opencaselaw.ch

RT190069

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-06-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 a) Die Parteien standen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Urteil vom 17. April 2019 wurde das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ..., Betrei- bungsamt Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 31. Januar 2019), abgewiesen (Urk. 2 S.

E. 5 f. Dispositivziffer 1).

b) Mit am 10. Mai 2019 der Post übergebener Eingabe erhob die Gesuchs- gegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) bei der Vorinstanz Einsprache mit dem Antrag, die Betreibung sei zurückzuziehen (Urk. 1). Diese Ein- sprache stellte die Vorinstanz in der Folge zuständigkeitshalber der beschliessen- den Kammer zu (vgl. Urk. 3). Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Ein- sprache der Gesuchsgegnerin gegen das obgenannte Urteil richtet, da die Ge- suchsgegnerin den Betreff ihrer Einsprache handschriftlich mit "EB190262-L / U" ergänzte, was exakt der Bezeichnung im vorinstanzlichen Urteil entspricht (vgl. Urk. 2 S. 1: "Geschäfts-Nr. EB190262-L / U").

2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Wie die erstinstanzliche Richterin auf Seite 6 des angefochtenen Urteils (Urk. 2 Dispositivziffer 4) zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die beschliessende Kammer hat daher ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet.

3. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz,

- 3 - in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Die Gesuchsgegnerin wurde durch das angefochtene Urteil zu nichts ver- pflichtet. Sodann unterlässt sie es, in ihrer Rechtsmitteleingabe für das erstinstanz- liche Rechtsöffnungsverfahren eine Parteientschädigung zu beantragen. Ihr ist deshalb durch das angefochtene Urteil kein Nachteil entstanden, und ein solcher wird auch nicht dargetan. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.

4. a) Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdever- fahren steht der Gesuchsgegnerin aufgrund ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) sowie eines fehlenden entsprechenden Antrags nicht zu. Mangels wesentli- cher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen.

b) Die nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin ersucht für das Be- schwerdeverfahren sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Nachdem sie keine Gerichtskosten zu tragen hat, erweist sich das Armen- rechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abge- schrieben.
  3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 4 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juni 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190069-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 12. Juni 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Veterinäramt des Kantons Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. April 2019 (EB190262-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Die Parteien standen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Urteil vom 17. April 2019 wurde das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ..., Betrei- bungsamt Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 31. Januar 2019), abgewiesen (Urk. 2 S. 5 f. Dispositivziffer 1).

b) Mit am 10. Mai 2019 der Post übergebener Eingabe erhob die Gesuchs- gegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) bei der Vorinstanz Einsprache mit dem Antrag, die Betreibung sei zurückzuziehen (Urk. 1). Diese Ein- sprache stellte die Vorinstanz in der Folge zuständigkeitshalber der beschliessen- den Kammer zu (vgl. Urk. 3). Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Ein- sprache der Gesuchsgegnerin gegen das obgenannte Urteil richtet, da die Ge- suchsgegnerin den Betreff ihrer Einsprache handschriftlich mit "EB190262-L / U" ergänzte, was exakt der Bezeichnung im vorinstanzlichen Urteil entspricht (vgl. Urk. 2 S. 1: "Geschäfts-Nr. EB190262-L / U").

2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Wie die erstinstanzliche Richterin auf Seite 6 des angefochtenen Urteils (Urk. 2 Dispositivziffer 4) zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die beschliessende Kammer hat daher ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet.

3. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz,

- 3 - in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Die Gesuchsgegnerin wurde durch das angefochtene Urteil zu nichts ver- pflichtet. Sodann unterlässt sie es, in ihrer Rechtsmitteleingabe für das erstinstanz- liche Rechtsöffnungsverfahren eine Parteientschädigung zu beantragen. Ihr ist deshalb durch das angefochtene Urteil kein Nachteil entstanden, und ein solcher wird auch nicht dargetan. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.

4. a) Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdever- fahren steht der Gesuchsgegnerin aufgrund ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) sowie eines fehlenden entsprechenden Antrags nicht zu. Mangels wesentli- cher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen.

b) Die nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin ersucht für das Be- schwerdeverfahren sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Nachdem sie keine Gerichtskosten zu tragen hat, erweist sich das Armen- rechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abge- schrieben.

3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 4 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juni 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: bz