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RT190018

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-04-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Bülach ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerdefüh- rer (fortan Gesuchsteller) um definitive Rechtsöffnung für die ausstehende Kan- tonssteuer 2015 in der Höhe von Fr. 332.20 nebst 2.5% Zins seit 20. Mai 2018, für Verzugszinsen (Fr. 23.25) und für die Mahngebühr (Fr. 50.–) sowie für die Be- treibungskosten (Urk. 1 und 2). Als Rechtsöffnungstitel legte der Gesuchsteller den Einschätzungsentscheid des Kantons Tessin vom 13. September 2017 vor (Urk. 3). Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren ab (Urk. 17).

E. 2 Die angefochtene Urteilsverfügung ist somit aufzuheben.

E. 2.5 % seit 1. Juni 2018 [Datum Zustellung Zahlungsbefehl] zu erteilen. Im Mehr- betrag ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Für die Betreibungskosten kann keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vor- liegt. Sie teilen das Schicksal der Betreibung, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner von Gesetzes wegen zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3). Zu den Betreibungskosten zählen auch die Spruchgebühr und die Parteientschä- digung des Rechtsöffnungsverfahrens.

E. 3 Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung aufgrund des Zah- lungsbefehls vom 29. Mai 2018 ist infolgedessen gutzuheissen, da die Tessiner Behörde die nötigen Beweise für die Anerken- nung eines solchen Gesuches angefügt hat.

E. 4 Es wird dazu gebeten, keine Partei- oder Gebührenkosten aufer- legen." Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 20 und 21). Mit Verfügung vom

E. 7 Im Beschwerdeverfahren sind neue Vorbringen nicht zulässig (Art. 326 ZPO). Die Ausführungen des Gesuchstellers betreffend das Vorgehen durch die Tessiner EDV-Zentrale (CSI) und das Zustellen der Einzahlungsscheine sind ver- spätet und daher unbeachtlich.

E. 8 Bei der Steuerveranlagung der Tessiner Steuerbehörde handelt es sich um eine Verfügung einer Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Eine Verfügung der Verwaltungsbehörde ist vollstreckbar, wenn sie auf eine bestimmte Geldsumme lautet, in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuldner eröffnet wurde und nicht nichtig ist (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 119 ff.).

- 6 -

E. 9 Im Kanton Zürich stellt der Veranlagungsentscheid der Steuerbehörde zu- sammen mit der darauf basierenden Rechnung einen definitiven Rechtsöffnungs- titel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die Einschätzung und die Rechnung müssen ordnungsgemäss zugestellt worden sein, und es ist für beide eine Rechtskraftbescheinigung vorzulegen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 303). Hintergrund dieser Anforderung bildet der Umstand, dass im Kanton Zü- rich die Veranlagung in zwei Phasen zerfällt. Zunächst wird durch das Kantonale Steueramt nur die eigentliche Einschätzung vorgenommen, nämlich die Festset- zung der Berechnungsgrundlagen (Steuerfaktoren) und des Steuertarifs bei natür- lichen Personen, während erst in einem zweiten Schritt durch das zuständige Gemeindesteueramt auch der Steuerbetrag rechnerisch bestimmt und damit die Veranlagung abgeschlossen wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. 2013, § 139 N 3).

E. 10 Demgegenüber äussert sich die Veranlagungsverfügung der Tessiner Steu- erbehörde vom 13. September 2017 sowohl zu den Steuerfaktoren Einkommen und Vermögen sowie zum Steuersatz als auch zum konkret geschuldeten Betrag. Veranlagung und Rechnung werden im selben Entscheid ausgefällt (Urk. 3). So- dann wird die Adressatin auf das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht. Folglich stellt die Veranlagungs- verfügung für die massgebende Steuerperiode einen definitiven Rechtsöffnungsti- tel dar.

E. 11 Die Praxis geht von der ordnungsgemässen Zustellung aus, sofern diese vom Schuldner nicht ausdrücklich und substantiiert bestritten wird (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 124). Die Gesuchsgegnerin machte nicht geltend, dass sie die Veranlagungsverfügung nicht erhalten habe. Auch sind keine Eröffnungsmän- gel ersichtlich. Damit ist von einer gehörigen Zustellung auszugehen. Im Weiteren ist der eingereichte Titel mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen.

E. 12 Von Amtes wegen zu prüfen ist die allfällige Nichtigkeit des Rechtsöffnungs- titels. Verfügungen und Entscheide sind schriftlich zu eröffnen (vgl. Art. 41 Abs. 3 StHG). Zur Schriftlichkeit gehört grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift der für die Behörde zeichnungsberechtigten Person(en) (vgl. Art. 13 OR). Die

- 7 - Veranlagungsverfügung ist nicht unterzeichnet. Die Rechtsprechung hat das Er- fordernis der Schriftlichkeit im Bereich der Massenverwaltung erheblich relativiert. So stellt die Unterschrift bei Massenverfügungen kein Gültigkeitserfordernis dar. Vielmehr muss die verfügende Instanz die Möglichkeit haben, sich gedruckter Formulare zu bedienen oder Verfügungen auf elektronischem Weg zu erlassen (BGer 9C_597/2014 vom 10. Dezember 2014, E. 4.3 m.H.). Steuerveranlagungen gehören in den Bereich der Massenverwaltung (Zweifel/Casanova/Beusch/ Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2018, § 15 N 40 ff.; VGer ZH SB.2009.00094 vom 17. März 2010, E. 2.2.1). Mit Blick auf diese Rechtsprechung ist die nicht unterzeichnete Veranlagungsverfügung jeden- falls nicht nichtig.

E. 13 Nach dem Gesagten liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel für den geschul- deten Steuerbetrag von Fr. 332.20 vor.

E. 14 Der Gesuchsteller verlangt zudem Rechtsöffnung für Verzugszinsen von Fr. 24.90 (Urk. 1) bzw. Fr. 23.25 (Urk. 2). Für gesetzlich festgelegte Verzugszin- sen wird in ständiger Rechtsprechung und praxisgemäss ab Eröffnung des Rechtsöffnungstitels definitive Rechtsöffnung erteilt, obwohl eine entsprechende Zahlungsverpflichtung nicht im Dispositiv des zu vollstreckenden Entscheids ent- halten ist. Voraussetzung ist, dass der Zinsfuss ausgewiesen ist oder sich genau aus dem Gesetz ergibt und sich der Beginn des Zinsenlaufs aufgrund einer beige- legten Mahnung oder eines Verfalltages bestimmen lässt (Stücheli, a.a.O., S. 193 ff.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 134). Der Gesuchsteller äussert sich nicht zu den den Verzug begründenden Tatbeständen, diese sind nicht liquide. Insbe- sondere geht aus den eingereichten Urkunden nicht hervor, wann die Mahnung zugestellt worden ist bzw. wann der Zinsenlauf begonnen hat. Für die Verzugs- zinsen ist daher bis zur aktenkundigen Betreibung keine Rechtsöffnung zu ertei- len.

E. 15 Der Gesuchsteller fordert weiter Rechtsöffnung für die Mahngebühr von Fr. 50.– (Urk. 1). Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung das Begehren abgewiesen: Für Mahngebühren kann nur definitive Rechtsöffnung erteilt werden,

- 8 - wenn diese durch einen Rechtsöffnungstitel (in dessen Dispositiv) ausgewiesen sind (ZR 115/2016 Nr. 37, Nr. 38; Urk. 17 S. 3). Dies ist nicht der Fall.

E. 16 Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Ge- suchsteller definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 332.20 nebst Zins zu

E. 17 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die Höhe der Gerichtsgebühr blieb unangefochten (Urk. 17 S. 4, Dispositiv-Ziffer 2). Der Gesuchsteller obsiegt mit der Hauptforderung, unterliegt indessen betreffend die Mahngebühr, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/8 dem Gesuchsteller und zu 7/8 der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 68 Abs. 1 SchKG sind sie vom Gesuchsteller zu beziehen, ihm aber von der Gesuchsgegnerin anteilsmässig zu ersetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Voraussetzun- gen von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO nicht erfüllt sind (BGer 5D_229/2011 vom

16. April 2012, E. 3.3). Dispositiv-Ziffer 3 und 4 sind entsprechend anzupassen (Urk. 17 S. 4). III. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen. Sie ist unter Hinweis auf

- 9 - den Ausgang des Verfahrens zu 1/8 dem Gesuchsteller aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich die Gesuchsgegnerin mit dem angefochte- nen Entscheid nicht identifiziert hat (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Entschädigungs- pflicht des Staates besteht mangels gesetzlicher Grundlage in diesen Fällen nicht (Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 107 N 26). Es sind daher keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Bülach vom 5. Dezember 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 29. Mai 2018) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 332.20, nebst Zins zu 2.5 % seit 1. Juni 2018. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
  2. (unverändert)
  3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller zu 1/8 und der Gesuchs- gegnerin zu 7/8 auferlegt. Sie werden vom Gesuchsteller bezogen, sind ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu 7/8 zu ersetzen.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.
  6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/8 dem Gesuch- steller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
  7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 -
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 11. April 2019 in Sachen Stato del Cantone Ticino, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Ufficio esazione e condoni gegen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. Dezember 2018 (EB180510-C)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Bülach ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerdefüh- rer (fortan Gesuchsteller) um definitive Rechtsöffnung für die ausstehende Kan- tonssteuer 2015 in der Höhe von Fr. 332.20 nebst 2.5% Zins seit 20. Mai 2018, für Verzugszinsen (Fr. 23.25) und für die Mahngebühr (Fr. 50.–) sowie für die Be- treibungskosten (Urk. 1 und 2). Als Rechtsöffnungstitel legte der Gesuchsteller den Einschätzungsentscheid des Kantons Tessin vom 13. September 2017 vor (Urk. 3). Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren ab (Urk. 17).

2. Am 7. Februar 2019 erhob der Gesuchsteller Beschwerde mit folgenden An- trägen (Urk. 16 S. 1): "1. Diese Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Urteilsverfügung ist somit aufzuheben.

3. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung aufgrund des Zah- lungsbefehls vom 29. Mai 2018 ist infolgedessen gutzuheissen, da die Tessiner Behörde die nötigen Beweise für die Anerken- nung eines solchen Gesuches angefügt hat.

4. Es wird dazu gebeten, keine Partei- oder Gebührenkosten aufer- legen." Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 20 und 21). Mit Verfügung vom

7. März 2019 wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Ge- suchsgegnerin) Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 22). Die Gerichtsurkunde wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgesandt (Urk. 23).

3. Eine gerichtliche Sendung gilt als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch nicht abgeholt wird, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Vorinstanz übermittelte ihre Verfügung vom 24. August 2018 betreffend Frist zur Stellung-

- 3 - nahme mit Hilfe des Gemeindeammanamts B._____ am 2. Oktober 2018 (Urk. 6- 8). Die Gesuchsgegnerin war somit über die Rechtshängigkeit des Verfahrens in- formiert und musste mit gerichtlichen Sendungen rechnen. Die Verfügung der Kammer vom 7. März 2019 gilt am 19. März 2018 als zugestellt. Innert Frist ging keine Stellungnahme ein. II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.

2. Die Beschwerde muss neben einer Begründung rechtsgenügende Anträge (Rechtsbegehren) enthalten. Aus den Anträgen, allenfalls in Verbindung mit der Begründung und dem angefochtenen Entscheid, muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie er stattdessen zu lauten hätte. Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen, wel- che konkreten Änderungen des angefochtenen Entscheids sie verlangt. Ihr Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle einer Gutheissung der Beschwerde unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Namentlich sind Beschwerdeanträge, die auf Geldzahlung gerichtet sind - worunter auch ein Rechtsöffnungsbegehren fällt - zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3).

3. Aus der Begründung der Beschwerde erhellt, dass der Gesuchsteller Rechtsöffnung anstrebt gemäss dem Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsam- tes B._____ vom 29. Mai 2018, mithin für Fr. 332.20 (Kantonssteuer), für

- 4 - Fr. 23.25 (Verzugszins) und für Fr. 50.– Mahngebühr (Urk. 16 S. 2 i.V.m. Urk. 2). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

4. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt der Richter definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Ver- waltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Vorausgesetzt wird, dass nicht der Betriebene nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Ver- jährung anruft.

5. Die Vorinstanz erwog, damit ein Entscheid einen gültigen Rechtsöffnungsti- tel darstelle, sei u.a. erforderlich, dass der Rechtsöffnungstitel den Schuldner zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichte und hiefür eine explizite Zah- lungsaufforderung aufführe. Werde eine solche Zahlungsaufforderung nicht auf- geführt, stelle der eingereichte Titel auch keinen tauglichen definitiven Rechtsöff- nungstitel dar. Bei betriebenen Forderungen, welche von den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Schuldners abhängen würden, wie beispielsweise Steuern, müsse dem Rechtsöffnungsgericht sowohl der rechtskräftige Veranla- gungsentscheid als auch die darauf basierende Steuerrechnung vorgelegt wer- den. Vorliegend habe der Gesuchsteller eine mit Rechtskraft bescheinigte Veran- lagungsverfügung vom 13. September 2017 betreffend die kantonalen Steuern 2015 eingereicht (Urk. 3/1). Die Veranlagungsverfügung weise eine bestimmte geschuldete Geldsumme auf. Eine konkrete Zahlungsaufforderung an die Ge- suchsgegnerin, den ausgewiesenen Betrag zu bezahlen, fehle jedoch. Im Gegen- teil weise die Veranlagungsverfügung darauf hin, dass zur Zahlung der Steuern ein separates Dokument versendet werde. Die Veranlagungsverfügung stelle deshalb keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel dar. Eine Steuerrechnung, welche mutmasslich die hierfür erforderlichen Informationen enthalten würde, sei nicht eingereicht worden. Ferner sei festzuhalten, dass auch das eingereichte Abrech- nungsblatt (Urk. 3/2) die dargelegten Anforderungen nicht erfülle (Urk. 17 S. 2 f.).

6. Der Gesuchsteller moniert in der Beschwerde, er habe die Veranlagungsver- fügung betreffend die kantonale Steuer 2015 eingereicht, welche der Gesuchs-

- 5 - gegnerin eröffnet worden und in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen habe die Gesuchsgegnerin nichts dagegen eingewandt, was für die gehörige Eröffnung spreche. Die Vorinstanz selbst stimme zu, dass von einem vollstreckbaren Ent- scheid ausgegangen werden könne und gebe implizit zu, dass die Voraussetzun- gen für eine definitive Rechtsöffnung gegeben seien. Die Vorinstanz verweigere diese jedoch, da eine Steuerrechnung, welche mutmasslich die hierfür erforderli- chen Informationen (über eine konkrete Zahlungsaufforderung) enthalten würde, nicht eingereicht worden sei. Das werde bestritten. Einerseits erfolge der betrei- bungsrechtliche Weg als letztes Mittel, wenn wirklich andere Entrichtungsmass- nahmen nicht ausreichen würden. Andrerseits sei festzustellen, dass die Steuer- [Ein-]Zahlungsscheine jedem Steuerpflichtigen auf elektronischem Weg durch die Tessiner EDV-Zentrale (Centro dei Sistemi Informativi: CSI) ausgedruckt und ge- sandt würden. Urk. 3/2 sei zu entnehmen, welche Schritte die Tessiner Steuer- verwaltung unternommen habe, um zur Entrichtung ihrer Steuerforderung zu ge- langen. Dass diese Unterlagen vom "CSI-Druck" stammen würden, sei im Übrigen dem Verzeichnis, das sich auf Urk. 3/2 am linken Rand befinde, zu entnehmen. Die detaillierte Aufstellung des chronologischen Ablaufs der üblichen Entrich- tungsmassnahmen der Steuerbehörde durch CSI erfülle die von der Rechtspre- chung verlangten Anforderungen an die Zustellung der Zahlungsanforderung (Urk. 16 S. 4).

7. Im Beschwerdeverfahren sind neue Vorbringen nicht zulässig (Art. 326 ZPO). Die Ausführungen des Gesuchstellers betreffend das Vorgehen durch die Tessiner EDV-Zentrale (CSI) und das Zustellen der Einzahlungsscheine sind ver- spätet und daher unbeachtlich.

8. Bei der Steuerveranlagung der Tessiner Steuerbehörde handelt es sich um eine Verfügung einer Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Eine Verfügung der Verwaltungsbehörde ist vollstreckbar, wenn sie auf eine bestimmte Geldsumme lautet, in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuldner eröffnet wurde und nicht nichtig ist (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 119 ff.).

- 6 -

9. Im Kanton Zürich stellt der Veranlagungsentscheid der Steuerbehörde zu- sammen mit der darauf basierenden Rechnung einen definitiven Rechtsöffnungs- titel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die Einschätzung und die Rechnung müssen ordnungsgemäss zugestellt worden sein, und es ist für beide eine Rechtskraftbescheinigung vorzulegen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 303). Hintergrund dieser Anforderung bildet der Umstand, dass im Kanton Zü- rich die Veranlagung in zwei Phasen zerfällt. Zunächst wird durch das Kantonale Steueramt nur die eigentliche Einschätzung vorgenommen, nämlich die Festset- zung der Berechnungsgrundlagen (Steuerfaktoren) und des Steuertarifs bei natür- lichen Personen, während erst in einem zweiten Schritt durch das zuständige Gemeindesteueramt auch der Steuerbetrag rechnerisch bestimmt und damit die Veranlagung abgeschlossen wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. 2013, § 139 N 3).

10. Demgegenüber äussert sich die Veranlagungsverfügung der Tessiner Steu- erbehörde vom 13. September 2017 sowohl zu den Steuerfaktoren Einkommen und Vermögen sowie zum Steuersatz als auch zum konkret geschuldeten Betrag. Veranlagung und Rechnung werden im selben Entscheid ausgefällt (Urk. 3). So- dann wird die Adressatin auf das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht. Folglich stellt die Veranlagungs- verfügung für die massgebende Steuerperiode einen definitiven Rechtsöffnungsti- tel dar.

11. Die Praxis geht von der ordnungsgemässen Zustellung aus, sofern diese vom Schuldner nicht ausdrücklich und substantiiert bestritten wird (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 124). Die Gesuchsgegnerin machte nicht geltend, dass sie die Veranlagungsverfügung nicht erhalten habe. Auch sind keine Eröffnungsmän- gel ersichtlich. Damit ist von einer gehörigen Zustellung auszugehen. Im Weiteren ist der eingereichte Titel mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen.

12. Von Amtes wegen zu prüfen ist die allfällige Nichtigkeit des Rechtsöffnungs- titels. Verfügungen und Entscheide sind schriftlich zu eröffnen (vgl. Art. 41 Abs. 3 StHG). Zur Schriftlichkeit gehört grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift der für die Behörde zeichnungsberechtigten Person(en) (vgl. Art. 13 OR). Die

- 7 - Veranlagungsverfügung ist nicht unterzeichnet. Die Rechtsprechung hat das Er- fordernis der Schriftlichkeit im Bereich der Massenverwaltung erheblich relativiert. So stellt die Unterschrift bei Massenverfügungen kein Gültigkeitserfordernis dar. Vielmehr muss die verfügende Instanz die Möglichkeit haben, sich gedruckter Formulare zu bedienen oder Verfügungen auf elektronischem Weg zu erlassen (BGer 9C_597/2014 vom 10. Dezember 2014, E. 4.3 m.H.). Steuerveranlagungen gehören in den Bereich der Massenverwaltung (Zweifel/Casanova/Beusch/ Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2018, § 15 N 40 ff.; VGer ZH SB.2009.00094 vom 17. März 2010, E. 2.2.1). Mit Blick auf diese Rechtsprechung ist die nicht unterzeichnete Veranlagungsverfügung jeden- falls nicht nichtig.

13. Nach dem Gesagten liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel für den geschul- deten Steuerbetrag von Fr. 332.20 vor.

14. Der Gesuchsteller verlangt zudem Rechtsöffnung für Verzugszinsen von Fr. 24.90 (Urk. 1) bzw. Fr. 23.25 (Urk. 2). Für gesetzlich festgelegte Verzugszin- sen wird in ständiger Rechtsprechung und praxisgemäss ab Eröffnung des Rechtsöffnungstitels definitive Rechtsöffnung erteilt, obwohl eine entsprechende Zahlungsverpflichtung nicht im Dispositiv des zu vollstreckenden Entscheids ent- halten ist. Voraussetzung ist, dass der Zinsfuss ausgewiesen ist oder sich genau aus dem Gesetz ergibt und sich der Beginn des Zinsenlaufs aufgrund einer beige- legten Mahnung oder eines Verfalltages bestimmen lässt (Stücheli, a.a.O., S. 193 ff.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 134). Der Gesuchsteller äussert sich nicht zu den den Verzug begründenden Tatbeständen, diese sind nicht liquide. Insbe- sondere geht aus den eingereichten Urkunden nicht hervor, wann die Mahnung zugestellt worden ist bzw. wann der Zinsenlauf begonnen hat. Für die Verzugs- zinsen ist daher bis zur aktenkundigen Betreibung keine Rechtsöffnung zu ertei- len.

15. Der Gesuchsteller fordert weiter Rechtsöffnung für die Mahngebühr von Fr. 50.– (Urk. 1). Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung das Begehren abgewiesen: Für Mahngebühren kann nur definitive Rechtsöffnung erteilt werden,

- 8 - wenn diese durch einen Rechtsöffnungstitel (in dessen Dispositiv) ausgewiesen sind (ZR 115/2016 Nr. 37, Nr. 38; Urk. 17 S. 3). Dies ist nicht der Fall.

16. Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Ge- suchsteller definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 332.20 nebst Zins zu 2.5 % seit 1. Juni 2018 [Datum Zustellung Zahlungsbefehl] zu erteilen. Im Mehr- betrag ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Für die Betreibungskosten kann keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vor- liegt. Sie teilen das Schicksal der Betreibung, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner von Gesetzes wegen zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3). Zu den Betreibungskosten zählen auch die Spruchgebühr und die Parteientschä- digung des Rechtsöffnungsverfahrens.

17. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die Höhe der Gerichtsgebühr blieb unangefochten (Urk. 17 S. 4, Dispositiv-Ziffer 2). Der Gesuchsteller obsiegt mit der Hauptforderung, unterliegt indessen betreffend die Mahngebühr, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/8 dem Gesuchsteller und zu 7/8 der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 68 Abs. 1 SchKG sind sie vom Gesuchsteller zu beziehen, ihm aber von der Gesuchsgegnerin anteilsmässig zu ersetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Voraussetzun- gen von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO nicht erfüllt sind (BGer 5D_229/2011 vom

16. April 2012, E. 3.3). Dispositiv-Ziffer 3 und 4 sind entsprechend anzupassen (Urk. 17 S. 4). III. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen. Sie ist unter Hinweis auf

- 9 - den Ausgang des Verfahrens zu 1/8 dem Gesuchsteller aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich die Gesuchsgegnerin mit dem angefochte- nen Entscheid nicht identifiziert hat (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Entschädigungs- pflicht des Staates besteht mangels gesetzlicher Grundlage in diesen Fällen nicht (Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 107 N 26). Es sind daher keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Bülach vom 5. Dezember 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 29. Mai 2018) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 332.20, nebst Zins zu 2.5 % seit 1. Juni 2018. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

2. (unverändert)

3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller zu 1/8 und der Gesuchs- gegnerin zu 7/8 auferlegt. Sie werden vom Gesuchsteller bezogen, sind ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu 7/8 zu ersetzen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/8 dem Gesuch- steller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: am