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RT190037

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-05-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 8. März 2019 wies das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 15. November 2018) für Fr. 6'806.40 für Staats- und Gemeindesteuern 2017 ab; die Spruchgebühr fiel ausser Ansatz (Urk. 9 = Urk. 12).

b) Hiergegen erhoben die Gesuchsteller am 14. März 2019 fristgerecht (Urk. 10) Beschwerde und stellten die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 2): "1. Das Urteil vom 8. März 2019 des Bezirksgerichts Winterthur sei aufzu- heben.

E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel

- 3 - im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanz- liche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchsteller würden ihr Begehren auf den Einschätzungsentscheid des Steueramts der Stadt Winterthur vom 25. Juli 2018 für Staats- und Gemeindesteuern 2017 sowie die entsprechen- de Schlussrechnung vom 3. August 2018 stützen. Beide Verfügungen seien in Rechtskraft erwachsen und würden damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden. Aus den eingereichten Urkunden ergebe sich jedoch, dass der Einschät- zungsentscheid dem Gesuchsgegner nicht habe zugestellt werden können, indem dieser die Postsendung nicht abgeholt habe. Gemäss Art. 9 Abs. 2 VO StG/ZH und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gelte die Zustellung als am letzten Tag der Abholfrist erfolgt, wenn der Empfänger aufgrund des Bestehens eines Prozessrechtsverhältnisses mit der Zustellung eines behördlichen Akts im konkreten Einzelfall mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit habe rechnen müssen. Für Steuerverfügungen habe das Bundesgericht die Zustellfiktion grundsätzlich auf ein Jahr nach der letzten verfahrensbezogenen Handlung befristet. Dies gelte jedoch nur bezogen auf ein einzelnes, rechtshängiges Verfahren. Würde man hingegen annehmen, es bestünde ein "lebenslanges Prozessrechtsverhältnis", würde eine zeitlich unbefristete Empfangspflicht statuiert; solches stünde in kla- rem Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Empfangspflicht bestehe daher nur in einem aktuellen (nicht von übermässig langen Unterbrüchen geprägten) rechtshängigen Prozessrechtsverhältnis. Ein solches bestehe bei ei- nem (erstmaligen) Einschätzungsentscheid einer Steuerbehörde nicht, weshalb die Zustellung nicht mit einer Fiktion unterstellt werden könne. Die jährliche amtli- che Publikation der Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung genüge nicht zur Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses. Vorliegend sei die eingeschriebe- ne Mahnung (zur Einreichung der Steuererklärung) vom 29. Mai 2018 vom Ge- suchsgegner nicht abgeholt worden, womit der Gesuchsgegner nicht mit der Zu- stellung des Einschätzungsentscheids vom 25. Juli 2018 habe rechnen müssen. Die Zustellfiktion greife damit nicht, womit der Einschätzungsentscheid nicht or-

- 4 - dentlich eröffnet worden und damit nicht vollstreckbar sei. Das Rechtsöffnungsge- such sei abzuweisen (Urk. 12 S. 3-8).

c) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich begründe die durch Publikation im Amtsblatt gesetzte Frist zur Einreichung der Steuererklärung entgegen der Vorinstanz eben doch ein Prozessrechtsverhältnis, weshalb diesbezügliche Zustellungen der Steuerbehörden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden müssten. Der Gesuchsgegner sei seit 2010 in der Gemeinde Winterthur wohnhaft, habe seit dem Steuerjahr 2014 keine Steuer- erklärungen mehr eingereicht und nehme eingeschriebene Sendungen grundsätz- lich nicht entgegen. Auch gemäss der Rechtsprechung des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich entstehe gegenüber Steuerpflichtigen, die wiederholt Auffor- derungen zur Einreichung der Steuererklärung nicht befolgten, ein die Empfangs- pflicht begründendes Verfahrensverhältnis bereits mit der amtlichen Publikation der Frist zur Einreichung der Steuererklärung. Und auch gemäss dem Obergericht des Kantons Zürich genüge diese amtliche Publikation zur Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses. Damit sei entgegen der Vorinstanz von einem beste- henden Prozessverhältnis auszugehen, womit der Gesuchsgegner die Zustellung des Einschätzungsentscheids vom 25. Juni 2018 schuldhaft verhindert habe. Da- mit greife die Zustellfiktion und sei der Einschätzungsentscheid ordentlich eröffnet worden und vollstreckbar (Urk. 11 S. 2 f.).

d) Der Gesuchsgegner hat, wie erwähnt (oben Erw. 1.c), im Beschwerde- verfahren keine Stellungnahme eingereicht und damit die Beschwerdevorbringen der Gesuchsteller nicht bestritten.

e) Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung besteht schon auf- grund des Gesetzes; die Frist zur Einreichung der Steuererklärung wird sodann im Amtsblatt des Kantons Zürich öffentlich bekanntgegeben (§ 133 StG/ZH; § 32 ff. V StG/ZH). Es darf sodann auch unabhängig von der amtlichen Publikation als allgemeinbekannt gelten, dass die Steuererklärung für das abgelaufene Jahr bis am 31. März des Folgejahres einzureichen ist. Wer die Steuererklärung nicht in- nert dieser Frist einreicht, hat mit Postsendungen der Steuerbehörden – zuerst

- 5 - Mahnung (§ 41 Abs. 1 V StG/ZH), danach ggf. Einschätzung nach pflichtgemäs- sem Ermessen (§ 139 Abs. 2 StG/ZH) – zu rechnen. Gemäss der Rechtspre- chung entsteht denn auch das steuerrechtliche Prozessrechtsverhältnis – als Vo- raussetzung für die Zustellungsfiktion – bereits durch die jährliche öffentliche Be- kanntmachung im kantonalen Amtsblatt (Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Entscheid vom 25. Juni 2008, SB.2008.00021, Erw. 3.2.2; OGer ZH, Urteil vom

26. August 2013, RT130019-O, Erw. III.2.b; vgl. auch BGer 2C_689/2007 vom

E. 5 Mai 2008, E. 5.1). Vorliegend hätte der Gesuchsgegner seine Steuererklärung für das Jahr 2017 bis 31. März 2018 einreichen müssen. Dies hat er nicht getan. Er musste daher ab April 2018 mit Zustellungen der Steuerbehörden rechnen. Dies gilt na- mentlich auch für die Zustellung des Einschätzungsentscheids vom 25. Juli 2018 am 26. Juli 2018, welchen er innert der Abholfrist von sieben Tagen nicht abge- holt hat (Urk. 2/3 und 2/4); dieser gilt demnach als am letzten Tag der Abholfrist, mithin am 2. August 2018, als zugestellt.

f) Nach dem Gesagten kann dem Einschätzungsentscheid vom 25. Juli 2018 (Urk. 2/3) – zusammen mit der Schlussrechnung vom 3. August 2018 (Urk. 2/1) – nicht wegen mangelhafter Zustellung die Vollstreckbarkeit und damit die Qualität als Rechtsöffnungstitel abgesprochen werden. Die Beschwerde er- weist sich insoweit als begründet.

g) Die Gesuchsteller verlangen mit ihrer Beschwerde, wie bereits mit ih- rem Rechtsöffnungsgesuch, die Rechtsöffnung auch für die Zahlungsbefehlskos- ten von Fr. 73.30. Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsgesuch insgesamt ab- gewiesen, ohne sich zu den Zahlungsbefehlskosten speziell zu äussern. Die Ab- weisung ist allerdings zu Recht erfolgt, denn für die Zahlungsbefehlskosten liegt kein Rechtsöffnungstitel vor. Für diese ist aber eine Rechtsöffnung ohnehin über- flüssig, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld ge- schlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläu- biger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (BGE 144 III 360 E. 3.6.2).

- 6 -

h) Bei Gutheissung der Beschwerde entscheidet die Beschwerdeinstanz neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Vorliegend ist je- doch die Sache noch nicht spruchreif, weil der Gesuchsgegner im vorinstanzli- chen Verfahren noch keine Stellung nehmen konnte, denn die entsprechende Verfügung vom 23. Januar 2019 (Urk. 3) konnte nicht zugestellt werden (Urk. 4) und im vorinstanzlichen Verfahren bestand noch kein Prozessrechtsverhältnis (für das Rechtsöffnungsverfahren), weshalb die Verfügung vom 23. Januar 2019 nicht als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren kann sodann keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch erfolgen, weil in diesem Verfahren keine Noven vorgebracht werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 2.a Abs. 2). Die Sache muss daher an die Vorinstanz zurückge- wiesen werden, damit diese dem Gesuchsgegner Frist zur Gesuchsantwort an- setzt (wobei bei erneuter Nichtabholung nunmehr aufgrund der – per Gemeinde- ammannamt erfolgten – Zustellung der Verfügung vom 3. April 2019 die Zustellfik- tion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greifen würde) und danach neu entscheidet (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'806.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.-- festzusetzen.

b) Bei einer Rückweisung kann die Verteilung der Prozesskosten des Be- schwerdeverfahrens der Vorinstanz überlassen werden (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Vorliegend ist so zu verfahren, weil das Beschwerdeverfahren das Vorliegen ei- nes Rechtsöffnungstitels und damit den (von der Vorinstanz neu zu treffenden) Entscheid in der Sache beschlägt. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. März 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen und zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. - 7 - Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt.
  3. Die Verlegung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz überlassen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück, zusammen mit den (zu retournierenden) Akten des Beschwerdeverfahrens.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'806.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 29. Mai 2019 in Sachen Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. März 2019 (EB190019-K)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 8. März 2019 wies das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 15. November 2018) für Fr. 6'806.40 für Staats- und Gemeindesteuern 2017 ab; die Spruchgebühr fiel ausser Ansatz (Urk. 9 = Urk. 12).

b) Hiergegen erhoben die Gesuchsteller am 14. März 2019 fristgerecht (Urk. 10) Beschwerde und stellten die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 2): "1. Das Urteil vom 8. März 2019 des Bezirksgerichts Winterthur sei aufzu- heben.

2. Es sei den Beschwerdeführern in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 15. November

2018) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 6'806.40 nebst Zins zu 4.5% seit 15. November 2018, Fr. 80.05 aufgelaufener Zins sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der Gesuchsgegner hat innert der ihm mit Verfügung vom 3. April 2019 (Urk. 19; Zustellung durch das Gemeindeammannamt am 16. Mai 2019) angesetzten Frist keine Beschwerde- antwort eingereicht.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel

- 3 - im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanz- liche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchsteller würden ihr Begehren auf den Einschätzungsentscheid des Steueramts der Stadt Winterthur vom 25. Juli 2018 für Staats- und Gemeindesteuern 2017 sowie die entsprechen- de Schlussrechnung vom 3. August 2018 stützen. Beide Verfügungen seien in Rechtskraft erwachsen und würden damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden. Aus den eingereichten Urkunden ergebe sich jedoch, dass der Einschät- zungsentscheid dem Gesuchsgegner nicht habe zugestellt werden können, indem dieser die Postsendung nicht abgeholt habe. Gemäss Art. 9 Abs. 2 VO StG/ZH und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gelte die Zustellung als am letzten Tag der Abholfrist erfolgt, wenn der Empfänger aufgrund des Bestehens eines Prozessrechtsverhältnisses mit der Zustellung eines behördlichen Akts im konkreten Einzelfall mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit habe rechnen müssen. Für Steuerverfügungen habe das Bundesgericht die Zustellfiktion grundsätzlich auf ein Jahr nach der letzten verfahrensbezogenen Handlung befristet. Dies gelte jedoch nur bezogen auf ein einzelnes, rechtshängiges Verfahren. Würde man hingegen annehmen, es bestünde ein "lebenslanges Prozessrechtsverhältnis", würde eine zeitlich unbefristete Empfangspflicht statuiert; solches stünde in kla- rem Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Empfangspflicht bestehe daher nur in einem aktuellen (nicht von übermässig langen Unterbrüchen geprägten) rechtshängigen Prozessrechtsverhältnis. Ein solches bestehe bei ei- nem (erstmaligen) Einschätzungsentscheid einer Steuerbehörde nicht, weshalb die Zustellung nicht mit einer Fiktion unterstellt werden könne. Die jährliche amtli- che Publikation der Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung genüge nicht zur Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses. Vorliegend sei die eingeschriebe- ne Mahnung (zur Einreichung der Steuererklärung) vom 29. Mai 2018 vom Ge- suchsgegner nicht abgeholt worden, womit der Gesuchsgegner nicht mit der Zu- stellung des Einschätzungsentscheids vom 25. Juli 2018 habe rechnen müssen. Die Zustellfiktion greife damit nicht, womit der Einschätzungsentscheid nicht or-

- 4 - dentlich eröffnet worden und damit nicht vollstreckbar sei. Das Rechtsöffnungsge- such sei abzuweisen (Urk. 12 S. 3-8).

c) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich begründe die durch Publikation im Amtsblatt gesetzte Frist zur Einreichung der Steuererklärung entgegen der Vorinstanz eben doch ein Prozessrechtsverhältnis, weshalb diesbezügliche Zustellungen der Steuerbehörden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden müssten. Der Gesuchsgegner sei seit 2010 in der Gemeinde Winterthur wohnhaft, habe seit dem Steuerjahr 2014 keine Steuer- erklärungen mehr eingereicht und nehme eingeschriebene Sendungen grundsätz- lich nicht entgegen. Auch gemäss der Rechtsprechung des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich entstehe gegenüber Steuerpflichtigen, die wiederholt Auffor- derungen zur Einreichung der Steuererklärung nicht befolgten, ein die Empfangs- pflicht begründendes Verfahrensverhältnis bereits mit der amtlichen Publikation der Frist zur Einreichung der Steuererklärung. Und auch gemäss dem Obergericht des Kantons Zürich genüge diese amtliche Publikation zur Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses. Damit sei entgegen der Vorinstanz von einem beste- henden Prozessverhältnis auszugehen, womit der Gesuchsgegner die Zustellung des Einschätzungsentscheids vom 25. Juni 2018 schuldhaft verhindert habe. Da- mit greife die Zustellfiktion und sei der Einschätzungsentscheid ordentlich eröffnet worden und vollstreckbar (Urk. 11 S. 2 f.).

d) Der Gesuchsgegner hat, wie erwähnt (oben Erw. 1.c), im Beschwerde- verfahren keine Stellungnahme eingereicht und damit die Beschwerdevorbringen der Gesuchsteller nicht bestritten.

e) Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung besteht schon auf- grund des Gesetzes; die Frist zur Einreichung der Steuererklärung wird sodann im Amtsblatt des Kantons Zürich öffentlich bekanntgegeben (§ 133 StG/ZH; § 32 ff. V StG/ZH). Es darf sodann auch unabhängig von der amtlichen Publikation als allgemeinbekannt gelten, dass die Steuererklärung für das abgelaufene Jahr bis am 31. März des Folgejahres einzureichen ist. Wer die Steuererklärung nicht in- nert dieser Frist einreicht, hat mit Postsendungen der Steuerbehörden – zuerst

- 5 - Mahnung (§ 41 Abs. 1 V StG/ZH), danach ggf. Einschätzung nach pflichtgemäs- sem Ermessen (§ 139 Abs. 2 StG/ZH) – zu rechnen. Gemäss der Rechtspre- chung entsteht denn auch das steuerrechtliche Prozessrechtsverhältnis – als Vo- raussetzung für die Zustellungsfiktion – bereits durch die jährliche öffentliche Be- kanntmachung im kantonalen Amtsblatt (Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Entscheid vom 25. Juni 2008, SB.2008.00021, Erw. 3.2.2; OGer ZH, Urteil vom

26. August 2013, RT130019-O, Erw. III.2.b; vgl. auch BGer 2C_689/2007 vom

5. Mai 2008, E. 5.1). Vorliegend hätte der Gesuchsgegner seine Steuererklärung für das Jahr 2017 bis 31. März 2018 einreichen müssen. Dies hat er nicht getan. Er musste daher ab April 2018 mit Zustellungen der Steuerbehörden rechnen. Dies gilt na- mentlich auch für die Zustellung des Einschätzungsentscheids vom 25. Juli 2018 am 26. Juli 2018, welchen er innert der Abholfrist von sieben Tagen nicht abge- holt hat (Urk. 2/3 und 2/4); dieser gilt demnach als am letzten Tag der Abholfrist, mithin am 2. August 2018, als zugestellt.

f) Nach dem Gesagten kann dem Einschätzungsentscheid vom 25. Juli 2018 (Urk. 2/3) – zusammen mit der Schlussrechnung vom 3. August 2018 (Urk. 2/1) – nicht wegen mangelhafter Zustellung die Vollstreckbarkeit und damit die Qualität als Rechtsöffnungstitel abgesprochen werden. Die Beschwerde er- weist sich insoweit als begründet.

g) Die Gesuchsteller verlangen mit ihrer Beschwerde, wie bereits mit ih- rem Rechtsöffnungsgesuch, die Rechtsöffnung auch für die Zahlungsbefehlskos- ten von Fr. 73.30. Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsgesuch insgesamt ab- gewiesen, ohne sich zu den Zahlungsbefehlskosten speziell zu äussern. Die Ab- weisung ist allerdings zu Recht erfolgt, denn für die Zahlungsbefehlskosten liegt kein Rechtsöffnungstitel vor. Für diese ist aber eine Rechtsöffnung ohnehin über- flüssig, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld ge- schlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläu- biger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (BGE 144 III 360 E. 3.6.2).

- 6 -

h) Bei Gutheissung der Beschwerde entscheidet die Beschwerdeinstanz neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Vorliegend ist je- doch die Sache noch nicht spruchreif, weil der Gesuchsgegner im vorinstanzli- chen Verfahren noch keine Stellung nehmen konnte, denn die entsprechende Verfügung vom 23. Januar 2019 (Urk. 3) konnte nicht zugestellt werden (Urk. 4) und im vorinstanzlichen Verfahren bestand noch kein Prozessrechtsverhältnis (für das Rechtsöffnungsverfahren), weshalb die Verfügung vom 23. Januar 2019 nicht als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren kann sodann keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch erfolgen, weil in diesem Verfahren keine Noven vorgebracht werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 2.a Abs. 2). Die Sache muss daher an die Vorinstanz zurückge- wiesen werden, damit diese dem Gesuchsgegner Frist zur Gesuchsantwort an- setzt (wobei bei erneuter Nichtabholung nunmehr aufgrund der – per Gemeinde- ammannamt erfolgten – Zustellung der Verfügung vom 3. April 2019 die Zustellfik- tion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greifen würde) und danach neu entscheidet (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'806.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.-- festzusetzen.

b) Bei einer Rückweisung kann die Verteilung der Prozesskosten des Be- schwerdeverfahrens der Vorinstanz überlassen werden (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Vorliegend ist so zu verfahren, weil das Beschwerdeverfahren das Vorliegen ei- nes Rechtsöffnungstitels und damit den (von der Vorinstanz neu zu treffenden) Entscheid in der Sache beschlägt. Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. März 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen und zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

- 7 - Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt.

3. Die Verlegung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz überlassen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück, zusammen mit den (zu retournierenden) Akten des Beschwerdeverfahrens.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'806.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: am