Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 30. November 2018 das folgende Begeh- ren (Urk. 1 S. 1; sinngemäss): Es sei der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, Zahlungsbefehl vom 9. August 2018, für Fr. 139.50 nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2018, Fr. 7.70 Verzugszinsen vom 1. Juli 2017 bis 8. August 2018, Fr. 40.00 Mahngebühr vom 8. August 2017, Fr. 66.60 Betreibungskosten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner). Anlässlich der mit Vorladung vom 5. Dezember 2018 auf den 25. Januar 2019 angesetzten Verhandlung (Urk. 3) ist einzig der Gesuchsgegner erschienen. Für die Gesuchstellerin erschien niemand (Prot. Vi S. 3). Mit Urteil vom 25. Januar 2019 entschied die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 6 S. 6): " 1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, Zahlungsbefehl vom 9. August 2018, für Fr. 40.00 Mahngebühr vom 8. August 2017. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
E. 2 Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 110.00.
E. 3 Die Spruchgebühr wird zu einem Fünftel dem Gesuchsgegner und zu vier Fünfteln der Gesuchstellerin auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber vom Gesuchsgegner im Um- fang von Fr. 22.00 zu ersetzen.
E. 4 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 120.00 zu bezahlen.
E. 5 Der Gesuchstellerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 6 (Schriftliche Mitteilung.)
E. 7 (Rechtsmittelbelehrung.)"
- 3 -
b) Mit Eingabe vom 26. Februar 2019, tags darauf zur Post gegeben, erhob die Gesuchstellerin innert Frist Beschwerde gegen das Urteil vom 25. Januar 2019 mit folgendem Antrag (Urk. 10 S. 1): " 1 Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Schlieren / Urdorf (Zahlungs- befehl vom 9. August 2018) die definitive Rechtsöffnung zu ertei- len. 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Schuldners." Mit Verfügung vom 13. März 2019 wurde der Gesuchstellerin Frist ange- setzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvor- schuss von Fr. 225.– zu leisten (Urk. 16). Dieser wurde von der Gesuchstellerin nach Ablauf der Frist mit Valutadatum vom 2. April 2019 bezahlt (Urk. 16 f.). Mit Verfügung vom 29. April 2019 wurde dem Gesuchsgegner Frist ange- setzt, die Beschwerde zu beantworten (Urk. 18). Innert Frist reichte dieser die Be- schwerdeantwort vom 13. Mai 2019 ein (Urk. 19). Er stellte dabei den folgenden Antrag (Urk. 19 S. 1): " Es sei die Beschwerde der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen, alles unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zu Lasten der Gesuch- stellerin und Beschwerdeführerin." Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 wurde der Gesuchstellerin das Doppel der Beschwerdeantwortschrift zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21). Bis zum heuti- gen Tag ist hierorts keine weitere Eingabe der Parteien eingegangen.
2. Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Wird der Vorschuss auch innert einer Nach- frist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren. Da somit aufgrund der Schweizerischen Zivilprozessordnung bei Nichtleistung des Kostenvorschus- ses ohnehin eine Nachfrist zu dessen Leistung anzusetzen ist, schadet es einer
- 4 - Partei nicht, wenn sie den Kostenvorschuss erst nach Ablauf der erstmaligen Frist, jedoch vor Ansetzung der Nachfrist leistet. Vorliegend ist daher auf die Be- schwerde der Gesuchstellerin grundsätzlich einzutreten (vgl. hierzu jedoch nach- stehende E. 3).
3. In ihrer Beschwerdeschrift äussert sich die Gesuchstellerin nicht zur vor- instanzlichen Abweisung der definitiven Rechtsöffnung betreffend die von ihr ge- forderten Betreibungskosten (Urk. 11 S. 5 E. 4), obwohl sie beschwerdeweise auch dafür Rechtsöffnung beantragt. Demnach ist diesbezüglich auf die Be- schwerde nicht einzutreten (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Im Umfang der Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs wird das vorinstanzliche Urteil von kei- ner Partei beanstandet.
4. a) Das erstinstanzliche Rechtsöffnungsgericht führte im angefochtenen Urteil aus, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren einerseits auf die rechtskräftige Verfügung über die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende vom 13. Januar 2017, woraus ergehe, dass der Gesuchsgegner für das Jahr 2017 total Beiträge in Höhe von Fr. 9'858.60 zu leisten habe (unter Hinweis auf Urk. 2/1), was einem Quartalsbeitrag von Fr. 2'464.65 entspreche, wovon nach Bezah- lung von Fr. 2'325.15 am 21. Juli 2017 eine Restforderung von Fr. 139.50 verblei- be (unter Hinweis auf Urk. 1 und Urk. 2/2). Hierauf verlange sie einen Verzugszins in Höhe von Fr. 7.70 für die Periode vom 1. Juli 2017 bis am 8. August 2018 so- wie in Höhe von 5 % ab dem 9. August 2018 (unter Hinweis auf Urk. 1 und Urk. 2/2). Andererseits stütze die Gesuchstellerin die Forderung der Mahngebühren im Umfang von Fr. 40.– auf die von ihr erlassene Verfügung vom 8. August 2017 (unter Hinweis auf Urk. 2/4). Die Verfügungen der Gesuchstellerin stellten Verfü- gungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar, weshalb es sich bei den genannten Urkunden grundsätzlich um definitive Rechtsöffnungstitel handle (Urk. 6 S. 2 f. E. 2.1).
- 5 - Der Gesuchsgegner habe anlässlich der Verhandlung vom 25. Januar 2019 vorgebracht, dass die von der Gesuchstellerin aufgestellte Hauptforderung von Fr. 139.50 durch Verrechnung getilgt sei (unter Hinweis auf Prot. Vi S. 4 und Urk. 5/1-3). Der Gesuchsgegner habe als Beweis für die Verrechnung der in Be- treibung gesetzten Restforderung drei Dokumente ins Recht gelegt. Es handle sich hierbei um ein Schreiben der Gesuchstellerin bezüglich zu viel bezahlter Bei- träge datierend vom 6. Juni 2017 (unter Hinweis auf Urk. 5/1), einen Bankkonto- auszug zur Zahlung der Restforderung (unter Hinweis auf Urk. 5/2) sowie um eine Kopie des Urteils EB180126-M vom 2. Mai 2018 (unter Hinweis auf Urk. 5/3). Aus dem vom Gesuchsgegner vorgelegten Schreiben der Gesuchstellerin datierend vom 6. Juni 2017 (unter Hinweis auf Urk. 5/1) werde ersichtlich, dass dem Ge- suchsgegner ein Vergütungszins in Höhe von Fr. 139.50 für zu viel bezahlte Bei- träge zugesprochen und mit allfälligen offenen Forderungen verrechnet worden sei. Entsprechend habe der Gesuchsgegner am 21. Juli 2017 lediglich noch den Differenzbetrag von Fr. 2'325.15 überwiesen (unter Hinweis auf Urk. 5/2). Damit seien die geschuldeten Beiträge für den Zeitraum von April bis Juni 2017 vollum- fänglich getilgt worden. Sei die Hauptforderung nicht mehr gegeben, werde auch der geforderte Verzugszins in Höhe von Fr. 7.70 sowie in Höhe von 5 % ab dem
E. 9 August 2018 – dem Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls (Urk. 2/2) – für Verzugszins von 5 % auf Fr. 139.50 definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Art. 41bis Abs. 2 AHVV).
8. a) Die Gesuchstellerin obsiegt sowohl im erstinstanzlichen Rechtsöff- nungsverfahren wie auch im Beschwerdeverfahren überwiegend. Die Abweisung der definitiven Rechtsöffnung betreffend die Betreibungskosten bzw. das diesbe- zügliche Nichteintreten auf die Beschwerde fällt betreffend die Kostenfolgen nicht ins Gewicht. So sind die Betreibungskosten des Betreibungsverfahrens 1 des Be- treibungsamtes Schlieren/Urdorf – inklusive Spruchgebühr und allfällige Partei- entschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens – von den Zahlungen des Schuld- ners vorab zu erheben, soweit dieser die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG und ZR 108 Nr. 2). In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ist daher die erst- und zweitinstanzliche Spruchgebühr vollständig dem unterliegenden Ge- suchsgegner aufzuerlegen. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist ge- stützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen, wobei diese in Anwendung von Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstel- lerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den von ihr für das Beschwerdeverfahren geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 225.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
b) Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung ist sowohl für das erst- wie auch das zweitinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren abzuweisen, da sie weder berufsmässig vertreten ist noch ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3 m.w.H.; BGer 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016, E. 8.2 m.w.H.). So führt die Gesuchstelle-
- 12 - rin weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren aus, wieso es sich vorlie- gend um einen begründeten Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO handeln sollte. Auch betreffend den Ersatz allfälliger notwendiger Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO macht sie nichts geltend. Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen An- spruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Dietikon vom 25. Januar 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, Zahlungsbefehl vom 9. August 2018, für Fr. 139.50 nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2018, Fr. 7.70 Verzugszinsen vom 1. Juli 2017 bis 8. August 2018, Fr. 40.00 Mahngebühr vom 8. August 2017. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
- Die Spruchgebühr wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber vom Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 110.– zu ersetzen.
- Den Parteien werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 25. Januar 2019 wird ersatzlos aufgehoben.
- Im Übrigen wird auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht eingetreten.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 225.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 225.– zu ersetzen. - 13 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vorinstanz sowie das Betrei- bungsamt Schlieren/Urdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 139.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190029-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 5. August 2019 in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 25. Januar 2019 (EB180469-M)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 30. November 2018 das folgende Begeh- ren (Urk. 1 S. 1; sinngemäss): Es sei der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, Zahlungsbefehl vom 9. August 2018, für Fr. 139.50 nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2018, Fr. 7.70 Verzugszinsen vom 1. Juli 2017 bis 8. August 2018, Fr. 40.00 Mahngebühr vom 8. August 2017, Fr. 66.60 Betreibungskosten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner). Anlässlich der mit Vorladung vom 5. Dezember 2018 auf den 25. Januar 2019 angesetzten Verhandlung (Urk. 3) ist einzig der Gesuchsgegner erschienen. Für die Gesuchstellerin erschien niemand (Prot. Vi S. 3). Mit Urteil vom 25. Januar 2019 entschied die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 6 S. 6): " 1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, Zahlungsbefehl vom 9. August 2018, für Fr. 40.00 Mahngebühr vom 8. August 2017. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 110.00.
3. Die Spruchgebühr wird zu einem Fünftel dem Gesuchsgegner und zu vier Fünfteln der Gesuchstellerin auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber vom Gesuchsgegner im Um- fang von Fr. 22.00 zu ersetzen.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 120.00 zu bezahlen.
5. Der Gesuchstellerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. (Schriftliche Mitteilung.)
7. (Rechtsmittelbelehrung.)"
- 3 -
b) Mit Eingabe vom 26. Februar 2019, tags darauf zur Post gegeben, erhob die Gesuchstellerin innert Frist Beschwerde gegen das Urteil vom 25. Januar 2019 mit folgendem Antrag (Urk. 10 S. 1): " 1 Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Schlieren / Urdorf (Zahlungs- befehl vom 9. August 2018) die definitive Rechtsöffnung zu ertei- len. 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Schuldners." Mit Verfügung vom 13. März 2019 wurde der Gesuchstellerin Frist ange- setzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvor- schuss von Fr. 225.– zu leisten (Urk. 16). Dieser wurde von der Gesuchstellerin nach Ablauf der Frist mit Valutadatum vom 2. April 2019 bezahlt (Urk. 16 f.). Mit Verfügung vom 29. April 2019 wurde dem Gesuchsgegner Frist ange- setzt, die Beschwerde zu beantworten (Urk. 18). Innert Frist reichte dieser die Be- schwerdeantwort vom 13. Mai 2019 ein (Urk. 19). Er stellte dabei den folgenden Antrag (Urk. 19 S. 1): " Es sei die Beschwerde der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen, alles unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zu Lasten der Gesuch- stellerin und Beschwerdeführerin." Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 wurde der Gesuchstellerin das Doppel der Beschwerdeantwortschrift zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21). Bis zum heuti- gen Tag ist hierorts keine weitere Eingabe der Parteien eingegangen.
2. Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Wird der Vorschuss auch innert einer Nach- frist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren. Da somit aufgrund der Schweizerischen Zivilprozessordnung bei Nichtleistung des Kostenvorschus- ses ohnehin eine Nachfrist zu dessen Leistung anzusetzen ist, schadet es einer
- 4 - Partei nicht, wenn sie den Kostenvorschuss erst nach Ablauf der erstmaligen Frist, jedoch vor Ansetzung der Nachfrist leistet. Vorliegend ist daher auf die Be- schwerde der Gesuchstellerin grundsätzlich einzutreten (vgl. hierzu jedoch nach- stehende E. 3).
3. In ihrer Beschwerdeschrift äussert sich die Gesuchstellerin nicht zur vor- instanzlichen Abweisung der definitiven Rechtsöffnung betreffend die von ihr ge- forderten Betreibungskosten (Urk. 11 S. 5 E. 4), obwohl sie beschwerdeweise auch dafür Rechtsöffnung beantragt. Demnach ist diesbezüglich auf die Be- schwerde nicht einzutreten (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Im Umfang der Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs wird das vorinstanzliche Urteil von kei- ner Partei beanstandet.
4. a) Das erstinstanzliche Rechtsöffnungsgericht führte im angefochtenen Urteil aus, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren einerseits auf die rechtskräftige Verfügung über die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende vom 13. Januar 2017, woraus ergehe, dass der Gesuchsgegner für das Jahr 2017 total Beiträge in Höhe von Fr. 9'858.60 zu leisten habe (unter Hinweis auf Urk. 2/1), was einem Quartalsbeitrag von Fr. 2'464.65 entspreche, wovon nach Bezah- lung von Fr. 2'325.15 am 21. Juli 2017 eine Restforderung von Fr. 139.50 verblei- be (unter Hinweis auf Urk. 1 und Urk. 2/2). Hierauf verlange sie einen Verzugszins in Höhe von Fr. 7.70 für die Periode vom 1. Juli 2017 bis am 8. August 2018 so- wie in Höhe von 5 % ab dem 9. August 2018 (unter Hinweis auf Urk. 1 und Urk. 2/2). Andererseits stütze die Gesuchstellerin die Forderung der Mahngebühren im Umfang von Fr. 40.– auf die von ihr erlassene Verfügung vom 8. August 2017 (unter Hinweis auf Urk. 2/4). Die Verfügungen der Gesuchstellerin stellten Verfü- gungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar, weshalb es sich bei den genannten Urkunden grundsätzlich um definitive Rechtsöffnungstitel handle (Urk. 6 S. 2 f. E. 2.1).
- 5 - Der Gesuchsgegner habe anlässlich der Verhandlung vom 25. Januar 2019 vorgebracht, dass die von der Gesuchstellerin aufgestellte Hauptforderung von Fr. 139.50 durch Verrechnung getilgt sei (unter Hinweis auf Prot. Vi S. 4 und Urk. 5/1-3). Der Gesuchsgegner habe als Beweis für die Verrechnung der in Be- treibung gesetzten Restforderung drei Dokumente ins Recht gelegt. Es handle sich hierbei um ein Schreiben der Gesuchstellerin bezüglich zu viel bezahlter Bei- träge datierend vom 6. Juni 2017 (unter Hinweis auf Urk. 5/1), einen Bankkonto- auszug zur Zahlung der Restforderung (unter Hinweis auf Urk. 5/2) sowie um eine Kopie des Urteils EB180126-M vom 2. Mai 2018 (unter Hinweis auf Urk. 5/3). Aus dem vom Gesuchsgegner vorgelegten Schreiben der Gesuchstellerin datierend vom 6. Juni 2017 (unter Hinweis auf Urk. 5/1) werde ersichtlich, dass dem Ge- suchsgegner ein Vergütungszins in Höhe von Fr. 139.50 für zu viel bezahlte Bei- träge zugesprochen und mit allfälligen offenen Forderungen verrechnet worden sei. Entsprechend habe der Gesuchsgegner am 21. Juli 2017 lediglich noch den Differenzbetrag von Fr. 2'325.15 überwiesen (unter Hinweis auf Urk. 5/2). Damit seien die geschuldeten Beiträge für den Zeitraum von April bis Juni 2017 vollum- fänglich getilgt worden. Sei die Hauptforderung nicht mehr gegeben, werde auch der geforderte Verzugszins in Höhe von Fr. 7.70 sowie in Höhe von 5 % ab dem
9. August 2018 hinfällig (unter Hinweis auf Urk. 1). Entsprechend sei das Rechts- öffnungsbegehren hinsichtlich der Hauptforderung samt Zins abzuweisen (Urk. 6 S. 4 f. E. 2.4).
b) Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin in der Beschwerdeschrift ist die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, die Beitragsforderung für den Zeitraum von April bis Juni 2017 im Restbetrag von Fr. 139.50 sei durch Verrech- nung mit dem Vergütungszins für das Jahr 2014 in derselben Höhe getilgt wor- den. Aus ihrem dem Gericht vorgelegten Schreiben vom 6. Juni 2017 gehe zwar hervor, dass dem Gesuchsgegner Vergütungszinsen für zu viel bezahlte Beiträge für das Beitragsjahr 2014 in der Höhe von Fr. 139.50 zustünden. Weiter sei ihrem Schreiben zu entnehmen, dieser Betrag werde mit offenen Forderungen verrech- net oder ausbezahlt. Im Schreiben selbst habe sie jedoch nicht dargelegt, mit welcher Beitragsforderung dieser Betrag verrechnet würde. Es könne aus dem Schreiben somit nicht geschlossen werden, dass dieser Betrag mit der Beitrags-
- 6 - forderung für die Periode April bis Juni 2017 verrechnet worden sei. Am 6. Juni 2017 habe sie die Beitragsforderung für den Zeitraum April bis Juni 2017 noch nicht einmal in Rechnung gestellt gehabt. Richtigerweise habe sie die Vergü- tungszinsen denn auch nicht mit der Beitragsforderung für den Zeitraum von April bis Juni 2017, sondern mit der älteren noch ausstehenden Restforderung für den Zeitraum von Januar bis März 2017 verrechnet (Urk. 10 S. 3 Ziff. 3 lit. a). Das Gericht sei unzulässigerweise davon ausgegangen, der Gesuchsgegner habe mit Vorlage ihres Schreibens vom 6. Juni 2017 den Beweis für die verrech- nungsweise Tilgung seiner Beitragsschuld für den Zeitraum April bis Juni 2017 erbracht. Vielmehr hätte das Gericht den Nachweis dafür einfordern müssen, dass die Gutschrift von Fr. 139.50 tatsächlich mit der Beitragsforderung für diesen Zeitraum verrechnet worden sei und damit nicht allfällige ältere Beitragsschulden getilgt worden seien. Diesen Umstand hätte das Gericht abklären müssen, auch wenn sie – die Gesuchstellerin – im Rechtsöffnungsverfahren auf den Nachweis der Verrechnung dieses Betrages mit der älteren Beitragsschuld für den Zeitraum von Januar bis März 2017 verzichtet habe. Denn es habe am rechtsgenügenden Beweis der Tilgung der in Betreibung gesetzten Schuld gefehlt. Dieser Beweis sei im Rechtsöffnungsverfahren vom Schuldner und nicht von der Gläubigerin zu er- bringen. Das Gericht habe mit der Annahme der verrechnungsweisen Tilgung der Beitragsschuld für den Zeitraum April bis Juni 2017 einerseits den Sachverhalt of- fensichtlich unrichtig festgestellt. Andererseits habe es die beweisrechtlichen Vor- gaben von Art. 81 Abs. 1 SchKG verletzt. An diesem Ausgang vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die von ihr eingereichten Nachweise über die Verwendung der Gutschrift von Fr. 139.50 zur Tilgung der früheren Beitrags- schuld für den Zeitraum Januar bis März 2017 keine Berücksichtigung finden dürf- ten (unter Hinweis auf Urk. 13/2-4). Aus diesen Gründen sei das Urteil der Vor- instanz aufzuheben und ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen stattzuge- ben (Urk. 10 S. 3 f. Ziff. 3 lit. c).
c) In der Beschwerdeantwort führt der Gesuchsgegner unter anderem aus, er schulde der Gesuchstellerin aus dem 1. Semester 2017 noch Fr. 99.50. Die Gesuchstellerin rüge, die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob das Schreiben vom
- 7 -
6. Juni 2017 als Beweis für die Tilgung durch Verrechnung für den Zeitraum April bis Juni 2017 in Frage kommen könne. Die Gesuchstellerin habe jedoch nicht viel dazu beigetragen, Klarheit in diese Angelegenheit zu bringen. Mit welcher Periode die Gutschrift verrechnet worden sei, lasse sie nämlich offen. So schreibe sie in der Beschwerdeschrift: "Im Schreiben selbst haben wir jedoch nicht dargelegt, mit welcher Beitragsforderung dieser Betrag verrechnet würde", worauf sie im glei- chen Absatz geltend mache: "(...) sondern mit der älteren noch ausstehenden Restforderung für den Zeitraum von Januar bis März 2017 (…)" (unter Hinweis auf Urk. 10 S. 3 Ziff. 3 lit. a). Dies sei nicht unbedingt sinnvoll gewesen, da diese Rechnung bereits eine Zahlung erfahren gehabt habe. Die Sache sei somit um ein Element komplexer geworden. Eine Mitteilung, wie die Verrechnung erfolge, hätte sicher Licht in die Sache bringen können. Hier bestehe seitens der Gesuch- stellerin sicher ein Verbesserungspotenzial in Bezug auf die Kommunikation. Ob sich diese mit der Einführung der neuen Softwarelösung verbessern werde, stelle er jedoch nach den bisherigen Erfahrungen bei Kunden in Frage. Gerne würde er die leidige Angelegenheit abschliessen. Er schlage deshalb vor, die Gesuchstelle- rin ziehe nach seiner Zahlung von Fr. 99.50 die vorliegende Beschwerde RT190029-O zurück und lasse alle Betreibungen, welche das Jahr 2017 betreffen 2, 3, 1), beim Stadtammannamt und Betreibungsamt Schlieren/Urdorf löschen (Urk. 19 S. 2 f.).
5. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmit- tel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend (Freiburghaus/Af- heldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens von der Ge- suchstellerin eingereichten Urkunden 13/2-4 sowie die vom Gesuchsgegner ins Recht gereichte Urkunde 20/1 sind allesamt erstmals im Beschwerdeverfahren
- 8 - vorgelegt worden. Sie sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu be- trachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren gemachte Behauptung, sie ha- be den Vergütungszins von Fr. 139.50 nicht mit der Beitragsforderung für den Zeitraum von April bis Juni 2017, sondern mit der älteren noch ausstehenden Restforderung für den Zeitraum von Januar bis März 2017 verrechnet (Urk. 10 S. 3 f. Ziff. 3).
6. a) Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG obliegt es dem Schuldner, durch Urkun- den zu beweisen, dass seine Schuld getilgt oder gestundet wurde. Die Einwen- dung der Tilgung durch Verrechnung ist im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei be- legt ist. Die Entkräftung des definitiven Rechtsöffnungstitels kann nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen; es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermes- sensfragen zu befinden (BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019, E. 3.1 m.w.H.).
b) Der Gesuchsgegner machte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 25. Januar 2019 geltend, die Schuld sei getilgt worden (Prot. Vi S. 3). Die Forderung von Fr. 139.50 sei mit einem Vergütungszins, für welchen er auch eine Beilage dabei habe, verrechnet worden. Den Rest von Fr. 2'325.15 habe er be- zahlt. Damit sei die Schuld getilgt. Auf die Frage des Rechtsöffnungsrichters, ob er gegenüber der Gesuchstellerin die Verrechnung erklärt habe, antwortete der Gesuchsgegner, dass er dies nie getan habe. Sie hätten nie Kontakt gehabt. Die Verrechnung sei aber offensichtlich; er habe damals bereits ein Guthaben gehabt (Prot. Vi S. 4). Gemäss Protokollnotiz entnahm in der Folge der Rechtsöffnungs- richter der Kopie des Urteils vom 2. Mai 2018, Geschäfts-Nr. EB180126-M, Sei- te 3 (unter Hinweis auf Urk. 5/3), dass die Verrechnung in Bezug auf den Betrag von Fr. 139.50 bereits vor jenem Urteil erfolgt sei (Prot. Vi S. 4).
c) ca) Verrechnung tritt von Gesetzes wegen durch die rechtsgeschäftliche Willenserklärung der verrechnenden Partei ein. Die Willenserklärung ist zwar
- 9 - empfangsbedürftig, sie bedarf aber keiner Annahme. Es handelt sich bei der Ver- rechnung um ein einseitiges Rechtsgeschäft (BGer 4C.114/2001 vom 28. Juni 2001, E. 2.b). cb) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter irrt, wenn er von sich aus, ohne entsprechendes Vorbringen des Gesuchsgegners zum Schluss gelangt, die Verrechnung der Fr. 139.50 sei bereits vor Erlass des Urteils vom 2. Mai 2018 (EB180126-M) erfolgt. So geht aus jenem Urteil nicht hervor, der Gesuchsgegner habe durch Urkunden beweisen können, dass er gegenüber der Gesuchstellerin die Verrechnung erklärt habe. In der Erwägung 2.4 ging die damalige Rechtsöff- nungsrichterin davon aus, dass die Gesuchstellerin die Fr. 139.50 von sich aus selber verrechnet habe, so dass der Gesuchsgegner in der Folge nur noch den Differenzbetrag an die Gesuchstellerin zu überweisen gehabt habe (Urk. 5/3 S. 3). Aus diesen Erwägungen des Urteils vom 2. Mai 2018 eine durch den Gesuchs- gegner gegenüber der Gesuchstellerin geäusserte Verrechnungserklärung abzu- leiten, ist nicht angängig. Auch eine Verrechnung durch die Gesuchstellerin lässt sich mit diesem Urteil nicht rechtsgenügend beweisen, zumal dieses ausschliess- lich betreibungsrechtliche Wirkung in der damaligen Betreibung Nr. 3 hatte. Im Übrigen stellt die von der Gesuchstellerin im Schreiben vom 6. Juni 2017 gewähl- te Formulierung ("Dieser Betrag wird mit offenen Forderungen verrechnet oder ausbezahlt"; Urk. 5/1) ohnehin keine rechtswirksame Verrechnungserklärung dar. Als Gestaltungserklärung lässt eine solche keinen Raum für Varianten (Tilgung der Vergütungszinsschuld durch Verrechnung oder durch Erfüllung/Auszahlung). cc) Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren sagte der Gesuchsgegner erstinstanzlich aus, er habe gegenüber der Gesuchstellerin nie die Verrechnung erklärt (Prot. Vi S. 4). Eine Verrechnungserklärung kann zwar grundsätzlich auch konkludent erfolgen (BGer 4C.90/2005 vom 22. Juni 2005, E. 4). Dies im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens mittels einer völlig eindeutigen Urkunde zu bewei- sen, dürfte der gesuchsgegnerischen Partei jedoch schwerfallen. So geht aus dem vom Gesuchsgegner eingereichten Buchungsbeleg hervor, dass er der Ge- suchstellerin am 21. Juli 2017 Fr. 2'325.15 bezahlt hat (Urk. 5/2). Diese Urkunde sagt hingegen nichts darüber aus, wieso der Gesuchsgegner die restlichen
- 10 - Fr. 139.50 nicht geleistet hat. Es kann zwar vermutet werden, dass es sich dabei um den ihm mit Schreiben vom 6. Juni 2017 von der Gesuchstellerin zugespro- chenen Vergütungszins handelt (Urk. 5/1). Diese Vermutung genügt jedoch im streng formalistischen Rechtsöffnungsverfahren nicht. Wie ausgeführt muss der Gesuchsgegner den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden füh- ren, was ihm im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht gelingt. Die Be- schwerde ist deshalb diesbezüglich gutzuheissen.
7. a) Gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz neu, sofern sie die Beschwerde gutheisst und die Sache spruchreif ist, was vor- liegend zutrifft. Wie soeben erläutert, ist es dem Gesuchsgegner nicht gelungen, durch Urkunden zu belegen, dass er der Gesuchstellerin ausdrücklich oder kon- kludent die Verrechnung über den Betrag von Fr. 139.50 erklärt habe. Die geltend gemachte Tilgung der Schuld wurde somit nicht bewiesen. Da auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Rechtsöffnung erfüllt sind (Identität zwi- schen der in Betreibung gesetzten und der durch den Titel ausgewiesenen Schuld, Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner, gegen den sich der Titel richtet, Identität zwischen dem Betreibenden und dem aus dem Titel be- rechtigten bzw. auf dem Titel genannten Gläubiger sowie Vollstreckbarkeit der Verfügung; vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100 und Urk. 2/1 S. 2), ist betreffend die- sen Betrag die beantragte Rechtsöffnung zu erteilen.
b) Neben dem Hauptforderungsbetrag verlangt die Gesuchstellerin für die Periode vom 1. Juli 2017 bis 8. August 2018 Rechtsöffnung für Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 7.70 (Urk. 1 i.V.m. Urk. 2/5). Sie stützt sich dabei auf die ein- schlägigen Bestimmungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 i.V.m. Urk. 2/6). Für Zinsen, die – wie im vorliegenden Fall – nicht im Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sind, wird Rechtsöffnung in der Regel gewährt, wenn der Zinsfuss ausgewiesen ist oder sich genau aus dem Gesetz ergibt und sich der Beginn des Zinsenlaufes ohne Weiteres bestimmen lässt (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 193). Gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Satz für die Verzugszinsen 5 % im Jahr. Laut Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV beginnt die Zinspflicht mit Rechnungs- stellung, vorliegend mithin am 7. Juni 2017 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1, Urk. 2/3). Da be-
- 11 - treffend das Zinsbegehren weder die gesetzliche Grundlage noch der erforderli- che Zusammenhang zur Hauptforderung zu bezweifeln sind und die Gesuchstel- lerin den Zins (erst) ab 1. Juli 2017 fordert, ist dementsprechend für die Periode vom 1. Juli 2017 bis 8. August 2018 für Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 7.70 (Urk. 2/5) definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
c) Wie erstinstanzlich ebenfalls beantragt ist der Gesuchstellerin aufgrund von Art. 42 Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV sodann ab dem
9. August 2018 – dem Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls (Urk. 2/2) – für Verzugszins von 5 % auf Fr. 139.50 definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Art. 41bis Abs. 2 AHVV).
8. a) Die Gesuchstellerin obsiegt sowohl im erstinstanzlichen Rechtsöff- nungsverfahren wie auch im Beschwerdeverfahren überwiegend. Die Abweisung der definitiven Rechtsöffnung betreffend die Betreibungskosten bzw. das diesbe- zügliche Nichteintreten auf die Beschwerde fällt betreffend die Kostenfolgen nicht ins Gewicht. So sind die Betreibungskosten des Betreibungsverfahrens 1 des Be- treibungsamtes Schlieren/Urdorf – inklusive Spruchgebühr und allfällige Partei- entschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens – von den Zahlungen des Schuld- ners vorab zu erheben, soweit dieser die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG und ZR 108 Nr. 2). In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ist daher die erst- und zweitinstanzliche Spruchgebühr vollständig dem unterliegenden Ge- suchsgegner aufzuerlegen. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist ge- stützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen, wobei diese in Anwendung von Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstel- lerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den von ihr für das Beschwerdeverfahren geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 225.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
b) Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung ist sowohl für das erst- wie auch das zweitinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren abzuweisen, da sie weder berufsmässig vertreten ist noch ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3 m.w.H.; BGer 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016, E. 8.2 m.w.H.). So führt die Gesuchstelle-
- 12 - rin weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren aus, wieso es sich vorlie- gend um einen begründeten Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO handeln sollte. Auch betreffend den Ersatz allfälliger notwendiger Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO macht sie nichts geltend. Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen An- spruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Dietikon vom 25. Januar 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, Zahlungsbefehl vom 9. August 2018, für Fr. 139.50 nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2018, Fr. 7.70 Verzugszinsen vom 1. Juli 2017 bis 8. August 2018, Fr. 40.00 Mahngebühr vom 8. August 2017. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
3. Die Spruchgebühr wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber vom Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 110.– zu ersetzen.
4. Den Parteien werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 25. Januar 2019 wird ersatzlos aufgehoben.
2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht eingetreten.
3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 225.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 225.– zu ersetzen.
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4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vorinstanz sowie das Betrei- bungsamt Schlieren/Urdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 139.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc