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RT190023

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-06-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 26 September 2018) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 750.–, für die Betrei- bungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Ent- scheids (Urk. 14 S. 6, Disp.-Ziff. 1). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wur- den zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchs- gegner) geregelt (Urk. 14 S. 6, Disp.-Ziff. 2 bis 4). Dieser in begründeter Fassung ergangene Entscheid ging der Gesuchstellerin am 7. Februar 2019 und dem Ge- suchsgegner am 8. Februar 2019 zu (Urk. 11). 1.4 Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. Februar 2019 rechtzeitig Beschwerde und beantragte das Folgende (Urk. 13): "1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, und es sei der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Em- brachertal (ZB vom 26. September 2018) die definitive Rechtsöffnung zu ver- weigern;

2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Überdies stellte er den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (Urk. 13 S. 2).

- 3 - 1.5 Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 wurde das Gesuch des Gesuchsgeg- ners um Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids abgewie- sen und ihm gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 225.– anberaumt (Urk. 18). Der Kostenvorschuss wurde mit Valutadatum vom 22. Februar 2019 innert Frist geleistet (Urk. 19). 1.6 Die fristgerechte Beschwerdeantwort datiert vom 18. März 2019 (vgl. Urk. 21 f.). Darin schloss die Gesuchstellerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 22). 1.7 Der Gesuchsgegner liess sich mit Eingabe vom 4. April 2019 zur ihm mit Verfügung vom 25. März 2019 zugestellten Beschwerdeantwort vernehmen (Urk. 23 f.). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Gesuchstellerin zugestellt. Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. 1.8 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen in der Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und eine offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht über- prüft zu werden und hat insofern Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Eine Ausnahme besteht in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin für Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der

- 4 - Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015, E. 4.5.1). Soweit der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde neue Ausführungen zum Scheidungsverfahren macht (Urk. 13 S. 4 f. und S. 7), ist er damit nicht zu hören. Verspätet ist zudem die mit der Beschwerde eingereichte E-Mail (Urk. 17/6). 3.1 Die Gesuchstellerin verlangt Rechtsöffnung gestützt auf die mit Urteil vom

E. 30 August 2017 genehmigte Scheidungsvereinbarung, worin sich der Gesuchs- gegner u.a. verpflichtete, der Gesuchstellerin einen monatlichen Vorsorgeunter- halt von Fr. 750.– bis zu deren Eintritt in das ordentliche Pensionierungsalter zu bezahlen (Urk. 3/2 S. 4). Gemäss Vorinstanz liegt der Betrag für den Monat Au- gust 2018 im Streit (Urk. 14 S. 2). Der Gesuchsgegner ist der Auffassung, dass seine Unterhaltsverpflichtung erloschen sei, weil sich die Gesuchstellerin wieder verheiratet hat (Urk. 9). 3.2 Die Vorinstanz erwog, vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfalle der Unterhaltsanspruch ab dem Zeitpunkt der Wiederverheiratung von Gesetzes we- gen (Art. 130 Abs. 2 ZGB). Folglich sei zu prüfen, ob mit der Scheidungsvereinba- rung eine davon abweichende Vereinbarung getroffen worden sei. Die Vereinba- rung sehe unter Ziffer 5.1. ("Nachehelicher Unterhalt/Vorsorgeunterhalt") persön- liche Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners zu Gunsten der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 1'150.– sowie einen Vorsorgeunterhalt in der Höhe von monat- lich Fr. 750.– vor, zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus ab Rechts- kraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt der Gesuchstellerin in das ordentliche Pensionierungsalter. Unter dem Titel "Konkubinatsklausel" (Ziffer 5.2.) werde so- dann explizit festgehalten, dass der Vorsorgeunterhalt unverändert bestehen blei- be und bis zum Eintritt der Gesuchstellerin in das ordentliche Pensionierungsalter vom Gesuchsgegner zu bezahlen sei. Dies im Gegensatz zur Verpflichtung zur Leistung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen, die im Falle einer länger als zwölf Monate andauernden eheähnlichen Lebensgemeinschaft sistiert werde und bei einer über fünf Jahre andauernden eheähnlichen Lebensgemeinschaft der Ge- suchstellerin gänzlich entfalle. Demnach ergebe sich aus Ziffer 5.2. der Schei- dungsvereinbarung, dass die Sistierung bzw. Aufhebung der Pflicht zur Leistung

- 5 - von Unterhaltsbeiträgen lediglich auf die persönlichen Unterhaltsbeiträge, nicht jedoch auf den Vorsorgeunterhalt Bezug nehme. Daran vermöge nichts zu än- dern, dass der entsprechende Satz unter dem Titel "Konkubinatsklausel" festge- halten und nicht explizit erwähnt worden sei, dass der Vorsorgeunterhalt auch im Falle einer Wiederverheiratung zu bezahlen sei. Des Weiteren habe die Gesuch- stellerin das ordentliche Pensionierungsalter noch nicht erreicht, weshalb die Pflicht zur Leistung des Vorsorgeunterhalts weiterhin bestehe. Demnach sei der Bestand der Forderung durch die mit Urteil vom 30. August 2017 genehmigte Scheidungsvereinbarung ausgewiesen (Urk. 14 S. 4 f., E. 2.2). 3.3 Der Gesuchsgegner bestreitet, dass in der Scheidungskonvention eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen worden sei. An der gesetzlichen Folge ändere die von den Parteien in die Scheidungskonvention aufgenommene Konkubinatsklausel nichts, in welcher festgehalten worden sei, dass der Vorsorgeunterhalt auch nach fünfjährigem Bestehen eines Konkubinats weiter zu bezahlen sei. Mit der Wiederverheiratung der Gesuchstellerin sei die Konkubinatsklausel obsolet geworden. Der Wegfall des Unterhaltsanspruchs er- gebe sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus der Systematik der genehmigten Scheidungskonvention. Zudem sei eine geschiedene Person bei einer Wiederver- heiratung vorsorgerechtlich durch den neuen Ehepartner abgesichert. Schliesslich sei zu bemerken, dass der Gesuchsgegner die Scheidungskonvention nicht un- terzeichnet hätte, wäre seitens des Scheidungsgerichts vorgeschlagen worden, die Unterhaltspflicht auch nach Wiederverheiratung der Gesuchstellerin andauern zu lassen (vgl. Urk. 9, 13 und 24; Urk. 14 S. 3, E. 1.3). 3.4 Die Gesuchstellerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass in der Scheidungskonvention die Unterscheidung zwischen persönlichem Unterhalt und Vorsorgeunterhalt gemacht worden sei in der Meinung, dass bei einem Kon- kubinat ihrerseits ersterer nicht geschuldet sei, letzterer dahingegen gleichwohl weiterbestehen bleibe. Dass dem auch bei Wiederverheiratung der Fall sein solle, sei ihr auch von ihrer damaligen Rechtsvertreterin im Scheidungsverfahren bestä- tigt worden (vgl. Urk. 22).

- 6 - 3.5 Aus der mit Scheidungsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 30. August 2017 genehmigten Scheidungskonvention der Parteien geht fol- gende Leistungsverpflichtung des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstelle- rin persönlich hervor (Urk. 3/2 S. 4): " 5. Nachehelicher Unterhalt / Vorsorgeunterhalt 5.1. Höhe Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'150.– zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ers- ten jedes Monats im Voraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, längstens bis zum Eintritt der Beklagten in das ordentliche Pensionierungsalter. Sodann verpflichtet sich der Kläger, der Beklagten einen monatlichen Vorsorgeun- terhalt von Fr. 750.– zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Vo- raus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt der Beklagten in das or- dentliche Pensionierungsalter. 5.2. Konkubinatsklausel Lebt die Beklagte mit einer anderen erwachsenen Person länger als 12 Monate in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, fallen die vorstehenden, persönlichen Un- terhaltsbeiträge von Fr. 1'150.– nach Ablauf dieser Frist dahin, solange dieses Kon- kubinat andauert. Wird das Konkubinat aufgelöst, lebt die Leistungspflicht des Klä- gers im dannzumal nach dieser Konvention noch geltenden Umfange wieder auf. Der Vorsorgeunterhalt bleibt unverändert bestehen und ist bis zum Eintritt der Be- klagten in das ordentliche Pensionierungsalter zu bezahlen. Die Verpflichtung zur Leistung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages an die Be- klagte entfällt gänzlich, wenn die eheähnliche Lebensgemeinschaft länger als 5 Jahre gedauert hat. Die Parteien halten fest, dass die Beklagte seit dem 1. Juli 2014 mit ihrem Partner zusammenlebt. 5.3. Indexierung (…)" In der Scheidungskonvention der Parteien wurde bei der Leistungsverpflichtung des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin persönlich zwischen "per- sönlichem Unterhaltsbeitrag" und dem "monatlichem Vorsorgeunterhalt" differen- ziert und diese für den Fall einer neuen eheähnlichen Lebensgemeinschaft der Gesuchstellerin (Konkubinat) unterschiedlichen Regelungen unterstellt. Gleich- wohl ist festzuhalten, dass es sich sowohl beim "persönlichen Unterhaltsbeitrag" als auch beim "monatlichen Vorsorgeunterhalt" um nachehelichen Unterhalt ge- stützt auf Art. 125 ZGB handelt.

- 7 - Unbestritten ist, dass sich die Gesuchstellerin nach der Scheidung der Parteien wiederverheiratet hat. 3.6 Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, entfällt gemäss Art. 130 Abs. 2 ZGB der (nacheheliche) Unterhaltsanspruch ab dem Zeit- punkt der Wiederverheiratung von Gesetzes wegen, vorbehältlich einer anderen Vereinbarung. Die Parteien sind innerhalb der Schranken der Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 OR sowie des Art. 27 Abs. 2 ZGB frei, eine von Art. 130 Abs. 2 ZGB ab- weichende Vereinbarung zu schliessen (vgl. BSK ZGB-Gloor/Spycher, Art. 130 N 11). Damit stellt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Frage, ob die Parteien mit der unter dem Titel "Konkubinatsklausel" getroffenen Regelung eine solche abweichende Vereinbarung getroffen haben. Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Aus- legung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn kein solcher ausgemacht werden kann, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesam- ten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben wor- den sind, verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f., 131 III 606, E. 4.1 S. 611, 130 III 66 E. 3.2; je mit Hinweisen). Keine Partei hat vor Vorinstanz einen überstimmenden wirklichen Parteiwillen zur Frage behauptet, ob der in der Konkubinatsklausel erwähnte Vorsorgeunterhalt bei Wiederverheiratung der Gesuchstellerin dahinfalle oder nicht. Daher ist der mutmassliche Parteiwille durch Auslegung zu ermitteln. 3.7 Beim Vorsorgeunterhalt geht es um die Frage, wie mit der Sachlage umzu- gehen ist, dass ein Ehegatte nach der Ehe nur ungenügend an seine Altersvor- sorge beitragen kann. Die entsprechenden Lücken entstehen diesfalls erst nach dem Scheidungszeitpunkt. Dessen ungeachtet handelt es sich nach Auffassung des Bundesgerichts (BGE 135 III 158) um Nachteile, welche im Rahmen von Art. 125 ZGB ausgeglichen werden können. Der sogenannte Vorsorgeunterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB betrifft namentlich den Ausgleich allfälliger künfti-

- 8 - ger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuungspflich- ten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer beschränkten Er- werbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können (E. 4.1). Wie der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang zu Recht vorbringt, hat die Konkubinatspartnerin, anders als eine Ehegattin, von Gesetzes wegen weder Un- terhalts- noch Erbansprüche gegenüber dem Konkubinatspartner (und vice ver- sa). Auch sozialversicherungsrechtlich ist die Konkubinatspartnerin gegenüber ei- ner Ehefrau nicht gleichgestellt. Bei der staatlichen AHV besteht gar kein der Wit- wenrente nachempfundener Anspruch der Konkubinatspartnerin. Das Recht der

2. Säule kennt, anders als für den überlebenden Ehegatten, nur dann eine Be- günstigungsmöglichkeit, wenn die betreffende Vorsorgeeinrichtung eine solche in ihrem Reglement explizit vorsieht (Art. 20a BVG). Ein gesetzlicher Anspruch als solcher besteht indessen auch gemäss BVG nicht (vgl. Urk. 13 S. 5). Weiter ist dem Gesuchsgegner beizupflichten, dass diese Unsicherheiten und Nachteile offensichtlich bei einer Wiederverheiratung entfallen. Die unterhaltsbe- rechtigte Partei wird insbesondere bezüglich ihrer Altersvorsorge bessergestellt, indem sie einerseits an den während der Dauer der neuen Ehe erwirtschafteten Vorsorgeguthaben des neuen Ehepartners von Gesetzes wegen partizipiert, und zwar unabhängig davon, ob die neue Ehe Bestand hat oder nicht (Art. 122 ff. ZGB sowie AHV-Splitting), und andererseits im Fall des Vorversterbens des neuen Ehegatten sozialversicherungsrechtliche Ansprüche hat, die ihr als Konkubinats- partnerin nicht zugestanden hätten (vgl. Urk. 13 S. 6). Daraus ergibt sich, dass sich ein Konkubinat hinsichtlich der Altersvorsorge in wesentlichen Punkten von einer Ehe unterscheidet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist damit aber nicht unerheblich, dass die Unabänderbarkeit des Vorsorgeunterhalts unter dem Titel "Konkubinatsklausel" festgehalten worden ist. Aufgrund der erläuterten Divergenz zwischen einem Konkubinat und einer Ehe kann nicht selbstredend darauf geschlossen werden, dass der Vorsorgeunterhalt auch im Falle einer Wiederverheiratung zu bezahlen

- 9 - ist. Auch die systematische Einbettung der Unabänderbarkeit des Vorsorgeunter- halts in der Scheidungskonvention der Parteien spricht gegen eine beabsichtigte Gleichstellung des (qualifizierten) Konkubinats mit einer allfälligen Wiederverhei- ratung. Die Gesuchstellerin hat keine Umstände behauptet, aus denen sich ergibt, dass der Vorsorgeunterhalt auch nach einer Wiederverheiratung bis zu ihrer Pensionie- rung geschuldet sein soll. Nach Treu und Glauben ist daher davon auszugehen, dass sich die Konkubinatsklausel nur auf das Konkubinat bezieht und keine Be- stimmung für die Wiederverheiratung enthält. Damit fehlt es an einem Rechtsöff- nungstitel. Der Gesuchstellerin ist in Gutheissung der Beschwerde des Gesuchs- gegners in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Embrachertal (Zahlungs- befehl vom 26. September 2018) die Rechtsöffnung zu verweigern.

4. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstin- stanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Da die Gesuchstellerin vollumfänglich unterliegt, ist ihr die von der Vorinstanz kor- rekt festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 125.– für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels eines entsprechenden Antrags so- wie relevanter Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 225.– festzu- legen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind aus dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 225.– (Urk. 19) zu beziehen, ihm jedoch von der Gesuchstellerin zu erstatten (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Die dem Gesuchs- gegner zustehende Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 106 Abs. 1 ZPO) ist gestützt auf § 4 Abs. 1, § 9 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 225.– zuzüglich Fr. 17.35 (7.7% Mehrwertsteuer), mithin Fr. 242.35 zu veran- schlagen.

- 10 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 30. Januar 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Embrachertal (Zahlungsbefehl vom 26. September 2018) wird vollumfänglich abgewiesen." […]
  2. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin aufer- legt. Die Kosten werden mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 225.– zu ersetzen.
  6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 242.35 zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vorinstanz sowie das Betrei- bungsamt Embrachertal, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juni 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 26. Juni 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 30. Januar 2019 (EB180651-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien waren verheiratet. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Bülach vom 30. August 2017 wurde ihre Ehe geschieden und die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen genehmigt (Urk. 3/2, Geschäft Nr. FE150158-C). 1.2 Mit Eingabe vom 21. Oktober 2018 (Datum Poststempel: 23. Oktober 2018) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) ge- stützt auf das vorgenannte Urteil bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 750.– (Urk. 1). Der detaillierte Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Entscheid entnommen werden (vgl. Urk. 14 S. 2, E. 1.1). 1.3 Mit Urteil der Vorinstanz vom 30. Januar 2019 wurde der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Embrachertal (Zahlungsbefehl vom

26. September 2018) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 750.–, für die Betrei- bungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Ent- scheids (Urk. 14 S. 6, Disp.-Ziff. 1). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wur- den zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchs- gegner) geregelt (Urk. 14 S. 6, Disp.-Ziff. 2 bis 4). Dieser in begründeter Fassung ergangene Entscheid ging der Gesuchstellerin am 7. Februar 2019 und dem Ge- suchsgegner am 8. Februar 2019 zu (Urk. 11). 1.4 Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. Februar 2019 rechtzeitig Beschwerde und beantragte das Folgende (Urk. 13): "1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, und es sei der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Em- brachertal (ZB vom 26. September 2018) die definitive Rechtsöffnung zu ver- weigern;

2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Überdies stellte er den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (Urk. 13 S. 2).

- 3 - 1.5 Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 wurde das Gesuch des Gesuchsgeg- ners um Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids abgewie- sen und ihm gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 225.– anberaumt (Urk. 18). Der Kostenvorschuss wurde mit Valutadatum vom 22. Februar 2019 innert Frist geleistet (Urk. 19). 1.6 Die fristgerechte Beschwerdeantwort datiert vom 18. März 2019 (vgl. Urk. 21 f.). Darin schloss die Gesuchstellerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 22). 1.7 Der Gesuchsgegner liess sich mit Eingabe vom 4. April 2019 zur ihm mit Verfügung vom 25. März 2019 zugestellten Beschwerdeantwort vernehmen (Urk. 23 f.). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Gesuchstellerin zugestellt. Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. 1.8 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen in der Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und eine offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht über- prüft zu werden und hat insofern Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Eine Ausnahme besteht in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin für Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der

- 4 - Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015, E. 4.5.1). Soweit der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde neue Ausführungen zum Scheidungsverfahren macht (Urk. 13 S. 4 f. und S. 7), ist er damit nicht zu hören. Verspätet ist zudem die mit der Beschwerde eingereichte E-Mail (Urk. 17/6). 3.1 Die Gesuchstellerin verlangt Rechtsöffnung gestützt auf die mit Urteil vom

30. August 2017 genehmigte Scheidungsvereinbarung, worin sich der Gesuchs- gegner u.a. verpflichtete, der Gesuchstellerin einen monatlichen Vorsorgeunter- halt von Fr. 750.– bis zu deren Eintritt in das ordentliche Pensionierungsalter zu bezahlen (Urk. 3/2 S. 4). Gemäss Vorinstanz liegt der Betrag für den Monat Au- gust 2018 im Streit (Urk. 14 S. 2). Der Gesuchsgegner ist der Auffassung, dass seine Unterhaltsverpflichtung erloschen sei, weil sich die Gesuchstellerin wieder verheiratet hat (Urk. 9). 3.2 Die Vorinstanz erwog, vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfalle der Unterhaltsanspruch ab dem Zeitpunkt der Wiederverheiratung von Gesetzes we- gen (Art. 130 Abs. 2 ZGB). Folglich sei zu prüfen, ob mit der Scheidungsvereinba- rung eine davon abweichende Vereinbarung getroffen worden sei. Die Vereinba- rung sehe unter Ziffer 5.1. ("Nachehelicher Unterhalt/Vorsorgeunterhalt") persön- liche Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners zu Gunsten der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 1'150.– sowie einen Vorsorgeunterhalt in der Höhe von monat- lich Fr. 750.– vor, zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus ab Rechts- kraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt der Gesuchstellerin in das ordentliche Pensionierungsalter. Unter dem Titel "Konkubinatsklausel" (Ziffer 5.2.) werde so- dann explizit festgehalten, dass der Vorsorgeunterhalt unverändert bestehen blei- be und bis zum Eintritt der Gesuchstellerin in das ordentliche Pensionierungsalter vom Gesuchsgegner zu bezahlen sei. Dies im Gegensatz zur Verpflichtung zur Leistung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen, die im Falle einer länger als zwölf Monate andauernden eheähnlichen Lebensgemeinschaft sistiert werde und bei einer über fünf Jahre andauernden eheähnlichen Lebensgemeinschaft der Ge- suchstellerin gänzlich entfalle. Demnach ergebe sich aus Ziffer 5.2. der Schei- dungsvereinbarung, dass die Sistierung bzw. Aufhebung der Pflicht zur Leistung

- 5 - von Unterhaltsbeiträgen lediglich auf die persönlichen Unterhaltsbeiträge, nicht jedoch auf den Vorsorgeunterhalt Bezug nehme. Daran vermöge nichts zu än- dern, dass der entsprechende Satz unter dem Titel "Konkubinatsklausel" festge- halten und nicht explizit erwähnt worden sei, dass der Vorsorgeunterhalt auch im Falle einer Wiederverheiratung zu bezahlen sei. Des Weiteren habe die Gesuch- stellerin das ordentliche Pensionierungsalter noch nicht erreicht, weshalb die Pflicht zur Leistung des Vorsorgeunterhalts weiterhin bestehe. Demnach sei der Bestand der Forderung durch die mit Urteil vom 30. August 2017 genehmigte Scheidungsvereinbarung ausgewiesen (Urk. 14 S. 4 f., E. 2.2). 3.3 Der Gesuchsgegner bestreitet, dass in der Scheidungskonvention eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen worden sei. An der gesetzlichen Folge ändere die von den Parteien in die Scheidungskonvention aufgenommene Konkubinatsklausel nichts, in welcher festgehalten worden sei, dass der Vorsorgeunterhalt auch nach fünfjährigem Bestehen eines Konkubinats weiter zu bezahlen sei. Mit der Wiederverheiratung der Gesuchstellerin sei die Konkubinatsklausel obsolet geworden. Der Wegfall des Unterhaltsanspruchs er- gebe sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus der Systematik der genehmigten Scheidungskonvention. Zudem sei eine geschiedene Person bei einer Wiederver- heiratung vorsorgerechtlich durch den neuen Ehepartner abgesichert. Schliesslich sei zu bemerken, dass der Gesuchsgegner die Scheidungskonvention nicht un- terzeichnet hätte, wäre seitens des Scheidungsgerichts vorgeschlagen worden, die Unterhaltspflicht auch nach Wiederverheiratung der Gesuchstellerin andauern zu lassen (vgl. Urk. 9, 13 und 24; Urk. 14 S. 3, E. 1.3). 3.4 Die Gesuchstellerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass in der Scheidungskonvention die Unterscheidung zwischen persönlichem Unterhalt und Vorsorgeunterhalt gemacht worden sei in der Meinung, dass bei einem Kon- kubinat ihrerseits ersterer nicht geschuldet sei, letzterer dahingegen gleichwohl weiterbestehen bleibe. Dass dem auch bei Wiederverheiratung der Fall sein solle, sei ihr auch von ihrer damaligen Rechtsvertreterin im Scheidungsverfahren bestä- tigt worden (vgl. Urk. 22).

- 6 - 3.5 Aus der mit Scheidungsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 30. August 2017 genehmigten Scheidungskonvention der Parteien geht fol- gende Leistungsverpflichtung des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstelle- rin persönlich hervor (Urk. 3/2 S. 4): " 5. Nachehelicher Unterhalt / Vorsorgeunterhalt 5.1. Höhe Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'150.– zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ers- ten jedes Monats im Voraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, längstens bis zum Eintritt der Beklagten in das ordentliche Pensionierungsalter. Sodann verpflichtet sich der Kläger, der Beklagten einen monatlichen Vorsorgeun- terhalt von Fr. 750.– zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Vo- raus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt der Beklagten in das or- dentliche Pensionierungsalter. 5.2. Konkubinatsklausel Lebt die Beklagte mit einer anderen erwachsenen Person länger als 12 Monate in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, fallen die vorstehenden, persönlichen Un- terhaltsbeiträge von Fr. 1'150.– nach Ablauf dieser Frist dahin, solange dieses Kon- kubinat andauert. Wird das Konkubinat aufgelöst, lebt die Leistungspflicht des Klä- gers im dannzumal nach dieser Konvention noch geltenden Umfange wieder auf. Der Vorsorgeunterhalt bleibt unverändert bestehen und ist bis zum Eintritt der Be- klagten in das ordentliche Pensionierungsalter zu bezahlen. Die Verpflichtung zur Leistung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages an die Be- klagte entfällt gänzlich, wenn die eheähnliche Lebensgemeinschaft länger als 5 Jahre gedauert hat. Die Parteien halten fest, dass die Beklagte seit dem 1. Juli 2014 mit ihrem Partner zusammenlebt. 5.3. Indexierung (…)" In der Scheidungskonvention der Parteien wurde bei der Leistungsverpflichtung des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin persönlich zwischen "per- sönlichem Unterhaltsbeitrag" und dem "monatlichem Vorsorgeunterhalt" differen- ziert und diese für den Fall einer neuen eheähnlichen Lebensgemeinschaft der Gesuchstellerin (Konkubinat) unterschiedlichen Regelungen unterstellt. Gleich- wohl ist festzuhalten, dass es sich sowohl beim "persönlichen Unterhaltsbeitrag" als auch beim "monatlichen Vorsorgeunterhalt" um nachehelichen Unterhalt ge- stützt auf Art. 125 ZGB handelt.

- 7 - Unbestritten ist, dass sich die Gesuchstellerin nach der Scheidung der Parteien wiederverheiratet hat. 3.6 Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, entfällt gemäss Art. 130 Abs. 2 ZGB der (nacheheliche) Unterhaltsanspruch ab dem Zeit- punkt der Wiederverheiratung von Gesetzes wegen, vorbehältlich einer anderen Vereinbarung. Die Parteien sind innerhalb der Schranken der Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 OR sowie des Art. 27 Abs. 2 ZGB frei, eine von Art. 130 Abs. 2 ZGB ab- weichende Vereinbarung zu schliessen (vgl. BSK ZGB-Gloor/Spycher, Art. 130 N 11). Damit stellt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Frage, ob die Parteien mit der unter dem Titel "Konkubinatsklausel" getroffenen Regelung eine solche abweichende Vereinbarung getroffen haben. Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Aus- legung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn kein solcher ausgemacht werden kann, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesam- ten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben wor- den sind, verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f., 131 III 606, E. 4.1 S. 611, 130 III 66 E. 3.2; je mit Hinweisen). Keine Partei hat vor Vorinstanz einen überstimmenden wirklichen Parteiwillen zur Frage behauptet, ob der in der Konkubinatsklausel erwähnte Vorsorgeunterhalt bei Wiederverheiratung der Gesuchstellerin dahinfalle oder nicht. Daher ist der mutmassliche Parteiwille durch Auslegung zu ermitteln. 3.7 Beim Vorsorgeunterhalt geht es um die Frage, wie mit der Sachlage umzu- gehen ist, dass ein Ehegatte nach der Ehe nur ungenügend an seine Altersvor- sorge beitragen kann. Die entsprechenden Lücken entstehen diesfalls erst nach dem Scheidungszeitpunkt. Dessen ungeachtet handelt es sich nach Auffassung des Bundesgerichts (BGE 135 III 158) um Nachteile, welche im Rahmen von Art. 125 ZGB ausgeglichen werden können. Der sogenannte Vorsorgeunterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB betrifft namentlich den Ausgleich allfälliger künfti-

- 8 - ger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuungspflich- ten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer beschränkten Er- werbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können (E. 4.1). Wie der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang zu Recht vorbringt, hat die Konkubinatspartnerin, anders als eine Ehegattin, von Gesetzes wegen weder Un- terhalts- noch Erbansprüche gegenüber dem Konkubinatspartner (und vice ver- sa). Auch sozialversicherungsrechtlich ist die Konkubinatspartnerin gegenüber ei- ner Ehefrau nicht gleichgestellt. Bei der staatlichen AHV besteht gar kein der Wit- wenrente nachempfundener Anspruch der Konkubinatspartnerin. Das Recht der

2. Säule kennt, anders als für den überlebenden Ehegatten, nur dann eine Be- günstigungsmöglichkeit, wenn die betreffende Vorsorgeeinrichtung eine solche in ihrem Reglement explizit vorsieht (Art. 20a BVG). Ein gesetzlicher Anspruch als solcher besteht indessen auch gemäss BVG nicht (vgl. Urk. 13 S. 5). Weiter ist dem Gesuchsgegner beizupflichten, dass diese Unsicherheiten und Nachteile offensichtlich bei einer Wiederverheiratung entfallen. Die unterhaltsbe- rechtigte Partei wird insbesondere bezüglich ihrer Altersvorsorge bessergestellt, indem sie einerseits an den während der Dauer der neuen Ehe erwirtschafteten Vorsorgeguthaben des neuen Ehepartners von Gesetzes wegen partizipiert, und zwar unabhängig davon, ob die neue Ehe Bestand hat oder nicht (Art. 122 ff. ZGB sowie AHV-Splitting), und andererseits im Fall des Vorversterbens des neuen Ehegatten sozialversicherungsrechtliche Ansprüche hat, die ihr als Konkubinats- partnerin nicht zugestanden hätten (vgl. Urk. 13 S. 6). Daraus ergibt sich, dass sich ein Konkubinat hinsichtlich der Altersvorsorge in wesentlichen Punkten von einer Ehe unterscheidet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist damit aber nicht unerheblich, dass die Unabänderbarkeit des Vorsorgeunterhalts unter dem Titel "Konkubinatsklausel" festgehalten worden ist. Aufgrund der erläuterten Divergenz zwischen einem Konkubinat und einer Ehe kann nicht selbstredend darauf geschlossen werden, dass der Vorsorgeunterhalt auch im Falle einer Wiederverheiratung zu bezahlen

- 9 - ist. Auch die systematische Einbettung der Unabänderbarkeit des Vorsorgeunter- halts in der Scheidungskonvention der Parteien spricht gegen eine beabsichtigte Gleichstellung des (qualifizierten) Konkubinats mit einer allfälligen Wiederverhei- ratung. Die Gesuchstellerin hat keine Umstände behauptet, aus denen sich ergibt, dass der Vorsorgeunterhalt auch nach einer Wiederverheiratung bis zu ihrer Pensionie- rung geschuldet sein soll. Nach Treu und Glauben ist daher davon auszugehen, dass sich die Konkubinatsklausel nur auf das Konkubinat bezieht und keine Be- stimmung für die Wiederverheiratung enthält. Damit fehlt es an einem Rechtsöff- nungstitel. Der Gesuchstellerin ist in Gutheissung der Beschwerde des Gesuchs- gegners in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Embrachertal (Zahlungs- befehl vom 26. September 2018) die Rechtsöffnung zu verweigern.

4. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstin- stanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Da die Gesuchstellerin vollumfänglich unterliegt, ist ihr die von der Vorinstanz kor- rekt festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 125.– für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels eines entsprechenden Antrags so- wie relevanter Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 225.– festzu- legen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind aus dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 225.– (Urk. 19) zu beziehen, ihm jedoch von der Gesuchstellerin zu erstatten (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Die dem Gesuchs- gegner zustehende Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 106 Abs. 1 ZPO) ist gestützt auf § 4 Abs. 1, § 9 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 225.– zuzüglich Fr. 17.35 (7.7% Mehrwertsteuer), mithin Fr. 242.35 zu veran- schlagen.

- 10 - Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 30. Januar 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Embrachertal (Zahlungsbefehl vom 26. September 2018) wird vollumfänglich abgewiesen." […]

3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin aufer- legt. Die Kosten werden mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 225.– zu ersetzen.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 242.35 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vorinstanz sowie das Betrei- bungsamt Embrachertal, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juni 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: sf