Sachverhalt
bzw. das tatsächliche Fundament ihres (ohne Begründung eingereichten) Rechtsöffnungsbegehrens nachträglich darlegen (Urk. 7 S. 2 f. Ziff. 3 und Urk. 11/3-6), bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden. 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchsteller würden für eine Forderung für Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2017 in der Höhe von Fr. 946.75 nebst 4.5 % Zins seit 15. November 2018 sowie Fr. 11.20 aufgelaufe- ner Zins bis 14. November 2018 Rechtsöffnung verlangen. Belegt werde das Rechtsöffnungsbegehren mit dem Einschätzungsentscheid vom 13. Juli 2018 für die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2017, die darauf ergangene Schlussrechnung vom 3. August 2018 sowie der Rechtskraft- und Vollstreckbar- keitsbescheinigung vom 8. Februar 2019 betreffend die Einschätzung samt Bestä- tigung, dass gegen die Schlussrechnung keine Einsprache erhoben wurde. Die Vorinstanz hielt sodann fest, aus den Beilagen ergebe sich, dass der Einschät- zungsentscheid vom 13. Juli 2018 dem Gesuchsgegner nicht habe zugestellt werden können. Eine Verfügung werde nur dann vollstreckbar, wenn sie dem
- 4 - Schuldner in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet worden sei. Die Vollstreckbarkeit sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Nach herrschen- der Praxis werde der Nachweis der gehörigen Zustellung nur dann verlangt, wenn der Schuldner eine entsprechende Einrede erhebe. Dies sei vorliegend zwar nicht der Fall, jedoch hätten die von den Gesuchstellern eingereichten Unterlagen eine Prüfung der Eröffnung des Rechtsöffnungstitels veranlasst. Nach § 9 Abs. 2 VO StG/ZH gelte die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung als am letzten Tag der von der Post angesetzten Abholfrist erfolgt, wenn sie vom Adressaten schuld- haft verhindert werde. Eine schuldhafte Verhinderung der Zustellung liege ge- mäss Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 8 S. 4 mit Verweis auf RB 2002 Nr. 114, 233 E. 2.b, auch Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung vom 4. Juli 2012 DB.2001.254/2 ST.2011.334, E. 2.d) vor, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behörd- lichen Postsendungen unterlasse, obwohl er aufgrund des Bestehens eines Pro- zessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben die Zustellung eines behördli- chen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten müsse. Ein derartiges Prozessrechtsverhältnis entstehe mit der Rechtshängigkeit. Würde nun ange- nommen, es bestünde ein "lebenslanges Prozessrechtsverhältnis", würde eine zeitlich unbefristete Empfangspflicht statuiert. Daher könne nur in einem rechts- hängigen Prozessverhältnis mit den Steuerbehörden im Sinne einer kontradiktori- schen Auseinandersetzung verlangt werden, dass mit der Zustellung einer amtli- chen Sendung zu rechnen sei. Ein solches Prozessrechtsverhältnis bestehe bei einem erstmaligen Einschätzungsentscheid der Steuerbehörde nicht, weshalb die Zustellung an den Empfänger tatsächlich zu erfolgen habe und ihm nicht mittels Fiktion rechtlich unterstellt werden könne. Die Gesuchsteller hätten nicht belegt, dass sie sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Einschätzungsentscheides mit dem Gesuchsgegner in einem rechtshängigen Prozessrechtsverhältnis befunden hätten. Daher habe der Gesuchsgegner nicht mit einer Zustellung rechnen müs- sen, weshalb die Zustellungsfiktion nicht greife. Der Einschätzungsentscheid sei nicht ordentlich eröffnet worden und damit nicht vollstreckbar und das Rechtsöff- nungsbegehren abzuweisen (Urk. 8 S. 2 ff. m.w.H.).
- 5 - 3.2. Die Gesuchsteller wenden - unter Verweis auf einen Entscheid des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2008 (SB.2008.00021) - ein, die öffentliche Bekanntgabe zur Einreichung der Steuererklärung im kantonalen Amtsblatt begründe ein Prozessverhältnis, gemäss welchem der Adressat die Zu- stellung eines behördlichen Akts erwarten müsse. Dieser Meinung folge auch das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich in einem Entscheid vom 4. Juli 2012 (DB.2011.254). Demnach entstehe gegenüber Steuerpflichtigen, die die wieder- holte Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung nicht befolgten und nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt werden müssten, mit der veröffentlich- ten Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Staats- und Ge- meindesteuern im kantonalen Amtsblatt ein Verfahrensverhältnis, das die Emp- fangspflicht von behördlichen Sendungen begründe. Weiter, so die Gesuchsteller unter Berufung auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 5. Mai 2008 (BGer 2C_689/2007), bestehe auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Ver- anlagungsverfahren ein die Empfangspflicht begründendes Verfahrensverhältnis. Im Übrigen teile auch das Obergericht in einem Entscheid vom 26. August 2013 (RT130019, E. III.1.b) die Ansicht, die im kantonalen Amtsblatt veröffentlichte Auf- forderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Staats- und Gemeinde- steuern genüge für die Begründung eines Prozessverhältnisses. Vor diesem Hin- tergrund sei vorliegend von einem Prozessrechtsverhältnis auszugehen. Der Ein- schätzungsentscheid sei dem Gesuchsgegner ordentlich eröffnet worden und da- her rechtskräftig und vollstreckbar. Schliesslich rügen die Gesuchsteller unter Verweis auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Okto- ber 2016 (RT160119, E. 2.3.1), das Bezirksgericht habe die Eröffnung des Ein- schätzungsentscheides nur auf Einrede des Schuldners hin zu prüfen. Eine derar- tige Einrede des Gesuchsgegners habe vorliegend nicht vorgelegen (Urk. 7 S. 2 ff., Ziff. 2 ff.) 3.3.1 Die Vorinstanz führte die Rechtsprechung zur Frage der Zustellungsfiktion grundsätzlich zutreffend aus: Gemäss § 9 Abs. 2 VO StG/ZH gilt eine einge- schriebene Sendung am letzten Tag der von der Post angesetzten Abholfrist als zugestellt, wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert. Eine schuld- hafte Verhinderung liegt vor, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehrungen
- 6 - für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl er auf- grund eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben ei- ne Zustellung erwarten musste (BGer 2C_565/2012 vom 11. April 2013, E. 3.3.3). Ein Prozessrechtsverhältnis setzt gemäss der Vorinstanz die Rechtshängigkeit einer kontradiktorischen Auseinandersetzung mit der Steuerbehörde voraus (Urk. 8 S. 5). Dieser Schluss trifft nicht zu: Gemäss der geltenden Recht- sprechung steht der Steuerpflichtige spätestens ab der jährlichen öffentlichen Be- kanntmachung der Pflicht zum Einreichen der Steuererklärung für alle natürlichen Personen, die am 31. Dezember des jeweiligen Jahres Wohnsitz im Kanton Zürich hatten und nicht der Quellensteuer unterlagen, im kantonalen Amtsblatt gemäss § 133 Abs. 1 StG in einem steuerrechtlichen Prozessrechtsverhältnis (BGer 2C_1040/2012 vom 21. März 2013, E. 4.2 f.; OGer ZH RT130019 vom 26.08.2013, E. III.2.b und RT190037 vom 29. Mai 2019, E. 2.e). Demnach muss der Steuerpflichtige ab der öffentlichen Bekanntmachung mit Zustellungen der Steuerbehörde rechnen und die Zustellungsfiktion greift. 3.3.2 Der Gesuchsgegner hätte seine Steuererklärung für das Jahr 2017 bis
31. März 2018 einreichen müssen. Ab April 2018 musste er daher mit Zustellun- gen der Steuerbehörden rechnen. Entsprechend wurde der Einschätzungsent- scheid vom 13. Juli 2018 ordentlich eröffnet und ist rechtskräftig und vollstreckbar. Indem die Vorinstanz vom Gegenteil ausging und den Gesuchstellern aus diesem Grund die Rechtsöffnung verweigerte, wendete sie das Recht unrichtig an. 3.4. Die Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb sie gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz vom 25. März 2019 aufzuheben ist. 4.1. Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, hebt sie den angefoch- tenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO); ist die Sache spruchreif, entscheidet sie neu (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Vorliegend ist die Sache spruchreif. Der Gesuchsgegner hätte im Rah- men der Beschwerdeantwort Gelegenheit gehabt, sich zur Sache vernehmen zu lassen, weshalb sein rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO) gewahrt ist.
- 7 - 4.2 Die Gesuchsteller beantragen vor Vorinstanz definitive Rechtsöffnung für Fr. 946.75 zuzüglich Zins zu 4,5% seit 15. November 2018, Fr. 11.20 aufgelaufe- ner Zins bis 14. November 2018 und Fr. 53.30 Betreibungskosten (Urk. 1 S. 1, Urk. 2/1). Der in Betreibung gesetzte Betrag für die Kantons- und Gemeindesteu- ern 2017 von Fr. 946.75 wird von der im Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen For- derung (Urk. 2/2 S. 2 i.V.m. Urk. 2/5) gedeckt und blieb unbestritten. Die bis
14. November 2018 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 11.20 sowie der laufende Ver- zugszins blieben ebenfalls unbestritten und sind überdies ausgewiesen (vgl. An- hang zum RRB über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007, LS 631.611; Stücheli, Die Rechtsöff- nung, Diss. Zürich 2000, S. 193; § 174 ff. StG). Der mit Schlussrechnung vom
3. August 2018 in Rechnung gestellte Steuerbetrag zuzüglich verfügtem Zins war sodann bei Anhebung der Betreibung am 22. November 2018 (Datum Zustellung Zahlungsbefehl, Urk. 2/1) ohne Weiteres fällig. 4.3. Für die von den Gesuchstellern ebenfalls verlangten Betreibungskosten (Urk. 1 S. 1) kann indes keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Eine Rechtsöffnung ist denn auch überflüssig, kön- nen doch gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zuge- sprochenen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3). 4.4. Zusammengefasst ist den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung zu ertei- len für Fr. 946.75 nebst Zins zu 4,5% seit 15. November 2018 und Fr. 11.20 auf- gelaufener Zins bis 14. November 2018. Im Mehrbetrag ist das Begehren abzu- weisen. 5.1 Gestützt auf den neuen Sachentscheid sind auch die (implizit mit- angefochtenen) Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Ver- fahren neu zu regeln (vgl. BK ZPO II-Sterchi, Art. 327 N 23; ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 327 N 24; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327 N 7; BSK
- 8 - ZPO-Spühler, Art. 327 N 17). Die Kostenverteilung erfolgt nach den Vorschriften von Art. 106 ff. ZPO. 5.2 Die Spruchgebühr richtet sich nach Art. 48 GebV SchKG und ist in Anbe- tracht des Streitwertes von Fr. 946.75 für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 150.– festzusetzen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzuset- zen und zusammen mit der erstinstanzlichen Entscheidgebühr ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.3. Die Gesuchsteller beantragen die Zusprechung einer Entschädigung (Urk. 7 S. 2). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer solchen sind nicht erfüllt: Ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zuspre- chung einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vorsieht, liegt nicht vor. Die Gesuchsteller sind vertreten durch eine Verwaltungs- behörde, die lediglich ihre Amtspflicht wahrnimmt. Sie sind weder berufsmässig vertreten noch ist ihnen ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Ent- sprechend ist das Begehren abzuweisen und es sind weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 15 November 2018, ab (Urk. 2/1, Urk. 5 S. 6 = Urk. 8 S. 6). 1.2. Dagegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. April 2019 (Datum Poststempel: 2. April 2019, eingegangen am 3. April 2019) - sowie der innert der mit Verfügung vom 12. April 2019 angesetzten Nachfrist verbesserten Eingabe - Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7, Urk. 13 und Urk. 14): "1. Das Urteil vom 25. März 2019 des Bezirksgerichts Winterthur sei aufzuheben.
2. Es sei den Beschwerdeführern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 15. November 2018) definitive Rechtsöff- nung zu erteilen für Fr. 946.75 nebst Zins zu 4.5 % seit 15. November 2018, Fr. 11.20 (aufgelaufener Zins bis 14. November 2018) sowie Fr. 53.30 Zahlungs- befehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwer- degegners." Innert der dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) mit Verfügung vom 21. Mai 2019 auferlegten Frist ging keine Beschwerdeantwort ein (Urk. 16). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmitte- linstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel
- 3 - nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Rechtsanwendung von Amtes wegen, Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren ei- ne Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Deshalb können die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Tatsachen und beigebrachten Belege, mit denen die Gesuchsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt bzw. das tatsächliche Fundament ihres (ohne Begründung eingereichten) Rechtsöffnungsbegehrens nachträglich darlegen (Urk. 7 S. 2 f. Ziff. 3 und Urk. 11/3-6), bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden. 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchsteller würden für eine Forderung für Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2017 in der Höhe von Fr. 946.75 nebst 4.5 % Zins seit 15. November 2018 sowie Fr. 11.20 aufgelaufe- ner Zins bis 14. November 2018 Rechtsöffnung verlangen. Belegt werde das Rechtsöffnungsbegehren mit dem Einschätzungsentscheid vom 13. Juli 2018 für die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2017, die darauf ergangene Schlussrechnung vom 3. August 2018 sowie der Rechtskraft- und Vollstreckbar- keitsbescheinigung vom 8. Februar 2019 betreffend die Einschätzung samt Bestä- tigung, dass gegen die Schlussrechnung keine Einsprache erhoben wurde. Die Vorinstanz hielt sodann fest, aus den Beilagen ergebe sich, dass der Einschät- zungsentscheid vom 13. Juli 2018 dem Gesuchsgegner nicht habe zugestellt werden können. Eine Verfügung werde nur dann vollstreckbar, wenn sie dem
- 4 - Schuldner in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet worden sei. Die Vollstreckbarkeit sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Nach herrschen- der Praxis werde der Nachweis der gehörigen Zustellung nur dann verlangt, wenn der Schuldner eine entsprechende Einrede erhebe. Dies sei vorliegend zwar nicht der Fall, jedoch hätten die von den Gesuchstellern eingereichten Unterlagen eine Prüfung der Eröffnung des Rechtsöffnungstitels veranlasst. Nach § 9 Abs. 2 VO StG/ZH gelte die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung als am letzten Tag der von der Post angesetzten Abholfrist erfolgt, wenn sie vom Adressaten schuld- haft verhindert werde. Eine schuldhafte Verhinderung der Zustellung liege ge- mäss Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 8 S. 4 mit Verweis auf RB 2002 Nr. 114, 233 E. 2.b, auch Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung vom 4. Juli 2012 DB.2001.254/2 ST.2011.334, E. 2.d) vor, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behörd- lichen Postsendungen unterlasse, obwohl er aufgrund des Bestehens eines Pro- zessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben die Zustellung eines behördli- chen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten müsse. Ein derartiges Prozessrechtsverhältnis entstehe mit der Rechtshängigkeit. Würde nun ange- nommen, es bestünde ein "lebenslanges Prozessrechtsverhältnis", würde eine zeitlich unbefristete Empfangspflicht statuiert. Daher könne nur in einem rechts- hängigen Prozessverhältnis mit den Steuerbehörden im Sinne einer kontradiktori- schen Auseinandersetzung verlangt werden, dass mit der Zustellung einer amtli- chen Sendung zu rechnen sei. Ein solches Prozessrechtsverhältnis bestehe bei einem erstmaligen Einschätzungsentscheid der Steuerbehörde nicht, weshalb die Zustellung an den Empfänger tatsächlich zu erfolgen habe und ihm nicht mittels Fiktion rechtlich unterstellt werden könne. Die Gesuchsteller hätten nicht belegt, dass sie sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Einschätzungsentscheides mit dem Gesuchsgegner in einem rechtshängigen Prozessrechtsverhältnis befunden hätten. Daher habe der Gesuchsgegner nicht mit einer Zustellung rechnen müs- sen, weshalb die Zustellungsfiktion nicht greife. Der Einschätzungsentscheid sei nicht ordentlich eröffnet worden und damit nicht vollstreckbar und das Rechtsöff- nungsbegehren abzuweisen (Urk. 8 S. 2 ff. m.w.H.).
- 5 - 3.2. Die Gesuchsteller wenden - unter Verweis auf einen Entscheid des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2008 (SB.2008.00021) - ein, die öffentliche Bekanntgabe zur Einreichung der Steuererklärung im kantonalen Amtsblatt begründe ein Prozessverhältnis, gemäss welchem der Adressat die Zu- stellung eines behördlichen Akts erwarten müsse. Dieser Meinung folge auch das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich in einem Entscheid vom 4. Juli 2012 (DB.2011.254). Demnach entstehe gegenüber Steuerpflichtigen, die die wieder- holte Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung nicht befolgten und nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt werden müssten, mit der veröffentlich- ten Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Staats- und Ge- meindesteuern im kantonalen Amtsblatt ein Verfahrensverhältnis, das die Emp- fangspflicht von behördlichen Sendungen begründe. Weiter, so die Gesuchsteller unter Berufung auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 5. Mai 2008 (BGer 2C_689/2007), bestehe auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Ver- anlagungsverfahren ein die Empfangspflicht begründendes Verfahrensverhältnis. Im Übrigen teile auch das Obergericht in einem Entscheid vom 26. August 2013 (RT130019, E. III.1.b) die Ansicht, die im kantonalen Amtsblatt veröffentlichte Auf- forderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Staats- und Gemeinde- steuern genüge für die Begründung eines Prozessverhältnisses. Vor diesem Hin- tergrund sei vorliegend von einem Prozessrechtsverhältnis auszugehen. Der Ein- schätzungsentscheid sei dem Gesuchsgegner ordentlich eröffnet worden und da- her rechtskräftig und vollstreckbar. Schliesslich rügen die Gesuchsteller unter Verweis auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Okto- ber 2016 (RT160119, E. 2.3.1), das Bezirksgericht habe die Eröffnung des Ein- schätzungsentscheides nur auf Einrede des Schuldners hin zu prüfen. Eine derar- tige Einrede des Gesuchsgegners habe vorliegend nicht vorgelegen (Urk. 7 S. 2 ff., Ziff. 2 ff.) 3.3.1 Die Vorinstanz führte die Rechtsprechung zur Frage der Zustellungsfiktion grundsätzlich zutreffend aus: Gemäss § 9 Abs. 2 VO StG/ZH gilt eine einge- schriebene Sendung am letzten Tag der von der Post angesetzten Abholfrist als zugestellt, wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert. Eine schuld- hafte Verhinderung liegt vor, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehrungen
- 6 - für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl er auf- grund eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben ei- ne Zustellung erwarten musste (BGer 2C_565/2012 vom 11. April 2013, E. 3.3.3). Ein Prozessrechtsverhältnis setzt gemäss der Vorinstanz die Rechtshängigkeit einer kontradiktorischen Auseinandersetzung mit der Steuerbehörde voraus (Urk. 8 S. 5). Dieser Schluss trifft nicht zu: Gemäss der geltenden Recht- sprechung steht der Steuerpflichtige spätestens ab der jährlichen öffentlichen Be- kanntmachung der Pflicht zum Einreichen der Steuererklärung für alle natürlichen Personen, die am 31. Dezember des jeweiligen Jahres Wohnsitz im Kanton Zürich hatten und nicht der Quellensteuer unterlagen, im kantonalen Amtsblatt gemäss § 133 Abs. 1 StG in einem steuerrechtlichen Prozessrechtsverhältnis (BGer 2C_1040/2012 vom 21. März 2013, E. 4.2 f.; OGer ZH RT130019 vom 26.08.2013, E. III.2.b und RT190037 vom 29. Mai 2019, E. 2.e). Demnach muss der Steuerpflichtige ab der öffentlichen Bekanntmachung mit Zustellungen der Steuerbehörde rechnen und die Zustellungsfiktion greift. 3.3.2 Der Gesuchsgegner hätte seine Steuererklärung für das Jahr 2017 bis
31. März 2018 einreichen müssen. Ab April 2018 musste er daher mit Zustellun- gen der Steuerbehörden rechnen. Entsprechend wurde der Einschätzungsent- scheid vom 13. Juli 2018 ordentlich eröffnet und ist rechtskräftig und vollstreckbar. Indem die Vorinstanz vom Gegenteil ausging und den Gesuchstellern aus diesem Grund die Rechtsöffnung verweigerte, wendete sie das Recht unrichtig an. 3.4. Die Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb sie gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz vom 25. März 2019 aufzuheben ist. 4.1. Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, hebt sie den angefoch- tenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO); ist die Sache spruchreif, entscheidet sie neu (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Vorliegend ist die Sache spruchreif. Der Gesuchsgegner hätte im Rah- men der Beschwerdeantwort Gelegenheit gehabt, sich zur Sache vernehmen zu lassen, weshalb sein rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO) gewahrt ist.
- 7 - 4.2 Die Gesuchsteller beantragen vor Vorinstanz definitive Rechtsöffnung für Fr. 946.75 zuzüglich Zins zu 4,5% seit 15. November 2018, Fr. 11.20 aufgelaufe- ner Zins bis 14. November 2018 und Fr. 53.30 Betreibungskosten (Urk. 1 S. 1, Urk. 2/1). Der in Betreibung gesetzte Betrag für die Kantons- und Gemeindesteu- ern 2017 von Fr. 946.75 wird von der im Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen For- derung (Urk. 2/2 S. 2 i.V.m. Urk. 2/5) gedeckt und blieb unbestritten. Die bis
14. November 2018 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 11.20 sowie der laufende Ver- zugszins blieben ebenfalls unbestritten und sind überdies ausgewiesen (vgl. An- hang zum RRB über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007, LS 631.611; Stücheli, Die Rechtsöff- nung, Diss. Zürich 2000, S. 193; § 174 ff. StG). Der mit Schlussrechnung vom
3. August 2018 in Rechnung gestellte Steuerbetrag zuzüglich verfügtem Zins war sodann bei Anhebung der Betreibung am 22. November 2018 (Datum Zustellung Zahlungsbefehl, Urk. 2/1) ohne Weiteres fällig. 4.3. Für die von den Gesuchstellern ebenfalls verlangten Betreibungskosten (Urk. 1 S. 1) kann indes keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Eine Rechtsöffnung ist denn auch überflüssig, kön- nen doch gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zuge- sprochenen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3). 4.4. Zusammengefasst ist den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung zu ertei- len für Fr. 946.75 nebst Zins zu 4,5% seit 15. November 2018 und Fr. 11.20 auf- gelaufener Zins bis 14. November 2018. Im Mehrbetrag ist das Begehren abzu- weisen. 5.1 Gestützt auf den neuen Sachentscheid sind auch die (implizit mit- angefochtenen) Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Ver- fahren neu zu regeln (vgl. BK ZPO II-Sterchi, Art. 327 N 23; ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 327 N 24; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327 N 7; BSK
- 8 - ZPO-Spühler, Art. 327 N 17). Die Kostenverteilung erfolgt nach den Vorschriften von Art. 106 ff. ZPO. 5.2 Die Spruchgebühr richtet sich nach Art. 48 GebV SchKG und ist in Anbe- tracht des Streitwertes von Fr. 946.75 für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 150.– festzusetzen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzuset- zen und zusammen mit der erstinstanzlichen Entscheidgebühr ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.3. Die Gesuchsteller beantragen die Zusprechung einer Entschädigung (Urk. 7 S. 2). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer solchen sind nicht erfüllt: Ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zuspre- chung einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vorsieht, liegt nicht vor. Die Gesuchsteller sind vertreten durch eine Verwaltungs- behörde, die lediglich ihre Amtspflicht wahrnimmt. Sie sind weder berufsmässig vertreten noch ist ihnen ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Ent- sprechend ist das Begehren abzuweisen und es sind weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 25. März 2019 auf- gehoben.
- Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt, Zahlungsbefehl vom 15. November 2018, definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 946.75 nebst Zins zu 4,5% seit 15. November 2018, Fr. 11.20 Zinsbelastung bis 14. November 2018. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. - 9 -
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– und die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 200.– festgesetzt.
- Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 946.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Peterhans versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw K. Peterhans Urteil vom 30. August 2019 in Sachen Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 25. März 2019 (EB190079-K)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 25. März 2019 wies das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt, Zahlungsbefehl vom
15. November 2018, ab (Urk. 2/1, Urk. 5 S. 6 = Urk. 8 S. 6). 1.2. Dagegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. April 2019 (Datum Poststempel: 2. April 2019, eingegangen am 3. April 2019) - sowie der innert der mit Verfügung vom 12. April 2019 angesetzten Nachfrist verbesserten Eingabe - Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7, Urk. 13 und Urk. 14): "1. Das Urteil vom 25. März 2019 des Bezirksgerichts Winterthur sei aufzuheben.
2. Es sei den Beschwerdeführern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 15. November 2018) definitive Rechtsöff- nung zu erteilen für Fr. 946.75 nebst Zins zu 4.5 % seit 15. November 2018, Fr. 11.20 (aufgelaufener Zins bis 14. November 2018) sowie Fr. 53.30 Zahlungs- befehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwer- degegners." Innert der dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) mit Verfügung vom 21. Mai 2019 auferlegten Frist ging keine Beschwerdeantwort ein (Urk. 16). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmitte- linstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel
- 3 - nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Rechtsanwendung von Amtes wegen, Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren ei- ne Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Deshalb können die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Tatsachen und beigebrachten Belege, mit denen die Gesuchsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt bzw. das tatsächliche Fundament ihres (ohne Begründung eingereichten) Rechtsöffnungsbegehrens nachträglich darlegen (Urk. 7 S. 2 f. Ziff. 3 und Urk. 11/3-6), bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden. 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchsteller würden für eine Forderung für Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2017 in der Höhe von Fr. 946.75 nebst 4.5 % Zins seit 15. November 2018 sowie Fr. 11.20 aufgelaufe- ner Zins bis 14. November 2018 Rechtsöffnung verlangen. Belegt werde das Rechtsöffnungsbegehren mit dem Einschätzungsentscheid vom 13. Juli 2018 für die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2017, die darauf ergangene Schlussrechnung vom 3. August 2018 sowie der Rechtskraft- und Vollstreckbar- keitsbescheinigung vom 8. Februar 2019 betreffend die Einschätzung samt Bestä- tigung, dass gegen die Schlussrechnung keine Einsprache erhoben wurde. Die Vorinstanz hielt sodann fest, aus den Beilagen ergebe sich, dass der Einschät- zungsentscheid vom 13. Juli 2018 dem Gesuchsgegner nicht habe zugestellt werden können. Eine Verfügung werde nur dann vollstreckbar, wenn sie dem
- 4 - Schuldner in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet worden sei. Die Vollstreckbarkeit sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Nach herrschen- der Praxis werde der Nachweis der gehörigen Zustellung nur dann verlangt, wenn der Schuldner eine entsprechende Einrede erhebe. Dies sei vorliegend zwar nicht der Fall, jedoch hätten die von den Gesuchstellern eingereichten Unterlagen eine Prüfung der Eröffnung des Rechtsöffnungstitels veranlasst. Nach § 9 Abs. 2 VO StG/ZH gelte die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung als am letzten Tag der von der Post angesetzten Abholfrist erfolgt, wenn sie vom Adressaten schuld- haft verhindert werde. Eine schuldhafte Verhinderung der Zustellung liege ge- mäss Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 8 S. 4 mit Verweis auf RB 2002 Nr. 114, 233 E. 2.b, auch Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung vom 4. Juli 2012 DB.2001.254/2 ST.2011.334, E. 2.d) vor, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behörd- lichen Postsendungen unterlasse, obwohl er aufgrund des Bestehens eines Pro- zessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben die Zustellung eines behördli- chen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten müsse. Ein derartiges Prozessrechtsverhältnis entstehe mit der Rechtshängigkeit. Würde nun ange- nommen, es bestünde ein "lebenslanges Prozessrechtsverhältnis", würde eine zeitlich unbefristete Empfangspflicht statuiert. Daher könne nur in einem rechts- hängigen Prozessverhältnis mit den Steuerbehörden im Sinne einer kontradiktori- schen Auseinandersetzung verlangt werden, dass mit der Zustellung einer amtli- chen Sendung zu rechnen sei. Ein solches Prozessrechtsverhältnis bestehe bei einem erstmaligen Einschätzungsentscheid der Steuerbehörde nicht, weshalb die Zustellung an den Empfänger tatsächlich zu erfolgen habe und ihm nicht mittels Fiktion rechtlich unterstellt werden könne. Die Gesuchsteller hätten nicht belegt, dass sie sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Einschätzungsentscheides mit dem Gesuchsgegner in einem rechtshängigen Prozessrechtsverhältnis befunden hätten. Daher habe der Gesuchsgegner nicht mit einer Zustellung rechnen müs- sen, weshalb die Zustellungsfiktion nicht greife. Der Einschätzungsentscheid sei nicht ordentlich eröffnet worden und damit nicht vollstreckbar und das Rechtsöff- nungsbegehren abzuweisen (Urk. 8 S. 2 ff. m.w.H.).
- 5 - 3.2. Die Gesuchsteller wenden - unter Verweis auf einen Entscheid des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2008 (SB.2008.00021) - ein, die öffentliche Bekanntgabe zur Einreichung der Steuererklärung im kantonalen Amtsblatt begründe ein Prozessverhältnis, gemäss welchem der Adressat die Zu- stellung eines behördlichen Akts erwarten müsse. Dieser Meinung folge auch das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich in einem Entscheid vom 4. Juli 2012 (DB.2011.254). Demnach entstehe gegenüber Steuerpflichtigen, die die wieder- holte Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung nicht befolgten und nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt werden müssten, mit der veröffentlich- ten Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Staats- und Ge- meindesteuern im kantonalen Amtsblatt ein Verfahrensverhältnis, das die Emp- fangspflicht von behördlichen Sendungen begründe. Weiter, so die Gesuchsteller unter Berufung auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 5. Mai 2008 (BGer 2C_689/2007), bestehe auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Ver- anlagungsverfahren ein die Empfangspflicht begründendes Verfahrensverhältnis. Im Übrigen teile auch das Obergericht in einem Entscheid vom 26. August 2013 (RT130019, E. III.1.b) die Ansicht, die im kantonalen Amtsblatt veröffentlichte Auf- forderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Staats- und Gemeinde- steuern genüge für die Begründung eines Prozessverhältnisses. Vor diesem Hin- tergrund sei vorliegend von einem Prozessrechtsverhältnis auszugehen. Der Ein- schätzungsentscheid sei dem Gesuchsgegner ordentlich eröffnet worden und da- her rechtskräftig und vollstreckbar. Schliesslich rügen die Gesuchsteller unter Verweis auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Okto- ber 2016 (RT160119, E. 2.3.1), das Bezirksgericht habe die Eröffnung des Ein- schätzungsentscheides nur auf Einrede des Schuldners hin zu prüfen. Eine derar- tige Einrede des Gesuchsgegners habe vorliegend nicht vorgelegen (Urk. 7 S. 2 ff., Ziff. 2 ff.) 3.3.1 Die Vorinstanz führte die Rechtsprechung zur Frage der Zustellungsfiktion grundsätzlich zutreffend aus: Gemäss § 9 Abs. 2 VO StG/ZH gilt eine einge- schriebene Sendung am letzten Tag der von der Post angesetzten Abholfrist als zugestellt, wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert. Eine schuld- hafte Verhinderung liegt vor, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehrungen
- 6 - für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl er auf- grund eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben ei- ne Zustellung erwarten musste (BGer 2C_565/2012 vom 11. April 2013, E. 3.3.3). Ein Prozessrechtsverhältnis setzt gemäss der Vorinstanz die Rechtshängigkeit einer kontradiktorischen Auseinandersetzung mit der Steuerbehörde voraus (Urk. 8 S. 5). Dieser Schluss trifft nicht zu: Gemäss der geltenden Recht- sprechung steht der Steuerpflichtige spätestens ab der jährlichen öffentlichen Be- kanntmachung der Pflicht zum Einreichen der Steuererklärung für alle natürlichen Personen, die am 31. Dezember des jeweiligen Jahres Wohnsitz im Kanton Zürich hatten und nicht der Quellensteuer unterlagen, im kantonalen Amtsblatt gemäss § 133 Abs. 1 StG in einem steuerrechtlichen Prozessrechtsverhältnis (BGer 2C_1040/2012 vom 21. März 2013, E. 4.2 f.; OGer ZH RT130019 vom 26.08.2013, E. III.2.b und RT190037 vom 29. Mai 2019, E. 2.e). Demnach muss der Steuerpflichtige ab der öffentlichen Bekanntmachung mit Zustellungen der Steuerbehörde rechnen und die Zustellungsfiktion greift. 3.3.2 Der Gesuchsgegner hätte seine Steuererklärung für das Jahr 2017 bis
31. März 2018 einreichen müssen. Ab April 2018 musste er daher mit Zustellun- gen der Steuerbehörden rechnen. Entsprechend wurde der Einschätzungsent- scheid vom 13. Juli 2018 ordentlich eröffnet und ist rechtskräftig und vollstreckbar. Indem die Vorinstanz vom Gegenteil ausging und den Gesuchstellern aus diesem Grund die Rechtsöffnung verweigerte, wendete sie das Recht unrichtig an. 3.4. Die Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb sie gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz vom 25. März 2019 aufzuheben ist. 4.1. Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, hebt sie den angefoch- tenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO); ist die Sache spruchreif, entscheidet sie neu (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Vorliegend ist die Sache spruchreif. Der Gesuchsgegner hätte im Rah- men der Beschwerdeantwort Gelegenheit gehabt, sich zur Sache vernehmen zu lassen, weshalb sein rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO) gewahrt ist.
- 7 - 4.2 Die Gesuchsteller beantragen vor Vorinstanz definitive Rechtsöffnung für Fr. 946.75 zuzüglich Zins zu 4,5% seit 15. November 2018, Fr. 11.20 aufgelaufe- ner Zins bis 14. November 2018 und Fr. 53.30 Betreibungskosten (Urk. 1 S. 1, Urk. 2/1). Der in Betreibung gesetzte Betrag für die Kantons- und Gemeindesteu- ern 2017 von Fr. 946.75 wird von der im Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen For- derung (Urk. 2/2 S. 2 i.V.m. Urk. 2/5) gedeckt und blieb unbestritten. Die bis
14. November 2018 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 11.20 sowie der laufende Ver- zugszins blieben ebenfalls unbestritten und sind überdies ausgewiesen (vgl. An- hang zum RRB über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007, LS 631.611; Stücheli, Die Rechtsöff- nung, Diss. Zürich 2000, S. 193; § 174 ff. StG). Der mit Schlussrechnung vom
3. August 2018 in Rechnung gestellte Steuerbetrag zuzüglich verfügtem Zins war sodann bei Anhebung der Betreibung am 22. November 2018 (Datum Zustellung Zahlungsbefehl, Urk. 2/1) ohne Weiteres fällig. 4.3. Für die von den Gesuchstellern ebenfalls verlangten Betreibungskosten (Urk. 1 S. 1) kann indes keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Eine Rechtsöffnung ist denn auch überflüssig, kön- nen doch gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zuge- sprochenen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3). 4.4. Zusammengefasst ist den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung zu ertei- len für Fr. 946.75 nebst Zins zu 4,5% seit 15. November 2018 und Fr. 11.20 auf- gelaufener Zins bis 14. November 2018. Im Mehrbetrag ist das Begehren abzu- weisen. 5.1 Gestützt auf den neuen Sachentscheid sind auch die (implizit mit- angefochtenen) Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Ver- fahren neu zu regeln (vgl. BK ZPO II-Sterchi, Art. 327 N 23; ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 327 N 24; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327 N 7; BSK
- 8 - ZPO-Spühler, Art. 327 N 17). Die Kostenverteilung erfolgt nach den Vorschriften von Art. 106 ff. ZPO. 5.2 Die Spruchgebühr richtet sich nach Art. 48 GebV SchKG und ist in Anbe- tracht des Streitwertes von Fr. 946.75 für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 150.– festzusetzen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzuset- zen und zusammen mit der erstinstanzlichen Entscheidgebühr ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.3. Die Gesuchsteller beantragen die Zusprechung einer Entschädigung (Urk. 7 S. 2). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer solchen sind nicht erfüllt: Ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zuspre- chung einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vorsieht, liegt nicht vor. Die Gesuchsteller sind vertreten durch eine Verwaltungs- behörde, die lediglich ihre Amtspflicht wahrnimmt. Sie sind weder berufsmässig vertreten noch ist ihnen ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Ent- sprechend ist das Begehren abzuweisen und es sind weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 25. März 2019 auf- gehoben.
2. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt, Zahlungsbefehl vom 15. November 2018, definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 946.75 nebst Zins zu 4,5% seit 15. November 2018, Fr. 11.20 Zinsbelastung bis 14. November 2018. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
- 9 -
3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– und die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 200.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 946.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Peterhans versandt am: am