Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 7), hernach begründetem Ur- teil vom 12. Februar 2019 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2018), gestützt auf eine Veranlagungsverfügung für Steuerforderungen, definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'783.15 nebst Zins zu 3.5 % seit 23. Juni 2018, Fr. 130.– Mahn- /Inkassogebühren, Fr. 1'643.55 aufgelaufene Zinsen bis 22. Juni 2018 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten- und Entschädigung gemäss diesem Ent- scheid; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 11 = Urk. 14).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. März 2019, eingegangen am 19. März 2019, fristgemäss Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2): "1. Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht- Zollikon-Zumikon nebst der mit Entscheid vom 12. Februar 2019 bereits erteilten definitiven Rechtsöffnung auch für den abgewie- senen Teil in der Höhe von Fr. 780.45 die definitive Rechtsöff- nung zu erteilen.
E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden.
- 3 -
b) Die vom Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege befinden sich bereits in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 16/1-4 und 16/6-
E. 7 = Urk. 1 und 2, Urk. 3/2-4 sowie Urk. 3/7). Der Gesuchsteller macht geltend, die Steuerteilungsverfügung vom 17. Januar 2017 datiere offenkundig nach der Ver- anlagungsverfügung vom 4. Juni 2015 und verfüge ebenso offenkundig den Anteil an der Restschuld (Steuerforderung, Gebühren sowie Zinsen) des Gesuchsgeg- ners an den Steuern der ehelichen Gemeinschaft von Fr. 10'733.50. Dem Konto- auszug vom 17. Januar 2017, welcher Bestandteil der Steuerteilungsverfügung vom 17. Januar 2017 sei, lasse sich dieser Gesamtbetrag entnehmen. Der verfüg- te Gesamtbetrag von Fr. 10'733.50 abzüglich der Zinsforderung (Valuta 17. Janu- ar 2017) von Fr. 1'169.90 ergebe den beantragten Hauptbetrag von Fr. 9'563.60 (Urk. 13 S. 5). Diese im Beschwerdeverfahren nachgebrachte Begründung ist nicht zulässig. Der Gesuchsteller kann die im erstinstanzlichen Verfahren ver- säumten Vorbringen (Ermittlung des Hauptforderungsbetrages und das Anbieten von Urkunden als Beweis) nicht mehr im Beschwerdeverfahren nachholen. Infol- gedessen sind seine zweitinstanzlich erstmals vorgebrachten Tatsachenbehaup- tungen nicht zu beachten. Neu ist ebenfalls das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach die Forderung von Fr. 780.45 (Inkasso-Mahngebühr Fr. 36.40, Betrei- bungsankündigung Fr. 36.40, Zahlungsfristgebühr Fr. 36.40, Betreibungsankündi- gung Fr. 36.40, Inkassogebühr Fr. 45.50, Betreibungskosten Fr. 93.95, Gerichts- kosten Fr. 272.90, Zahlungsfristgebühr Fr. 36.40 und Betreibungskosten Fr. 186.10), für welche keine Rechtsöffnung erteilt worden sei, mit der Steuerertei- lungsverfügung vom 17. Januar 2017 verfügt worden sei, weshalb auch für diesen Teil der betriebenen Hauptforderung ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Recht liege (Urk. 13 S. 6; vgl. Urk. 1). Auch diese erstmalige Tatsachenbehauptung ist verspätet und im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Dasselbe trifft auf seine Behauptung zu, es lasse sich dem Zahlungsbefehl deutlich entnehmen, dass der Forderungsgrund sich hauptsächlich auf die Steuerteilungsverfügung/ Rechnung vom 17. Januar 2017 stütze (Urk. 13 S. 5 f.). Sie wurde ebenfalls ver- spätet vorgebracht und ist daher im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten.
3. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller ver- weise auf eine vollstreckbare Veranlagungs- und Steuerteilungsverfügung als
- 4 - Rechtsöffnungstitel. Bezüglich der Rechtsöffnungstitel belasse er es bei pauscha- len Verweisen auf die eingereichten Dokumente. Wie sich der geforderte Betrag zusammensetze und inwiefern sich dieser aus den verschiedenen Dokumenten ergebe, werde nicht dargetan. Der geforderte Betrag von Fr. 9'563.60 könne zwar dem Zahlungsbefehl entnommen werden, ergebe sich jedoch nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Verfügungen, noch aus den diese ergänzenden Dokumen- ten. Da es nicht Aufgabe des Gerichts sei, in einem solchen Fall eigene Berech- nungen anzustellen, um den geforderten Betrag nachvollziehen zu können, stütze sich das Urteil auf die die ursprüngliche Steuerforderung festlegende Steuerver- anlagungsverfügung vom 4. Juni 2015 als Rechtsöffnungstitel (Urk. 14 S. 4). Sie stelle im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG einen gültigen, vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel für die geforderten Kantonalen Steuern 2013 im Gesamtbe- trag von Fr. 14'650.– dar (Urk. 14 S. 5). Die im Kontoauszug des Gesuchstellers aufgeführten Aufwendungen und Gebühren seien im Umfang der Steuererklä- rungs-Fristgebühr von Fr. 72.75, der 1. und 2. Steuererklärungs-Mahngebühr von je Fr. 36.40, der Zahlungsfristgebühr von Fr. 40.– und der Inkassogebühr von Fr. 50.– ausgewiesen. Die weiteren im Kontoauszug aufgeführten Gebühren (In- kasso-Mahngebühr, Betreibungsankündigung, Zahlungsfristgebühr, Betreibungs- kosten, Gerichtskosten) seien weder im Rechtsöffnungstitel ausgewiesen, noch seien für diese irgendwelche Urkunden mit Verfügungscharakter ins Recht gelegt worden, weshalb für diese Gebühren im Gesamtumfang von Fr. 780.45 das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen und Rechtsöffnung für den geforderten Be- trag von Fr. 9'563.60 abzüglich Fr. 780.45, also Fr. 8'783.15, zu erteilen sei (Urk. 14 S. 6).
b) Der Gesuchsteller rügt im Beschwerdeverfahren, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Vorinstanz auf die Veranlagungsverfügung vom
4. Juni 2015 stütze. Sie hätte sich genauso gut auf die Steuerteilungsverfügung vom 17. Januar 2017 als alleinigen Rechtsöffnungstitel stützen können. Dabei überzeuge ihre Begründung nicht, dass mit der Auswahl der Veranlagungsverfü- gung als alleinigen Rechtsöffnungstitel sie keine Berechnungen anstellen müsse, was auch durch ihre Erwägungen 3.2 ff. widerlegt werde (Urk. 13 S. 5). Das Ge- richt müsse von Amtes wegen prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel im Recht
- 5 - liege und dieser mit dem Zahlungsbefehl übereinstimme. Sei das Gesuch unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so müsse dem Ge- suchsteller Gelegenheit zur Klarstellung oder Ergänzung gegeben werden. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise diesen definitiven Rechtsöffnungstitel nicht be- rücksichtigt (Urk. 13 S. 6).
c) Der Gesuchsgegner macht im Wesentlichen geltend, das Betrei- bungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon habe sein Einkommen gepfändet. Seit No- vember 2018 zahle er Fr. 2'000.– pro Monat, was ihn an den Rand des finanziel- len Ruins bringe. Basierend auf diesen monatlichen Zahlungen sei es dem Ge- suchsteller sicher möglich, die genannten Ausstände in Tranchen einzufordern. Er könne sich keine weiteren Zahlungen leisten (Urk. 20).
d) Das Rechtsöffnungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob die Identität zwischen Kläger und Betreibendem, Schuldner und Betriebenem und in Betreibung gesetzter Forde- rung mit der im Titel verurkundeten gegeben ist (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 50 m.w.H.). Der geschuldete Betrag muss in der Verfügung beziffert oder zu- mindest einfach bestimmbar sein (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 133 i.V.m. N 41). Mit der Veranlagungsverfügung vom 4. Juni 2015 und der Steuertei- lungsverfügung vom 17. Januar 2017 legte der Gesuchsteller der Vorinstanz zwei definitive Rechtsöffnungstitel als Beweismittel vor (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/2-3). Dass sich die Vorinstanz fälschlicherweise auf die Veranlagungs- und nicht auf die Steuerteilungsverfügung als definitiven Rechtsöffnungstitel abstützte, liegt darin begründet, dass der Gesuchsteller es im erstinstanzlichen Verfahren versäumte, den Hauptforderungsbetrag und dessen Zusammensetzung aufzuzeigen und da- bei auf den entsprechenden Rechtsöffnungstitel zu verweisen (vgl. Urk. 1 S. 2), weshalb sie den diesbezüglichen entscheidrelevanten Sachverhalt aus den einge- reichten Urkunden (Urk. 3/2-9) ermitteln musste. Indes ist dem Gesuchsteller da- rin zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz gleichwohl auf die Steuerteilungsverfü- gung vom 17. Januar 2017 als Rechtsöffnungstitel hätte stützen können und müssen. Der Zahlungsbefehl nennt denn auch die Steuerrechnung vom 17. Janu-
- 6 - ar 2017 als Grundlage der Forderung. Auch wenn im vorinstanzlichen Verfahren konkrete Vorbringen zur Höhe und Zusammensetzung des Hauptbetrages von Fr. 9'563.60 fehlen, für welchen Rechtsöffnung verlangt wird, lässt sich dieses entscheidrelevante Tatsachenfundament gerade noch hinreichend einfach im Sinne der obigen Ausführungen aus der – nach der Veranlagungsverfügung vom
4. Juni 2015 erlassenen – Steuerteilungsverfügung vom 17. Januar 2017 (Urk. 3/3 S. 1 und 5) samt Kontoauszug bestimmen (Urk. 3/4 S. 2): Zieht man vom verfüg- ten Gesamtbetrag von Fr. 10'733.50 die Zinsforderung (Valuta 17. Januar 2017) gemäss Kontoauszug vom 17. Januar 2017 von Fr. 1'169.90 ab, resultiert der vom Gesuchsteller verlangte Hauptbetrag von Fr. 9'563.60. Gleichermassen klammerte der Gesuchsteller auch im Zahlungsbefehl den aufgelaufenen Zins aus. Laut Steuerteilungsverfügung vom 17. Januar 2017 ist der Kontoauszug vom
17. Januar 2017 Bestandteil der Verfügung (Urk. 3/4). Demgegenüber kann der Kontoauszug vom 17. Dezember 2018 allein schon aufgrund des Datums nicht Bestandteil der Steuerteilungsverfügung vom 17. Januar 2017 sein. Er wurde als Ausweis für den aufgelaufenen Zins per 22. Juni 2018 beigelegt (Urk. 3/4). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Urk. 13 S. 6) – die Vorinstanz nicht gehalten gewesen wäre, ihn auf die unvollständige Begründung hinzuweisen, besteht doch im Rechtsöff- nungsverfahren eine beschränkte gerichtliche Fragepflicht (BSK SchKG I-Stae- helin, Art. 84 N 51; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 56 N 33). Die gerichtliche Fra- gepflicht dient nicht der Korrektur prozessualer Nachlässigkeiten und Versäum- nisse der Parteien (Urteile 4A_78/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3.3; 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1 nicht publ. in BGE 142 III 102; je m.H.).
e) Für Mahngebühren und Kosten kann nur definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn diese durch einen Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sind (ZR 115/2016 Nr. 37, Nr. 38). Betreibungskosten aus früheren Betreibungen können separat in Betreibung gesetzt werden (vgl. ZR 114/2015 Nr. 74), haben aber ebenfalls auf einem Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG zu beruhen. Dies ist vorliegend der Fall. Die Gebühren und Kosten sowie Betreibungskosten aus vorangegangenen Betreibungen von insgesamt Fr. 780.45 [Inkasso-Mahnge-
- 7 - bühr Fr. 36.40 (Valuta 17. Januar 2017), Betreibungsankündigungen Fr. 36.40 und Fr. 36.40 (je Valuta 17. Januar 2017), Zahlungsfristgebühren Fr. 36.40 (Valu- ta 31. Juli 2015) und Fr. 36.40 (Valuta 31. August 2016), Inkassogebühr Fr. 45.50 (Valuta 15. Januar 2016), Betreibungskosten Fr. 93.95 (Valuta 12. Februar 2016) und Fr. 186.10 (Valuta 26. August 2016) sowie Gerichtskosten Fr. 272.90 (27. Ju- ni 2016)] lassen sich dem Kontoauszug vom 17. Januar 2017 (Urk. 3/4) bzw. dem Rechtsöffnungstitel entnehmen und sind somit ausgewiesen.
f) Die Beschwerde des Gesuchstellers erweist sich als begründet. Es ist ihm daher in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon- Zumikon, Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2018, definitive Rechtsöffnung für den Be- trag von Fr. 9'563.60, nebst Zins zu 3.5 % seit 23. Juni 2018, Fr. 130.– Mahn- /Inkassogegühren und Fr. 1'643.55 aufgelaufene Zinsen bis 22. Juni 2018 zu er- teilen. Für die (laufenden) Betreibungskosten kann – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 14 S. 6 f.) – keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Sie teilen das Schicksal der Betreibung, weil nach Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erho- ben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner von Gesetzes wegen zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubi- ger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5. De- zember 2012, E. 3). Zu den Betreibungskosten zählen auch die Spruchgebühr und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens.
4. a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entschei- det sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die Höhe der Gerichtsgebühr blieb unangefochten (Urk. 13 S. 1; Urk. 14 Dispositiv-Ziffer 2). Der Gesuchsteller obsiegt vollumfänglich. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 68 Abs. 1 SchKG sind sie vom Gesuchsteller zu beziehen, ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. Der Gesuchsgegner ist zu verpflich- ten, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 120.– zu bezahlen. Vor diesem Hintergrund bleiben die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 des erstinstanzlichen Ur- teils unverändert (Urk. 14 S. 7).
- 8 -
b) Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 225.– zu ersetzen (Art. 111 ZPO). Mangels Antrag des Ge- suchstellers auf Leistung einer Parteientschädigung (Urk. 13 S. 2) ist ihm im Be- schwerdeverfahren keine zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom
- Februar 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2018, defini- tive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 9'563.60, nebst Zins zu 3.5 % seit
- Juni 2018, Fr. 130.– Mahn-/Inkassogebühren und Fr. 1'643.55 auf- gelaufene Zinsen bis 22. Juni 2018. Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewiesen."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt. Sie sind mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Vorschuss zu ver- rechnen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den ge- leisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 225.– zu ersetzen.
- Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 9 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 780.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Oktober 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 22. Oktober 2019 in Sachen Kanton Basel-Stadt, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt gegen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Februar 2019 (EB180383-G)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 7), hernach begründetem Ur- teil vom 12. Februar 2019 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2018), gestützt auf eine Veranlagungsverfügung für Steuerforderungen, definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'783.15 nebst Zins zu 3.5 % seit 23. Juni 2018, Fr. 130.– Mahn- /Inkassogebühren, Fr. 1'643.55 aufgelaufene Zinsen bis 22. Juni 2018 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten- und Entschädigung gemäss diesem Ent- scheid; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 11 = Urk. 14).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. März 2019, eingegangen am 19. März 2019, fristgemäss Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2): "1. Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht- Zollikon-Zumikon nebst der mit Entscheid vom 12. Februar 2019 bereits erteilten definitiven Rechtsöffnung auch für den abgewie- senen Teil in der Höhe von Fr. 780.45 die definitive Rechtsöff- nung zu erteilen.
2. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Be- schwerdegegner aufzuerlegen." Der mit Verfügung vom 27. März 2019 vom Gesuchsteller verlangte Kosten- vorschuss von Fr. 225.– (Urk. 17) ging innert Frist ein (Urk. 18). Die Beschwerde- antwort des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) datiert vom 12. September 2019 (Urk. 20) und wurde dem Gesuchsteller mit Ver- fügung vom 17. September 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden.
- 3 -
b) Die vom Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege befinden sich bereits in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 16/1-4 und 16/6- 7 = Urk. 1 und 2, Urk. 3/2-4 sowie Urk. 3/7). Der Gesuchsteller macht geltend, die Steuerteilungsverfügung vom 17. Januar 2017 datiere offenkundig nach der Ver- anlagungsverfügung vom 4. Juni 2015 und verfüge ebenso offenkundig den Anteil an der Restschuld (Steuerforderung, Gebühren sowie Zinsen) des Gesuchsgeg- ners an den Steuern der ehelichen Gemeinschaft von Fr. 10'733.50. Dem Konto- auszug vom 17. Januar 2017, welcher Bestandteil der Steuerteilungsverfügung vom 17. Januar 2017 sei, lasse sich dieser Gesamtbetrag entnehmen. Der verfüg- te Gesamtbetrag von Fr. 10'733.50 abzüglich der Zinsforderung (Valuta 17. Janu- ar 2017) von Fr. 1'169.90 ergebe den beantragten Hauptbetrag von Fr. 9'563.60 (Urk. 13 S. 5). Diese im Beschwerdeverfahren nachgebrachte Begründung ist nicht zulässig. Der Gesuchsteller kann die im erstinstanzlichen Verfahren ver- säumten Vorbringen (Ermittlung des Hauptforderungsbetrages und das Anbieten von Urkunden als Beweis) nicht mehr im Beschwerdeverfahren nachholen. Infol- gedessen sind seine zweitinstanzlich erstmals vorgebrachten Tatsachenbehaup- tungen nicht zu beachten. Neu ist ebenfalls das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach die Forderung von Fr. 780.45 (Inkasso-Mahngebühr Fr. 36.40, Betrei- bungsankündigung Fr. 36.40, Zahlungsfristgebühr Fr. 36.40, Betreibungsankündi- gung Fr. 36.40, Inkassogebühr Fr. 45.50, Betreibungskosten Fr. 93.95, Gerichts- kosten Fr. 272.90, Zahlungsfristgebühr Fr. 36.40 und Betreibungskosten Fr. 186.10), für welche keine Rechtsöffnung erteilt worden sei, mit der Steuerertei- lungsverfügung vom 17. Januar 2017 verfügt worden sei, weshalb auch für diesen Teil der betriebenen Hauptforderung ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Recht liege (Urk. 13 S. 6; vgl. Urk. 1). Auch diese erstmalige Tatsachenbehauptung ist verspätet und im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Dasselbe trifft auf seine Behauptung zu, es lasse sich dem Zahlungsbefehl deutlich entnehmen, dass der Forderungsgrund sich hauptsächlich auf die Steuerteilungsverfügung/ Rechnung vom 17. Januar 2017 stütze (Urk. 13 S. 5 f.). Sie wurde ebenfalls ver- spätet vorgebracht und ist daher im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten.
3. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller ver- weise auf eine vollstreckbare Veranlagungs- und Steuerteilungsverfügung als
- 4 - Rechtsöffnungstitel. Bezüglich der Rechtsöffnungstitel belasse er es bei pauscha- len Verweisen auf die eingereichten Dokumente. Wie sich der geforderte Betrag zusammensetze und inwiefern sich dieser aus den verschiedenen Dokumenten ergebe, werde nicht dargetan. Der geforderte Betrag von Fr. 9'563.60 könne zwar dem Zahlungsbefehl entnommen werden, ergebe sich jedoch nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Verfügungen, noch aus den diese ergänzenden Dokumen- ten. Da es nicht Aufgabe des Gerichts sei, in einem solchen Fall eigene Berech- nungen anzustellen, um den geforderten Betrag nachvollziehen zu können, stütze sich das Urteil auf die die ursprüngliche Steuerforderung festlegende Steuerver- anlagungsverfügung vom 4. Juni 2015 als Rechtsöffnungstitel (Urk. 14 S. 4). Sie stelle im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG einen gültigen, vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel für die geforderten Kantonalen Steuern 2013 im Gesamtbe- trag von Fr. 14'650.– dar (Urk. 14 S. 5). Die im Kontoauszug des Gesuchstellers aufgeführten Aufwendungen und Gebühren seien im Umfang der Steuererklä- rungs-Fristgebühr von Fr. 72.75, der 1. und 2. Steuererklärungs-Mahngebühr von je Fr. 36.40, der Zahlungsfristgebühr von Fr. 40.– und der Inkassogebühr von Fr. 50.– ausgewiesen. Die weiteren im Kontoauszug aufgeführten Gebühren (In- kasso-Mahngebühr, Betreibungsankündigung, Zahlungsfristgebühr, Betreibungs- kosten, Gerichtskosten) seien weder im Rechtsöffnungstitel ausgewiesen, noch seien für diese irgendwelche Urkunden mit Verfügungscharakter ins Recht gelegt worden, weshalb für diese Gebühren im Gesamtumfang von Fr. 780.45 das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen und Rechtsöffnung für den geforderten Be- trag von Fr. 9'563.60 abzüglich Fr. 780.45, also Fr. 8'783.15, zu erteilen sei (Urk. 14 S. 6).
b) Der Gesuchsteller rügt im Beschwerdeverfahren, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Vorinstanz auf die Veranlagungsverfügung vom
4. Juni 2015 stütze. Sie hätte sich genauso gut auf die Steuerteilungsverfügung vom 17. Januar 2017 als alleinigen Rechtsöffnungstitel stützen können. Dabei überzeuge ihre Begründung nicht, dass mit der Auswahl der Veranlagungsverfü- gung als alleinigen Rechtsöffnungstitel sie keine Berechnungen anstellen müsse, was auch durch ihre Erwägungen 3.2 ff. widerlegt werde (Urk. 13 S. 5). Das Ge- richt müsse von Amtes wegen prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel im Recht
- 5 - liege und dieser mit dem Zahlungsbefehl übereinstimme. Sei das Gesuch unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so müsse dem Ge- suchsteller Gelegenheit zur Klarstellung oder Ergänzung gegeben werden. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise diesen definitiven Rechtsöffnungstitel nicht be- rücksichtigt (Urk. 13 S. 6).
c) Der Gesuchsgegner macht im Wesentlichen geltend, das Betrei- bungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon habe sein Einkommen gepfändet. Seit No- vember 2018 zahle er Fr. 2'000.– pro Monat, was ihn an den Rand des finanziel- len Ruins bringe. Basierend auf diesen monatlichen Zahlungen sei es dem Ge- suchsteller sicher möglich, die genannten Ausstände in Tranchen einzufordern. Er könne sich keine weiteren Zahlungen leisten (Urk. 20).
d) Das Rechtsöffnungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob die Identität zwischen Kläger und Betreibendem, Schuldner und Betriebenem und in Betreibung gesetzter Forde- rung mit der im Titel verurkundeten gegeben ist (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 50 m.w.H.). Der geschuldete Betrag muss in der Verfügung beziffert oder zu- mindest einfach bestimmbar sein (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 133 i.V.m. N 41). Mit der Veranlagungsverfügung vom 4. Juni 2015 und der Steuertei- lungsverfügung vom 17. Januar 2017 legte der Gesuchsteller der Vorinstanz zwei definitive Rechtsöffnungstitel als Beweismittel vor (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/2-3). Dass sich die Vorinstanz fälschlicherweise auf die Veranlagungs- und nicht auf die Steuerteilungsverfügung als definitiven Rechtsöffnungstitel abstützte, liegt darin begründet, dass der Gesuchsteller es im erstinstanzlichen Verfahren versäumte, den Hauptforderungsbetrag und dessen Zusammensetzung aufzuzeigen und da- bei auf den entsprechenden Rechtsöffnungstitel zu verweisen (vgl. Urk. 1 S. 2), weshalb sie den diesbezüglichen entscheidrelevanten Sachverhalt aus den einge- reichten Urkunden (Urk. 3/2-9) ermitteln musste. Indes ist dem Gesuchsteller da- rin zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz gleichwohl auf die Steuerteilungsverfü- gung vom 17. Januar 2017 als Rechtsöffnungstitel hätte stützen können und müssen. Der Zahlungsbefehl nennt denn auch die Steuerrechnung vom 17. Janu-
- 6 - ar 2017 als Grundlage der Forderung. Auch wenn im vorinstanzlichen Verfahren konkrete Vorbringen zur Höhe und Zusammensetzung des Hauptbetrages von Fr. 9'563.60 fehlen, für welchen Rechtsöffnung verlangt wird, lässt sich dieses entscheidrelevante Tatsachenfundament gerade noch hinreichend einfach im Sinne der obigen Ausführungen aus der – nach der Veranlagungsverfügung vom
4. Juni 2015 erlassenen – Steuerteilungsverfügung vom 17. Januar 2017 (Urk. 3/3 S. 1 und 5) samt Kontoauszug bestimmen (Urk. 3/4 S. 2): Zieht man vom verfüg- ten Gesamtbetrag von Fr. 10'733.50 die Zinsforderung (Valuta 17. Januar 2017) gemäss Kontoauszug vom 17. Januar 2017 von Fr. 1'169.90 ab, resultiert der vom Gesuchsteller verlangte Hauptbetrag von Fr. 9'563.60. Gleichermassen klammerte der Gesuchsteller auch im Zahlungsbefehl den aufgelaufenen Zins aus. Laut Steuerteilungsverfügung vom 17. Januar 2017 ist der Kontoauszug vom
17. Januar 2017 Bestandteil der Verfügung (Urk. 3/4). Demgegenüber kann der Kontoauszug vom 17. Dezember 2018 allein schon aufgrund des Datums nicht Bestandteil der Steuerteilungsverfügung vom 17. Januar 2017 sein. Er wurde als Ausweis für den aufgelaufenen Zins per 22. Juni 2018 beigelegt (Urk. 3/4). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Urk. 13 S. 6) – die Vorinstanz nicht gehalten gewesen wäre, ihn auf die unvollständige Begründung hinzuweisen, besteht doch im Rechtsöff- nungsverfahren eine beschränkte gerichtliche Fragepflicht (BSK SchKG I-Stae- helin, Art. 84 N 51; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 56 N 33). Die gerichtliche Fra- gepflicht dient nicht der Korrektur prozessualer Nachlässigkeiten und Versäum- nisse der Parteien (Urteile 4A_78/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3.3; 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1 nicht publ. in BGE 142 III 102; je m.H.).
e) Für Mahngebühren und Kosten kann nur definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn diese durch einen Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sind (ZR 115/2016 Nr. 37, Nr. 38). Betreibungskosten aus früheren Betreibungen können separat in Betreibung gesetzt werden (vgl. ZR 114/2015 Nr. 74), haben aber ebenfalls auf einem Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG zu beruhen. Dies ist vorliegend der Fall. Die Gebühren und Kosten sowie Betreibungskosten aus vorangegangenen Betreibungen von insgesamt Fr. 780.45 [Inkasso-Mahnge-
- 7 - bühr Fr. 36.40 (Valuta 17. Januar 2017), Betreibungsankündigungen Fr. 36.40 und Fr. 36.40 (je Valuta 17. Januar 2017), Zahlungsfristgebühren Fr. 36.40 (Valu- ta 31. Juli 2015) und Fr. 36.40 (Valuta 31. August 2016), Inkassogebühr Fr. 45.50 (Valuta 15. Januar 2016), Betreibungskosten Fr. 93.95 (Valuta 12. Februar 2016) und Fr. 186.10 (Valuta 26. August 2016) sowie Gerichtskosten Fr. 272.90 (27. Ju- ni 2016)] lassen sich dem Kontoauszug vom 17. Januar 2017 (Urk. 3/4) bzw. dem Rechtsöffnungstitel entnehmen und sind somit ausgewiesen.
f) Die Beschwerde des Gesuchstellers erweist sich als begründet. Es ist ihm daher in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon- Zumikon, Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2018, definitive Rechtsöffnung für den Be- trag von Fr. 9'563.60, nebst Zins zu 3.5 % seit 23. Juni 2018, Fr. 130.– Mahn- /Inkassogegühren und Fr. 1'643.55 aufgelaufene Zinsen bis 22. Juni 2018 zu er- teilen. Für die (laufenden) Betreibungskosten kann – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 14 S. 6 f.) – keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Sie teilen das Schicksal der Betreibung, weil nach Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erho- ben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner von Gesetzes wegen zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubi- ger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5. De- zember 2012, E. 3). Zu den Betreibungskosten zählen auch die Spruchgebühr und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens.
4. a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entschei- det sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die Höhe der Gerichtsgebühr blieb unangefochten (Urk. 13 S. 1; Urk. 14 Dispositiv-Ziffer 2). Der Gesuchsteller obsiegt vollumfänglich. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 68 Abs. 1 SchKG sind sie vom Gesuchsteller zu beziehen, ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. Der Gesuchsgegner ist zu verpflich- ten, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 120.– zu bezahlen. Vor diesem Hintergrund bleiben die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 des erstinstanzlichen Ur- teils unverändert (Urk. 14 S. 7).
- 8 -
b) Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 225.– zu ersetzen (Art. 111 ZPO). Mangels Antrag des Ge- suchstellers auf Leistung einer Parteientschädigung (Urk. 13 S. 2) ist ihm im Be- schwerdeverfahren keine zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom
12. Februar 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2018, defini- tive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 9'563.60, nebst Zins zu 3.5 % seit
23. Juni 2018, Fr. 130.– Mahn-/Inkassogebühren und Fr. 1'643.55 auf- gelaufene Zinsen bis 22. Juni 2018. Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewiesen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt. Sie sind mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Vorschuss zu ver- rechnen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den ge- leisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 225.– zu ersetzen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 9 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 780.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Oktober 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: bz