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RT190033

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-09-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf

E. 1.1 Die Parteien standen sich in den Jahren 2012 bis 2016 in einem Aber- kennungsprozess (Art. 83 Abs. 2 SchKG) vor dem Bezirksgericht Meilen gegen- über. Im die Klage abweisenden bezirksgerichtlichen Urteil vom 19. Dezember 2016 wurde der Gesuchsgegner (Beschwerdeführer, damaliger Kläger) verpflich- tet, dem Gesuchsteller (Beschwerdegegner, damaliger Beklagter) eine Parteient- schädigung von Fr. 60'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen und die geleiste- ten Vorschüsse im Umfang von Fr. 7'000.– zu ersetzen (Urk. 4/4 S. 49). Der erst- instanzliche Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Berufungs- urteil vom 25. Oktober 2017 bestätigt (Urk. 4/5), und das Bundesgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners am 28. Juni 2018 ab, so- weit es darauf eintrat (Urk. 4/6).

E. 1.2 Mit Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2017 leitete der Gesuchsteller gegen den Gesuchsgegner Betreibung für den Betrag von Fr. 67'000.– nebst Zins ein (Urk. 2). Gegen den Zahlungsbefehl wurde Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 2 S. 2). In der Folge ersuchte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) um definitive Rechtsöffnung (Urk. 1). Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 28. Dezember 2018 (Urk. 9) sowie der Novenstellungnahme des Gesuchstellers vom 7. Februar 2019 (Urk. 18) erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit Urteil vom 28. Februar 2019 in der betref- fenden Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 67'000.– nebst Zins zu 5% seit 24. November 2017 und die Betreibungskosten sowie für die Kosten- und Entschädigungsfolgen ihres Ent- scheids (Urk. 23 = Urk. 26).

E. 1.3 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Einga- be vom 11. März 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 25 S. 2):

- 3 - "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Februar 2019 im Verfah- ren Nr. EB180370-G/U/Su/ha vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Be- schwerdegegner keine definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Be- treibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2017, für CHF 67'000.00 nebst Zins zu 5% seit 24. November 2017 und die Betreibungskosten sowie für die Kosten des vorinstanzlichen Entscheides zu erteilen.

E. 2 Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 2.1 Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde des vor Vorinstanz unterlegenen und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimierten Ge- suchsgegners richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 24/1), und der einverlangte Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 30 und Urk. 31). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu

- 4 - nachstehende E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeent- scheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 2.2 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der ge- nannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) leidet. Das setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (vgl. zum Ganzen BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, muss sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift mit sämtlichen den Ent- scheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Be- gründungen argumentativ entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Even- tualbegründung (BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017, E. 2.2 m.w.Hinw.; CPC- Jeandin, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 3d). Diese formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gelten sinngemäss auch für die Beschwerdeant- wort (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Beru- fungsantwort]; 5A_862/2015 vom 15. März 2016, E. 2.3).

- 5 - Was in der Beschwerde (oder in der Beschwerdeantwort) nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdeinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichts- behörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersu- chen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Das gilt zumin- dest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia"). Die Be- schwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Be- schwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung ab- weisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41).

E. 3 Materielle Beurteilung

E. 3.1 Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen zunächst aus, das rechts- kräftige und vollstreckbare Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 19. Dezember 2016 (Urk. 4/4) bilde vorbehältlich allfälliger Einwendungen des Gesuchsgegners einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG für die beiden in Betreibung gesetzten Forderungen über Fr. 60'000.– und Fr. 7'000.– (Urk. 26 S. 3 f. E. 2). Alsdann setzte sie sich mit der vom Gesuchs- gegner erhobenen Einwendung auseinander, wonach die Betreibungsforderung bereits durch Verrechnung getilgt worden sei (Urk. 26 S. 4 ff. E. 3). Hierzu hielt sie vorweg fest, als Beweis der Tilgung durch Verrechnung könnten nur solche Ur- kunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (Urk. 26 S. 4 E. 3.1).

- 6 - Der Gesuchsgegner berufe sich auf zwei Verrechnungsforderungen: Bei der ersten Gegenforderung von Fr. 662'739.10 handle es sich um eine Forderung aus einer Verlustbescheinigung vom 30. April 2013 des Betreibungsamts Bern-Mittel- land, Betreibung Nr. …, Arrest Nr. … (Urk. 11/2), welche die C._____ (Schweiz) AG gegen den Gesuchsteller gestützt auf eine Rückzahlungsverpflichtung aus vier Darlehensverträgen ("Loan Agreements" No. 12, 14, 16 und 25) angestrengt und am 22. Januar 2017 an den Gesuchsgegner abgetreten habe (vgl. Urk. 11/3). Die zweite Gegenforderung von Fr. 340'000.– betreffe eine Darlehensforderung der D1._____ AG (inzwischen "D._____ Group AG") gegen den Gesuchsteller aus einem Darlehensvertrag vom 15. Dezember 2008 (Urk. 11/7), welche mit Ab- tretungsvertrag vom 20. Januar 2017 (Urk. 11/10) an den Gesuchsgegner zediert worden sei. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 (Urk. 11/13) und 24. August 2018 (Urk. 11/14) habe der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller die Verrechnung der Urteilsschuld von Fr. 67'000.– mit diesen Gegenforderungen erklärt (Urk. 26 S. 4

f. E. 3.2-3.4). Die vom Betreibungsamt Bern-Mittelland ausgestellte Verlustbescheinigung vom 30. April 2013, so die Vorinstanz weiter, stelle keinen Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG dar und würde somit nicht zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen. Sie könne daher nicht als Urkundenbeweis für die Tilgung durch Ver- rechnung dienen (Urk. 26 S. 5 E. 3.5). Ferner könne eine Verrechnung generell nicht beachtet werden, wenn die vom betriebenen Schuldner für den Bestand der Verrechnungsforderung vorgelegte Schuldanerkennung vom Gläubiger bestritten sei, da in diesem Fall der Beweis des Forderungsbestands nicht gelinge. Vorlie- gend bestreite der Gesuchsteller in seiner Novenstellungnahme vom 7. Februar 2019 beide vom Gesuchsgegner zur Verrechnung gebrachten Verrechnungsfor- derungen. Demzufolge vermöchten beide vom Gesuchsgegner geltend gemach- ten Gegenforderungen den definitiven Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften (Urk. 26 S. 5 E. 3.6 m.Hinw. auf BGE 136 III 624 E. 4.2). Darüber hinaus falle eine Einrede der Tilgung durch Verrechnungserklärung des Schuldners ohnehin nur in Betracht, wenn der Schuldner nicht schon bis zum Erlass des Rechtsöffnungs- titels mit der von ihm geltend gemachten Gegenforderung habe verrechnen kön- nen. Der Gesuchsgegner habe als Zessionar am 22. Januar 2017 resp. am

- 7 -

20. Januar 2017 Gläubigerstellung an den beiden Gegenforderungen erlangt. Ab diesem Zeitpunkt sei es ihm möglich gewesen, die Verrechnung mit dem ge- schuldeten Betrag von Fr. 67'000.– zu erklären. Er habe somit gestützt auf die Novenregelung gemäss Art. 317 ZPO im materiellen Verfahren vor dem Oberge- richt des Kantons Zürich die Möglichkeit gehabt, "die Verrechnung mit den von ihm vorgebrachten Gegenforderungen vorzubringen". Dies habe er jedoch unter- lassen und dem Gesuchsteller die Verrechnung erst mit Schreiben vom 6. Juli 2018 und 4. (recte: 24.) August 2018 erklärt. Mangels (recte wohl: zufolge) unter- lassener Einrede der Tilgung durch Verrechnungserklärung vor dem Sachrichter sei der Gesuchsgegner damit im Rechtsöffnungsverfahren ausgeschlossen, wes- halb die Einrede der Tilgung durch Verrechnung im vorliegenden Verfahren ab- zuweisen sei. Da der Gesuchsgegner keine weiteren Einwendungen vorbringe, die den Rechtsöffnungstitel zu entkräften vermöchten, sei die definitive Rechtsöff- nung im anbegehrten Umfang von Fr. 67'000.– zuzüglich Verzugszinsen von 5% ab 24. November 2017 zu erteilen (Urk. 26 S. 5 ff. E. 3.7-4).

E. 3.2 Der Gesuchsgegner stellt (zu Recht) nicht in Abrede, dass der Ge- suchsteller einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorgelegt hat (vgl. Urk. 25 Rz 18 und hinten, E. 3.4). Er wirft der Vorin- stanz einzig vor, seine Einwendung der Tilgung der Betreibungsforderung durch Verrechnung zu Unrecht abgewiesen zu haben (Urk. 25 Rz 19 ff.). Diese Frage ist Gegenstand bzw. Prüfungsthema des Beschwerdeverfahrens (vgl. vorne, E. 2.2).

E. 3.3 Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird bei Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG die definitive Rechtsöffnung er- teilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Er- lass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.

E. 3.3.1 Unter dem Begriff "Tilgung" ist nicht nur die Zahlung, sondern jeder auf einem zivilrechtlichen Grund beruhende Untergang der Forderung, insbeson- dere auch durch Verrechnung, zu verstehen (BGE 124 III 501 E. 3b S. 503; 136 III 624 E. 4.2.1 S. 625; 144 III 193 E. 2.1 S. 195; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 233 m.Hinw. auf den französischen und den italienischen Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG ["que la dette a été éteinte", "che … il debito è stato estinto"]; ZK-

- 8 - Aepli, Vorbem. zu Art. 120-126 OR N 155; KUKO SchKG-Vock, Art. 81 N 3; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 81 N 7). Der zivilrechtliche Untergang der Titel- schuld kann im Rechtsöffnungsverfahren folglich nur berücksichtigt werden, wenn er durch Urkunden liquide ausgewiesen ist. Macht der Schuldner Tilgung durch Verrechnung geltend, muss die Verrechnungsforderung nach Lehre und Recht- sprechung durch eine Urkunde ausgewiesen werden, die mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels hat (BGer 5D_72/2015 vom 13. August 2015, E. 4.1 m.w.Hinw.; Stücheli, a.a.O., S. 238; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 10; KUKO SchKG-Vock, Art. 81 N 3; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 81 N 7; ZK-Aepli, Vorbem. zu Art. 120-126 OR N 159). Das anerkennt auch der Gesuchs- gegner (Urk. 25 Rz 19 f.). Ist dem Schuldner ein entsprechender Urkundenbeweis nicht möglich, ist Rechtsöffnung zu erteilen, und der Schuldner muss gegebenen- falls eine materielle Klage auf Feststellung des Nichtbestands der Schuld gemäss Art. 85a SchKG respektive auf Rückforderung des Bezahlten (Art. 86 SchKG) er- heben. Die Entkräftung des definitiven Rechtsöffnungstitels kann mithin nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen; es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermessensfragen zu befinden (BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019, E. 3.1; 5A_869/2011 vom 10. Mai 2012, E. 3.3; BGE 136 III 624 E. 4.2.3 S. 626). Mit die- ser Praxis wird in Kauf genommen, dass ein nicht über einen Rechtsöffnungstitel verfügender Schuldner seiner Möglichkeit zur Verrechnung (mit der Betreibungs- forderung) oder zur Geltendmachung einer bereits erklärten Verrechnung verlus- tig geht (Stücheli, a.a.O., S. 238). Es entspricht jedoch dem Willen des Gesetzge- bers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfahren der defini- tiven Rechtsöffnung eng beschränkt sind, um jede Verschleppung der Vollstre- ckung zu verhindern (BGE 115 III 97 E. 4 S. 100; BGer 5D_92/2009 vom 21. Au- gust 2009, E. 2).

E. 3.3.2 Zwar kann die Verrechnung grundsätzlich jederzeit und insbesondere auch während des hängigen Prozesses um die (Haupt-)Forderung erklärt werden (BGE 95 II 235 E. 6 S. 241; BGer 4C.90/2005 vom 22. Juni 2005, E. 4; KUKO OR-Kessler, Vor Art. 120-126 N 6 und Art. 124 N 4; BSK OR I-Peter, Art. 124 N 2 [und vor Art. 120-126 N 2]). Im Kontext von Art. 81 Abs. 1 SchKG gehen herr-

- 9 - schende Lehre und Rechtsprechung aber davon aus, dass eine Verrechnungser- klärung oder die – vorliegend zur Diskussion stehende – Verrechnungseinwen- dung, d.h. die Berufung auf eine nach Erlass des Titels erklärte Verrechnung (vgl. zu dieser Unterscheidung ZK-Aepli, Vorbem. zu Art. 120-126 OR N 117; BGer 4A_290/2007 vom 10. Dezember 2007, E. 8.3.1; 5A_748/2015 vom 3. August 2016, E. 3.4.1), im Rechtsöffnungsverfahren (prozessual) nicht mehr zulässig ist, wenn die Verrechnung bereits im Erkenntnisverfahren, das zum definitiven Rechtsöffnungstitel führte, hätte erklärt werden können; die Gegenforderung muss somit später als der Titel erfüllbar geworden sein (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 10 m.w.Hinw.; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 81 N 5; KUKO SchKG- Vock, Art. 81 N 3; Stücheli, a.a.O., S. 237 [und S. 232]; ZK-Aepli, Vorbem. zu Art. 120-126 OR N 156; BK-Zellweger-Gutknecht, Vorbem. zu Art. 120-126 OR N 141; Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. A., 2017, Rz 66.93; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizeri- schem Recht, Bd. I, 3. A., 1984, § 19 Rz 20; OGer ZH RT180169 vom 07.12.2018, E. 4.2; RT180120 vom 12.02.2019, E. 3.8.3.3; PKG 2016, S. 145 ff., E. 5.c.bb; a.M. immerhin von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. A., 1974, S. 198 mit Anm. 58).

E. 3.4 Entgegen den unzutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 26 S. 3 E. 2.2) bildet nicht das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 19. Dezember 2016 (Urk. 4/4), sondern das obergerichtliche Berufungsurteil vom 25. Oktober 2017 (Urk. 4/5) den Rechtsöffnungstitel. So hemmte die vom Gesuchsgegner ge- gen das bezirksgerichtliche Urteil erhobene Berufung dessen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO), mit denen der Gesuchsgegner auch die Aufhebung und Neuregelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen verlangte (vgl. Urk. 4/5 S. 3 f. [Berufungsantrag 2]). Während der Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens bestand deshalb mangels rechtskräf- tiger gerichtlicher Zusprechung noch gar keine Parteientschädigungs- und Ersatz- forderung des Gesuchstellers (über Fr. 67'000.–), die mit den behaupteten Ge- genforderungen hätte verrechnet werden können. Als Folge der Rechtsnatur der Berufung als devolutives, ordentliches, suspensives und reformatorisches Rechts- mittel erlangte die Betreibungsforderung vielmehr erst durch das Berufungsurteil

- 10 - vom 25. Oktober 2017 rechtlichen Bestand: Indem die Berufungsinstanz das be- zirksgerichtliche Urteil im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO vollumfänglich be- stätigte (Urk. 4/5 S. 21, Disp.-Ziff. 1 [und S. 20 E. II.12]), fällte sie einen neuen Sachentscheid, der den in seiner Rechtswirksamkeit suspendierten, inhaltlich gleichlautenden bezirksgerichtlichen Entscheid einschliesslich der Nebenfolgen- regelung für das erstinstanzliche Verfahren ersetzte (vgl. Steininger, DIKE-Komm- ZPO, Art. 318 N 1 und N 3; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., 1979, S. 504 f.) und den Vollstreckungs- titel schuf (BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2). Denn bei Bestätigung des erstin- stanzlichen Entscheids durch die Berufungsinstanz tritt die Rechtskraft der ge- richtlichen Anordnung erst im Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils der Rechtsmit- telinstanz ein, und die Wirkungen der Rechtskraft werden nicht auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids zurückbezogen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; Guldener, a.a.O., S. 505). Die Betreibungsforderung entstand daher erst mit Erlass des Berufungsurteils. Vor diesem Zeitpunkt war der Gesuchsgegner zwar schon Zessionar und damit Gläubiger der zur Verrechnung gebrachten Gegenfor- derungen, nicht aber Schuldner der (noch inexistenten) Betreibungsforderung. Entsprechend war es dem Gesuchsgegner entgegen den vorinstanzlichen Erwä- gungen und der Ansicht des Gesuchstellers (Urk. 35 Rz 26 und Rz 31) auch nicht möglich, gestützt auf die Novenregelung gemäss Art. 317 ZPO bereits im Beru- fungsverfahren vor dem Obergericht (als Sachgericht) die Verrechnung mit den abtretungsweise erworbenen Gegenforderungen zu erklären. Das von der Vor- instanz im Sinne einer selbstständigen Alternativbegründung unter Hinweis auf die herrschende Ansicht angeführte Argument, der Einwand der Tilgung durch Verrechnung sei auch deshalb nicht zu hören, weil die Verrechnung bereits im Er- kenntnisverfahren, das zum definitiven Rechtsöffnungstitel führte, hätte erklärt werden können (Urk. 26 S. 5 f. E. 3.7-3.8), geht schon aus diesem Grund fehl. Es kann daher offenbleiben, ob bezüglich dieser Rechtsfrage an der herrschenden Lehre und Rechtsprechung festzuhalten sei oder ob darin eine unrichtige Rechts- anwendung liege (Art. 320 lit. a ZPO), wie der Gesuchsgegner der Sache nach geltend macht (Urk. 25 Rz 42 ff.). Ebenso wenig braucht beurteilt zu werden, ob die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Begründungspflicht bzw. den An-

- 11 - spruch des Gesuchsgegners auf rechtliches Gehör verletzt habe (vgl. Urk. 25 Rz 45). Der Umstand, dass der Gesuchsgegner die Verrechnung erst am 6. Juli 2018 resp. am 24. August 2018 erklärt hat, kann so oder anders nicht als (alterna- tive) Begründung für die Unbeachtlichkeit des Verrechnungseinwands im vorlie- genden Rechtsöffnungsverfahren dienen.

E. 3.5 Demgegenüber wies die Vorinstanz (Urk. 26 S. 5 E. 3.6) zutreffend da- rauf hin, dass eine Verrechnung im Rechtsöffnungsverfahren generell nicht be- achtet werden kann, wenn die vom betriebenen Schuldner für den Bestand der Verrechnungsforderung vorgelegte Schuldanerkennung vom Gläubiger bestritten ist, da in diesem Fall der strikte Beweis des (Verrechnungs-)Forderungsbestands bzw. der Tilgung der Betreibungsforderung nicht gelingt und auch keine vorbehalt- lose resp. ausdrückliche Anerkennung durch die Gegenpartei vorliegt (vgl. BGE 136 III 624 E. 4.2.1 S. 625; 115 III 97 E. 4 S. 100; Vock/Meister-Müller, SchKG- Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2018, S. 146; Stücheli, a.a.O., S. 238). Der Betreibungsschuldner kann sich mithin nicht auf die Vorschrift von Art. 120 Abs. 2 OR berufen (ZK-Aepli, Vorbem. zu Art. 120-126 OR N 159). Diese Rechts- auffassung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden (BGE 136 III 624 E. 4.2.3 S. 626 f.; ebenso Kren Kostkiewicz, OFK- SchKG, SchKG 81 N 11; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 81 N 7; Amonn/Wal- ther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., 2013, § 19 Rz 54; kritisch hingegen BSK SchKG EB-Staehelin, Art. 81 ad N 19; Gessler, Scheidungsurteile als definitive Rechtsöffnungstitel, SJZ 1987, S. 257; s.a. Stü- cheli, a.a.O., S. 238 unten).

E. 3.5.1 In seiner Novenstellungnahme vom 7. Februar 2019 bestritt der Ge- suchsteller beide vom Gesuchsgegner zur Verrechnung gebrachten Gegenforde- rungen ausdrücklich (Urk. 18 Rz 9 ff., Rz 61 ff.). Folglich vermögen beide vom Gesuchsgegner geltend gemachten Gegenforderungen bzw. die darauf gestütz- ten Verrechnungserklärungen (Urk. 11/13 und Urk. 11/14) den definitiven Rechts- öffnungstitel nicht zu entkräften. Daran ändern auch die in der Beschwerde erho- benen Einwände (Urk. 25 Rz 37 ff.) nichts.

- 12 -

E. 3.5.2 Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass das in Art. 80 f. SchKG vor- gesehene und in Art. 84 SchKG nur rudimentär geregelte Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung als gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO ein eigenständiges zivilpro- zessuales Verfahren darstellt. Darin ist (nur) darüber zu entscheiden, ob der Rechtsvorschlag in der konkreten Betreibung zu beseitigen ist und die Betreibung fortgesetzt werden darf. Mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts unter- liegt es im Grundsatz der Verhandlungsmaxime (Art. 55 i.V.m. Art. 255 ZPO e contrario; BGer 5A_734/2018 vom 4. Dezember 2018, E. 4.3.5; ZR 117/2018 Nr. 42, E. 3.3.3; OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). Es ist demnach Sache der Parteien, dem (erstinstanzlichen) Gericht das für die Rechtsanwendung relevante Tatsachenfundament zu präsentieren, d.h. Behaup- tungen zum entscheidwesentlichen Sachverhalt aufzustellen und zu bestreiten sowie Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen und Bestreitungen anzu- geben. Entsprechend entscheidet sich die für den Rechtsöffnungsentscheid rele- vante (und in casu zu bejahende) Frage, ob die zum Nachweis des Bestands der Verrechnungsforderung vorgelegte Schuldanerkennung vom Gläubiger bestritten wird oder nicht, allein aufgrund der Parteivorbringen im betreffenden Rechtsöff- nungsverfahren. Ob eine Bestreitung der Schuldanerkennung bzw. der Gegenfor- derung ausserhalb desselben bei anderer Gelegenheit – insbesondere in einem früheren Arresteinspracheverfahren – unterblieb oder der Bestand der Gegenfor- derung gar zugestanden wurde, ist demgegenüber ohne Belang. Der Gesuchs- gegner kann deshalb aus dem Umstand, dass der damalige Rechtsvertreter des Gesuchstellers im Rahmen eines früheren Arrestverfahrens zwischen den Partei- en in der Arresteinspracheschrift vom 3. Januar 2012 mit Bezug auf die der Ver- lustbescheinigung zugrunde liegenden Darlehensforderungen deren Fälligkeit (und damit implizit auch deren Bestand) nicht bestritten habe (Urk. 25 Rz 38), für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 3.5.3 Die Regeste des in die amtliche Sammlung aufgenommenen, franzö- sisch redigierten Entscheids BGE 136 III 624 (= Pra 100 [2011] Nr. 54) lautet: "Der betriebene Schuldner, der verrechnungsweise eine Schuldanerkennung ent- gegenhält, die bestritten ist, erbringt den Urkundenbeweis des Untergangs der be-

- 13 - triebenen Forderung nicht (E. 4)." In den Erwägungen dieses Entscheids wird so- dann ausgeführt: "Le titre de mainlevée au sens de l'art. 81 al. 1 LP créant la pré- somption que la dette existe, cette présomption ne peut être renversée que par la preuve stricte du contraire (cf. ATF 124 III 501 consid. 3b p. 504). Or, cette preuve n'est pas apportée si la créance compensante est contestée" (a.a.O., E. 4.2.3 S. 627). Diese generell gehaltenen, vorbehaltlosen bundesgerichtlichen Formulie- rungen unterscheiden nicht danach, ob die bestrittene Gegenforderung Gegen- stand eines hängigen Verfahrens ist oder nicht. Eine derartige Differenzierung er- scheint angesichts der vom Bundesgericht angeführten Begründung, wonach die Verrechnungswirkung nur eintrete, wenn die Bestreitung durch gerichtliches Urteil abgewiesen worden sei ("l'effet compensatoire ne se produit que si la contestation est levée par le juge"), und die Prüfung heikler materiellrechtlicher Fragen nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, sondern ausschliesslich dem Sachgericht vorbehalten sei (a.a.O., E. 4.2.3 S. 626), auch nicht sachgerecht. Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb eine Bestreitung der Gegenforderung nur dann zur Ver- werfung der Verrechnungseinwendung führen sollte, wenn über diese Forderung ein ausländisches Verfahren hängig ist, nicht aber auch dann, wenn die Gegen- forderung bereits Gegenstand "mehrerer Summarverfahren" in der Schweiz war (vgl. Urk. 25 Rz 39 f.). Denn bei den angesprochenen Summarverfahren handelt es sich um Arrest- und Rechtsöffnungsverfahren, die rein betreibungsrechtliche Streitigkeiten darstellen, deren Entscheide keine über die konkrete Betreibung hinausgehende materielle Rechtskraft entfalten (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 4, N 80-82 und BSK SchKG II-Reiser, Art. 278 N 4; SK SchKG-Vock/ Aepli-Wirz, Art. 84 N 1, N 32 und SK SchKG-Kren Kostkiewicz, Art. 272 N 29, Art. 278 N 29; Stücheli, a.a.O., S. 157 ff.; Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 147 f. und S. 333 f.). In beiden Fällen fehlt es somit gleichermassen an einem materiell rechtskräftigen sachrichterlichen Erkenntnis über die Gegenforderung bzw. die Begründetheit ihrer Bestreitung, weshalb hier wie dort der strikte Beweis für deren Bestand und damit auch der gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erforderliche Urkun- denbeweis der Tilgung durch Verrechnung scheitern muss. Dabei bleibt es selbst dann, wenn der Bestand der Gegenforderung in Übereinstimmung mit den bereits ergangenen Summarentscheiden als glaubhaft zu betrachten sein sollte. Der Un-

- 14 - terschied zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und demjenigen, der dem Ent- scheid BGE 136 III 624 zugrunde lag, rechtfertigt somit keine abweichende Beur- teilung der Verrechnungseinwendung.

E. 3.6 Damit hält eine die Abweisung der Verrechnungseinwendung selbst- ständig tragende vorinstanzliche Begründung der Überprüfung im Beschwerde- verfahren stand. Entsprechend hat der vorinstanzliche Entscheid, die anbegehrte Rechtsöffnung mangels rechtsgenügenden Nachweises der Tilgung der Betrei- bungsforderung durch Verrechnung zu erteilen, im Ergebnis Bestand (vgl. vorne, E. 2.2). Es könnte deshalb darauf verzichtet werden, auf die weiteren in der Be- schwerde erhobenen Rügen einzugehen, welche sich gegen die vorinstanzliche Auffassung richten, die Verlustbescheinigung vom 30. April 2013 (Urk. 11/2) kön- ne nicht als Urkundenbeweis der Tilgung durch Verrechnung dienen (vgl. Urk. 25 Rz 22 ff. und Rz 29 ff. sowie Urk. 26 S. 4 f. E. 3.2 und E. 3.5). Dazu sei dennoch angemerkt, was folgt:

E. 3.6.1 Der Gesuchsgegner führte in seiner Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsgesuch aus, er habe die Schuld durch Verrechnung mit Gegenforderungen getilgt. "Im Einzelnen" stehe ihm "zum einen gegenüber dem Gesuchsteller eine Forderung gemäss einer Verlustbescheinigung des Betreibungsamtes Bern-Mit- telland vom 30. April 2013 zu", resultierend aus einer Betreibung, welche die C._____ (Schweiz) AG gegen den Gesuchsteller gestützt auf die Rückzahlungs- verpflichtung aus vier Darlehensverträgen angestrengt habe. Nach teilweise er- folgloser Durchführung dieser Betreibung sei der C._____ (Schweiz) AG ein un- gedeckter Betrag von Fr. 662'739.10 verblieben, für den die Verlustbescheinigung (infolge Arrest und Pfändung) ausgestellt worden sei. Mit schriftlichem Abtre- tungsvertrag vom 22. Januar 2017 sei ihm "die Forderung aus dem vorerwähnten Verlustschein" abgetreten worden (Urk. 9 Rz 8 ff.). Angesichts dieser Ausführun- gen lässt sich der Vorinstanz entgegen der Beanstandung des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 25 Rz 22 ff., insbes. Rz 27) nicht vorwerfen, im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO den (Prozess-)Sachverhalt (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18) offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben, wenn sie festhielt, gemäss den Vorbringen des Gesuchsgegners handle es sich bei dessen erster Gegenforderung um eine For-

- 15 - derung aus einer Verlustbescheinigung vom 30. April 2013, welche die C._____ (Schweiz) AG gegen den Gesuchsteller gestützt auf eine Rückzahlungsverpflich- tung aus vier Darlehensverträgen angestrengt habe (Urk. 26 S. 4 E. 3.2). Die zu- sätzlichen, unter "III. Rechtliches" vorgetragenen Erörterungen des Gesuchsgeg- ners zu den hinter der Verlustbescheinigung stehenden Darlehen (Urk. 9 Rz 31 ff.) ändern daran nichts.

E. 3.6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 26 S. 5 E. 3.5) und der Ge- suchsgegner selber einräumt (Urk. 25 Rz 29), stellt die Verlustbescheinigung vom

30. April 2013 keinen Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG dar, welcher gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde. Das gilt ungeachtet der Gründe, weshalb die Ausstellung eines "echten" Verlustscheins statt dieser Verlustbescheinigung nicht möglich war. Liegt aber ohnehin kein Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG vor, stellt sich auch die Frage nicht, ob die einem solchen gesetzlich zugesprochene Qualität als Schuld- anerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG, d.h. als provisorischer Rechtsöff- nungstitel, im Zusammenhang mit der Verrechnungseinwendung im definitiven Rechtsöffnungsverfahren einen urkundlichen Beweis für den Bestand der Gegen- forderung bilde, was vom Bundesgericht verneint wird (BGE 98 Ia 353 E. 2 S. 355 f.; 102 Ia 363 E. 2 S. 364 ff.; s.a. BGE 116 III 66 E. 4a S. 68). Es ist daher nicht ersichtlich und in der Beschwerdeschrift auch nicht dargetan, was der Ge- suchsgegner aus diesen Gründen und der in der Doktrin geäusserten Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Verlustschein aus Pfändung im Zusammenhang mit der Verrechnungseinwendung nicht als Beweismittel für die Gegenforderung genüge, zu seinen Gunsten ableiten könnte (vgl. Urk. 25 Rz 30 f. m.Hinw. auf BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 13). Andere Gründe, weshalb die Verlustbescheinigung entgegen der vorinstanzlichen Auffassung als Urkunden- beweis für den Bestand der Gegenforderung von Fr. 662'739.10 bzw. der Tilgung der Betreibungsforderung durch Verrechnung dienen könnte, bringt der Gesuchs- gegner nicht vor.

E. 3.6.3 Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand, dass hinsichtlich der Darlehensverträge, die der Verlustbescheinigung zugrunde liegen, nicht nur eine

- 16 - Schuldanerkennung des damaligen Rechtsvertreters des Gesuchstellers, sondern auch ein Urteil über die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung vorliege (Urk. 25 Rz 32 f.). Einerseits stellt das in der Beschwerdeschrift zitierte Vorbrin- gen aus der Arresteinspracheschrift vom 3. Januar 2012, wonach "[a]lle streitge- genständlichen Darlehen ... bereits seit geraumer Zeit fällig" seien (Urk. 25 Rz 32 und Rz 23 m.Hinw. auf Urk. 9 Rz 44 und Urk. 11/16 Rz 7), für sich allein keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar; diese (aus ihrem Gesamtkontext gerissene) Äusserung kann nach Treu und Glauben nicht als vor- behalt- und bedingungslose Anerkennung der Pflicht zur Rückzahlung der Darle- hensbeträge resp. als vorbehaltlose Erklärung des Gesuchstellers verstanden werden, der Rechtsvorgängerin des Gesuchsgegners die betreffenden Beträge zu schulden (vgl. dazu BGE 145 III 20 E. 4.1.1 S. 22; 122 III 125 E. 2 S. 126, je m.w.Hinw.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 21 f.; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 82 N 4 f.; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 3 f.; Stücheli, a.a.O., S. 328 ff.). An- dererseits entfaltet das fragliche Urteil vom 10. August 2012 (Urk. 11/16) für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren keine Rechtskraftwirkung und erbringt des- halb keinen (Urkunden-)Beweis für den Bestand der Gegenforderung (vgl. vorne, E. 3.5.3). Dass dieser strikte Beweis vor Vorinstanz erbracht worden wäre, ist auch mit dem Hinweis auf die vier Darlehensverträge und dem blossen Verweis auf die Ausführungen in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (vgl. Urk. 25 Rz 34 m.Hinw. auf Urk. 9 S. 8 ff.) nicht rechtsgenügend dargetan (vgl. vorne, E. 2.2). Der Gesuchsgegner weist in der Beschwerde somit nicht nach, dass der vorinstanzliche Schluss, der Bestand der Verrechnungsforderung bzw. die Tilgung der Betreibungsforderung durch Verrechnung sei nicht durch Urkun- den bewiesen, auf unrichtiger Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich un- richtigen Feststellung des Sachverhalts beruht (Art. 320 ZPO).

E. 3.7 Weitere Mängel des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwerdeschrift weder geltend gemacht noch rechtsgenü- gend dargelegt und sind auch nicht offensichtlich. Insbesondere begründet der Gesuchsgegner nicht, dass und weshalb die gemäss seinem Beschwerdeantrag mitanfochtene Rechtsöffnung für Zins, Betreibungskosten sowie Kosten und Ent- schädigung (vgl. Urk. 25 S. 2 und Urk. 26 S. 7 f. Disp.-Ziff. 1) ungeachtet des Un-

- 17 - terliegens bezüglich der Kapitalforderung zu beanstanden sein sollte (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110/2011 Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 67'000.–, in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

E. 4.2 Der Gesuchsgegner ist überdies zu verpflichten, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO), deren Höhe auf Fr. 2'500.– festzusetzen ist (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Der beantragte Mehr- wertsteuerzuschlag (Urk. 35 S. 2, Rechtsbegehren 2) entfällt zufolge des auslän- dischen Wohnsitzes des Gesuchstellers (vgl. ZR 104/2005 Nr. 76, E. III.2.g.bb; 102/2003 Nr. 25; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 23 Anm. 23).

E. 4.3 Im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist die nicht selbstständig angefochtene Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Urk. 25 S. 2 und vorne, E. 2.2). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. - 18 -
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 45 und Urk. 46, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 67'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 25. September 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Februar 2019 (EB180370-G)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Die Parteien standen sich in den Jahren 2012 bis 2016 in einem Aber- kennungsprozess (Art. 83 Abs. 2 SchKG) vor dem Bezirksgericht Meilen gegen- über. Im die Klage abweisenden bezirksgerichtlichen Urteil vom 19. Dezember 2016 wurde der Gesuchsgegner (Beschwerdeführer, damaliger Kläger) verpflich- tet, dem Gesuchsteller (Beschwerdegegner, damaliger Beklagter) eine Parteient- schädigung von Fr. 60'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen und die geleiste- ten Vorschüsse im Umfang von Fr. 7'000.– zu ersetzen (Urk. 4/4 S. 49). Der erst- instanzliche Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Berufungs- urteil vom 25. Oktober 2017 bestätigt (Urk. 4/5), und das Bundesgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners am 28. Juni 2018 ab, so- weit es darauf eintrat (Urk. 4/6). 1.2. Mit Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2017 leitete der Gesuchsteller gegen den Gesuchsgegner Betreibung für den Betrag von Fr. 67'000.– nebst Zins ein (Urk. 2). Gegen den Zahlungsbefehl wurde Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 2 S. 2). In der Folge ersuchte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) um definitive Rechtsöffnung (Urk. 1). Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 28. Dezember 2018 (Urk. 9) sowie der Novenstellungnahme des Gesuchstellers vom 7. Februar 2019 (Urk. 18) erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit Urteil vom 28. Februar 2019 in der betref- fenden Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 67'000.– nebst Zins zu 5% seit 24. November 2017 und die Betreibungskosten sowie für die Kosten- und Entschädigungsfolgen ihres Ent- scheids (Urk. 23 = Urk. 26). 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Einga- be vom 11. März 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 25 S. 2):

- 3 - "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Februar 2019 im Verfah- ren Nr. EB180370-G/U/Su/ha vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Be- schwerdegegner keine definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Be- treibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2017, für CHF 67'000.00 nebst Zins zu 5% seit 24. November 2017 und die Betreibungskosten sowie für die Kosten des vorinstanzlichen Entscheides zu erteilen.

2. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7,7%." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-24). Mit Verfügung vom 13. März 2019 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und dem Gesuchsgegner für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 750.– auferlegt (Urk. 30), welcher am 22. März 2019 ein- ging (Urk. 31). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde datiert vom 11. April 2019 (Urk. 35; s.a. Urk. 32). Sie wurde dem Gesuchsgegner, dessen bisheriger Rechtsvertreter dem Gericht mit Eingabe vom 5. April 2019 mitgeteilt hatte, dass er den Gesuchs- gegner nicht mehr vertrete und dieser seinen Wohnsitz nach Ghana verlegt habe (Urk. 33; s.a. Urk. 34, Urk. 40 und Urk. 42), mit rechtshilfeweise zugestellter Ver- fügung vom 15. April 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 38 und Urk. 43). Zugleich wurde der Gesuchsgegner in Anwendung von Art. 140 ZPO aufgefordert, ein Zu- stellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, was mit Eingabe seines neu man- datierten Rechtsvertreters vom 29. Juli 2019 geschah (Urk. 46 und Urk. 47). Wei- tere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde des vor Vorinstanz unterlegenen und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimierten Ge- suchsgegners richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 24/1), und der einverlangte Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 30 und Urk. 31). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu

- 4 - nachstehende E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeent- scheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.2. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der ge- nannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) leidet. Das setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (vgl. zum Ganzen BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, muss sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift mit sämtlichen den Ent- scheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Be- gründungen argumentativ entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Even- tualbegründung (BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017, E. 2.2 m.w.Hinw.; CPC- Jeandin, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 3d). Diese formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gelten sinngemäss auch für die Beschwerdeant- wort (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Beru- fungsantwort]; 5A_862/2015 vom 15. März 2016, E. 2.3).

- 5 - Was in der Beschwerde (oder in der Beschwerdeantwort) nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdeinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichts- behörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersu- chen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Das gilt zumin- dest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia"). Die Be- schwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Be- schwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung ab- weisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41).

3. Materielle Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen zunächst aus, das rechts- kräftige und vollstreckbare Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 19. Dezember 2016 (Urk. 4/4) bilde vorbehältlich allfälliger Einwendungen des Gesuchsgegners einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG für die beiden in Betreibung gesetzten Forderungen über Fr. 60'000.– und Fr. 7'000.– (Urk. 26 S. 3 f. E. 2). Alsdann setzte sie sich mit der vom Gesuchs- gegner erhobenen Einwendung auseinander, wonach die Betreibungsforderung bereits durch Verrechnung getilgt worden sei (Urk. 26 S. 4 ff. E. 3). Hierzu hielt sie vorweg fest, als Beweis der Tilgung durch Verrechnung könnten nur solche Ur- kunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (Urk. 26 S. 4 E. 3.1).

- 6 - Der Gesuchsgegner berufe sich auf zwei Verrechnungsforderungen: Bei der ersten Gegenforderung von Fr. 662'739.10 handle es sich um eine Forderung aus einer Verlustbescheinigung vom 30. April 2013 des Betreibungsamts Bern-Mittel- land, Betreibung Nr. …, Arrest Nr. … (Urk. 11/2), welche die C._____ (Schweiz) AG gegen den Gesuchsteller gestützt auf eine Rückzahlungsverpflichtung aus vier Darlehensverträgen ("Loan Agreements" No. 12, 14, 16 und 25) angestrengt und am 22. Januar 2017 an den Gesuchsgegner abgetreten habe (vgl. Urk. 11/3). Die zweite Gegenforderung von Fr. 340'000.– betreffe eine Darlehensforderung der D1._____ AG (inzwischen "D._____ Group AG") gegen den Gesuchsteller aus einem Darlehensvertrag vom 15. Dezember 2008 (Urk. 11/7), welche mit Ab- tretungsvertrag vom 20. Januar 2017 (Urk. 11/10) an den Gesuchsgegner zediert worden sei. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 (Urk. 11/13) und 24. August 2018 (Urk. 11/14) habe der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller die Verrechnung der Urteilsschuld von Fr. 67'000.– mit diesen Gegenforderungen erklärt (Urk. 26 S. 4

f. E. 3.2-3.4). Die vom Betreibungsamt Bern-Mittelland ausgestellte Verlustbescheinigung vom 30. April 2013, so die Vorinstanz weiter, stelle keinen Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG dar und würde somit nicht zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen. Sie könne daher nicht als Urkundenbeweis für die Tilgung durch Ver- rechnung dienen (Urk. 26 S. 5 E. 3.5). Ferner könne eine Verrechnung generell nicht beachtet werden, wenn die vom betriebenen Schuldner für den Bestand der Verrechnungsforderung vorgelegte Schuldanerkennung vom Gläubiger bestritten sei, da in diesem Fall der Beweis des Forderungsbestands nicht gelinge. Vorlie- gend bestreite der Gesuchsteller in seiner Novenstellungnahme vom 7. Februar 2019 beide vom Gesuchsgegner zur Verrechnung gebrachten Verrechnungsfor- derungen. Demzufolge vermöchten beide vom Gesuchsgegner geltend gemach- ten Gegenforderungen den definitiven Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften (Urk. 26 S. 5 E. 3.6 m.Hinw. auf BGE 136 III 624 E. 4.2). Darüber hinaus falle eine Einrede der Tilgung durch Verrechnungserklärung des Schuldners ohnehin nur in Betracht, wenn der Schuldner nicht schon bis zum Erlass des Rechtsöffnungs- titels mit der von ihm geltend gemachten Gegenforderung habe verrechnen kön- nen. Der Gesuchsgegner habe als Zessionar am 22. Januar 2017 resp. am

- 7 -

20. Januar 2017 Gläubigerstellung an den beiden Gegenforderungen erlangt. Ab diesem Zeitpunkt sei es ihm möglich gewesen, die Verrechnung mit dem ge- schuldeten Betrag von Fr. 67'000.– zu erklären. Er habe somit gestützt auf die Novenregelung gemäss Art. 317 ZPO im materiellen Verfahren vor dem Oberge- richt des Kantons Zürich die Möglichkeit gehabt, "die Verrechnung mit den von ihm vorgebrachten Gegenforderungen vorzubringen". Dies habe er jedoch unter- lassen und dem Gesuchsteller die Verrechnung erst mit Schreiben vom 6. Juli 2018 und 4. (recte: 24.) August 2018 erklärt. Mangels (recte wohl: zufolge) unter- lassener Einrede der Tilgung durch Verrechnungserklärung vor dem Sachrichter sei der Gesuchsgegner damit im Rechtsöffnungsverfahren ausgeschlossen, wes- halb die Einrede der Tilgung durch Verrechnung im vorliegenden Verfahren ab- zuweisen sei. Da der Gesuchsgegner keine weiteren Einwendungen vorbringe, die den Rechtsöffnungstitel zu entkräften vermöchten, sei die definitive Rechtsöff- nung im anbegehrten Umfang von Fr. 67'000.– zuzüglich Verzugszinsen von 5% ab 24. November 2017 zu erteilen (Urk. 26 S. 5 ff. E. 3.7-4). 3.2. Der Gesuchsgegner stellt (zu Recht) nicht in Abrede, dass der Ge- suchsteller einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorgelegt hat (vgl. Urk. 25 Rz 18 und hinten, E. 3.4). Er wirft der Vorin- stanz einzig vor, seine Einwendung der Tilgung der Betreibungsforderung durch Verrechnung zu Unrecht abgewiesen zu haben (Urk. 25 Rz 19 ff.). Diese Frage ist Gegenstand bzw. Prüfungsthema des Beschwerdeverfahrens (vgl. vorne, E. 2.2). 3.3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird bei Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG die definitive Rechtsöffnung er- teilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Er- lass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. 3.3.1. Unter dem Begriff "Tilgung" ist nicht nur die Zahlung, sondern jeder auf einem zivilrechtlichen Grund beruhende Untergang der Forderung, insbeson- dere auch durch Verrechnung, zu verstehen (BGE 124 III 501 E. 3b S. 503; 136 III 624 E. 4.2.1 S. 625; 144 III 193 E. 2.1 S. 195; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 233 m.Hinw. auf den französischen und den italienischen Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG ["que la dette a été éteinte", "che … il debito è stato estinto"]; ZK-

- 8 - Aepli, Vorbem. zu Art. 120-126 OR N 155; KUKO SchKG-Vock, Art. 81 N 3; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 81 N 7). Der zivilrechtliche Untergang der Titel- schuld kann im Rechtsöffnungsverfahren folglich nur berücksichtigt werden, wenn er durch Urkunden liquide ausgewiesen ist. Macht der Schuldner Tilgung durch Verrechnung geltend, muss die Verrechnungsforderung nach Lehre und Recht- sprechung durch eine Urkunde ausgewiesen werden, die mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels hat (BGer 5D_72/2015 vom 13. August 2015, E. 4.1 m.w.Hinw.; Stücheli, a.a.O., S. 238; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 10; KUKO SchKG-Vock, Art. 81 N 3; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 81 N 7; ZK-Aepli, Vorbem. zu Art. 120-126 OR N 159). Das anerkennt auch der Gesuchs- gegner (Urk. 25 Rz 19 f.). Ist dem Schuldner ein entsprechender Urkundenbeweis nicht möglich, ist Rechtsöffnung zu erteilen, und der Schuldner muss gegebenen- falls eine materielle Klage auf Feststellung des Nichtbestands der Schuld gemäss Art. 85a SchKG respektive auf Rückforderung des Bezahlten (Art. 86 SchKG) er- heben. Die Entkräftung des definitiven Rechtsöffnungstitels kann mithin nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen; es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermessensfragen zu befinden (BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019, E. 3.1; 5A_869/2011 vom 10. Mai 2012, E. 3.3; BGE 136 III 624 E. 4.2.3 S. 626). Mit die- ser Praxis wird in Kauf genommen, dass ein nicht über einen Rechtsöffnungstitel verfügender Schuldner seiner Möglichkeit zur Verrechnung (mit der Betreibungs- forderung) oder zur Geltendmachung einer bereits erklärten Verrechnung verlus- tig geht (Stücheli, a.a.O., S. 238). Es entspricht jedoch dem Willen des Gesetzge- bers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfahren der defini- tiven Rechtsöffnung eng beschränkt sind, um jede Verschleppung der Vollstre- ckung zu verhindern (BGE 115 III 97 E. 4 S. 100; BGer 5D_92/2009 vom 21. Au- gust 2009, E. 2). 3.3.2. Zwar kann die Verrechnung grundsätzlich jederzeit und insbesondere auch während des hängigen Prozesses um die (Haupt-)Forderung erklärt werden (BGE 95 II 235 E. 6 S. 241; BGer 4C.90/2005 vom 22. Juni 2005, E. 4; KUKO OR-Kessler, Vor Art. 120-126 N 6 und Art. 124 N 4; BSK OR I-Peter, Art. 124 N 2 [und vor Art. 120-126 N 2]). Im Kontext von Art. 81 Abs. 1 SchKG gehen herr-

- 9 - schende Lehre und Rechtsprechung aber davon aus, dass eine Verrechnungser- klärung oder die – vorliegend zur Diskussion stehende – Verrechnungseinwen- dung, d.h. die Berufung auf eine nach Erlass des Titels erklärte Verrechnung (vgl. zu dieser Unterscheidung ZK-Aepli, Vorbem. zu Art. 120-126 OR N 117; BGer 4A_290/2007 vom 10. Dezember 2007, E. 8.3.1; 5A_748/2015 vom 3. August 2016, E. 3.4.1), im Rechtsöffnungsverfahren (prozessual) nicht mehr zulässig ist, wenn die Verrechnung bereits im Erkenntnisverfahren, das zum definitiven Rechtsöffnungstitel führte, hätte erklärt werden können; die Gegenforderung muss somit später als der Titel erfüllbar geworden sein (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 10 m.w.Hinw.; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 81 N 5; KUKO SchKG- Vock, Art. 81 N 3; Stücheli, a.a.O., S. 237 [und S. 232]; ZK-Aepli, Vorbem. zu Art. 120-126 OR N 156; BK-Zellweger-Gutknecht, Vorbem. zu Art. 120-126 OR N 141; Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. A., 2017, Rz 66.93; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizeri- schem Recht, Bd. I, 3. A., 1984, § 19 Rz 20; OGer ZH RT180169 vom 07.12.2018, E. 4.2; RT180120 vom 12.02.2019, E. 3.8.3.3; PKG 2016, S. 145 ff., E. 5.c.bb; a.M. immerhin von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. A., 1974, S. 198 mit Anm. 58). 3.4. Entgegen den unzutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 26 S. 3 E. 2.2) bildet nicht das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 19. Dezember 2016 (Urk. 4/4), sondern das obergerichtliche Berufungsurteil vom 25. Oktober 2017 (Urk. 4/5) den Rechtsöffnungstitel. So hemmte die vom Gesuchsgegner ge- gen das bezirksgerichtliche Urteil erhobene Berufung dessen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO), mit denen der Gesuchsgegner auch die Aufhebung und Neuregelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen verlangte (vgl. Urk. 4/5 S. 3 f. [Berufungsantrag 2]). Während der Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens bestand deshalb mangels rechtskräf- tiger gerichtlicher Zusprechung noch gar keine Parteientschädigungs- und Ersatz- forderung des Gesuchstellers (über Fr. 67'000.–), die mit den behaupteten Ge- genforderungen hätte verrechnet werden können. Als Folge der Rechtsnatur der Berufung als devolutives, ordentliches, suspensives und reformatorisches Rechts- mittel erlangte die Betreibungsforderung vielmehr erst durch das Berufungsurteil

- 10 - vom 25. Oktober 2017 rechtlichen Bestand: Indem die Berufungsinstanz das be- zirksgerichtliche Urteil im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO vollumfänglich be- stätigte (Urk. 4/5 S. 21, Disp.-Ziff. 1 [und S. 20 E. II.12]), fällte sie einen neuen Sachentscheid, der den in seiner Rechtswirksamkeit suspendierten, inhaltlich gleichlautenden bezirksgerichtlichen Entscheid einschliesslich der Nebenfolgen- regelung für das erstinstanzliche Verfahren ersetzte (vgl. Steininger, DIKE-Komm- ZPO, Art. 318 N 1 und N 3; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., 1979, S. 504 f.) und den Vollstreckungs- titel schuf (BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2). Denn bei Bestätigung des erstin- stanzlichen Entscheids durch die Berufungsinstanz tritt die Rechtskraft der ge- richtlichen Anordnung erst im Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils der Rechtsmit- telinstanz ein, und die Wirkungen der Rechtskraft werden nicht auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids zurückbezogen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; Guldener, a.a.O., S. 505). Die Betreibungsforderung entstand daher erst mit Erlass des Berufungsurteils. Vor diesem Zeitpunkt war der Gesuchsgegner zwar schon Zessionar und damit Gläubiger der zur Verrechnung gebrachten Gegenfor- derungen, nicht aber Schuldner der (noch inexistenten) Betreibungsforderung. Entsprechend war es dem Gesuchsgegner entgegen den vorinstanzlichen Erwä- gungen und der Ansicht des Gesuchstellers (Urk. 35 Rz 26 und Rz 31) auch nicht möglich, gestützt auf die Novenregelung gemäss Art. 317 ZPO bereits im Beru- fungsverfahren vor dem Obergericht (als Sachgericht) die Verrechnung mit den abtretungsweise erworbenen Gegenforderungen zu erklären. Das von der Vor- instanz im Sinne einer selbstständigen Alternativbegründung unter Hinweis auf die herrschende Ansicht angeführte Argument, der Einwand der Tilgung durch Verrechnung sei auch deshalb nicht zu hören, weil die Verrechnung bereits im Er- kenntnisverfahren, das zum definitiven Rechtsöffnungstitel führte, hätte erklärt werden können (Urk. 26 S. 5 f. E. 3.7-3.8), geht schon aus diesem Grund fehl. Es kann daher offenbleiben, ob bezüglich dieser Rechtsfrage an der herrschenden Lehre und Rechtsprechung festzuhalten sei oder ob darin eine unrichtige Rechts- anwendung liege (Art. 320 lit. a ZPO), wie der Gesuchsgegner der Sache nach geltend macht (Urk. 25 Rz 42 ff.). Ebenso wenig braucht beurteilt zu werden, ob die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Begründungspflicht bzw. den An-

- 11 - spruch des Gesuchsgegners auf rechtliches Gehör verletzt habe (vgl. Urk. 25 Rz 45). Der Umstand, dass der Gesuchsgegner die Verrechnung erst am 6. Juli 2018 resp. am 24. August 2018 erklärt hat, kann so oder anders nicht als (alterna- tive) Begründung für die Unbeachtlichkeit des Verrechnungseinwands im vorlie- genden Rechtsöffnungsverfahren dienen. 3.5. Demgegenüber wies die Vorinstanz (Urk. 26 S. 5 E. 3.6) zutreffend da- rauf hin, dass eine Verrechnung im Rechtsöffnungsverfahren generell nicht be- achtet werden kann, wenn die vom betriebenen Schuldner für den Bestand der Verrechnungsforderung vorgelegte Schuldanerkennung vom Gläubiger bestritten ist, da in diesem Fall der strikte Beweis des (Verrechnungs-)Forderungsbestands bzw. der Tilgung der Betreibungsforderung nicht gelingt und auch keine vorbehalt- lose resp. ausdrückliche Anerkennung durch die Gegenpartei vorliegt (vgl. BGE 136 III 624 E. 4.2.1 S. 625; 115 III 97 E. 4 S. 100; Vock/Meister-Müller, SchKG- Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2018, S. 146; Stücheli, a.a.O., S. 238). Der Betreibungsschuldner kann sich mithin nicht auf die Vorschrift von Art. 120 Abs. 2 OR berufen (ZK-Aepli, Vorbem. zu Art. 120-126 OR N 159). Diese Rechts- auffassung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden (BGE 136 III 624 E. 4.2.3 S. 626 f.; ebenso Kren Kostkiewicz, OFK- SchKG, SchKG 81 N 11; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 81 N 7; Amonn/Wal- ther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., 2013, § 19 Rz 54; kritisch hingegen BSK SchKG EB-Staehelin, Art. 81 ad N 19; Gessler, Scheidungsurteile als definitive Rechtsöffnungstitel, SJZ 1987, S. 257; s.a. Stü- cheli, a.a.O., S. 238 unten). 3.5.1. In seiner Novenstellungnahme vom 7. Februar 2019 bestritt der Ge- suchsteller beide vom Gesuchsgegner zur Verrechnung gebrachten Gegenforde- rungen ausdrücklich (Urk. 18 Rz 9 ff., Rz 61 ff.). Folglich vermögen beide vom Gesuchsgegner geltend gemachten Gegenforderungen bzw. die darauf gestütz- ten Verrechnungserklärungen (Urk. 11/13 und Urk. 11/14) den definitiven Rechts- öffnungstitel nicht zu entkräften. Daran ändern auch die in der Beschwerde erho- benen Einwände (Urk. 25 Rz 37 ff.) nichts.

- 12 - 3.5.2. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass das in Art. 80 f. SchKG vor- gesehene und in Art. 84 SchKG nur rudimentär geregelte Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung als gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO ein eigenständiges zivilpro- zessuales Verfahren darstellt. Darin ist (nur) darüber zu entscheiden, ob der Rechtsvorschlag in der konkreten Betreibung zu beseitigen ist und die Betreibung fortgesetzt werden darf. Mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts unter- liegt es im Grundsatz der Verhandlungsmaxime (Art. 55 i.V.m. Art. 255 ZPO e contrario; BGer 5A_734/2018 vom 4. Dezember 2018, E. 4.3.5; ZR 117/2018 Nr. 42, E. 3.3.3; OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). Es ist demnach Sache der Parteien, dem (erstinstanzlichen) Gericht das für die Rechtsanwendung relevante Tatsachenfundament zu präsentieren, d.h. Behaup- tungen zum entscheidwesentlichen Sachverhalt aufzustellen und zu bestreiten sowie Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen und Bestreitungen anzu- geben. Entsprechend entscheidet sich die für den Rechtsöffnungsentscheid rele- vante (und in casu zu bejahende) Frage, ob die zum Nachweis des Bestands der Verrechnungsforderung vorgelegte Schuldanerkennung vom Gläubiger bestritten wird oder nicht, allein aufgrund der Parteivorbringen im betreffenden Rechtsöff- nungsverfahren. Ob eine Bestreitung der Schuldanerkennung bzw. der Gegenfor- derung ausserhalb desselben bei anderer Gelegenheit – insbesondere in einem früheren Arresteinspracheverfahren – unterblieb oder der Bestand der Gegenfor- derung gar zugestanden wurde, ist demgegenüber ohne Belang. Der Gesuchs- gegner kann deshalb aus dem Umstand, dass der damalige Rechtsvertreter des Gesuchstellers im Rahmen eines früheren Arrestverfahrens zwischen den Partei- en in der Arresteinspracheschrift vom 3. Januar 2012 mit Bezug auf die der Ver- lustbescheinigung zugrunde liegenden Darlehensforderungen deren Fälligkeit (und damit implizit auch deren Bestand) nicht bestritten habe (Urk. 25 Rz 38), für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.5.3. Die Regeste des in die amtliche Sammlung aufgenommenen, franzö- sisch redigierten Entscheids BGE 136 III 624 (= Pra 100 [2011] Nr. 54) lautet: "Der betriebene Schuldner, der verrechnungsweise eine Schuldanerkennung ent- gegenhält, die bestritten ist, erbringt den Urkundenbeweis des Untergangs der be-

- 13 - triebenen Forderung nicht (E. 4)." In den Erwägungen dieses Entscheids wird so- dann ausgeführt: "Le titre de mainlevée au sens de l'art. 81 al. 1 LP créant la pré- somption que la dette existe, cette présomption ne peut être renversée que par la preuve stricte du contraire (cf. ATF 124 III 501 consid. 3b p. 504). Or, cette preuve n'est pas apportée si la créance compensante est contestée" (a.a.O., E. 4.2.3 S. 627). Diese generell gehaltenen, vorbehaltlosen bundesgerichtlichen Formulie- rungen unterscheiden nicht danach, ob die bestrittene Gegenforderung Gegen- stand eines hängigen Verfahrens ist oder nicht. Eine derartige Differenzierung er- scheint angesichts der vom Bundesgericht angeführten Begründung, wonach die Verrechnungswirkung nur eintrete, wenn die Bestreitung durch gerichtliches Urteil abgewiesen worden sei ("l'effet compensatoire ne se produit que si la contestation est levée par le juge"), und die Prüfung heikler materiellrechtlicher Fragen nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, sondern ausschliesslich dem Sachgericht vorbehalten sei (a.a.O., E. 4.2.3 S. 626), auch nicht sachgerecht. Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb eine Bestreitung der Gegenforderung nur dann zur Ver- werfung der Verrechnungseinwendung führen sollte, wenn über diese Forderung ein ausländisches Verfahren hängig ist, nicht aber auch dann, wenn die Gegen- forderung bereits Gegenstand "mehrerer Summarverfahren" in der Schweiz war (vgl. Urk. 25 Rz 39 f.). Denn bei den angesprochenen Summarverfahren handelt es sich um Arrest- und Rechtsöffnungsverfahren, die rein betreibungsrechtliche Streitigkeiten darstellen, deren Entscheide keine über die konkrete Betreibung hinausgehende materielle Rechtskraft entfalten (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 4, N 80-82 und BSK SchKG II-Reiser, Art. 278 N 4; SK SchKG-Vock/ Aepli-Wirz, Art. 84 N 1, N 32 und SK SchKG-Kren Kostkiewicz, Art. 272 N 29, Art. 278 N 29; Stücheli, a.a.O., S. 157 ff.; Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 147 f. und S. 333 f.). In beiden Fällen fehlt es somit gleichermassen an einem materiell rechtskräftigen sachrichterlichen Erkenntnis über die Gegenforderung bzw. die Begründetheit ihrer Bestreitung, weshalb hier wie dort der strikte Beweis für deren Bestand und damit auch der gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erforderliche Urkun- denbeweis der Tilgung durch Verrechnung scheitern muss. Dabei bleibt es selbst dann, wenn der Bestand der Gegenforderung in Übereinstimmung mit den bereits ergangenen Summarentscheiden als glaubhaft zu betrachten sein sollte. Der Un-

- 14 - terschied zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und demjenigen, der dem Ent- scheid BGE 136 III 624 zugrunde lag, rechtfertigt somit keine abweichende Beur- teilung der Verrechnungseinwendung. 3.6. Damit hält eine die Abweisung der Verrechnungseinwendung selbst- ständig tragende vorinstanzliche Begründung der Überprüfung im Beschwerde- verfahren stand. Entsprechend hat der vorinstanzliche Entscheid, die anbegehrte Rechtsöffnung mangels rechtsgenügenden Nachweises der Tilgung der Betrei- bungsforderung durch Verrechnung zu erteilen, im Ergebnis Bestand (vgl. vorne, E. 2.2). Es könnte deshalb darauf verzichtet werden, auf die weiteren in der Be- schwerde erhobenen Rügen einzugehen, welche sich gegen die vorinstanzliche Auffassung richten, die Verlustbescheinigung vom 30. April 2013 (Urk. 11/2) kön- ne nicht als Urkundenbeweis der Tilgung durch Verrechnung dienen (vgl. Urk. 25 Rz 22 ff. und Rz 29 ff. sowie Urk. 26 S. 4 f. E. 3.2 und E. 3.5). Dazu sei dennoch angemerkt, was folgt: 3.6.1. Der Gesuchsgegner führte in seiner Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsgesuch aus, er habe die Schuld durch Verrechnung mit Gegenforderungen getilgt. "Im Einzelnen" stehe ihm "zum einen gegenüber dem Gesuchsteller eine Forderung gemäss einer Verlustbescheinigung des Betreibungsamtes Bern-Mit- telland vom 30. April 2013 zu", resultierend aus einer Betreibung, welche die C._____ (Schweiz) AG gegen den Gesuchsteller gestützt auf die Rückzahlungs- verpflichtung aus vier Darlehensverträgen angestrengt habe. Nach teilweise er- folgloser Durchführung dieser Betreibung sei der C._____ (Schweiz) AG ein un- gedeckter Betrag von Fr. 662'739.10 verblieben, für den die Verlustbescheinigung (infolge Arrest und Pfändung) ausgestellt worden sei. Mit schriftlichem Abtre- tungsvertrag vom 22. Januar 2017 sei ihm "die Forderung aus dem vorerwähnten Verlustschein" abgetreten worden (Urk. 9 Rz 8 ff.). Angesichts dieser Ausführun- gen lässt sich der Vorinstanz entgegen der Beanstandung des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 25 Rz 22 ff., insbes. Rz 27) nicht vorwerfen, im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO den (Prozess-)Sachverhalt (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18) offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben, wenn sie festhielt, gemäss den Vorbringen des Gesuchsgegners handle es sich bei dessen erster Gegenforderung um eine For-

- 15 - derung aus einer Verlustbescheinigung vom 30. April 2013, welche die C._____ (Schweiz) AG gegen den Gesuchsteller gestützt auf eine Rückzahlungsverpflich- tung aus vier Darlehensverträgen angestrengt habe (Urk. 26 S. 4 E. 3.2). Die zu- sätzlichen, unter "III. Rechtliches" vorgetragenen Erörterungen des Gesuchsgeg- ners zu den hinter der Verlustbescheinigung stehenden Darlehen (Urk. 9 Rz 31 ff.) ändern daran nichts. 3.6.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 26 S. 5 E. 3.5) und der Ge- suchsgegner selber einräumt (Urk. 25 Rz 29), stellt die Verlustbescheinigung vom

30. April 2013 keinen Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG dar, welcher gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde. Das gilt ungeachtet der Gründe, weshalb die Ausstellung eines "echten" Verlustscheins statt dieser Verlustbescheinigung nicht möglich war. Liegt aber ohnehin kein Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG vor, stellt sich auch die Frage nicht, ob die einem solchen gesetzlich zugesprochene Qualität als Schuld- anerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG, d.h. als provisorischer Rechtsöff- nungstitel, im Zusammenhang mit der Verrechnungseinwendung im definitiven Rechtsöffnungsverfahren einen urkundlichen Beweis für den Bestand der Gegen- forderung bilde, was vom Bundesgericht verneint wird (BGE 98 Ia 353 E. 2 S. 355 f.; 102 Ia 363 E. 2 S. 364 ff.; s.a. BGE 116 III 66 E. 4a S. 68). Es ist daher nicht ersichtlich und in der Beschwerdeschrift auch nicht dargetan, was der Ge- suchsgegner aus diesen Gründen und der in der Doktrin geäusserten Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Verlustschein aus Pfändung im Zusammenhang mit der Verrechnungseinwendung nicht als Beweismittel für die Gegenforderung genüge, zu seinen Gunsten ableiten könnte (vgl. Urk. 25 Rz 30 f. m.Hinw. auf BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 13). Andere Gründe, weshalb die Verlustbescheinigung entgegen der vorinstanzlichen Auffassung als Urkunden- beweis für den Bestand der Gegenforderung von Fr. 662'739.10 bzw. der Tilgung der Betreibungsforderung durch Verrechnung dienen könnte, bringt der Gesuchs- gegner nicht vor. 3.6.3. Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand, dass hinsichtlich der Darlehensverträge, die der Verlustbescheinigung zugrunde liegen, nicht nur eine

- 16 - Schuldanerkennung des damaligen Rechtsvertreters des Gesuchstellers, sondern auch ein Urteil über die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung vorliege (Urk. 25 Rz 32 f.). Einerseits stellt das in der Beschwerdeschrift zitierte Vorbrin- gen aus der Arresteinspracheschrift vom 3. Januar 2012, wonach "[a]lle streitge- genständlichen Darlehen ... bereits seit geraumer Zeit fällig" seien (Urk. 25 Rz 32 und Rz 23 m.Hinw. auf Urk. 9 Rz 44 und Urk. 11/16 Rz 7), für sich allein keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar; diese (aus ihrem Gesamtkontext gerissene) Äusserung kann nach Treu und Glauben nicht als vor- behalt- und bedingungslose Anerkennung der Pflicht zur Rückzahlung der Darle- hensbeträge resp. als vorbehaltlose Erklärung des Gesuchstellers verstanden werden, der Rechtsvorgängerin des Gesuchsgegners die betreffenden Beträge zu schulden (vgl. dazu BGE 145 III 20 E. 4.1.1 S. 22; 122 III 125 E. 2 S. 126, je m.w.Hinw.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 21 f.; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 82 N 4 f.; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 3 f.; Stücheli, a.a.O., S. 328 ff.). An- dererseits entfaltet das fragliche Urteil vom 10. August 2012 (Urk. 11/16) für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren keine Rechtskraftwirkung und erbringt des- halb keinen (Urkunden-)Beweis für den Bestand der Gegenforderung (vgl. vorne, E. 3.5.3). Dass dieser strikte Beweis vor Vorinstanz erbracht worden wäre, ist auch mit dem Hinweis auf die vier Darlehensverträge und dem blossen Verweis auf die Ausführungen in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (vgl. Urk. 25 Rz 34 m.Hinw. auf Urk. 9 S. 8 ff.) nicht rechtsgenügend dargetan (vgl. vorne, E. 2.2). Der Gesuchsgegner weist in der Beschwerde somit nicht nach, dass der vorinstanzliche Schluss, der Bestand der Verrechnungsforderung bzw. die Tilgung der Betreibungsforderung durch Verrechnung sei nicht durch Urkun- den bewiesen, auf unrichtiger Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich un- richtigen Feststellung des Sachverhalts beruht (Art. 320 ZPO). 3.7. Weitere Mängel des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwerdeschrift weder geltend gemacht noch rechtsgenü- gend dargelegt und sind auch nicht offensichtlich. Insbesondere begründet der Gesuchsgegner nicht, dass und weshalb die gemäss seinem Beschwerdeantrag mitanfochtene Rechtsöffnung für Zins, Betreibungskosten sowie Kosten und Ent- schädigung (vgl. Urk. 25 S. 2 und Urk. 26 S. 7 f. Disp.-Ziff. 1) ungeachtet des Un-

- 17 - terliegens bezüglich der Kapitalforderung zu beanstanden sein sollte (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110/2011 Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 67'000.–, in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Der Gesuchsgegner ist überdies zu verpflichten, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO), deren Höhe auf Fr. 2'500.– festzusetzen ist (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Der beantragte Mehr- wertsteuerzuschlag (Urk. 35 S. 2, Rechtsbegehren 2) entfällt zufolge des auslän- dischen Wohnsitzes des Gesuchstellers (vgl. ZR 104/2005 Nr. 76, E. III.2.g.bb; 102/2003 Nr. 25; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 23 Anm. 23). 4.3. Im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist die nicht selbstständig angefochtene Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Urk. 25 S. 2 und vorne, E. 2.2). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

- 18 -

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 45 und Urk. 46, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 67'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: bz