Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 10. Januar 2019 erteilte das Bezirksgericht Win- terthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Ge- suchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbe- fehl vom 31. August 2017) - gestützt auf eine von der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde des Bezirks Hinwil genehmigte Vereinbarung - definitive Rechts- öffnung für Fr. 12'718.– nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2017 sowie Kosten gemäss Ziff. 2 bis 3 dieses Entscheides. Im Mehrbetrag (aufgelaufener Verzugs- zins von Fr. 357.15, Zinseszins) wies die Vorinstanz das Begehren ab.
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 22. Januar 2019 fristgerecht (Urk. 17) Beschwerde und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 18 S. 2): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Januar 2019 sei aufzuheben.
E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
- 3 - Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanz- liche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
b) Der Gesuchsgegner reicht im Beschwerdeverfahren für seine Behaup- tung, er habe die Krankenkassenprämien und die Krippenbeiträge für Sohn C._____ bis September 2018 vollumfänglich bezahlt, neue Urkunden (Urk. 22/6-
9) als Beweismittel ein. Sie sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und nicht mehr zu berücksichtigen.
E. 3 a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst (Urk. 19 S. 3 ff.), die Ge- suchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge vom 15. April 2013. Darin habe sich der Gesuchs- gegner verpflichtet, der Gesuchstellerin im Falle der Aufhebung des gemeinsa- men Haushaltes für den gemeinsamen Sohn C._____ bis zum 21. Juni 2019 mo- natliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'950.– zuzüglich allfälliger Kinder- oder Aus- bildungszulagen zu bezahlen (Urk. 2/1). Diese Vereinbarung sei von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Hinwil mit Entscheid vom 17. Juli 2013 bewilligt worden (Urk. 2/2). Der Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliege. Was die Ausführungen des Gesuchsgegners betreffend die Hö- he des festgesetzten Unterhaltsbeitrages betreffe, so seien diese unbeachtlich, da der Rechtsöffnungsrichter die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zu- grunde liegenden Entscheides nicht mehr überprüfen könne. Insoweit der Ge- suchsgegner geltend mache, er habe versucht, eine Abänderung des Unterhalts- vertrages zu erwirken, sei festzuhalten, dass die Vereinbarung vom 15. April 2013 solange vollstreckbar bleibe, bis ein Abänderungsentscheid ergangen und dieser
- 4 - in Rechtskraft erwachsen sei. Der Einwand der verrechnungsweisen Tilgung der betriebenen Forderung sei nicht zu hören. Liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, so müsse die Verrechnungsforderung durch eine Urkunde ausgewiesen sein, die mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels aufweise. Die vom Gesuchsgegner als Beleg der Verrechnungsforderung ins Recht gereich- ten Kontoauszüge und Versicherungsausweise erfüllten diese Anforderung nicht. Der Vollständigkeit halber sei sodann anzumerken, dass unter Berücksichtigung von Art. 125 Ziff. 2 OR generell fraglich erscheine, ob der Gesuchsteller zur Ver- rechnung berechtigt wäre. Weitere Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG bringe der Gesuchsgegner nicht vor. Betrag und Fälligkeit der in Betreibung ge- setzten Forderung seien ausgewiesen, hingegen beginne der Zinsenlauf erst mit dem Datum des Zahlungsbefehls. Entsprechend erteilte die Vorinstanz der Ge- suchstellerin Rechtsöffnung.
b) Der Gesuchsgegner macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz verweise in ihrem Entscheid darauf, dass dem Gesuchs- gegner mit Verfügung vom 7. November 2018 eine Frist zur Stellungnahme ange- setzt worden sei, die dieser nicht wahrgenommen habe. Der Gesuchsgegner ha- be jedoch kein entsprechendes Schreiben bzw. eine Abholungseinladung dafür erhalten. Da ein nicht abgeholtes Einschreiben an den Absender retourniert wer- de, wäre es die Pflicht der Vorinstanz gewesen, bei dem nicht anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführer nochmals nachzuhaken. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt bei einer eingeschriebenen Post- sendung, die nicht abgeholt worden ist, die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. In formeller Hinsicht ist erforderlich, dass eine Abholungseinla- dung mit Fristangabe im Briefkasten oder Postfach des Adressaten hinterlassen wurde. Es spricht eine natürliche Vermutung dafür, dass die Post die Abholungs- einladung korrekt in den Briefkasten oder das Postfach legt. Es obliegt der Partei, die etwas anderes behauptet, den Gegenbeweis dafür zu erbringen (BGer 5A_98/2011 vom 3. März 2011, E. 2.3). Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, beim Gesuchsgegner nachzuhaken, sondern durfte sich auf die Zustellfiktion stützen, zumal der Gesuchsgegner vom Verfahren Kenntnis und bereits eine Stellung-
- 5 - nahme eingereicht hatte (Urk. 3 - 9). Für die Behauptung, er habe keine Abho- lungseinladung für die Verfügung vom 7. November 2018 erhalten, offeriert der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren einzig seine Befragung (Urk. 18 S. 4 Rz 11). Selbst wenn das Anerbieten dieses Beweismittels im Beschwerdeverfah- ren - weil erst durch das angefochtene Urteil veranlasst - als zulässig erachtet würde, vermöchte die blosse Aussage des Gesuchsgegners, die Abholungseinla- dung nicht erhalten zu haben, die natürliche Vermutung nicht umzustossen. Nachdem er bereits andere Einschreiben nicht abgeholt hat (vgl. Urk. 8), er- scheint sein Vorbringen vielmehr als Schutzbehauptung. Ohnehin würde zudem für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätz- lich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Ge- hörs in das kantonale Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten er- heblich sein können (vgl. BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.3 m.Hinw.). Der Gesuchsgegner legt nicht dar, welche Vorbringen er mit der Stel- lungnahme zur Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 1. November 2018 samt Beilagen (Urk. 12 und 13/1-2) in das Verfahren hätte einführen wollen. Zudem fehlen Ausführungen dazu, inwiefern diese Vorbringen für das Verfahren hätten erheblich sein können. Damit verfängt die Rüge von Vornherein nicht.
c) Der Gesuchsgegner beanstandet sodann eine ungenügende Aus- einandersetzung der Vorinstanz mit den von ihm vorgebrachten Argumenten: ca) Er macht geltend, dass es auch zu den Aufgaben des Rechtsöffnungs- richters gehöre, den Inhalt des Rechtsöffnungstitels dahingehend zu prüfen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sei, die eine Vollstreckung ganz oder teilweise verhinderten. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie seine Ausführungen betreffend die Höhe des festgesetzten Unter- haltsbeitrags gänzlich als unbeachtlich zurückweise. Er habe darauf hingewiesen, dass der Beitrag der Krippe auf CHF 338 gesunken sei und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Höhe der Krippenkosten eine wichtige Rolle bei der Berech- nung des Unterhaltsbeitrags spiele. Ziff. 3.2 der Vereinbarung über die gemein- same elterliche Sorge der Parteien sehe am Ende vor, dass wenn "die Kosten für
- 6 - die Fremdbetreuung von C._____ [sinken], der Unterhaltsbeitrag des Vaters ent- sprechend angepasst [wird]." Aus der Klausel gehe klar hervor, dass mit Sinken der Krippenkosten ab September 2016 sich die von der Gesuchstellerin in Rech- nung gestellten geschuldeten Unterhaltsbeiträge um die Reduktion der Krippen- kosten, d.h. CHF 612 (950 - 338) reduziert hätten und somit nicht länger CHF 1'950, wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht, sondern CHF 1'338 betrügen. Der offene Betrag belaufe sich daher auch nicht länger auf CHF 812, wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht, sondern lediglich auf CHF 200 (812
- 612). Es handle sich somit um die CHF 200 Kinderzulagen, die offenbar von der Gesuchstellerin nicht mehr geltend gemacht würden (Urk. 18 S. 2 ff.). Die Parteien schlossen am 15. April 2013 eine Vereinbarung über die ge- meinsame elterliche Sorge (Urk. 2/1 = Urk. 6/3). Gemäss Ziff. 3.2 der Vereinba- rung verpflichtete sich der Vater für den Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts u.a., für das Kind monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'950.– ab Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bis zum 21. Juni 2019 und hernach von Fr. 1'200.– bis zum ordentlichen Abschluss einer angemesse- nen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Kindes, zuzüglich all- fällige gesetzliche und vertragliche Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Festgehalten wurde ferner (Urk. 2/1 Ziff. 3.2 a.E. S. 3): "Die im Bedarf ausgewiesenen Kosten in der Höhe von CHF 1'738.00 für die Fremdbetreuung sind als Maximalbeträge zu verstehen, die der Vater an die Fremdbetreuungskosten bis zum 21.06.2019 beisteuert. Sinken die Kosten für die Fremdbetreuung von C._____, wird der Unter- haltsbeitrag des Vaters entsprechend angepasst." Die Vereinbarung, die für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Vormund- schaftsbehörde bzw. Kindesschutzbehörde verbindlich wurde (Art. 298a Abs. 1 und Art. 287 Abs. 1 aZGB bzw. ZGB), wurde von der KESB Hinwil mit Entscheid vom 17. Juli 2013 genehmigt (vgl. Stempel auf Urk. 2/1 S. 4 und Urk. 2/2). Ziff. 3.2 der Vereinbarung ist klar und eindeutig formuliert und bedarf keiner Auslegung, weshalb sie vom Rechtsöffnungsrichter angewendet werden kann (vgl. etwa BGer 5D_46/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 2.1 f.)
- 7 - Vor Vorinstanz machte der Gesuchsgegner geltend, dass der monatliche Krippenbetrag auf Fr. 338.– gesunken sei (Urk. 9 S. 1 Ziff. 5), welche Behauptung die Gesuchstellerin unbestritten liess. Aus Urk. 9 geht zwar nicht hervor, ab wel- chem Zeitpunkt die Reduktion des Krippenbetrages erfolgt ist. Die Aufstellung der Gesuchstellerin zu ihrem Rechtsöffnungsbegehren enthält einen Krippenbetrag von Fr. 338.– ab September 2016 (vgl. Urk. 2/4). Gemäss der durch den Ge- suchsgegner handschriftlich korrigierten Aufstellung der Gesuchstellerin bezahlte er diesen Betrag hingegen erst ab November 2016 (vgl. Urk. 6/1). Dies liess die Gesuchstellerin unbestritten (Urk. 12). Es ist dementsprechend davon auszuge- hen, dass eine Senkung der Krippenkosten auf Fr. 338.– ab November 2016 er- folgt ist. Aus den von der Gesuchstellerin vorinstanzlich ins Recht gelegten Grundla- gen für die Unterhaltsberechnung geht hervor, dass ursprünglich für die Fremdbe- treuung ein monatlicher Betrag von Fr. 1'738.– angerechnet wurde (Urk. 13/1 S. 3). Da in der Unterhaltsberechnung keine separaten Krippenkosten aufgeführt wurden, ist davon auszugehen, dass in den Fr. 1'738.– die Krippenkosten enthal- ten sind. Werden in Anwendung von Ziff. 3.2 letzter Absatz der von der KESB Hinwil am 17. Juli 2013 genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 15. April 2013 (Urk. 2/1 S. 3) die Fremdbetreuungskosten ab November 2016 entspre- chend der unbestrittenen Berechnung des Gesuchsgegners angepasst, so redu- ziert sich der monatliche Kinderunterhaltsbeitrag um Fr. 611.– (Fr. 949.– abzüg- lich Fr. 338.–) auf Fr. 1'339.–. Passt man die Aufstellung der Gesuchstellerin ent- sprechend an und setzt man für den Unterhalt ab November 2016 statt Fr. 1'950.– Fr. 1'339.– ein, schuldet der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für den Zeitraum Juli 2016 bis August 2017 noch Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'608.– statt Fr. 12'718.–. Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen. cb) Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, indem die Vorinstanz die vom Gesuchsgegner vorgebrachte Einrede der Tilgung mittels Verrechnung als ungenügend belegt erachte, verkenne sie, dass eine Schuldanerkennung durch die Gesuchstellerin vorliege. Mit dem Rechtsöffnungsgesuch habe die Gesuch- stellerin eine Aufstellung eingereicht (Urk. 2/4), worin sie ausdrücklich anerkenne,
- 8 - dass ab September 2018 die Krippenkosten sowie die halbjährlichen Kranken- kassenkosten durch den Gesuchsgegner übernommen worden seien. Auch wenn diese Aufstellung nicht unterzeichnet sei, komme ihr aufgrund der Tatsache, dass sie offiziell anerkannte Beilage eines Rechtsbegehrens sei, der Charakter einer rechtsgültigen Schuldanerkennung zu. Überdies gehe die Vorinstanz fehl, wenn sie die vom Gesuchsgegner eingebrachten Belege als nicht beweisbildend zu- rückweise. Aus den eingereichten Kontoauszügen gehe klar hervor, dass er die Krankenkassenprämien für den Sohn vollumfänglich und die Krippenbeiträge bis September 2018 bezahlt habe. Zu diesen Zahlungen wäre er nicht verpflichtet gewesen. Vielmehr hätte er den Unterhalt an die Gesuchstellerin zahlen können. Er sei somit seiner Unterhaltspflicht - wenn auch in etwas anderer Form - vollum- fänglich nachgekommen (Urk. 18 S. 4 ff.). Die Gesuchstellerin berücksichtigt in ihrer Aufstellung (Urk. 2/4) vom Ge- suchsgegner geleistete Krankenkassenprämien von Fr. 264.– (je Fr. 132.– in den Monaten Juli 2016 und Januar 2017) sowie Krippenbeiträge von Fr. 3'718.– (je Fr. 338.– für die Monate September 2016 bis Juli 2017). Soweit der Gesuchsgeg- ner geltend macht, weitere Krippenkosten bezahlt zu haben (Urk. 5 und 6/1), lässt sich diese Behauptung anhand der vor Vorinstanz als Beweismittel eingereichten Belastungsanzeige (Urk. 6/5) nicht rechtsgenügend beweisen. Danach wurden zwar von der A1._____ GmbH Valuta 31. August 2016 und 7. Oktober 2016 zwei Zahlungen von je Fr. 949.– an die Kindertagesstätte D._____ in … [Ortschaft] ge- leistet. Die Zahlung erfolgte aber weder durch den Gesuchsgegner persönlich, noch ist ersichtlich, welche Forderungen damit getilgt wurden. Was die Kranken- kassenprämien für den Sohn C._____ betrifft, erscheint der Gesuchsgegner in den von ihm als Beweismittel eingereichten Versicherungsunterlagen für die Jah- re 2016 und 2017 zwar als Versicherungsnehmer (Urk. 6/6). Inwiefern die ent- sprechenden Krankenkassenprämien indes bezahlt worden sein sollen, lässt sich dem als Beweismittel eingereichten Kontoauszug für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 30. September 2018 der E._____ (Urk. 6/7) nicht entnehmen. Dieser Konto- auszug betrifft einzig die Kundennummer …, mithin den Gesuchsgegner selber (vgl. Urk. 6/7 S. 1). Die im Beschwerdeverfahren dazu neu eingereichten Urkun- den (Urk. 22/6-9) sind, wie bereits ausgeführt (oben E. 2b), unbeachtlich. Zu
- 9 - Recht hat die Vorinstanz überdies darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels die Verrechnungsforderung durch eine Urkunde ausgewiesen sein muss, die mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels aufweist, welche Anforderung vorliegend nicht erfüllt ist. In- soweit ist die Beschwerde daher unbegründet, weshalb offengelassen werden kann, ob einer allfälligen Verrechnung auch Art. 125 Ziff. 2 OR entgegenstehen würde. Es steht dem Gesuchsgegner aber, wie bereits die Vorinstanz festgehal- ten hat (Urk. 19 S. 6), frei, eine Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG oder eine selbständige Forderungsklage zu erheben (Urk. 19 S. 5).
d) Zusammengefasst ist die Beschwerde des Gesuchsgegners teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil vom 10. Januar 2019 aufzuheben. Da die Sache spruchreif ist, entscheidet die Beschwerdeinstanz neu (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Der Gesuchstellerin ist in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 31. August 2017) im Umfang von Fr. 6'608.– nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2017 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen (betreffend den Restbetrag sowie aufgelaufene Verzugszinse und Zinseszins) ist das Rechtsöffnungsbegehren in diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde abzuweisen.
E. 4 a) Fällt die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid, entscheidet sie in Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (BK ZPO II-Sterchi, Art. 327 N 23; Freiburghaus/ Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 327 N 24). Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte und bezüglich ihrer Höhe unangefoch- ten gebliebene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 350.– (vgl. Urk. 19 S. 8) ist ausgangsgemäss je zur Hälfte der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner auf- zuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
b) Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28).
- 10 - Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss je zur Hälfte der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Sie sind aus dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners (Urk. 23 und 24) zu beziehen, diesem je- doch im Umfang von Fr. 375.– von der Gesuchstellerin zu ersetzen. Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Winterthur vom 10. Januar 2019 aufgehoben und durch folgen- de Fassung ersetzt: "1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsam- tes Elgg (Zahlungsbefehl vom 31. August 2017) definitive Rechtsöff- nung erteilt für Fr. 6'608.– nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2017. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
- [unverändert]
- Die Kosten werden der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner je zur Hälfte auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner und der Gesuchstellerin je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Ge- suchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 375.– zu erset- zen. - 11 -
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt Elgg sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'718.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 2. Juli 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 10. Januar 2019 (EB180327-K)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 10. Januar 2019 erteilte das Bezirksgericht Win- terthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Ge- suchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbe- fehl vom 31. August 2017) - gestützt auf eine von der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde des Bezirks Hinwil genehmigte Vereinbarung - definitive Rechts- öffnung für Fr. 12'718.– nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2017 sowie Kosten gemäss Ziff. 2 bis 3 dieses Entscheides. Im Mehrbetrag (aufgelaufener Verzugs- zins von Fr. 357.15, Zinseszins) wies die Vorinstanz das Begehren ab.
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 22. Januar 2019 fristgerecht (Urk. 17) Beschwerde und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 18 S. 2): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Januar 2019 sei aufzuheben.
2. Das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17). Den ihm mit Verfügung vom 14. Februar 2019 auferlegten Kostenvorschuss hat der Ge- suchsgegner innert Frist geleistet (Urk. 23 und 24). Fristgerecht hat die Gesuch- stellerin am 11. März 2019 eine kurze Beschwerdeantwort erstattet (Urk. 25 und 26), mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des an- gefochtenen Entscheides beantragt. Diese wurde dem Gesuchsgegner samt Bei- lagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 29). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
- 3 - Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanz- liche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
b) Der Gesuchsgegner reicht im Beschwerdeverfahren für seine Behaup- tung, er habe die Krankenkassenprämien und die Krippenbeiträge für Sohn C._____ bis September 2018 vollumfänglich bezahlt, neue Urkunden (Urk. 22/6-
9) als Beweismittel ein. Sie sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und nicht mehr zu berücksichtigen.
3. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst (Urk. 19 S. 3 ff.), die Ge- suchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge vom 15. April 2013. Darin habe sich der Gesuchs- gegner verpflichtet, der Gesuchstellerin im Falle der Aufhebung des gemeinsa- men Haushaltes für den gemeinsamen Sohn C._____ bis zum 21. Juni 2019 mo- natliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'950.– zuzüglich allfälliger Kinder- oder Aus- bildungszulagen zu bezahlen (Urk. 2/1). Diese Vereinbarung sei von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Hinwil mit Entscheid vom 17. Juli 2013 bewilligt worden (Urk. 2/2). Der Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliege. Was die Ausführungen des Gesuchsgegners betreffend die Hö- he des festgesetzten Unterhaltsbeitrages betreffe, so seien diese unbeachtlich, da der Rechtsöffnungsrichter die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zu- grunde liegenden Entscheides nicht mehr überprüfen könne. Insoweit der Ge- suchsgegner geltend mache, er habe versucht, eine Abänderung des Unterhalts- vertrages zu erwirken, sei festzuhalten, dass die Vereinbarung vom 15. April 2013 solange vollstreckbar bleibe, bis ein Abänderungsentscheid ergangen und dieser
- 4 - in Rechtskraft erwachsen sei. Der Einwand der verrechnungsweisen Tilgung der betriebenen Forderung sei nicht zu hören. Liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, so müsse die Verrechnungsforderung durch eine Urkunde ausgewiesen sein, die mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels aufweise. Die vom Gesuchsgegner als Beleg der Verrechnungsforderung ins Recht gereich- ten Kontoauszüge und Versicherungsausweise erfüllten diese Anforderung nicht. Der Vollständigkeit halber sei sodann anzumerken, dass unter Berücksichtigung von Art. 125 Ziff. 2 OR generell fraglich erscheine, ob der Gesuchsteller zur Ver- rechnung berechtigt wäre. Weitere Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG bringe der Gesuchsgegner nicht vor. Betrag und Fälligkeit der in Betreibung ge- setzten Forderung seien ausgewiesen, hingegen beginne der Zinsenlauf erst mit dem Datum des Zahlungsbefehls. Entsprechend erteilte die Vorinstanz der Ge- suchstellerin Rechtsöffnung.
b) Der Gesuchsgegner macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz verweise in ihrem Entscheid darauf, dass dem Gesuchs- gegner mit Verfügung vom 7. November 2018 eine Frist zur Stellungnahme ange- setzt worden sei, die dieser nicht wahrgenommen habe. Der Gesuchsgegner ha- be jedoch kein entsprechendes Schreiben bzw. eine Abholungseinladung dafür erhalten. Da ein nicht abgeholtes Einschreiben an den Absender retourniert wer- de, wäre es die Pflicht der Vorinstanz gewesen, bei dem nicht anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführer nochmals nachzuhaken. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt bei einer eingeschriebenen Post- sendung, die nicht abgeholt worden ist, die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. In formeller Hinsicht ist erforderlich, dass eine Abholungseinla- dung mit Fristangabe im Briefkasten oder Postfach des Adressaten hinterlassen wurde. Es spricht eine natürliche Vermutung dafür, dass die Post die Abholungs- einladung korrekt in den Briefkasten oder das Postfach legt. Es obliegt der Partei, die etwas anderes behauptet, den Gegenbeweis dafür zu erbringen (BGer 5A_98/2011 vom 3. März 2011, E. 2.3). Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, beim Gesuchsgegner nachzuhaken, sondern durfte sich auf die Zustellfiktion stützen, zumal der Gesuchsgegner vom Verfahren Kenntnis und bereits eine Stellung-
- 5 - nahme eingereicht hatte (Urk. 3 - 9). Für die Behauptung, er habe keine Abho- lungseinladung für die Verfügung vom 7. November 2018 erhalten, offeriert der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren einzig seine Befragung (Urk. 18 S. 4 Rz 11). Selbst wenn das Anerbieten dieses Beweismittels im Beschwerdeverfah- ren - weil erst durch das angefochtene Urteil veranlasst - als zulässig erachtet würde, vermöchte die blosse Aussage des Gesuchsgegners, die Abholungseinla- dung nicht erhalten zu haben, die natürliche Vermutung nicht umzustossen. Nachdem er bereits andere Einschreiben nicht abgeholt hat (vgl. Urk. 8), er- scheint sein Vorbringen vielmehr als Schutzbehauptung. Ohnehin würde zudem für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätz- lich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Ge- hörs in das kantonale Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten er- heblich sein können (vgl. BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.3 m.Hinw.). Der Gesuchsgegner legt nicht dar, welche Vorbringen er mit der Stel- lungnahme zur Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 1. November 2018 samt Beilagen (Urk. 12 und 13/1-2) in das Verfahren hätte einführen wollen. Zudem fehlen Ausführungen dazu, inwiefern diese Vorbringen für das Verfahren hätten erheblich sein können. Damit verfängt die Rüge von Vornherein nicht.
c) Der Gesuchsgegner beanstandet sodann eine ungenügende Aus- einandersetzung der Vorinstanz mit den von ihm vorgebrachten Argumenten: ca) Er macht geltend, dass es auch zu den Aufgaben des Rechtsöffnungs- richters gehöre, den Inhalt des Rechtsöffnungstitels dahingehend zu prüfen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sei, die eine Vollstreckung ganz oder teilweise verhinderten. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie seine Ausführungen betreffend die Höhe des festgesetzten Unter- haltsbeitrags gänzlich als unbeachtlich zurückweise. Er habe darauf hingewiesen, dass der Beitrag der Krippe auf CHF 338 gesunken sei und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Höhe der Krippenkosten eine wichtige Rolle bei der Berech- nung des Unterhaltsbeitrags spiele. Ziff. 3.2 der Vereinbarung über die gemein- same elterliche Sorge der Parteien sehe am Ende vor, dass wenn "die Kosten für
- 6 - die Fremdbetreuung von C._____ [sinken], der Unterhaltsbeitrag des Vaters ent- sprechend angepasst [wird]." Aus der Klausel gehe klar hervor, dass mit Sinken der Krippenkosten ab September 2016 sich die von der Gesuchstellerin in Rech- nung gestellten geschuldeten Unterhaltsbeiträge um die Reduktion der Krippen- kosten, d.h. CHF 612 (950 - 338) reduziert hätten und somit nicht länger CHF 1'950, wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht, sondern CHF 1'338 betrügen. Der offene Betrag belaufe sich daher auch nicht länger auf CHF 812, wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht, sondern lediglich auf CHF 200 (812
- 612). Es handle sich somit um die CHF 200 Kinderzulagen, die offenbar von der Gesuchstellerin nicht mehr geltend gemacht würden (Urk. 18 S. 2 ff.). Die Parteien schlossen am 15. April 2013 eine Vereinbarung über die ge- meinsame elterliche Sorge (Urk. 2/1 = Urk. 6/3). Gemäss Ziff. 3.2 der Vereinba- rung verpflichtete sich der Vater für den Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts u.a., für das Kind monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'950.– ab Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bis zum 21. Juni 2019 und hernach von Fr. 1'200.– bis zum ordentlichen Abschluss einer angemesse- nen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Kindes, zuzüglich all- fällige gesetzliche und vertragliche Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Festgehalten wurde ferner (Urk. 2/1 Ziff. 3.2 a.E. S. 3): "Die im Bedarf ausgewiesenen Kosten in der Höhe von CHF 1'738.00 für die Fremdbetreuung sind als Maximalbeträge zu verstehen, die der Vater an die Fremdbetreuungskosten bis zum 21.06.2019 beisteuert. Sinken die Kosten für die Fremdbetreuung von C._____, wird der Unter- haltsbeitrag des Vaters entsprechend angepasst." Die Vereinbarung, die für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Vormund- schaftsbehörde bzw. Kindesschutzbehörde verbindlich wurde (Art. 298a Abs. 1 und Art. 287 Abs. 1 aZGB bzw. ZGB), wurde von der KESB Hinwil mit Entscheid vom 17. Juli 2013 genehmigt (vgl. Stempel auf Urk. 2/1 S. 4 und Urk. 2/2). Ziff. 3.2 der Vereinbarung ist klar und eindeutig formuliert und bedarf keiner Auslegung, weshalb sie vom Rechtsöffnungsrichter angewendet werden kann (vgl. etwa BGer 5D_46/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 2.1 f.)
- 7 - Vor Vorinstanz machte der Gesuchsgegner geltend, dass der monatliche Krippenbetrag auf Fr. 338.– gesunken sei (Urk. 9 S. 1 Ziff. 5), welche Behauptung die Gesuchstellerin unbestritten liess. Aus Urk. 9 geht zwar nicht hervor, ab wel- chem Zeitpunkt die Reduktion des Krippenbetrages erfolgt ist. Die Aufstellung der Gesuchstellerin zu ihrem Rechtsöffnungsbegehren enthält einen Krippenbetrag von Fr. 338.– ab September 2016 (vgl. Urk. 2/4). Gemäss der durch den Ge- suchsgegner handschriftlich korrigierten Aufstellung der Gesuchstellerin bezahlte er diesen Betrag hingegen erst ab November 2016 (vgl. Urk. 6/1). Dies liess die Gesuchstellerin unbestritten (Urk. 12). Es ist dementsprechend davon auszuge- hen, dass eine Senkung der Krippenkosten auf Fr. 338.– ab November 2016 er- folgt ist. Aus den von der Gesuchstellerin vorinstanzlich ins Recht gelegten Grundla- gen für die Unterhaltsberechnung geht hervor, dass ursprünglich für die Fremdbe- treuung ein monatlicher Betrag von Fr. 1'738.– angerechnet wurde (Urk. 13/1 S. 3). Da in der Unterhaltsberechnung keine separaten Krippenkosten aufgeführt wurden, ist davon auszugehen, dass in den Fr. 1'738.– die Krippenkosten enthal- ten sind. Werden in Anwendung von Ziff. 3.2 letzter Absatz der von der KESB Hinwil am 17. Juli 2013 genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 15. April 2013 (Urk. 2/1 S. 3) die Fremdbetreuungskosten ab November 2016 entspre- chend der unbestrittenen Berechnung des Gesuchsgegners angepasst, so redu- ziert sich der monatliche Kinderunterhaltsbeitrag um Fr. 611.– (Fr. 949.– abzüg- lich Fr. 338.–) auf Fr. 1'339.–. Passt man die Aufstellung der Gesuchstellerin ent- sprechend an und setzt man für den Unterhalt ab November 2016 statt Fr. 1'950.– Fr. 1'339.– ein, schuldet der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für den Zeitraum Juli 2016 bis August 2017 noch Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'608.– statt Fr. 12'718.–. Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen. cb) Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, indem die Vorinstanz die vom Gesuchsgegner vorgebrachte Einrede der Tilgung mittels Verrechnung als ungenügend belegt erachte, verkenne sie, dass eine Schuldanerkennung durch die Gesuchstellerin vorliege. Mit dem Rechtsöffnungsgesuch habe die Gesuch- stellerin eine Aufstellung eingereicht (Urk. 2/4), worin sie ausdrücklich anerkenne,
- 8 - dass ab September 2018 die Krippenkosten sowie die halbjährlichen Kranken- kassenkosten durch den Gesuchsgegner übernommen worden seien. Auch wenn diese Aufstellung nicht unterzeichnet sei, komme ihr aufgrund der Tatsache, dass sie offiziell anerkannte Beilage eines Rechtsbegehrens sei, der Charakter einer rechtsgültigen Schuldanerkennung zu. Überdies gehe die Vorinstanz fehl, wenn sie die vom Gesuchsgegner eingebrachten Belege als nicht beweisbildend zu- rückweise. Aus den eingereichten Kontoauszügen gehe klar hervor, dass er die Krankenkassenprämien für den Sohn vollumfänglich und die Krippenbeiträge bis September 2018 bezahlt habe. Zu diesen Zahlungen wäre er nicht verpflichtet gewesen. Vielmehr hätte er den Unterhalt an die Gesuchstellerin zahlen können. Er sei somit seiner Unterhaltspflicht - wenn auch in etwas anderer Form - vollum- fänglich nachgekommen (Urk. 18 S. 4 ff.). Die Gesuchstellerin berücksichtigt in ihrer Aufstellung (Urk. 2/4) vom Ge- suchsgegner geleistete Krankenkassenprämien von Fr. 264.– (je Fr. 132.– in den Monaten Juli 2016 und Januar 2017) sowie Krippenbeiträge von Fr. 3'718.– (je Fr. 338.– für die Monate September 2016 bis Juli 2017). Soweit der Gesuchsgeg- ner geltend macht, weitere Krippenkosten bezahlt zu haben (Urk. 5 und 6/1), lässt sich diese Behauptung anhand der vor Vorinstanz als Beweismittel eingereichten Belastungsanzeige (Urk. 6/5) nicht rechtsgenügend beweisen. Danach wurden zwar von der A1._____ GmbH Valuta 31. August 2016 und 7. Oktober 2016 zwei Zahlungen von je Fr. 949.– an die Kindertagesstätte D._____ in … [Ortschaft] ge- leistet. Die Zahlung erfolgte aber weder durch den Gesuchsgegner persönlich, noch ist ersichtlich, welche Forderungen damit getilgt wurden. Was die Kranken- kassenprämien für den Sohn C._____ betrifft, erscheint der Gesuchsgegner in den von ihm als Beweismittel eingereichten Versicherungsunterlagen für die Jah- re 2016 und 2017 zwar als Versicherungsnehmer (Urk. 6/6). Inwiefern die ent- sprechenden Krankenkassenprämien indes bezahlt worden sein sollen, lässt sich dem als Beweismittel eingereichten Kontoauszug für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 30. September 2018 der E._____ (Urk. 6/7) nicht entnehmen. Dieser Konto- auszug betrifft einzig die Kundennummer …, mithin den Gesuchsgegner selber (vgl. Urk. 6/7 S. 1). Die im Beschwerdeverfahren dazu neu eingereichten Urkun- den (Urk. 22/6-9) sind, wie bereits ausgeführt (oben E. 2b), unbeachtlich. Zu
- 9 - Recht hat die Vorinstanz überdies darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels die Verrechnungsforderung durch eine Urkunde ausgewiesen sein muss, die mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels aufweist, welche Anforderung vorliegend nicht erfüllt ist. In- soweit ist die Beschwerde daher unbegründet, weshalb offengelassen werden kann, ob einer allfälligen Verrechnung auch Art. 125 Ziff. 2 OR entgegenstehen würde. Es steht dem Gesuchsgegner aber, wie bereits die Vorinstanz festgehal- ten hat (Urk. 19 S. 6), frei, eine Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG oder eine selbständige Forderungsklage zu erheben (Urk. 19 S. 5).
d) Zusammengefasst ist die Beschwerde des Gesuchsgegners teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil vom 10. Januar 2019 aufzuheben. Da die Sache spruchreif ist, entscheidet die Beschwerdeinstanz neu (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Der Gesuchstellerin ist in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 31. August 2017) im Umfang von Fr. 6'608.– nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2017 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen (betreffend den Restbetrag sowie aufgelaufene Verzugszinse und Zinseszins) ist das Rechtsöffnungsbegehren in diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde abzuweisen.
4. a) Fällt die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid, entscheidet sie in Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (BK ZPO II-Sterchi, Art. 327 N 23; Freiburghaus/ Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 327 N 24). Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte und bezüglich ihrer Höhe unangefoch- ten gebliebene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 350.– (vgl. Urk. 19 S. 8) ist ausgangsgemäss je zur Hälfte der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner auf- zuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
b) Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28).
- 10 - Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss je zur Hälfte der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Sie sind aus dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners (Urk. 23 und 24) zu beziehen, diesem je- doch im Umfang von Fr. 375.– von der Gesuchstellerin zu ersetzen. Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Winterthur vom 10. Januar 2019 aufgehoben und durch folgen- de Fassung ersetzt: "1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsam- tes Elgg (Zahlungsbefehl vom 31. August 2017) definitive Rechtsöff- nung erteilt für Fr. 6'608.– nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2017. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
2. [unverändert]
3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner je zur Hälfte auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner und der Gesuchstellerin je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Ge- suchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 375.– zu erset- zen.
- 11 -
5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt Elgg sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'718.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am