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RT190061

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-11-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 26. März 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018) gestützt auf das vollstreckbare Scheidungsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,

7. Abteilung, vom 23. April 2013 (Geschäfts-Nr. FE130130-L; Urk. 12) definitive Rechtsöffnung für Fr. 21'128.– nebst Zins zu 5 % seit 3. Oktober 2018. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt und von der Gesuchstellerin bezogen, wobei sie ihr vom Gesuchsgegner zu ersetzen sei. Sodann wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'475.– zu bezahlen (Urk. 18 S.

E. 4 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 20). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. - 6 -
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 20 und 22 und von Kopien der Urk. 24, 25/2, 26 und 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'128.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190061-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 4. November 2019 in Sachen A._____, Dr. med., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. März 2019 (EB190135-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 26. März 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018) gestützt auf das vollstreckbare Scheidungsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,

7. Abteilung, vom 23. April 2013 (Geschäfts-Nr. FE130130-L; Urk. 12) definitive Rechtsöffnung für Fr. 21'128.– nebst Zins zu 5 % seit 3. Oktober 2018. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt und von der Gesuchstellerin bezogen, wobei sie ihr vom Gesuchsgegner zu ersetzen sei. Sodann wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'475.– zu bezahlen (Urk. 18 S. 4 f.).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 15. April 2019 fristgerecht Beschwerde erhoben und sinngemäss den Antrag gestellt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Rechtsöffnung vollumfänglich abzuweisen. Er führte dazu aus, die Forderung sei verjährt. Er habe mangels Rechtskenntnis versäumt, die Verjährung geltend zu machen. Sodann sei der Betrag nicht korrekt. Es sei eine Anzahlung geleistet worden (unter Hinweis auf Urk. 22). Es sei zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht wiederholt verwehrt worden sei. Die Mutter der Gesuchstellerin habe zudem ihre Informationspflicht verweigert und nicht wahrgenommen. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin seit dem Tod ihres Grossvaters mütterlicherseits am tt.mm.2016 erheblich verändert hätten. Die Familie mütterlicherseits sei sehr wohlhabend. Die Gesuchstellerin wohne zusammen mit ihrem Bruder C._____ und ihrer Mutter in einem Elf- bis Vierzehnzimmerhaus am D._____ [Ort]. Zudem besitze und bewohne die Familie ferienhalber ein Einfamilienhaus im Tessin direkt am See sowie eine Eigentumswohnung in unmittelbarer Nähe. Ein weiteres Haus im Besitz der Familie liege in Bayern. "Nicht erwähnt ein riesiges Haus in E._____ FL". Über die flüssigen Mittel sei er ("anstaltshalber") nicht im Bild. Es seien jedoch Geldbeträge im Umfang von mehreren Millionen in Schweizer Franken,

- 3 - Euro und australischen Dollar. Kurz: Es handle sich um eine grosse Anwartschaft. Er bestehe auf Barzahlung in Raten. Dies auch für die zukünftigen monatlichen Beträge. Er erwähne noch einmal, dass ihm als Vater der zwischenmenschliche Kontakt wiederholt und über längere Zeit verwehrt worden sei. Auch wichtige medizinische Ereignisse seien ihm gegenüber (Arzt) verschwiegen worden. Das alles wiege seines Erachtens sehr schwer. Es sei unmenschlich. Seit Jahren nenne er den wahren Grund seiner Nichtzahlungen. Es gehe ihm um die Beziehung zu seinen Kindern und das Kindeswohl. Es sei daher durch die Beschwerdeinstanz die Verhältnismässigkeit zu prüfen und gewähren (Urk. 20).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-19b).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter anderem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Der Gesuchsgegner brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens die in seiner Eingabe vom 15. April 2019 enthaltenen Tatsachenbehauptungen betreffend seine Anzahlung und die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Die diesbezüglichen Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden 22 und 25/2.

b) ba) Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen der Forderung. Die Forderung bleibt vielmehr bestehen, sie ist jedoch nicht mehr durchsetzbar. Der Schuldner hat das Recht, die Leistung auf Dauer zu verweigern. Dieses ist im Wege einer Einrede geltend zu machen, das Gericht darf die Verjährung nicht von

- 4 - Amtes wegen berücksichtigen (Art. 142 OR; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl., 2016, N 85.01). Die Verjährungseinrede muss im Rahmen der zivilprozessualen Eventualmaxime vor erster Instanz erhoben werden, ansonsten sie vom Richter wegen Verspätung unberücksichtigt bleibt (BSK OR I-Däppen, Art. 142 N 4 m.w.H.). Dem Schuldner obliegt, den Eintritt der Verjährung durch Erheben der form- und fristgerechten Einrede zu behaupten. Als Ausfluss von Art. 8 ZGB trägt sodann der Schuldner die Beweislast nicht nur für das Erheben der Verjährungseinrede, sondern auch dafür, dass die eingeklagte Forderung verjährt ist, unter Nachweis der Tatsachen, aus denen sich der von ihm behauptete Beginn des Fristenlaufes ergibt (BSK OR I-Däppen, Art. 142 N 11 m.w.H.). Die vom Gesuchsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Verjährungseinrede ist ebenfalls als verspätet zu betrachten und kann nicht mehr berücksichtigt werden (BSK OR I-Däppen, Art. 142 N 4); der Gesuchsgegner hätte sie im vorinstanzlichen Verfahren erheben müssen. bb) Gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR verjähren mit Ablauf von fünf Jahren Forderungen für periodische Leistungen, worunter auch die Unterhaltsansprüche des Kindes fallen (BSK OR I-Däppen, Art. 128 N 3). Ferner beginnt die Verjährung nicht und steht still, falls sie begonnen hat, für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Die Forderung der Gesuchstellerin, welche am tt. Juni 1999 geboren wurde, ist daher ohnehin nicht verjährt.

3. a) Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann hingegen nicht mehr überprüft werden. Die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher das vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienende rechtskräftige Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 23. April 2013 (Urk. 12) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils zu befinden (BGer

- 5 - 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Somit hätten die Vorbringen des Gesuchsgegners betreffend die Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, sofern sie vorliegend zu berücksichtigen gewesen wären.

b) Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte, macht der Gesuchsgegner mit seinen Vorbringen betreffend das Besuchsrecht sowie das Recht auf Information und Auskunft weder die Tilgung noch die Stundung der Forderung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend. Diese Vorbringen beinhalten deshalb keine Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG entgegenstehen könnten (Urk. 18 S. 3 E. 2.3).

c) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils inhaltlich nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 20). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 6 -

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 20 und 22 und von Kopien der Urk. 24, 25/2, 26 und 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'128.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am