Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die Be- schwerde ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sogenannte Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 3 - Vor Vorinstanz reichte die Gesuchstellerin folgende Unterlagen ins Recht (vgl. Urk. 1 unten): Zahlungsbefehl (Urk. 2 = Urk. 9/9), Kopie Mietvertrag (Urk. 3/2 = Urk. 9/1), Kopie Ausweisungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juli 2018 (Urk. 3/3 = Urk. 9/6), Kopien Rechnungen Ausweisung (Urk. 3/4 = Urk. 9/3-4 und Urk. 9/7) sowie Kontoauszug Mieterkonto (Urk. 3/5 = Urk. 9/8). Soweit die Ge- suchstellerin darüber hinaus im Beschwerdeverfahren neue, zusätzliche Unterla- gen ins Recht reicht (Urk. 9/2 und Urk. 9/5) gelten diese als verspätet eingereicht und können aufgrund des Novenausschlusses im Beschwerdeverfahren nicht be- rücksichtigt werden. 3.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass die Gesuchstelle- rin sich in ihrem Gesuch vom 27. März 2019 darauf beschränkt habe, das Gesuch um Rechtsöffnung zu stellen, einen Mietvertrag als Rechtsöffnungstitel zu be- zeichnen und die eingereichten Beilagen aufzulisten (vgl. Urk. 1). Das Gesuch müsse als im Sinne der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung unbegründet gelten. So sei ein Rechtsöffnungsgesuch umfassend zu begründen und es seien die zulässigen Beweismittel zu nennen und einzureichen. Die Begründung habe auf die eingereichten Unterlagen Bezug zu nehmen. Es gehe nicht an, dem Ge- richt bloss Unterlagen einzureichen, aus denen es den entscheidrelevanten Sachverhalt "herausfiltern" müsse. Werde um Rechtsöffnung ersucht, habe die gesuchstellende Partei die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und darzutun, auf welchen Rechtsöffnungstitel sich die Forderungspositionen stützten und wie sie sich zusammensetzten. Bereits aus diesem Grund sei das Gesuch abzuweisen (Urk. 7 S. 2 f.). Hinzu komme, so die Vorinstanz weiter, die mangelnde Spezifizierung des Gesuchs. Bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Leistungen genüge es nicht, lediglich den "Mietzins" zu betreiben. Aus dem eingereichten Zahlungsbe- fehl gehe nur hervor, dass die Gesuchstellerin den Gesuchs- und Beschwerde- gegner (fortan Gesuchsgegner) für ausstehenden Mietzins sowie Heiz- und Ne- benkosten 2017/2018 zuzüglich Zinsen betreibe. Für welche Monate sie die aus- stehenden Mietzinse in Betreibung gesetzt habe, lasse sich dem Rechtsöffnungs- begehren nicht entnehmen. Die Nennung der Jahre 2017/2018 sei dafür jeden-
- 4 - falls zu wenig spezifiziert (Urk. 7 S. 3). Sodann hält die Vorinstanz fest, dass ein gekündigter Mietvertrag für die Zeit nach dem Kündigungstermin nicht mehr als Rechtsöffnungstitel tauge, selbst wenn der Mieter das Mietobjekt nicht zurückge- geben habe. Der von der Gesuchstellerin eingereichte Kontoauszug vom
27. März 2019 lasse darauf schliessen, dass sie gestützt auf den Mietvertrag vom
13. August 2013 unter anderem Rechtsöffnung für die ungerechtfertigte Weiter- benutzung des Mietobjekts in den Monaten Juli bis September 2018 verlange, obwohl das Mietverhältnis per 30. Juni 2018 aufgelöst worden sei. Für die Scha- denersatzforderung aufgrund ungerechtfertigter Weiterbenutzung des Mietobjekts könne gestützt auf den Mietvertrag jedoch keine Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 7 S. 4). Im Übrigen könne auch mit Bezug auf die ebenfalls im Kontoauszug vom 27. März 2019 aufgelistete Parteientschädigung von Fr. 1'100.– infolge feh- lender Beweisverbindung keine Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 7 S. 5). Schliesslich weist die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 29. März 2019 darauf hin, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine öffentlich-rechtliche Stiftung handle, die den Erhalt und die Schaffung von preisgünstigen Wohn- und Gewer- beräumen bezwecke und die somit keine Laiin sei. Die Gesuchstellerin habe nicht als unbeholfen, sondern als prozessual nachlässig zu gelten. Im Gegensatz zur Unbeholfenheit vermöge prozessuale Nachlässigkeit einer Partei jedoch keine ge- richtliche Fragepflicht auszulösen. Weder bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchstellerin über einen tauglichen Rechtsöffnungstitel verfüge, noch stehe die gerichtliche Fragepflicht für die Verbesserung der Aktenlage zur Verfügung, weshalb davon abzusehen sei, gerichtlich nachzufragen (Urk. 7 S. 5 f.). 3.2. Die Gesuchstellerin räumt in ihrer Beschwerdeschrift vom 16. April 2019 ein, dass die von ihr eingereichten Unterlagen in der Tat einen etwas nachlässigen Eindruck hinterlassen hätten, wofür sie sich entschuldige. Dennoch müsse die Konklusion der Vorinstanz, wonach sie keine Laiin sei, zurückgewiesen werden. Die Mitarbeitenden der Gesuchstellerin würden aus unterschiedlichsten Berufen stammen. Ein Jurist sei nicht angestellt. Die Gesuchstellerin hätte bisher noch keinen auch nur annähernd komplizierten Fall gehabt, in welchem zwischen For- derungen aus dem Mietverhältnis und solchen aus ungerechtfertigter Benutzung
- 5 - des Mietobjekts zu unterscheiden gewesen sei. Der Umstand, dass die in den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils bemängelten Punkte allesamt beantwor- tet und die fehlenden Akten nachgeliefert werden könnten, zeige, dass die gesetz- liche Fragepflicht angemessen gewesen wäre und zu einem anderen Urteil ge- führt hätte (Urk. 6 S. 1). Soweit die Gesuchstellerin in der Folge in ihrer Be- schwerdeschrift unter dem Titel "Antwort auf die gesetzliche Fragepflicht" weitere erstmalige Ausführungen macht (Urk. 6 S. 2 ff.), handelt es sich um Noven, die aufgrund des Novenausschlusses im Beschwerdeverfahren keine Berücksichti- gung finden können (vgl. vorstehend Erw. 2). 3.3. Zu prüfen bleibt damit im Beschwerdeverfahren einzig, ob die Vorinstanz zu Unrecht der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO nicht nachgekommen ist und damit überspitzt formalistisch gehandelt hat. Grundsätzlich besteht auch im Rechtsöffnungsverfahren die allgemeine gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO (BSK SchKG I - Staehelin, Art. 84 N 51). Danach ist einer Partei, deren Vor- bringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung zu ge- ben. Die Vorschrift bezweckt, dass eine Partei nicht wegen prozessualer Unbehol- fenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem das Gericht bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Sie dient jedoch nicht der Korrektur prozessualer Nachlässigkeiten und Versäumnisse (BGer 5A_46/2018 vom
E. 4 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 48 i.V.m. § 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsge- mäss wird die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, dem Ge- suchsgegner mangels relevanter Umtriebe. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 6, Urk. 8 sowie Urk. 9/1-9 und je einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'085.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190065-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 30. August 2019 in Sachen Stiftung A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. März 2019 (EB190382-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 29. März 2019 wies das Einzelgericht Audienz am Bezirksge- richt Zürich (fortan Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 14. März 2019) ab und auferlegte ihr die Spruchgebühr von Fr. 400.– (Urk. 4 = Urk. 7). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin fristgerecht (Urk. 5a) Be- schwerde und stellte folgenden Antrag (Urk. 6 S. 1): "Das Urteil vom 29. März 2019 ist aufzuheben und die nachfolgenden Akten im Sinne einer Antwort auf die Gesetzliche Fragepflicht in eine neue Beurteilung miteinzubeziehen." 1.3. Da die Vorinstanz die Einlegerakten (Urk. 3/1-5) der Gesuchstellerin bereits retourniert hatte, wurde die Gesuchstellerin am 25. April 2019 telefonisch aufge- fordert, diese Akten der hiesigen Kammer für die Beurteilung des Beschwerdever- fahrens erneut zukommen zu lassen. Die Gesuchstellerin bestätigte mündlich, dass alle vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen mit der Beschwerde dem Obergericht Zürich erneut eingereicht worden seien (Urk. 11, vgl. nachfolgend E. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da sich die Be- schwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die Be- schwerde ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sogenannte Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 3 - Vor Vorinstanz reichte die Gesuchstellerin folgende Unterlagen ins Recht (vgl. Urk. 1 unten): Zahlungsbefehl (Urk. 2 = Urk. 9/9), Kopie Mietvertrag (Urk. 3/2 = Urk. 9/1), Kopie Ausweisungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juli 2018 (Urk. 3/3 = Urk. 9/6), Kopien Rechnungen Ausweisung (Urk. 3/4 = Urk. 9/3-4 und Urk. 9/7) sowie Kontoauszug Mieterkonto (Urk. 3/5 = Urk. 9/8). Soweit die Ge- suchstellerin darüber hinaus im Beschwerdeverfahren neue, zusätzliche Unterla- gen ins Recht reicht (Urk. 9/2 und Urk. 9/5) gelten diese als verspätet eingereicht und können aufgrund des Novenausschlusses im Beschwerdeverfahren nicht be- rücksichtigt werden. 3.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass die Gesuchstelle- rin sich in ihrem Gesuch vom 27. März 2019 darauf beschränkt habe, das Gesuch um Rechtsöffnung zu stellen, einen Mietvertrag als Rechtsöffnungstitel zu be- zeichnen und die eingereichten Beilagen aufzulisten (vgl. Urk. 1). Das Gesuch müsse als im Sinne der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung unbegründet gelten. So sei ein Rechtsöffnungsgesuch umfassend zu begründen und es seien die zulässigen Beweismittel zu nennen und einzureichen. Die Begründung habe auf die eingereichten Unterlagen Bezug zu nehmen. Es gehe nicht an, dem Ge- richt bloss Unterlagen einzureichen, aus denen es den entscheidrelevanten Sachverhalt "herausfiltern" müsse. Werde um Rechtsöffnung ersucht, habe die gesuchstellende Partei die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und darzutun, auf welchen Rechtsöffnungstitel sich die Forderungspositionen stützten und wie sie sich zusammensetzten. Bereits aus diesem Grund sei das Gesuch abzuweisen (Urk. 7 S. 2 f.). Hinzu komme, so die Vorinstanz weiter, die mangelnde Spezifizierung des Gesuchs. Bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Leistungen genüge es nicht, lediglich den "Mietzins" zu betreiben. Aus dem eingereichten Zahlungsbe- fehl gehe nur hervor, dass die Gesuchstellerin den Gesuchs- und Beschwerde- gegner (fortan Gesuchsgegner) für ausstehenden Mietzins sowie Heiz- und Ne- benkosten 2017/2018 zuzüglich Zinsen betreibe. Für welche Monate sie die aus- stehenden Mietzinse in Betreibung gesetzt habe, lasse sich dem Rechtsöffnungs- begehren nicht entnehmen. Die Nennung der Jahre 2017/2018 sei dafür jeden-
- 4 - falls zu wenig spezifiziert (Urk. 7 S. 3). Sodann hält die Vorinstanz fest, dass ein gekündigter Mietvertrag für die Zeit nach dem Kündigungstermin nicht mehr als Rechtsöffnungstitel tauge, selbst wenn der Mieter das Mietobjekt nicht zurückge- geben habe. Der von der Gesuchstellerin eingereichte Kontoauszug vom
27. März 2019 lasse darauf schliessen, dass sie gestützt auf den Mietvertrag vom
13. August 2013 unter anderem Rechtsöffnung für die ungerechtfertigte Weiter- benutzung des Mietobjekts in den Monaten Juli bis September 2018 verlange, obwohl das Mietverhältnis per 30. Juni 2018 aufgelöst worden sei. Für die Scha- denersatzforderung aufgrund ungerechtfertigter Weiterbenutzung des Mietobjekts könne gestützt auf den Mietvertrag jedoch keine Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 7 S. 4). Im Übrigen könne auch mit Bezug auf die ebenfalls im Kontoauszug vom 27. März 2019 aufgelistete Parteientschädigung von Fr. 1'100.– infolge feh- lender Beweisverbindung keine Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 7 S. 5). Schliesslich weist die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 29. März 2019 darauf hin, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine öffentlich-rechtliche Stiftung handle, die den Erhalt und die Schaffung von preisgünstigen Wohn- und Gewer- beräumen bezwecke und die somit keine Laiin sei. Die Gesuchstellerin habe nicht als unbeholfen, sondern als prozessual nachlässig zu gelten. Im Gegensatz zur Unbeholfenheit vermöge prozessuale Nachlässigkeit einer Partei jedoch keine ge- richtliche Fragepflicht auszulösen. Weder bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchstellerin über einen tauglichen Rechtsöffnungstitel verfüge, noch stehe die gerichtliche Fragepflicht für die Verbesserung der Aktenlage zur Verfügung, weshalb davon abzusehen sei, gerichtlich nachzufragen (Urk. 7 S. 5 f.). 3.2. Die Gesuchstellerin räumt in ihrer Beschwerdeschrift vom 16. April 2019 ein, dass die von ihr eingereichten Unterlagen in der Tat einen etwas nachlässigen Eindruck hinterlassen hätten, wofür sie sich entschuldige. Dennoch müsse die Konklusion der Vorinstanz, wonach sie keine Laiin sei, zurückgewiesen werden. Die Mitarbeitenden der Gesuchstellerin würden aus unterschiedlichsten Berufen stammen. Ein Jurist sei nicht angestellt. Die Gesuchstellerin hätte bisher noch keinen auch nur annähernd komplizierten Fall gehabt, in welchem zwischen For- derungen aus dem Mietverhältnis und solchen aus ungerechtfertigter Benutzung
- 5 - des Mietobjekts zu unterscheiden gewesen sei. Der Umstand, dass die in den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils bemängelten Punkte allesamt beantwor- tet und die fehlenden Akten nachgeliefert werden könnten, zeige, dass die gesetz- liche Fragepflicht angemessen gewesen wäre und zu einem anderen Urteil ge- führt hätte (Urk. 6 S. 1). Soweit die Gesuchstellerin in der Folge in ihrer Be- schwerdeschrift unter dem Titel "Antwort auf die gesetzliche Fragepflicht" weitere erstmalige Ausführungen macht (Urk. 6 S. 2 ff.), handelt es sich um Noven, die aufgrund des Novenausschlusses im Beschwerdeverfahren keine Berücksichti- gung finden können (vgl. vorstehend Erw. 2). 3.3. Zu prüfen bleibt damit im Beschwerdeverfahren einzig, ob die Vorinstanz zu Unrecht der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO nicht nachgekommen ist und damit überspitzt formalistisch gehandelt hat. Grundsätzlich besteht auch im Rechtsöffnungsverfahren die allgemeine gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO (BSK SchKG I - Staehelin, Art. 84 N 51). Danach ist einer Partei, deren Vor- bringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung zu ge- ben. Die Vorschrift bezweckt, dass eine Partei nicht wegen prozessualer Unbehol- fenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem das Gericht bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Sie dient jedoch nicht der Korrektur prozessualer Nachlässigkeiten und Versäumnisse (BGer 5A_46/2018 vom
4. März 2019, E. 3.2.1.). Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt letztlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei ab. Die gerichtliche Fragepflicht greift vor allem bei nicht vertretenen Parteien ohne juristische Kenntnisse, während sie bei anwaltlich vertretenen Parteien nur eine sehr eingeschränkte Tragweite hat (BGer 5A_46/2018 vom 4. März 2019, E. 3.2.1.; BGer 4A_628/2016 vom
20. Dezember 2016, E. 4.2.3. m.H.). Ganz allgemein ist die gerichtliche Frage- pflicht im Rechtsöffnungsverfahren angesichts dessen Ausgestaltung als Urkun- denprozess im Summarverfahren und der fehlenden materiellen Rechtskraft von vornherein beschränkt (BSK SchKG I - Staehelin, Art. 84 N 51; Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 56 N 33). Im Übrigen steht sie auch in einem Spannungsverhält- nis zur richterlichen Unparteilichkeit. Eine zu extensive Ausübung der Fragepflicht zu Gunsten einer Partei darf nicht bewirken, dass die andere Partei etwaige pro-
- 6 - zessuale Vorteile, die sie aus dem mangelhaften Vorbringen der Gegenpartei be- rechtigterweise hätte ziehen können, verliert. Die Ausübung der gerichtlichen Fra- gepflicht darf keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Deshalb dürfen gerichtli- che Hinweise auf Mängel der Sachverhaltsdarstellung oder Beweislücken kei- neswegs so weit gehen, dass dadurch das Gebot der gerichtlichen Unparteilich- keit bzw. Neutralität verletzt wird. Die Fragepflicht darf im Ergebnis nicht die Ver- handlungsmaxime ausser Kraft setzen, nach welcher grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des entscheidrelevanten Tatsachenfunda- ments tragen. Im Anwendungsbereich von Art. 55 Abs. 1 ZPO darf sie mithin nicht die Sachverhaltsdarstellung der Parteien ersetzen (ZK ZPO - Sutter- Somm/Grieder, Art. 56 N 27). Aus diesen Gründen greift sie nicht, wenn eine Par- tei - wie im vorliegenden Fall - einen wesentlichen Teil des Tatsachenfundaments gar nicht behauptet, d.h. wesentliche Behauptungen überhaupt nicht aufstellt oder keine Beweismittel offeriert. Es geht nicht an, eine fehlende oder in wesentlichen Teilen ungenügende Klage- bzw. Gesuchsbegründung auf dem Weg der gerichtli- chen Fragepflicht rechtsgenügend vervollständigen zu lassen (BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014, E. 6.3.3; BGer 4A_628/2016 vom 20. Dezember 2016, E. 4.2.3; ZK ZPO - Sutter-Somm/Grieder, Art. 56 N 19; BSK ZPO - Gehri, Art. 56 N 8). Wie die fehlende Bezifferung des Rechtsbegehrens stellt auch eine ungenü- gende oder gänzlich fehlende Begründung der Klage bzw. des Gesuchs – selbst bei Laieneingaben – keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar. Eine darauf gestützte Verbesserung oder Nachreichung der Gesuchsbegrün- dung fällt von vornherein ausser Betracht (BSK ZPO - Gschwend, Art. 132 N 18; Kramer/Erk, DIKE-Komm-ZPO, Art. 132 N 2; ZK ZPO - Staehelin, Art. 132 N 4; BK ZPO I - Frei, Art. 132 N 16). Abgesehen davon, handelt es sich bei der Ge- suchstellerin um eine professionelle Liegenschaftenverwaltung, welche regelmäs- sig mit dem Inkasso unbezahlter Mietzinse etc. konfrontiert sein dürfte. Von ihr darf und muss ohne weiteres erwartet werden, dass sie ein den Vorschriften ge- nügendes Rechtsöffnungsgesuch zu stellen in der Lage ist. Dass sie komplett da- rauf verzichtet, ihr Gesuch in sachverhaltlicher Hinsicht zu begründen, ist ihr als prozessuale Unsorgfalt anzulasten. Die Mangelhaftigkeit ihrer Eingabe beruht
- 7 - damit auf ihrer eigenen prozessualen Nachlässigkeit, weshalb die Vorinstanz zu Recht von der Ausübung der gesetzlichen Fragepflicht abgesehen hat. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Gesuchstellerin gegen das vorinstanzliche Urteil vom 29. März 2019 erhobenen Rügen offensichtlich un- begründet sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 48 i.V.m. § 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsge- mäss wird die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, dem Ge- suchsgegner mangels relevanter Umtriebe. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 6, Urk. 8 sowie Urk. 9/1-9 und je einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'085.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: am