Sachverhalt
unter die genannte Norm zu subsumieren sei, und erkläre nicht, ob und weshalb das Urteil vom 10. Juli 2013 innerhalb eines Jahres oder weniger zu vollziehen sei; aus dem Urteil gehe dies jedenfalls nicht hervor. Gemäss Art. 3:324 Abs. 1 ZGB/NL gelte bei vollstreckbaren Gerichtsentscheiden als Grundsatz eine Verjäh- rungsfrist von 20 Jahren. Die kürzere Verjährungsfrist von 5 Jahren gelte gemäss Art. 3:324 Abs. 3 ZGB/NL, soweit es sich um Ansprüche handle, welche innerhalb eines Jahres oder einer kürzeren Frist zu vollziehen seien; dies betreffe gemäss einem Urteil des Obersten Gerichtshofes der Niederlande vom 18. November 2016 Fälle, in denen periodische Zahlungen, wie Miete oder Pacht, oder eine zu- sätzliche Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen in einem Urteil festgelegt würden. Vorliegendenfalls sei ein Kapitalbetrag urteilsmässig zugesprochen worden, wo- mit eine Verjährungsfrist von 20 Jahren gelte. Die Verjährungseinrede stehe damit der Rechtsöffnung nicht entgegen (Urk. 31 S. 7-9).
- 5 -
d) Die Vorinstanz erwog schliesslich zusammengefasst, aufgrund der Fremdwährungsschuld habe die Umrechnung in Landeswährung bereits anläss- lich der Stellung des Arrestgesuchs vom 23. Juli 2018 erfolgen können; der dama- lige Wechselkurs habe 1.3026 betragen, weshalb die definitive Rechtsöffnung für Fr. 308'284.61 zu erteilen sei. Hinsichtlich der Zinsen sei das Gesuch jedoch ab- zuweisen, da die Gesuchstellerin nicht erläutert habe, worauf sie die Zinsforde- rung stütze und sich aus dem zu vollstreckenden Urteil keine klare Anordnung er- gebe (Urk. 31 S. 9 f.).
e) Die Gesuchsgegnerin beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Genügens der Vollmacht für das Rechtsöffnungsverfahren (vor- stehend Erw. 4.a; dazu sogleich) und hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Verjährungseinrede (vorstehend Erw. 4.c; dazu unten Erw. 6).
5. a) Hinsichtlich der Vollmacht der Gesuchstellerin vom 4. Dezember 2018 macht die Gesuchsgegnerin zusammengefasst geltend, der mitunterzeich- nende Verwaltungsrat C._____ sei gemäss Handelsregisterauszug nur zusam- men mit einem anderen Verwaltungsrat kollektiv zeichnungsberechtigt. Damit sei die von Verwaltungsrat C._____ und Direktor D._____ unterzeichnete Vollmacht vom 4. Dezember 2018 formell nicht genügend. Die Vermutung der Vorinstanz, dass weitere Einzelheiten der Zeichnungsberechtigung gemäss Statuten wohl die Zeichnungskompetenz der beiden Vollmachtsunterzeichner ergeben würden, sei unhaltbar. Es wäre an der Gesuchstellerin gewesen, die ungenügende Basis der Zeichnungsrechte der Vollmachtsunterzeichner zu korrigieren; der Mangel könne nicht durch Vermutungen beiseitegeschoben werden (Urk. 30 S. 3 f.).
b) Nach den Darlegungen der Gesuchsgegnerin selber ist Direktor D._____ gemäss Handelsregisterauszug für die Gesuchstellerin bis zu einem Be- trag von EUR 250'000.-- alleine, bis zu EUR 500'000.-- gemeinsam mit einem verantwortlichen Manager und bis zu EUR 1.5 Mio. zusammen mit einem Mitglied des Verwaltungsrats zeichnungsberechtigt (Urk. 12 S. 3; vgl. Urk. 15/3 = Urk. 21/3). C:_____ ist gemäss Handelsregisterauszug Verwaltungsrat ("Bestuurder"; Urk. 5/2 S. 2 f.) der Gesuchstellerin und "Gezamenlijk bevoegd (met andere be- stuurder(s), zie statuten)" (Urk. 5/2 S. 3; vgl. auch englische Übersetzung, Urk.
- 6 - 21/2 S. 3), was sich übersetzen lässt mit: "kollektiv zeichnungsberechtigt (mit ei- nem oder mehreren anderen Verwaltungsräten, siehe Statuten)". Dies bedeutet nun allerdings entgegen der Gesuchsgegnerin keineswegs, dass Verwaltungsrat C._____ in jedem Fall nur mit einem anderen Verwaltungsrat für die Gesuchstel- lerin zeichnungsberechtigt wäre, sondern lediglich, dass Verwaltungsrat C._____ nur mit einem anderen Verwaltungsrat unbeschränkt zeichnungsberechtigt ist (wogegen andere Zeichnungsberechtigungen den Statuten zu entnehmen wären). Nachdem Direktor D._____ – ebenfalls gemäss Handelsregisterauszug – für Be- träge bis zu EUR 1.5 Mio. mit einem Verwaltungsrat (kollektiv) zeichnungsberech- tigt ist, erweist sich die von ihm und Verwaltungsrat C._____ unterzeichnete Voll- macht vom 4. Dezember 2018 für das vorliegende, eine Forderung von rund Fr. 308'000.-- betreffende Rechtsöffnungsverfahren als genügend.
c) Damit erweist sich die Beschwerde, soweit damit eine rechtsgenügen- de Anwaltsvollmacht der Gesuchstellerin in Abrede gestellt wird, als unbegründet.
6. a) Hinsichtlich der Verjährung macht die Gesuchsgegnerin zusam- mengefasst geltend, sie habe das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofes der Niederlande vom 18. November 2016 trotz intensiver Suche nicht finden können. Die Argumentation mit einem nicht identifizierten angeblichen Leitentscheid sei unzulässig. Es könne nicht beurteilt werden, ob dieser ominöse Entscheid für den vorliegenden Fall anwendbar sei (Urk. 30 S. 4).
b) Die Vorinstanz hat, wie erwähnt (oben Erw. 4.c), dargelegt, dass bei einer sich nach ausländischem Recht richtenden Verjährungseinrede der Schuld- ner verpflichtet sei, das massgebliche ausländische Recht darzutun. Gemäss dem niederländischen Recht gelte bei vollstreckbaren Gerichtsentscheiden als Grund- satz eine Verjährungsfrist von 20 Jahren (Art. 3:324 Abs. 1 ZGB/NL) und als Aus- nahme eine Verjährungsfrist von 5 Jahren, soweit es sich um Ansprüche handle, welche innerhalb eines Jahres oder einer kürzeren Frist zu vollziehen seien (Art. 3:324 Abs. 3 ZGB/NL). Die Gesuchsgegnerin habe jedoch nicht dargelegt, inwie- fern der vorliegende Sachverhalt unter die Ausnahmebestimmung zu subsumie- ren sei, und habe nicht erklärt, ob und weshalb das Urteil vom 10. Juli 2013 in- nerhalb eines Jahres oder weniger zu vollziehen sein soll; aus dem Urteil gehe
- 7 - dies jedenfalls nicht hervor. Alle diese Erwägungen werden in der Beschwerde in keiner Weise beanstandet. Daher ist es nicht mehr von Bedeutung, ob das von der Vorinstanz angegebene Urteil einschlägig ist oder nicht. Relevant ist einzig, dass die Gesuchsgegnerin entgegen der sie treffenden Obliegenheit nicht darge- tan hat, dass und weshalb für das zu vollstreckende Urteil die (als Ausnahme zu verstehende) Verjährungsfrist von 5 Jahren gelten sollte, und damit bleibt es auch beim Grundsatz der 20-jährigen Verjährungsfrist.
c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch soweit sie ge- gen die Nichtberücksichtigung der Verjährungseinrede gerichtet ist – und damit insgesamt – als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 308'284.61. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 22. März 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 27. August 2018) – gestützt auf ein englisches Ge- richtsurteil – definitive Rechtsöffnung für Fr. 308'284.61 (entsprechend GBP 236'668.67 zum Kurs vom 23. Juli 2018 von Fr. 1.3026); die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 31).
b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 5. April 2019 fristgerecht (vgl. Urk. 29b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 30 S. 2): "1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die definitive Rechts- öffnung abzuweisen.
E. 2 Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E. 3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift konk- ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll; was nicht derart beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich, vorbe- hältlich eines offensichtlichen Mangels, Bestand (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; Freiburghaus/Afheldt, in:
- 3 - Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO- Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).
E. 4 a) Die Vorinstanz erwog vorab zusammengefasst, die Gesuchsgeg- nerin habe eine ungenügende Vollmacht der Gesuchstellerin für deren Rechtsver- treter geltend gemacht. Entgegen der Gesuchsgegnerin sei der Zahlungsbefehl auch bei Ungenügen der Vollmacht nicht nichtig, sondern wäre solches auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen gewesen. Für das Rechtsöffnungsverfahren habe die Gesuchstellerin sodann eine neue Vollmacht vom 4. Dezember 2018 eingereicht, welche von Verwaltungsrat C._____ und Direktor D._____ unter- zeichnet sei. Bei Direktor D._____ handle es sich gemäss Handelsregisterauszug um einen Direktor der Gesuchstellerin mit beschränkter Vollmacht, wobei die kon- kreten Beschränkungen einer separaten Aufstellung zu entnehmen seien; aus dieser Handlungsvollmacht ergebe sich, dass Direktor D._____ bis zu einem Be- trag von EUR 250'000.-- alleine, bis zu EUR 500'000.-- gemeinsam mit einem verantwortlichen Manager und bis zu EUR 1.5 Mio. zusammen mit einem Mitglied des Verwaltungsrats zeichnungsberechtigt sei. Bei Verwaltungsrat C._____ hand- le es sich um einen Verwaltungsrat mit Kollektivzeichnungsberechtigung, wobei in Klammern beigefügt sei, dass sich die Kollektivzeichnungsberechtigung auf ande- re Verwaltungsratsmitglieder beziehe und näheres in den Statuten nachzulesen sei. Werde auf die Handlungsvollmacht abgestellt, seien Direktor D._____ und Verwaltungsrat C._____ zusammen berechtigt, die Gesuchstellerin bis zu einem Betrag von EUR 1.5 Mio. zu verpflichten. Dies vermöge die Gesuchsgegnerin nicht zu entkräften. Die Regelung, dass Verwaltungsräten im Handelsregister eine Zeichnungsberechtigung lediglich zusammen mit einem anderen Verwaltungsrat erteilt werde, sei offensichtlich nicht abschliessend, werde doch hierbei auf die Statuten verwiesen. Zu diesen habe sich die Gesuchsgegnerin nicht geäussert. Mangels genügender Substantiierung vermöge sie die sich aus der Handlungs- vollmacht ergebende Berechtigung von Direktor D._____ und Verwaltungsrat C._____ zur gemeinsamen Vertretung nicht zu widerlegen. Damit erweise sich die Vollmacht vom 4. Dezember 2018 für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren als gültig (Urk. 31 S. 2-5).
- 4 -
b) Materiell erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf ein Urteil des Northampton County Court vom 10. Juli 2013, mit welchem die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden sei, der Gesuchstellerin GBP 236'668.67 zu bezahlen. Dieses sei mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juli 2018 für vollstreckbar erklärt worden und stellte damit einen definiti- ven Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuchsgegnerin mache einerseits Tilgung durch Verrechnung geltend und erhebe zum andern die Verjährungseinrede. Hin- sichtlich der Verrechnung habe sie jedoch für keine ihrer Verrechnungsforderun- gen ein gerichtliches Urteil oder eine Schuldanerkennung der Gesuchstellerin eingereicht, weshalb die Verrechnungseinrede nicht greife (Urk. 31 S. 5-7).
c) Hinsichtlich der Verjährungseinrede erwog die Vorinstanz im Wesentli- chen, wenn sich die Frage der Verjährung nach ausländischem Recht richte, sei der Schuldner verpflichtet, das massgebliche ausländische Recht darzutun. Die Parteien würden übereinstimmend davon ausgehen, dass sich die Verjährung nach niederländischem Recht beurteile. Die Gesuchsgegnerin habe in einer zwei- ten Stellungnahme geltend gemacht, gemäss Art. 3:324 Abs. 3 ZGB/NL gelte für richterlich festgestellte Forderungen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren bei Verpflichtungen, die wie vorliegend binnen eines Jahres oder weniger zu erfüllen seien. Sie unterlasse es jedoch darzulegen, inwiefern der vorliegende Sachverhalt unter die genannte Norm zu subsumieren sei, und erkläre nicht, ob und weshalb das Urteil vom 10. Juli 2013 innerhalb eines Jahres oder weniger zu vollziehen sei; aus dem Urteil gehe dies jedenfalls nicht hervor. Gemäss Art. 3:324 Abs. 1 ZGB/NL gelte bei vollstreckbaren Gerichtsentscheiden als Grundsatz eine Verjäh- rungsfrist von 20 Jahren. Die kürzere Verjährungsfrist von 5 Jahren gelte gemäss Art. 3:324 Abs. 3 ZGB/NL, soweit es sich um Ansprüche handle, welche innerhalb eines Jahres oder einer kürzeren Frist zu vollziehen seien; dies betreffe gemäss einem Urteil des Obersten Gerichtshofes der Niederlande vom 18. November 2016 Fälle, in denen periodische Zahlungen, wie Miete oder Pacht, oder eine zu- sätzliche Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen in einem Urteil festgelegt würden. Vorliegendenfalls sei ein Kapitalbetrag urteilsmässig zugesprochen worden, wo- mit eine Verjährungsfrist von 20 Jahren gelte. Die Verjährungseinrede stehe damit der Rechtsöffnung nicht entgegen (Urk. 31 S. 7-9).
- 5 -
d) Die Vorinstanz erwog schliesslich zusammengefasst, aufgrund der Fremdwährungsschuld habe die Umrechnung in Landeswährung bereits anläss- lich der Stellung des Arrestgesuchs vom 23. Juli 2018 erfolgen können; der dama- lige Wechselkurs habe 1.3026 betragen, weshalb die definitive Rechtsöffnung für Fr. 308'284.61 zu erteilen sei. Hinsichtlich der Zinsen sei das Gesuch jedoch ab- zuweisen, da die Gesuchstellerin nicht erläutert habe, worauf sie die Zinsforde- rung stütze und sich aus dem zu vollstreckenden Urteil keine klare Anordnung er- gebe (Urk. 31 S. 9 f.).
e) Die Gesuchsgegnerin beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Genügens der Vollmacht für das Rechtsöffnungsverfahren (vor- stehend Erw. 4.a; dazu sogleich) und hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Verjährungseinrede (vorstehend Erw. 4.c; dazu unten Erw. 6).
E. 5 a) Hinsichtlich der Vollmacht der Gesuchstellerin vom 4. Dezember 2018 macht die Gesuchsgegnerin zusammengefasst geltend, der mitunterzeich- nende Verwaltungsrat C._____ sei gemäss Handelsregisterauszug nur zusam- men mit einem anderen Verwaltungsrat kollektiv zeichnungsberechtigt. Damit sei die von Verwaltungsrat C._____ und Direktor D._____ unterzeichnete Vollmacht vom 4. Dezember 2018 formell nicht genügend. Die Vermutung der Vorinstanz, dass weitere Einzelheiten der Zeichnungsberechtigung gemäss Statuten wohl die Zeichnungskompetenz der beiden Vollmachtsunterzeichner ergeben würden, sei unhaltbar. Es wäre an der Gesuchstellerin gewesen, die ungenügende Basis der Zeichnungsrechte der Vollmachtsunterzeichner zu korrigieren; der Mangel könne nicht durch Vermutungen beiseitegeschoben werden (Urk. 30 S. 3 f.).
b) Nach den Darlegungen der Gesuchsgegnerin selber ist Direktor D._____ gemäss Handelsregisterauszug für die Gesuchstellerin bis zu einem Be- trag von EUR 250'000.-- alleine, bis zu EUR 500'000.-- gemeinsam mit einem verantwortlichen Manager und bis zu EUR 1.5 Mio. zusammen mit einem Mitglied des Verwaltungsrats zeichnungsberechtigt (Urk. 12 S. 3; vgl. Urk. 15/3 = Urk. 21/3). C:_____ ist gemäss Handelsregisterauszug Verwaltungsrat ("Bestuurder"; Urk. 5/2 S. 2 f.) der Gesuchstellerin und "Gezamenlijk bevoegd (met andere be- stuurder(s), zie statuten)" (Urk. 5/2 S. 3; vgl. auch englische Übersetzung, Urk.
- 6 - 21/2 S. 3), was sich übersetzen lässt mit: "kollektiv zeichnungsberechtigt (mit ei- nem oder mehreren anderen Verwaltungsräten, siehe Statuten)". Dies bedeutet nun allerdings entgegen der Gesuchsgegnerin keineswegs, dass Verwaltungsrat C._____ in jedem Fall nur mit einem anderen Verwaltungsrat für die Gesuchstel- lerin zeichnungsberechtigt wäre, sondern lediglich, dass Verwaltungsrat C._____ nur mit einem anderen Verwaltungsrat unbeschränkt zeichnungsberechtigt ist (wogegen andere Zeichnungsberechtigungen den Statuten zu entnehmen wären). Nachdem Direktor D._____ – ebenfalls gemäss Handelsregisterauszug – für Be- träge bis zu EUR 1.5 Mio. mit einem Verwaltungsrat (kollektiv) zeichnungsberech- tigt ist, erweist sich die von ihm und Verwaltungsrat C._____ unterzeichnete Voll- macht vom 4. Dezember 2018 für das vorliegende, eine Forderung von rund Fr. 308'000.-- betreffende Rechtsöffnungsverfahren als genügend.
c) Damit erweist sich die Beschwerde, soweit damit eine rechtsgenügen- de Anwaltsvollmacht der Gesuchstellerin in Abrede gestellt wird, als unbegründet.
E. 6 a) Hinsichtlich der Verjährung macht die Gesuchsgegnerin zusam- mengefasst geltend, sie habe das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofes der Niederlande vom 18. November 2016 trotz intensiver Suche nicht finden können. Die Argumentation mit einem nicht identifizierten angeblichen Leitentscheid sei unzulässig. Es könne nicht beurteilt werden, ob dieser ominöse Entscheid für den vorliegenden Fall anwendbar sei (Urk. 30 S. 4).
b) Die Vorinstanz hat, wie erwähnt (oben Erw. 4.c), dargelegt, dass bei einer sich nach ausländischem Recht richtenden Verjährungseinrede der Schuld- ner verpflichtet sei, das massgebliche ausländische Recht darzutun. Gemäss dem niederländischen Recht gelte bei vollstreckbaren Gerichtsentscheiden als Grund- satz eine Verjährungsfrist von 20 Jahren (Art. 3:324 Abs. 1 ZGB/NL) und als Aus- nahme eine Verjährungsfrist von 5 Jahren, soweit es sich um Ansprüche handle, welche innerhalb eines Jahres oder einer kürzeren Frist zu vollziehen seien (Art. 3:324 Abs. 3 ZGB/NL). Die Gesuchsgegnerin habe jedoch nicht dargelegt, inwie- fern der vorliegende Sachverhalt unter die Ausnahmebestimmung zu subsumie- ren sei, und habe nicht erklärt, ob und weshalb das Urteil vom 10. Juli 2013 in- nerhalb eines Jahres oder weniger zu vollziehen sein soll; aus dem Urteil gehe
- 7 - dies jedenfalls nicht hervor. Alle diese Erwägungen werden in der Beschwerde in keiner Weise beanstandet. Daher ist es nicht mehr von Bedeutung, ob das von der Vorinstanz angegebene Urteil einschlägig ist oder nicht. Relevant ist einzig, dass die Gesuchsgegnerin entgegen der sie treffenden Obliegenheit nicht darge- tan hat, dass und weshalb für das zu vollstreckende Urteil die (als Ausnahme zu verstehende) Verjährungsfrist von 5 Jahren gelten sollte, und damit bleibt es auch beim Grundsatz der 20-jährigen Verjährungsfrist.
c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch soweit sie ge- gen die Nichtberücksichtigung der Verjährungseinrede gerichtet ist – und damit insgesamt – als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 308'284.61. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 8 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 30, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 308'284.61. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190051-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 24. April 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ [Bank], Gesuchsstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. März 2019 (EB181702-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 22. März 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 27. August 2018) – gestützt auf ein englisches Ge- richtsurteil – definitive Rechtsöffnung für Fr. 308'284.61 (entsprechend GBP 236'668.67 zum Kurs vom 23. Juli 2018 von Fr. 1.3026); die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 31).
b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 5. April 2019 fristgerecht (vgl. Urk. 29b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 30 S. 2): "1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die definitive Rechts- öffnung abzuweisen.
2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten Staat."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit dem vorliegenden Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. Dieses wäre ohnehin abzuweisen gewesen, da die Gesuchsgegnerin keine ernstlichen Schwierigkeiten für Zahlung oder allfällige Rückforderung glaubhaft gemacht hat (vgl. Urk. 30 S. 5; BGer 5A_661/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 5.2).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift konk- ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll; was nicht derart beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich, vorbe- hältlich eines offensichtlichen Mangels, Bestand (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; Freiburghaus/Afheldt, in:
- 3 - Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO- Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).
4. a) Die Vorinstanz erwog vorab zusammengefasst, die Gesuchsgeg- nerin habe eine ungenügende Vollmacht der Gesuchstellerin für deren Rechtsver- treter geltend gemacht. Entgegen der Gesuchsgegnerin sei der Zahlungsbefehl auch bei Ungenügen der Vollmacht nicht nichtig, sondern wäre solches auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen gewesen. Für das Rechtsöffnungsverfahren habe die Gesuchstellerin sodann eine neue Vollmacht vom 4. Dezember 2018 eingereicht, welche von Verwaltungsrat C._____ und Direktor D._____ unter- zeichnet sei. Bei Direktor D._____ handle es sich gemäss Handelsregisterauszug um einen Direktor der Gesuchstellerin mit beschränkter Vollmacht, wobei die kon- kreten Beschränkungen einer separaten Aufstellung zu entnehmen seien; aus dieser Handlungsvollmacht ergebe sich, dass Direktor D._____ bis zu einem Be- trag von EUR 250'000.-- alleine, bis zu EUR 500'000.-- gemeinsam mit einem verantwortlichen Manager und bis zu EUR 1.5 Mio. zusammen mit einem Mitglied des Verwaltungsrats zeichnungsberechtigt sei. Bei Verwaltungsrat C._____ hand- le es sich um einen Verwaltungsrat mit Kollektivzeichnungsberechtigung, wobei in Klammern beigefügt sei, dass sich die Kollektivzeichnungsberechtigung auf ande- re Verwaltungsratsmitglieder beziehe und näheres in den Statuten nachzulesen sei. Werde auf die Handlungsvollmacht abgestellt, seien Direktor D._____ und Verwaltungsrat C._____ zusammen berechtigt, die Gesuchstellerin bis zu einem Betrag von EUR 1.5 Mio. zu verpflichten. Dies vermöge die Gesuchsgegnerin nicht zu entkräften. Die Regelung, dass Verwaltungsräten im Handelsregister eine Zeichnungsberechtigung lediglich zusammen mit einem anderen Verwaltungsrat erteilt werde, sei offensichtlich nicht abschliessend, werde doch hierbei auf die Statuten verwiesen. Zu diesen habe sich die Gesuchsgegnerin nicht geäussert. Mangels genügender Substantiierung vermöge sie die sich aus der Handlungs- vollmacht ergebende Berechtigung von Direktor D._____ und Verwaltungsrat C._____ zur gemeinsamen Vertretung nicht zu widerlegen. Damit erweise sich die Vollmacht vom 4. Dezember 2018 für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren als gültig (Urk. 31 S. 2-5).
- 4 -
b) Materiell erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf ein Urteil des Northampton County Court vom 10. Juli 2013, mit welchem die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden sei, der Gesuchstellerin GBP 236'668.67 zu bezahlen. Dieses sei mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juli 2018 für vollstreckbar erklärt worden und stellte damit einen definiti- ven Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuchsgegnerin mache einerseits Tilgung durch Verrechnung geltend und erhebe zum andern die Verjährungseinrede. Hin- sichtlich der Verrechnung habe sie jedoch für keine ihrer Verrechnungsforderun- gen ein gerichtliches Urteil oder eine Schuldanerkennung der Gesuchstellerin eingereicht, weshalb die Verrechnungseinrede nicht greife (Urk. 31 S. 5-7).
c) Hinsichtlich der Verjährungseinrede erwog die Vorinstanz im Wesentli- chen, wenn sich die Frage der Verjährung nach ausländischem Recht richte, sei der Schuldner verpflichtet, das massgebliche ausländische Recht darzutun. Die Parteien würden übereinstimmend davon ausgehen, dass sich die Verjährung nach niederländischem Recht beurteile. Die Gesuchsgegnerin habe in einer zwei- ten Stellungnahme geltend gemacht, gemäss Art. 3:324 Abs. 3 ZGB/NL gelte für richterlich festgestellte Forderungen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren bei Verpflichtungen, die wie vorliegend binnen eines Jahres oder weniger zu erfüllen seien. Sie unterlasse es jedoch darzulegen, inwiefern der vorliegende Sachverhalt unter die genannte Norm zu subsumieren sei, und erkläre nicht, ob und weshalb das Urteil vom 10. Juli 2013 innerhalb eines Jahres oder weniger zu vollziehen sei; aus dem Urteil gehe dies jedenfalls nicht hervor. Gemäss Art. 3:324 Abs. 1 ZGB/NL gelte bei vollstreckbaren Gerichtsentscheiden als Grundsatz eine Verjäh- rungsfrist von 20 Jahren. Die kürzere Verjährungsfrist von 5 Jahren gelte gemäss Art. 3:324 Abs. 3 ZGB/NL, soweit es sich um Ansprüche handle, welche innerhalb eines Jahres oder einer kürzeren Frist zu vollziehen seien; dies betreffe gemäss einem Urteil des Obersten Gerichtshofes der Niederlande vom 18. November 2016 Fälle, in denen periodische Zahlungen, wie Miete oder Pacht, oder eine zu- sätzliche Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen in einem Urteil festgelegt würden. Vorliegendenfalls sei ein Kapitalbetrag urteilsmässig zugesprochen worden, wo- mit eine Verjährungsfrist von 20 Jahren gelte. Die Verjährungseinrede stehe damit der Rechtsöffnung nicht entgegen (Urk. 31 S. 7-9).
- 5 -
d) Die Vorinstanz erwog schliesslich zusammengefasst, aufgrund der Fremdwährungsschuld habe die Umrechnung in Landeswährung bereits anläss- lich der Stellung des Arrestgesuchs vom 23. Juli 2018 erfolgen können; der dama- lige Wechselkurs habe 1.3026 betragen, weshalb die definitive Rechtsöffnung für Fr. 308'284.61 zu erteilen sei. Hinsichtlich der Zinsen sei das Gesuch jedoch ab- zuweisen, da die Gesuchstellerin nicht erläutert habe, worauf sie die Zinsforde- rung stütze und sich aus dem zu vollstreckenden Urteil keine klare Anordnung er- gebe (Urk. 31 S. 9 f.).
e) Die Gesuchsgegnerin beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Genügens der Vollmacht für das Rechtsöffnungsverfahren (vor- stehend Erw. 4.a; dazu sogleich) und hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Verjährungseinrede (vorstehend Erw. 4.c; dazu unten Erw. 6).
5. a) Hinsichtlich der Vollmacht der Gesuchstellerin vom 4. Dezember 2018 macht die Gesuchsgegnerin zusammengefasst geltend, der mitunterzeich- nende Verwaltungsrat C._____ sei gemäss Handelsregisterauszug nur zusam- men mit einem anderen Verwaltungsrat kollektiv zeichnungsberechtigt. Damit sei die von Verwaltungsrat C._____ und Direktor D._____ unterzeichnete Vollmacht vom 4. Dezember 2018 formell nicht genügend. Die Vermutung der Vorinstanz, dass weitere Einzelheiten der Zeichnungsberechtigung gemäss Statuten wohl die Zeichnungskompetenz der beiden Vollmachtsunterzeichner ergeben würden, sei unhaltbar. Es wäre an der Gesuchstellerin gewesen, die ungenügende Basis der Zeichnungsrechte der Vollmachtsunterzeichner zu korrigieren; der Mangel könne nicht durch Vermutungen beiseitegeschoben werden (Urk. 30 S. 3 f.).
b) Nach den Darlegungen der Gesuchsgegnerin selber ist Direktor D._____ gemäss Handelsregisterauszug für die Gesuchstellerin bis zu einem Be- trag von EUR 250'000.-- alleine, bis zu EUR 500'000.-- gemeinsam mit einem verantwortlichen Manager und bis zu EUR 1.5 Mio. zusammen mit einem Mitglied des Verwaltungsrats zeichnungsberechtigt (Urk. 12 S. 3; vgl. Urk. 15/3 = Urk. 21/3). C:_____ ist gemäss Handelsregisterauszug Verwaltungsrat ("Bestuurder"; Urk. 5/2 S. 2 f.) der Gesuchstellerin und "Gezamenlijk bevoegd (met andere be- stuurder(s), zie statuten)" (Urk. 5/2 S. 3; vgl. auch englische Übersetzung, Urk.
- 6 - 21/2 S. 3), was sich übersetzen lässt mit: "kollektiv zeichnungsberechtigt (mit ei- nem oder mehreren anderen Verwaltungsräten, siehe Statuten)". Dies bedeutet nun allerdings entgegen der Gesuchsgegnerin keineswegs, dass Verwaltungsrat C._____ in jedem Fall nur mit einem anderen Verwaltungsrat für die Gesuchstel- lerin zeichnungsberechtigt wäre, sondern lediglich, dass Verwaltungsrat C._____ nur mit einem anderen Verwaltungsrat unbeschränkt zeichnungsberechtigt ist (wogegen andere Zeichnungsberechtigungen den Statuten zu entnehmen wären). Nachdem Direktor D._____ – ebenfalls gemäss Handelsregisterauszug – für Be- träge bis zu EUR 1.5 Mio. mit einem Verwaltungsrat (kollektiv) zeichnungsberech- tigt ist, erweist sich die von ihm und Verwaltungsrat C._____ unterzeichnete Voll- macht vom 4. Dezember 2018 für das vorliegende, eine Forderung von rund Fr. 308'000.-- betreffende Rechtsöffnungsverfahren als genügend.
c) Damit erweist sich die Beschwerde, soweit damit eine rechtsgenügen- de Anwaltsvollmacht der Gesuchstellerin in Abrede gestellt wird, als unbegründet.
6. a) Hinsichtlich der Verjährung macht die Gesuchsgegnerin zusam- mengefasst geltend, sie habe das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofes der Niederlande vom 18. November 2016 trotz intensiver Suche nicht finden können. Die Argumentation mit einem nicht identifizierten angeblichen Leitentscheid sei unzulässig. Es könne nicht beurteilt werden, ob dieser ominöse Entscheid für den vorliegenden Fall anwendbar sei (Urk. 30 S. 4).
b) Die Vorinstanz hat, wie erwähnt (oben Erw. 4.c), dargelegt, dass bei einer sich nach ausländischem Recht richtenden Verjährungseinrede der Schuld- ner verpflichtet sei, das massgebliche ausländische Recht darzutun. Gemäss dem niederländischen Recht gelte bei vollstreckbaren Gerichtsentscheiden als Grund- satz eine Verjährungsfrist von 20 Jahren (Art. 3:324 Abs. 1 ZGB/NL) und als Aus- nahme eine Verjährungsfrist von 5 Jahren, soweit es sich um Ansprüche handle, welche innerhalb eines Jahres oder einer kürzeren Frist zu vollziehen seien (Art. 3:324 Abs. 3 ZGB/NL). Die Gesuchsgegnerin habe jedoch nicht dargelegt, inwie- fern der vorliegende Sachverhalt unter die Ausnahmebestimmung zu subsumie- ren sei, und habe nicht erklärt, ob und weshalb das Urteil vom 10. Juli 2013 in- nerhalb eines Jahres oder weniger zu vollziehen sein soll; aus dem Urteil gehe
- 7 - dies jedenfalls nicht hervor. Alle diese Erwägungen werden in der Beschwerde in keiner Weise beanstandet. Daher ist es nicht mehr von Bedeutung, ob das von der Vorinstanz angegebene Urteil einschlägig ist oder nicht. Relevant ist einzig, dass die Gesuchsgegnerin entgegen der sie treffenden Obliegenheit nicht darge- tan hat, dass und weshalb für das zu vollstreckende Urteil die (als Ausnahme zu verstehende) Verjährungsfrist von 5 Jahren gelten sollte, und damit bleibt es auch beim Grundsatz der 20-jährigen Verjährungsfrist.
c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch soweit sie ge- gen die Nichtberücksichtigung der Verjährungseinrede gerichtet ist – und damit insgesamt – als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 308'284.61. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 8 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 30, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 308'284.61. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz