D_149/2008 vom 9. Januar 2009, E. 2.2.1; 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016, E. 4.2). Dazu gehört grundsätzlich auch die Prüfung der Authentizität der als Titel vorgelegten Urkunde. Geht man davon aus, die Vollstreckbarkeit der von der Gesuchstellerin bei- gebrachten Verfügung vom 6. Dezember 2016 (Urk. 3/2) sei rechtsgenügend nachgewiesen (was offenbleiben kann), stellt diese als solche einen tauglichen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG für die in Betreibung gesetzte (Rückerstattungs-)Forderung dar. Fraglich ist jedoch, ob das eingereich- te Dokument bzw. Verfügungsexemplar die Beweiskraft einer Urkunde aufweist, was die Vorinstanz verneinte. Diese Frage bildet (einziges) Prüfungsthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

E. 3.2 Die Vorinstanz führte dazu aus, die Signatur am Ende der als Titel vor- gelegten Verfügung lasse darauf schliessen, dass das der Gesuchsgegnerin er- öffnete Dokument – im Unterschied zum im Rechtsöffnungsverfahren eingereich- ten Exemplar – von den zuständigen Personen (B._____ und C._____) unter- zeichnet worden sei, was die Gesuchstellerin in gleichgelagerten Fällen bestätigt habe. Gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO sei eine als Beweismittel eingereichte Urkun- de im Original oder als Kopie vorzulegen. Der Begriff der "Kopie" im Sinne dieser Vorschrift umfasse die klassische Fotokopie und den Ausdruck von eingescann- ten Papierdokumenten. Nicht als Kopie gelte demgegenüber die Abschrift einer Urkunde oder ähnliches. Mit anderen Worten müsse eine Urkunde zwar nicht im Original eingereicht werden, doch genüge eine Kopie nur, wenn sie den Inhalt der Originalurkunde vollständig wiedergebe, einschliesslich allfälliger Unterschriften. Andernfalls sei sie verfälscht, nicht echt. Das Erfordernis vollständiger Überein- stimmung der Kopie mit der Originalurkunde gelte absolut. Art. 180 Abs. 1 ZPO normiere die Art und Weise der Einreichung von Urkunden im Zivilprozess und

- 6 - dessen Auslegung ergebe keinen Hinweis darauf, dass je nach Gültigkeitserfor- dernis auf materiell-rechtlicher Ebene verschiedene Massstäbe angesetzt werden sollten. Sei ein Entscheid in seiner Originalfassung ohne rechtliche Notwendigkeit unterzeichnet worden, habe folglich auch die Kopie eine (kopierte) Unterschrift zu tragen. Andernfalls handle es sich nicht um eine originalgetreue Reproduktion des Schriftstücks. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO prüfe das Gericht bei begründeten Zweifeln von Amtes wegen, ob die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Urkunde authentisch sei, d.h. vollständig mit dem Dokument übereinstimme, das dem Schuldner tatsächlich eröffnet worden sei. Im Rechtsöffnungsverfahren sei der Ti- tel und dessen Authentizität im Übrigen ohnehin von Amtes wegen zu prüfen (Urk. 7 S. 2 f. E. 2.2). Das von der Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel eingereichte Dokument

– so die Vorinstanz weiter – trage im Gegensatz zu der der Gesuchsgegnerin er- öffneten Verfügung keine Unterschrift. Es stimme demnach nicht exakt mit dem damals an die Gesuchsgegnerin versandten Original überein, sondern sei nach- träglich aufgrund von im System der Gesuchstellerin gespeicherten Daten gene- riert worden. Dabei handle es sich weder um eine Kopie noch um das Original der der Gesuchsgegnerin eröffneten Verfügung. Die als Titel eingereichte Verfügung sei mit anderen Worten nicht authentisch und damit nicht in dem Sinne echt, als sie das wiedergebe, was der Gesuchsgegnerin tatsächlich eröffnet worden sei. Vielmehr reiche die Gesuchstellerin ein unvollständiges Dokument ins Recht, bei dem das Vertrauen und der notwendige Anschein fehle, dass dessen Inhalt mit dem Inhalt der autorisierten und der Gesuchsgegnerin eröffneten Verfügung übereinstimme und nicht im Nachhinein bearbeitet worden sei. Das eingereichte Dokument tauge daher mangels Authentizität nicht als Rechtsöffnungstitel. Das Gesuch sei folglich abzuweisen (Urk. 7 S. 3 f. E. 2.3).

E. 3.3 Die vorinstanzliche Annahme, wonach die der Gesuchsgegnerin eröff- nete Fassung der Rückforderungsverfügung von den zuständigen Personen un- terzeichnet worden sei, wird in der Beschwerde nicht als offensichtlich unrichtig (Art. 320 lit. b ZPO) beanstandet, sondern gegenteils explizit bestätigt (vgl. Urk. 6 S. 3 Ziff. 4). Von diesem Sachverhalt ist deshalb auszugehen (vgl. vorne, E. 2.3).

- 7 - Weiter steht fest, dass die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptete, weder im Besitz eines Originals in Form eines Doppels noch einer originalgetreuen Kopie (mit Unterschriften) ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2016 zu sein (vgl. Urk. 1). Soweit sie dies in der Beschwerde (implizit) nachholt (vgl. Urk. 6 S. 3 Ziff. 5), ist sie damit nicht zu hören (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vor- ne, E. 2.4). Schliesslich ist zu beachten, dass es sich beim eingereichten Titel (Urk. 3/2) nicht um den Ausdruck einer elektronischen Urkunde (d.h. eines Klons) handelt, bei welcher die Unterscheidung Original/Kopie tendenziell irrelevant wird (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7323; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar,

2. Aufl., 2014, Art. 180 N 2; Schönmann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 1; Müller, DIKE- Komm-ZPO, Art. 180 N 6), sondern um den Ausdruck eines elektronisch gespei- cherten Papierdokuments, d.h. eines Schriftstücks im Sinne von Art. 177 ZPO.

E. 3.4 Die Gesuchstellerin wirft der Vorinstanz vor, das eingereichte Verfü- gungsexemplar zu Unrecht nicht als gültigen Rechtsöffnungstitel qualifiziert zu haben. Im Einzelnen macht sie geltend, dass weder die Arbeitslosenversiche- rungsgesetzgebung (Art. 100 AVIG) noch das Bundesgesetz über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 49 und Art. 52 ATSG) eine Unter- zeichnung von Verfügungen verlangten. Aus dem Gesetz ergebe sich lediglich, dass diese schriftlich zu erlassen seien, woraus sich keine Pflicht zur Unterzeich- nung ableiten lasse. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Unter- schrift kein Gültigkeitserfordernis, wenn eine solche vom anwendbaren Recht nicht ausdrücklich verlangt werde. Auch das Zürcher Obergericht habe in einem Urteil vom 27. November 2017 (Geschäfts-Nr. RT170171-O/U) bestätigt, dass Rückforderungsverfügungen auch ohne Unterschrift (gültig) eröffnet werden könn- ten und dass deshalb fraglich erscheine, ob bei Einreichung eines nicht unter- zeichneten Doppels einer im Original ohne rechtliche Notwendigkeit unterzeichne- ten Rückforderungsverfügung, die für sich allein Titelqualität hätte, die Rechtsöff- nung allein wegen dieser Divergenz unter Hinweis auf die fehlende Authentizität des beigebrachten Titels verweigert werden dürfte (Urk. 6 S. 3 Ziff. 4). Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz sei der eingereichte Rechtsöffnungstitel nicht nachträglich im System der Gesuchstellerin generiert, sondern am Tag des Ver- sands – ohne Unterschrift – in deren System abgespeichert resp. hinterlegt wor-

- 8 - den. Damit sei die Rückforderungsverfügung keiner nachträglichen Anpassung oder Änderung zugänglich gewesen. Diesbezüglich wäre es der Vorinstanz denn auch möglich gewesen, die Gesuchsgegnerin aufzufordern, die ihr eröffnete Rückforderungsverfügung in Kopie einzureichen und die Inhalte der beiden Do- kumente zu vergleichen. Mittlerweile sei die Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft in dem Sinne angepasst worden, dass unterschrieben versandte Ver- fügungen seit Januar 2019 mit Unterschrift im System abzulegen seien. Die Ab- weisung sämtlicher Rechtsöffnungsbegehren aufgrund einer Formalie bei Fällen, in denen noch keine Speicherung der unterzeichneten Rückforderungsverfügung im System erfolgt sei, erscheine übertrieben formalistisch und führe zu einer nicht gerechtfertigten Begünstigung von Personen, die zu Unrecht Arbeitslosentschädi- gung bezogen hätten. Vor diesem Hintergrund könne der beigebrachten Verfü- gung vom 6. Dezember 2016 die Echtheit nicht aufgrund der fehlenden Unter- schrift abgesprochen werden (Urk. 6 S. 3 f. Ziff. 5).

E. 3.5 Soweit die Gesuchstellerin in der Beschwerdebegründung auf die abge- änderte Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft betreffend die Hinterlegung von versandten Verfügungen im elektronischen Daten-Management-System (DMS) Bezug nimmt (Urk. 6 S. 3 Ziff. 5 und Urk. 9/6), handelt es sich um erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragene und deshalb unzulässige neue Vorbringen und Beweismittel, die von vornherein unbeachtet bleiben müssen (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.4). Hingegen kann man sich fragen, ob die ebenfalls neue Behauptung, der eingereichte Titel sei entgegen den vorinstanzlichen Ausführun- gen nicht nachträglich im System generiert worden (Urk. 6 S. 3 Ziff. 5), sowie der dazu beigebrachte Beleg (Urk. 9/5) Noven darstellen, zu deren Vorbringen erst der angefochtene Entscheid Anlass gab (vgl. vorne, E. 2.4). Die Frage ihrer Zu- lässigkeit, zu der sich die Gesuchstellerin im Übrigen nicht äussert, kann jedoch offenbleiben, da ihre allfällige Berücksichtigung aus den nachstehend erörterten Gründen (vgl. hinten, E. 3.7) ohnehin nichts an der Richtigkeit des vorinstanzli- chen Entscheids zu ändern vermöchte.

E. 3.6 Im Weiteren war die Vorinstanz zwar möglicherweise berechtigt, jedoch keinesfalls verpflichtet, die Gesuchsgegnerin von sich aus aufzufordern, die ihr

- 9 - eröffnete Verfügung in Kopie einzureichen (SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 15; vgl. Urk. 6 S. 3 Ziff. 5). Es oblag vielmehr der Gesuchstellerin selbst, dem Rechtsöffnungsgericht einen gültigen Rechtsöffnungstitel vorzulegen (BGer 5A_203/2017 vom 11. September 2017, E. 5.3; 5D_91/2012 vom 15. November 2012, E. 4.3; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 57; BSK SchKG EG-Staehelin, Art. 80 ad N 53; Müller/Vock, a.a.O., S. 133). Soweit stattdessen eine Edition des Titels durch die Gesuchsgegnerin überhaupt zulässig gewesen wäre (verneinend Stücheli, a.a.O., S. 112; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 57; KUKO SchKG- Vock, Art. 84 N 21; vgl. generell zur bloss ausnahmsweisen Zulässigkeit von Edi- tionsanordnungen im Rechtsöffnungsverfahren auch BGer 5A_203/2017 vom

11. September 2017, E. 5.3 m.w.Hinw.), hätte die Gesuchstellerin eine solche zumindest beantragen müssen (vgl. ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 7; Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., 2013, § 18 Rz 105). Dass sie einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, wird in der Beschwerde weder be- hauptet noch dargetan. Wenn es die Vorinstanz unterliess, die Gesuchsgegnerin zur Einreichung einer Kopie der ihr eröffneten Verfügung aufzufordern, kann darin somit kein Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO erblickt werden. Dass die Vorin- stanz der Gesuchstellerin selbst hätte Gelegenheit geben müssen, ein Original (Doppel) oder eine originalgetreue Kopie (mit Unterschriften) der Verfügung nach- zureichen, macht die Gesuchstellerin nicht geltend. Dieser Frage ist deshalb nicht weiter nachzugehen (vgl. vorne, E. 2.3).

E. 3.7 Wie die Gesuchstellerin zutreffend festhält, sind Rückforderungsverfü- gungen der Arbeitslosenkassen zwar schriftlich zu eröffnen (vgl. Art. 95 Abs. 1 und Art. 100 AVIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Nach Ansicht der erkennenden Kammer setzt ihre Gültigkeit mangels ausdrücklicher Vorschrift im anwendbaren Recht jedoch keine (eigenhändige oder faksimilierte) Unterschrift voraus (OGer ZH RT160194 vom 30.01.2017, E. III.3.2; s.a. BGer 1P.330/2000 vom 12. Dezem- ber 2000, E. 3b m.Hinw. auf BGE 112 V 87 E. 1 und BGE 105 V 248 E. 4; BVGer A-4580/2007 vom 17. Januar 2008, E. 3.2; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 49 N 48; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

E. 3.7.1 Ausgangspunkt für deren Beurteilung bilden die einschlägigen gesetz- lichen Vorschriften. Den primär anwendbaren Bestimmungen des SchKG (insbes. Art. 80 f. und Art. 84 SchKG), die das Rechtsöffnungsverfahren nur sehr rudimen- tär regeln, lassen sich diesbezüglich keine Hinweise entnehmen. Als gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO unterliegt das Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung subsidiär den Vorschriften der ZPO. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO gilt für Entscheide, die vom Rechtsöffnungsgericht getroffen werden, das summarische Verfahren. Dessen Ablauf ist in Art. 252 ff. ZPO geregelt. Soweit diese (und allfällige weitere gesetzli- che) Normen nichts anderes bestimmen und auch die Natur des summarischen Verfahrens keine Abweichung verlangt, gelten überdies sinngemäss die Bestim- mungen des 3. Titels des 2. Teils der ZPO über das ordentliche Verfahren (Art. 219 ZPO; vgl. Fürst, a.a.O., S. 121; Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7338). Dazu gehört insbesondere auch die Vorschrift von Art. 180 ZPO (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7323; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 7; BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 11; ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 3 m.w.Hinw.; Schönmann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 2; s.a. BGer 5A_467/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.4).

E. 3.7.2 Nach Art. 180 Abs. 1 ZPO genügt für den Urkundenbeweis und damit grundsätzlich auch hinsichtlich des Rechtsöffnungstitels die Einreichung einer Ko- pie, soweit die Gegenpartei die Echtheit nicht bestreitet (BGer 5A_467/2014 vom

- 11 -

18. Dezember 2014, E. 2.4; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 53; KUKO SchKG- Vock, Art. 80 N 37; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 5; Stücheli, a.a.O., S. 165; Müller/Vock, a.a.O., S. 133; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 80 N 8; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,

E. 3.7.3 Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (Urk. 6 S. 3 Ziff. 5) ist im vorinstanzlichen Entscheid auch kein überspitzter Formalismus zu erblicken. Eine besondere Formstrenge entspricht vielmehr gerade dem Wesen des Rechts- öffnungsverfahrens als Urkundenprozess (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 38 f.; BGE 58 I 369 f.; BGer 5A_758/2010 vom 14. März 2011, E. 6 m.Hinw. auf BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142). In diesem Prozess hat die gesuchstellende Partei das Vorliegen

- 13 - eines Rechtsöffnungstitels durch Urkunden zu beweisen bzw. einen Rechtsöff- nungstitel in Form einer Urkunde vorzulegen (Stücheli, a.a.O., S. 108, S. 112 und S. 165; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 53; s.a. Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 80 N 5). Das setzt eine absolute Verlässlichkeit in die Authentizität der eingereichten Urkunden voraus. Diese ist in Fällen der vorliegenden Art aber nicht gewährleistet, steht aufgrund der inhaltlichen Diskrepanz zwischen dem Original (mit Unterschriften) und der eingereichten "Kopie" (ohne Unterschriften) doch nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Inhalt des eingereichten Verfü- gungsexemplars mit dem Inhalt der autorisierten und der Gesuchsgegnerin sei- nerzeit eröffneten Verfügung tatsächlich übereinstimmt. Diese Unsicherheit bleibt ungeachtet dessen bestehen, dass die Verfügung auch ohne Unterschriften hätte gültig eröffnet werden können (aber eben nicht wurde). Allein daraus lässt sich deshalb nichts zugunsten der Gesuchstellerin ableiten. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz für ihr Verfahren formelle Vorschriften (insbes. Art. 180 ZPO) mit übertriebener Schärfe gehandhabt hätte bzw. dass die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdi- gen Interessen gerechtfertigt sei, zum blossen Selbstzweck werde und die Ver- wirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwere oder verhin- dere (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158 m.w.Hinw.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 1051; BK ZPO I-Hurni, Art. 52 N 68; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 52 N 6).

E. 3.7.4 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in Literatur und Praxis mitun- ter die Auffassung vertreten wird, eine Behörde könne einen gültigen Rechtsöff- nungstitel auch durch die nachträgliche Ausstellung eines Duplikats der Verfü- gung mit der Bestätigung durch die ausstellende Behörde, das Duplikat stimme mit dem Original überein, produzieren (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 135; BGer vom 13. März 1969, JdT 1972 II, S. 31; OGer TG vom 23. August 1989, RBOG 1989, S. 91). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben, nachdem das als Titel beigebrachte Verfügungsexemplar (im Unterschied zur Verfügung, die der Gesuchsgegnerin eröffnet wurde) keine Unterschriften trägt und deshalb kein Duplikat (Doppel) darstellt.

- 14 -

E. 3.8 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Gesuchstellerin mit ihren Beanstandungen keinen Beschwerdegrund nachweist. Weitere Mängel des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwer- deschrift nicht geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Bei diesem Ausgang wären die Gerichtskosten für das Beschwerdever- fahren an sich der mit ihrem Rechtsmittelantrag unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese hat als öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich aber keine eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 77 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 AVIG), sondern stellt eine Dienstleistungsstelle des der Volkswirt- schaftsdirektion angegliederten Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) und mithin Teil der kantonalen Verwaltung dar. Gemäss Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG werden dem Kanton in Zivilverfahren keine Gerichtskosten auferlegt. Für das Beschwerdeverfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. 4.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind auch keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen: Der Gesuchsgegnerin sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), und die Gesuchstellerin als vor Beschwerdeinstanz unterliegende Partei hat ohnehin kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist die Nebenfolgenrege- lung des erstinstanzlichen Verfahrens. Sie wird weder selbstständig angefochten noch konkret beanstandet und hat deshalb Bestand (vgl. Urk. 6 S. 2 und vorne, E. 2.3). Es wird erkannt:

E. 7 Aufl., 2016, Rz 1068). Die Rückforderungsverfügung vom 6. Dezember 2016 wäre folglich auch dann rechtswirksam eröffnet worden, wenn sie im Original nicht

- 10 - unterzeichnet gewesen wäre. Diesfalls wäre das von der Gesuchstellerin beige- brachte (nicht unterzeichnete), mit der eröffneten Fassung übereinstimmende Verfügungsexemplar (als Doppel des Originals) als tauglicher Rechtsöffnungstitel zu betrachten. Daraus folgt entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin und der im Urteil OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.6.2, geäusserten Beden- ken aber keineswegs zwingend, dass auch ein nicht unterzeichnetes Exemplar einer Verfügung, welche im Original ohne rechtliche Notwendigkeit unterschrieben wurde und für sich allein Titelqualität aufwiese, einen gültigen Rechtsöffnungstitel darstellt. Diese – vorliegend entscheidende – Frage wurde sowohl im eben er- wähnten ("erscheint ... fraglich") als auch im Entscheid OGer ZH RT160194 vom 30.01.2017, E. III.3.2 ("ist ... fraglich"), im Ergebnis offengelassen.

E. 9 Aufl., 2013, § 19 Rz 17; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 16). Eine Kopie im Sin- ne dieser Vorschrift liegt allerdings nur dann vor, wenn sie den Inhalt der Original- urkunde vollständig wiedergibt, d.h. in allen Teilen genau dem Originaldokument entspricht. Das folgt schon aus der Bedeutung des Worts "Kopie", bei der es sich um eine "originalgetreue Wiedergabe eines im Original vorliegenden Textes o.Ä." (Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl., 2018, S. 591) resp. um eine "origi- nalgetreue Reproduktion ... eines Schriftstücks o.Ä." (Duden, Deutsches Univer- salwörterbuch, 8. Aufl., 2015, S. 1050) handelt. Zulässig sind somit nur Fotoko- pien, Fotografien oder Papierausdrucke eines eingescannten Exemplars der Ori- ginalurkunde, nicht aber Abschriften, unvollständige Ausdrucke oder ähnliches (KUKO ZPO-Schmid, Art. 180 N 1; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 5; Gas- ser/Rickli, a.a.O., Art. 180 N 1; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 6; s.a. BSK ZPO- Dolge, Art. 180 N 9; Lambelet, Stämpflis Handkommentar, ZPO 180 N 2; Schön- mann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 1). Dementsprechend lässt auch die erkennende Kammer eine Kopie des Rechtsöffnungstitels nur dann genügen, wenn sie voll- ständig ist, d.h. inhaltlich in allen Teilen genau dem Originaldokument entspricht (vgl. z.B. OGer ZH RT120142 vom 17.09.2012, E. 4.d; RT170061 vom 07.04.2017, E. 2.c). Das Erfordernis vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original der Urkunde (Authentizität) gilt generell und absolut, nachdem das Gesetz (ZPO) keine Ausnahmen für einzelne Verfahren oder Urkundenbestandteile statuiert und auch keine Anhaltspunkte bietet, welche auf entsprechende Relativierungen hin- deuten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, woraus sich ableiten liesse, dass Ur- kundeninhalte, die aus materiell-rechtlicher Sicht nicht gültigkeitsrelevant sind, vom Übereinstimmungserfordernis ausgenommen sein sollten, der (Rechts-)Be- griff der "Kopie" in Art. 180 Abs. 1 ZPO mithin je nach Einzelfall unterschiedlich auszulegen sei (insoweit zutreffend Urk. 7 S. 3 E. 2.2). Unter diesem Gesichts- punkt hat auch die Kopie einer in ihrer Originalfassung unterzeichneten Verfü-

- 12 - gung, sei die Unterschrift für die Titelqualität nun erforderlich oder nicht, eine (ko- pierte) Unterschrift zu tragen (s.a. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 136). An- dernfalls stellt sie keine Kopie im Sinne von Art. 180 Abs. 1 ZPO dar. Falls ein Falldossier nur elektronisch (papierlos) geführt wird, genügt es im Hinblick auf die Rechtsöffnung folglich nicht, bloss die nicht unterzeichnete Fassung einer dem Adressaten (im Original) mit Unterschrift eröffneten Verfügung abzuspeichern und

– wie vorliegend geschehen – dem Rechtsöffnungsgericht einen Ausdruck dieser nicht unterzeichneten Fassung einzureichen. Vielmehr muss die Verfügung in ihrer Originalfassung (mit Unterschrift) eingescannt, in dieser Form abgespeichert und ein Ausdruck des eingescannten Exemplars eingereicht werden (ZR 117 [2018] Nr. 32 E. 2 m.Hinw. auf OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.6.2). An diesen im Prozessrecht (Art. 180 ZPO) gründenden Anforderungen an den Nach- weis eines Rechtsöffnungstitels ändert auch der Umstand nichts, dass die im Ori- ginal mit Unterschrift eröffnete Verfügung in materieller Hinsicht auch dann gültig wäre, wenn sie nicht unterzeichnet worden wäre. Die Vorinstanz hat das von der Gesuchstellerin eingereichte Exemplar der Verfügung vom 6. Dezember 2016 unter den gegebenen Umständen (vgl. vorne, E. 3.3) somit zu Recht nicht als gültigen Rechtsöffnungstitel anerkannt. Das mag im Ergebnis zwar zu einer nicht gerechtfertigten Begünstigung von Personen füh- ren, welche zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung bezogen haben (vgl. Urk. 6 S. 3 Ziff. 5). Daraus kann die Gesuchstellerin aber nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Eine derartige ungerechtfertigte Begünstigung des Schuldners zulasten des anspruchsberechtigten Gläubigers trifft nämlich keineswegs nur sie, sondern letzt- lich jeden Gläubiger, der es versäumt, sich einen den Anspruch ausweisenden, formell genügenden Rechtsöffnungstitel verfügbar zu halten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keinen Kosten erhoben. - 15 -
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 6, Urk. 8, Urk. 9/1 und Urk. 9/3-6, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'634.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juni 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190071-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 20. Juni 2019 in Sachen Arbeitslosenkasse Kanton Zürich Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Mai 2019 (EB190510-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 verlangte die Gesuchstellerin (Beschwerdeführerin), eine öffentliche Arbeitslosenkasse, von der Gesuchsgeg- nerin (Beschwerdegegnerin) die Rückerstattung von Fr. 7'634.05 netto für der Gesuchsgegnerin für die Monate Mai 2014 und Juni 2014 zuviel ausbezahlte Ar- beitslosenentschädigung (Urk. 3/2). Mit Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2019 be- trieb sie die Gesuchsgegnerin für diesen Betrag (Urk. 2 = Urk. 3/1). Dagegen er- hob die Gesuchsgegnerin Teilrechtsvorschlag (Urk. 2 S. 2). In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirks Zürich (Vorinstanz), ihr in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts Zürich 9 für den Forderungsbetrag von Fr. 7'634.05 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1). Mit Urteil vom 6. Mai 2019 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ohne Weiterungen unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin ab (Urk. 4 = Urk. 7). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom

16. Mai 2019 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 6 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 06.05.2019 sei aufzuheben und es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbe- fehl vom 15.02.2019) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 7'634.05 und CHF 106.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Gesuchsgegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 wurde der Gesuchsgegnerin vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (Urk. 10). Weitere prozessuale Anordnungen und Eingaben sind nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Die Gesuchstellerin verlangt mit ihrem (reformatorischen) Beschwerde- antrag, ihr im Sinne eines neuen Sachentscheids die Rechtsöffnung zu erteilen

- 3 - (Urk. 6 S. 2). Diesem Begehren kann von vornherein nicht entsprochen werden, nachdem der Gesuchsgegnerin noch gar nicht Gelegenheit geboten wurde, sich zum Rechtsöffnungsgesuch zu äussern (vgl. Urk. 7 S. 2 E. 1 sowie Art. 84 Abs. 2 SchKG und Art. 253 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), und eine entsprechende Stellung- nahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wegen des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO und nachstehend, E. 2.4) ausser Betracht fällt. Eine Gut- heissung der Beschwerde müsste somit mangels Spruchreife zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Der insofern "über- schiessende" Rechtsmittelantrag schadet der Gesuchstellerin aber nicht, da er einen Rückweisungsantrag stillschweigend miteinschliesst. Es liegt somit ein rechtsgenügender Antrag vor. 2.2. Auch die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Be- schwerde der vor Vorinstanz unterlegenen und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimierten Gesuchstellerin (vgl. auch Art. 79 Abs. 2 AVIG) richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 5). Ein Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) wurde der Gesuchstellerin nicht auferlegt. Un- ter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. 2.3) ist auf die Beschwerde einzutreten. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist diese aber unbegründet. Es erübrigt sich deshalb, der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Be- antwortung der Beschwerde zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwer- deentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.3. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vor- instanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist,

- 4 - d.h. an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. Sep- tember 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). 2.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. Septem- ber 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.). In Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG vorbehalten sind immerhin (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vor- instanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015, E. 4.5.1), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. statt vieler BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).

3. Materielle Beurteilung 3.1. Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung ver- langen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Dabei hat das Rechtsöffnungs-

- 5 - gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel in Form einer Urkunde vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 50, N 53 und N 135; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 164 und S. 165; s.a. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 18; Müller/Vock, Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 131; Fürst, Das Rechtsöffnungsver- fahren, ZZZ 38/2016, S. 118 und S. 125; BGer 5D_149/2008 vom 9. Januar 2009, E. 2.2.1; 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016, E. 4.2). Dazu gehört grundsätzlich auch die Prüfung der Authentizität der als Titel vorgelegten Urkunde. Geht man davon aus, die Vollstreckbarkeit der von der Gesuchstellerin bei- gebrachten Verfügung vom 6. Dezember 2016 (Urk. 3/2) sei rechtsgenügend nachgewiesen (was offenbleiben kann), stellt diese als solche einen tauglichen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG für die in Betreibung gesetzte (Rückerstattungs-)Forderung dar. Fraglich ist jedoch, ob das eingereich- te Dokument bzw. Verfügungsexemplar die Beweiskraft einer Urkunde aufweist, was die Vorinstanz verneinte. Diese Frage bildet (einziges) Prüfungsthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3.2. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Signatur am Ende der als Titel vor- gelegten Verfügung lasse darauf schliessen, dass das der Gesuchsgegnerin er- öffnete Dokument – im Unterschied zum im Rechtsöffnungsverfahren eingereich- ten Exemplar – von den zuständigen Personen (B._____ und C._____) unter- zeichnet worden sei, was die Gesuchstellerin in gleichgelagerten Fällen bestätigt habe. Gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO sei eine als Beweismittel eingereichte Urkun- de im Original oder als Kopie vorzulegen. Der Begriff der "Kopie" im Sinne dieser Vorschrift umfasse die klassische Fotokopie und den Ausdruck von eingescann- ten Papierdokumenten. Nicht als Kopie gelte demgegenüber die Abschrift einer Urkunde oder ähnliches. Mit anderen Worten müsse eine Urkunde zwar nicht im Original eingereicht werden, doch genüge eine Kopie nur, wenn sie den Inhalt der Originalurkunde vollständig wiedergebe, einschliesslich allfälliger Unterschriften. Andernfalls sei sie verfälscht, nicht echt. Das Erfordernis vollständiger Überein- stimmung der Kopie mit der Originalurkunde gelte absolut. Art. 180 Abs. 1 ZPO normiere die Art und Weise der Einreichung von Urkunden im Zivilprozess und

- 6 - dessen Auslegung ergebe keinen Hinweis darauf, dass je nach Gültigkeitserfor- dernis auf materiell-rechtlicher Ebene verschiedene Massstäbe angesetzt werden sollten. Sei ein Entscheid in seiner Originalfassung ohne rechtliche Notwendigkeit unterzeichnet worden, habe folglich auch die Kopie eine (kopierte) Unterschrift zu tragen. Andernfalls handle es sich nicht um eine originalgetreue Reproduktion des Schriftstücks. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO prüfe das Gericht bei begründeten Zweifeln von Amtes wegen, ob die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Urkunde authentisch sei, d.h. vollständig mit dem Dokument übereinstimme, das dem Schuldner tatsächlich eröffnet worden sei. Im Rechtsöffnungsverfahren sei der Ti- tel und dessen Authentizität im Übrigen ohnehin von Amtes wegen zu prüfen (Urk. 7 S. 2 f. E. 2.2). Das von der Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel eingereichte Dokument

– so die Vorinstanz weiter – trage im Gegensatz zu der der Gesuchsgegnerin er- öffneten Verfügung keine Unterschrift. Es stimme demnach nicht exakt mit dem damals an die Gesuchsgegnerin versandten Original überein, sondern sei nach- träglich aufgrund von im System der Gesuchstellerin gespeicherten Daten gene- riert worden. Dabei handle es sich weder um eine Kopie noch um das Original der der Gesuchsgegnerin eröffneten Verfügung. Die als Titel eingereichte Verfügung sei mit anderen Worten nicht authentisch und damit nicht in dem Sinne echt, als sie das wiedergebe, was der Gesuchsgegnerin tatsächlich eröffnet worden sei. Vielmehr reiche die Gesuchstellerin ein unvollständiges Dokument ins Recht, bei dem das Vertrauen und der notwendige Anschein fehle, dass dessen Inhalt mit dem Inhalt der autorisierten und der Gesuchsgegnerin eröffneten Verfügung übereinstimme und nicht im Nachhinein bearbeitet worden sei. Das eingereichte Dokument tauge daher mangels Authentizität nicht als Rechtsöffnungstitel. Das Gesuch sei folglich abzuweisen (Urk. 7 S. 3 f. E. 2.3). 3.3. Die vorinstanzliche Annahme, wonach die der Gesuchsgegnerin eröff- nete Fassung der Rückforderungsverfügung von den zuständigen Personen un- terzeichnet worden sei, wird in der Beschwerde nicht als offensichtlich unrichtig (Art. 320 lit. b ZPO) beanstandet, sondern gegenteils explizit bestätigt (vgl. Urk. 6 S. 3 Ziff. 4). Von diesem Sachverhalt ist deshalb auszugehen (vgl. vorne, E. 2.3).

- 7 - Weiter steht fest, dass die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptete, weder im Besitz eines Originals in Form eines Doppels noch einer originalgetreuen Kopie (mit Unterschriften) ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2016 zu sein (vgl. Urk. 1). Soweit sie dies in der Beschwerde (implizit) nachholt (vgl. Urk. 6 S. 3 Ziff. 5), ist sie damit nicht zu hören (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vor- ne, E. 2.4). Schliesslich ist zu beachten, dass es sich beim eingereichten Titel (Urk. 3/2) nicht um den Ausdruck einer elektronischen Urkunde (d.h. eines Klons) handelt, bei welcher die Unterscheidung Original/Kopie tendenziell irrelevant wird (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7323; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar,

2. Aufl., 2014, Art. 180 N 2; Schönmann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 1; Müller, DIKE- Komm-ZPO, Art. 180 N 6), sondern um den Ausdruck eines elektronisch gespei- cherten Papierdokuments, d.h. eines Schriftstücks im Sinne von Art. 177 ZPO. 3.4. Die Gesuchstellerin wirft der Vorinstanz vor, das eingereichte Verfü- gungsexemplar zu Unrecht nicht als gültigen Rechtsöffnungstitel qualifiziert zu haben. Im Einzelnen macht sie geltend, dass weder die Arbeitslosenversiche- rungsgesetzgebung (Art. 100 AVIG) noch das Bundesgesetz über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 49 und Art. 52 ATSG) eine Unter- zeichnung von Verfügungen verlangten. Aus dem Gesetz ergebe sich lediglich, dass diese schriftlich zu erlassen seien, woraus sich keine Pflicht zur Unterzeich- nung ableiten lasse. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Unter- schrift kein Gültigkeitserfordernis, wenn eine solche vom anwendbaren Recht nicht ausdrücklich verlangt werde. Auch das Zürcher Obergericht habe in einem Urteil vom 27. November 2017 (Geschäfts-Nr. RT170171-O/U) bestätigt, dass Rückforderungsverfügungen auch ohne Unterschrift (gültig) eröffnet werden könn- ten und dass deshalb fraglich erscheine, ob bei Einreichung eines nicht unter- zeichneten Doppels einer im Original ohne rechtliche Notwendigkeit unterzeichne- ten Rückforderungsverfügung, die für sich allein Titelqualität hätte, die Rechtsöff- nung allein wegen dieser Divergenz unter Hinweis auf die fehlende Authentizität des beigebrachten Titels verweigert werden dürfte (Urk. 6 S. 3 Ziff. 4). Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz sei der eingereichte Rechtsöffnungstitel nicht nachträglich im System der Gesuchstellerin generiert, sondern am Tag des Ver- sands – ohne Unterschrift – in deren System abgespeichert resp. hinterlegt wor-

- 8 - den. Damit sei die Rückforderungsverfügung keiner nachträglichen Anpassung oder Änderung zugänglich gewesen. Diesbezüglich wäre es der Vorinstanz denn auch möglich gewesen, die Gesuchsgegnerin aufzufordern, die ihr eröffnete Rückforderungsverfügung in Kopie einzureichen und die Inhalte der beiden Do- kumente zu vergleichen. Mittlerweile sei die Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft in dem Sinne angepasst worden, dass unterschrieben versandte Ver- fügungen seit Januar 2019 mit Unterschrift im System abzulegen seien. Die Ab- weisung sämtlicher Rechtsöffnungsbegehren aufgrund einer Formalie bei Fällen, in denen noch keine Speicherung der unterzeichneten Rückforderungsverfügung im System erfolgt sei, erscheine übertrieben formalistisch und führe zu einer nicht gerechtfertigten Begünstigung von Personen, die zu Unrecht Arbeitslosentschädi- gung bezogen hätten. Vor diesem Hintergrund könne der beigebrachten Verfü- gung vom 6. Dezember 2016 die Echtheit nicht aufgrund der fehlenden Unter- schrift abgesprochen werden (Urk. 6 S. 3 f. Ziff. 5). 3.5. Soweit die Gesuchstellerin in der Beschwerdebegründung auf die abge- änderte Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft betreffend die Hinterlegung von versandten Verfügungen im elektronischen Daten-Management-System (DMS) Bezug nimmt (Urk. 6 S. 3 Ziff. 5 und Urk. 9/6), handelt es sich um erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragene und deshalb unzulässige neue Vorbringen und Beweismittel, die von vornherein unbeachtet bleiben müssen (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.4). Hingegen kann man sich fragen, ob die ebenfalls neue Behauptung, der eingereichte Titel sei entgegen den vorinstanzlichen Ausführun- gen nicht nachträglich im System generiert worden (Urk. 6 S. 3 Ziff. 5), sowie der dazu beigebrachte Beleg (Urk. 9/5) Noven darstellen, zu deren Vorbringen erst der angefochtene Entscheid Anlass gab (vgl. vorne, E. 2.4). Die Frage ihrer Zu- lässigkeit, zu der sich die Gesuchstellerin im Übrigen nicht äussert, kann jedoch offenbleiben, da ihre allfällige Berücksichtigung aus den nachstehend erörterten Gründen (vgl. hinten, E. 3.7) ohnehin nichts an der Richtigkeit des vorinstanzli- chen Entscheids zu ändern vermöchte. 3.6. Im Weiteren war die Vorinstanz zwar möglicherweise berechtigt, jedoch keinesfalls verpflichtet, die Gesuchsgegnerin von sich aus aufzufordern, die ihr

- 9 - eröffnete Verfügung in Kopie einzureichen (SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 15; vgl. Urk. 6 S. 3 Ziff. 5). Es oblag vielmehr der Gesuchstellerin selbst, dem Rechtsöffnungsgericht einen gültigen Rechtsöffnungstitel vorzulegen (BGer 5A_203/2017 vom 11. September 2017, E. 5.3; 5D_91/2012 vom 15. November 2012, E. 4.3; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 57; BSK SchKG EG-Staehelin, Art. 80 ad N 53; Müller/Vock, a.a.O., S. 133). Soweit stattdessen eine Edition des Titels durch die Gesuchsgegnerin überhaupt zulässig gewesen wäre (verneinend Stücheli, a.a.O., S. 112; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 57; KUKO SchKG- Vock, Art. 84 N 21; vgl. generell zur bloss ausnahmsweisen Zulässigkeit von Edi- tionsanordnungen im Rechtsöffnungsverfahren auch BGer 5A_203/2017 vom

11. September 2017, E. 5.3 m.w.Hinw.), hätte die Gesuchstellerin eine solche zumindest beantragen müssen (vgl. ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 7; Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., 2013, § 18 Rz 105). Dass sie einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, wird in der Beschwerde weder be- hauptet noch dargetan. Wenn es die Vorinstanz unterliess, die Gesuchsgegnerin zur Einreichung einer Kopie der ihr eröffneten Verfügung aufzufordern, kann darin somit kein Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO erblickt werden. Dass die Vorin- stanz der Gesuchstellerin selbst hätte Gelegenheit geben müssen, ein Original (Doppel) oder eine originalgetreue Kopie (mit Unterschriften) der Verfügung nach- zureichen, macht die Gesuchstellerin nicht geltend. Dieser Frage ist deshalb nicht weiter nachzugehen (vgl. vorne, E. 2.3). 3.7. Wie die Gesuchstellerin zutreffend festhält, sind Rückforderungsverfü- gungen der Arbeitslosenkassen zwar schriftlich zu eröffnen (vgl. Art. 95 Abs. 1 und Art. 100 AVIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Nach Ansicht der erkennenden Kammer setzt ihre Gültigkeit mangels ausdrücklicher Vorschrift im anwendbaren Recht jedoch keine (eigenhändige oder faksimilierte) Unterschrift voraus (OGer ZH RT160194 vom 30.01.2017, E. III.3.2; s.a. BGer 1P.330/2000 vom 12. Dezem- ber 2000, E. 3b m.Hinw. auf BGE 112 V 87 E. 1 und BGE 105 V 248 E. 4; BVGer A-4580/2007 vom 17. Januar 2008, E. 3.2; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 49 N 48; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. Aufl., 2016, Rz 1068). Die Rückforderungsverfügung vom 6. Dezember 2016 wäre folglich auch dann rechtswirksam eröffnet worden, wenn sie im Original nicht

- 10 - unterzeichnet gewesen wäre. Diesfalls wäre das von der Gesuchstellerin beige- brachte (nicht unterzeichnete), mit der eröffneten Fassung übereinstimmende Verfügungsexemplar (als Doppel des Originals) als tauglicher Rechtsöffnungstitel zu betrachten. Daraus folgt entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin und der im Urteil OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.6.2, geäusserten Beden- ken aber keineswegs zwingend, dass auch ein nicht unterzeichnetes Exemplar einer Verfügung, welche im Original ohne rechtliche Notwendigkeit unterschrieben wurde und für sich allein Titelqualität aufwiese, einen gültigen Rechtsöffnungstitel darstellt. Diese – vorliegend entscheidende – Frage wurde sowohl im eben er- wähnten ("erscheint ... fraglich") als auch im Entscheid OGer ZH RT160194 vom 30.01.2017, E. III.3.2 ("ist ... fraglich"), im Ergebnis offengelassen. 3.7.1. Ausgangspunkt für deren Beurteilung bilden die einschlägigen gesetz- lichen Vorschriften. Den primär anwendbaren Bestimmungen des SchKG (insbes. Art. 80 f. und Art. 84 SchKG), die das Rechtsöffnungsverfahren nur sehr rudimen- tär regeln, lassen sich diesbezüglich keine Hinweise entnehmen. Als gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO unterliegt das Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung subsidiär den Vorschriften der ZPO. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO gilt für Entscheide, die vom Rechtsöffnungsgericht getroffen werden, das summarische Verfahren. Dessen Ablauf ist in Art. 252 ff. ZPO geregelt. Soweit diese (und allfällige weitere gesetzli- che) Normen nichts anderes bestimmen und auch die Natur des summarischen Verfahrens keine Abweichung verlangt, gelten überdies sinngemäss die Bestim- mungen des 3. Titels des 2. Teils der ZPO über das ordentliche Verfahren (Art. 219 ZPO; vgl. Fürst, a.a.O., S. 121; Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7338). Dazu gehört insbesondere auch die Vorschrift von Art. 180 ZPO (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7323; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 7; BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 11; ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 3 m.w.Hinw.; Schönmann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 2; s.a. BGer 5A_467/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.4). 3.7.2. Nach Art. 180 Abs. 1 ZPO genügt für den Urkundenbeweis und damit grundsätzlich auch hinsichtlich des Rechtsöffnungstitels die Einreichung einer Ko- pie, soweit die Gegenpartei die Echtheit nicht bestreitet (BGer 5A_467/2014 vom

- 11 -

18. Dezember 2014, E. 2.4; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 53; KUKO SchKG- Vock, Art. 80 N 37; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 5; Stücheli, a.a.O., S. 165; Müller/Vock, a.a.O., S. 133; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 80 N 8; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,

9. Aufl., 2013, § 19 Rz 17; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 16). Eine Kopie im Sin- ne dieser Vorschrift liegt allerdings nur dann vor, wenn sie den Inhalt der Original- urkunde vollständig wiedergibt, d.h. in allen Teilen genau dem Originaldokument entspricht. Das folgt schon aus der Bedeutung des Worts "Kopie", bei der es sich um eine "originalgetreue Wiedergabe eines im Original vorliegenden Textes o.Ä." (Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl., 2018, S. 591) resp. um eine "origi- nalgetreue Reproduktion ... eines Schriftstücks o.Ä." (Duden, Deutsches Univer- salwörterbuch, 8. Aufl., 2015, S. 1050) handelt. Zulässig sind somit nur Fotoko- pien, Fotografien oder Papierausdrucke eines eingescannten Exemplars der Ori- ginalurkunde, nicht aber Abschriften, unvollständige Ausdrucke oder ähnliches (KUKO ZPO-Schmid, Art. 180 N 1; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 5; Gas- ser/Rickli, a.a.O., Art. 180 N 1; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 6; s.a. BSK ZPO- Dolge, Art. 180 N 9; Lambelet, Stämpflis Handkommentar, ZPO 180 N 2; Schön- mann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 1). Dementsprechend lässt auch die erkennende Kammer eine Kopie des Rechtsöffnungstitels nur dann genügen, wenn sie voll- ständig ist, d.h. inhaltlich in allen Teilen genau dem Originaldokument entspricht (vgl. z.B. OGer ZH RT120142 vom 17.09.2012, E. 4.d; RT170061 vom 07.04.2017, E. 2.c). Das Erfordernis vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original der Urkunde (Authentizität) gilt generell und absolut, nachdem das Gesetz (ZPO) keine Ausnahmen für einzelne Verfahren oder Urkundenbestandteile statuiert und auch keine Anhaltspunkte bietet, welche auf entsprechende Relativierungen hin- deuten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, woraus sich ableiten liesse, dass Ur- kundeninhalte, die aus materiell-rechtlicher Sicht nicht gültigkeitsrelevant sind, vom Übereinstimmungserfordernis ausgenommen sein sollten, der (Rechts-)Be- griff der "Kopie" in Art. 180 Abs. 1 ZPO mithin je nach Einzelfall unterschiedlich auszulegen sei (insoweit zutreffend Urk. 7 S. 3 E. 2.2). Unter diesem Gesichts- punkt hat auch die Kopie einer in ihrer Originalfassung unterzeichneten Verfü-

- 12 - gung, sei die Unterschrift für die Titelqualität nun erforderlich oder nicht, eine (ko- pierte) Unterschrift zu tragen (s.a. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 136). An- dernfalls stellt sie keine Kopie im Sinne von Art. 180 Abs. 1 ZPO dar. Falls ein Falldossier nur elektronisch (papierlos) geführt wird, genügt es im Hinblick auf die Rechtsöffnung folglich nicht, bloss die nicht unterzeichnete Fassung einer dem Adressaten (im Original) mit Unterschrift eröffneten Verfügung abzuspeichern und

– wie vorliegend geschehen – dem Rechtsöffnungsgericht einen Ausdruck dieser nicht unterzeichneten Fassung einzureichen. Vielmehr muss die Verfügung in ihrer Originalfassung (mit Unterschrift) eingescannt, in dieser Form abgespeichert und ein Ausdruck des eingescannten Exemplars eingereicht werden (ZR 117 [2018] Nr. 32 E. 2 m.Hinw. auf OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.6.2). An diesen im Prozessrecht (Art. 180 ZPO) gründenden Anforderungen an den Nach- weis eines Rechtsöffnungstitels ändert auch der Umstand nichts, dass die im Ori- ginal mit Unterschrift eröffnete Verfügung in materieller Hinsicht auch dann gültig wäre, wenn sie nicht unterzeichnet worden wäre. Die Vorinstanz hat das von der Gesuchstellerin eingereichte Exemplar der Verfügung vom 6. Dezember 2016 unter den gegebenen Umständen (vgl. vorne, E. 3.3) somit zu Recht nicht als gültigen Rechtsöffnungstitel anerkannt. Das mag im Ergebnis zwar zu einer nicht gerechtfertigten Begünstigung von Personen füh- ren, welche zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung bezogen haben (vgl. Urk. 6 S. 3 Ziff. 5). Daraus kann die Gesuchstellerin aber nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Eine derartige ungerechtfertigte Begünstigung des Schuldners zulasten des anspruchsberechtigten Gläubigers trifft nämlich keineswegs nur sie, sondern letzt- lich jeden Gläubiger, der es versäumt, sich einen den Anspruch ausweisenden, formell genügenden Rechtsöffnungstitel verfügbar zu halten. 3.7.3. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (Urk. 6 S. 3 Ziff. 5) ist im vorinstanzlichen Entscheid auch kein überspitzter Formalismus zu erblicken. Eine besondere Formstrenge entspricht vielmehr gerade dem Wesen des Rechts- öffnungsverfahrens als Urkundenprozess (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 38 f.; BGE 58 I 369 f.; BGer 5A_758/2010 vom 14. März 2011, E. 6 m.Hinw. auf BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142). In diesem Prozess hat die gesuchstellende Partei das Vorliegen

- 13 - eines Rechtsöffnungstitels durch Urkunden zu beweisen bzw. einen Rechtsöff- nungstitel in Form einer Urkunde vorzulegen (Stücheli, a.a.O., S. 108, S. 112 und S. 165; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 53; s.a. Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 80 N 5). Das setzt eine absolute Verlässlichkeit in die Authentizität der eingereichten Urkunden voraus. Diese ist in Fällen der vorliegenden Art aber nicht gewährleistet, steht aufgrund der inhaltlichen Diskrepanz zwischen dem Original (mit Unterschriften) und der eingereichten "Kopie" (ohne Unterschriften) doch nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Inhalt des eingereichten Verfü- gungsexemplars mit dem Inhalt der autorisierten und der Gesuchsgegnerin sei- nerzeit eröffneten Verfügung tatsächlich übereinstimmt. Diese Unsicherheit bleibt ungeachtet dessen bestehen, dass die Verfügung auch ohne Unterschriften hätte gültig eröffnet werden können (aber eben nicht wurde). Allein daraus lässt sich deshalb nichts zugunsten der Gesuchstellerin ableiten. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz für ihr Verfahren formelle Vorschriften (insbes. Art. 180 ZPO) mit übertriebener Schärfe gehandhabt hätte bzw. dass die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdi- gen Interessen gerechtfertigt sei, zum blossen Selbstzweck werde und die Ver- wirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwere oder verhin- dere (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158 m.w.Hinw.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 1051; BK ZPO I-Hurni, Art. 52 N 68; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 52 N 6). 3.7.4. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in Literatur und Praxis mitun- ter die Auffassung vertreten wird, eine Behörde könne einen gültigen Rechtsöff- nungstitel auch durch die nachträgliche Ausstellung eines Duplikats der Verfü- gung mit der Bestätigung durch die ausstellende Behörde, das Duplikat stimme mit dem Original überein, produzieren (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 135; BGer vom 13. März 1969, JdT 1972 II, S. 31; OGer TG vom 23. August 1989, RBOG 1989, S. 91). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben, nachdem das als Titel beigebrachte Verfügungsexemplar (im Unterschied zur Verfügung, die der Gesuchsgegnerin eröffnet wurde) keine Unterschriften trägt und deshalb kein Duplikat (Doppel) darstellt.

- 14 - 3.8. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Gesuchstellerin mit ihren Beanstandungen keinen Beschwerdegrund nachweist. Weitere Mängel des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwer- deschrift nicht geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Bei diesem Ausgang wären die Gerichtskosten für das Beschwerdever- fahren an sich der mit ihrem Rechtsmittelantrag unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese hat als öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich aber keine eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 77 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 AVIG), sondern stellt eine Dienstleistungsstelle des der Volkswirt- schaftsdirektion angegliederten Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) und mithin Teil der kantonalen Verwaltung dar. Gemäss Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG werden dem Kanton in Zivilverfahren keine Gerichtskosten auferlegt. Für das Beschwerdeverfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. 4.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind auch keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen: Der Gesuchsgegnerin sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), und die Gesuchstellerin als vor Beschwerdeinstanz unterliegende Partei hat ohnehin kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist die Nebenfolgenrege- lung des erstinstanzlichen Verfahrens. Sie wird weder selbstständig angefochten noch konkret beanstandet und hat deshalb Bestand (vgl. Urk. 6 S. 2 und vorne, E. 2.3). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keinen Kosten erhoben.

- 15 -

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 6, Urk. 8, Urk. 9/1 und Urk. 9/3-6, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'634.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juni 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: sf