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RT190004

Rechtsöffnung und unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2019-01-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Es sei Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Dezember 2018 auf- zuheben und es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen.

E. 1.3 Für die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ein separates Verfahren angelegt (RT190005-O).

2. Da das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein solches zwischen der gesuchstellenden Partei und dem Staat ist, richtet sich die Beschwerde gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid gegen den Kanton (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.1.2; BGE 139 III 334 E. 4.2). Vorlie- gend rechtfertigt sich eine Vereinigung der beiden Verfahren, da sich deren The- men grösstenteils überschneiden (so ist die Frage der Aussichtslosigkeit des ge- stellten Gesuchs eng mit der Frage verbunden, ob die Vorinstanz in der vorge- nannten Betreibung die Rechtsöffnung zu Recht oder Unrecht erteilt hat). Ent- sprechend ist das Beschwerdeverfahren RT190005-O mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren zu vereinigen, unter der Prozessnummer RT190004-O weiter- zuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens RT190005-O werden als Urk. 13/10-13 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen.

E. 2 Es sei ihm eine Frist anzusetzen, innert welcher er seine fehlende Liquidität beweisen könne.

E. 3 Es sei Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils vom 17. Dezember 2018 aufzu- heben und es sei der Gegenpartei keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 3.2 Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 10 S. 2). Dieses ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

E. 3.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

E. 4 Es sei die Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 17. Dezember 2018 auf- zuheben und es seien keine Gerichtskosten festzusetzen.

E. 5 Es sei Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils vom 17. Dezember 2018 ersatz- los aufzuheben.

E. 6 Es sei ihm für seine Aufwendungen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 50'000.– zuzusprechen.

- 3 -

E. 7 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. es sei das Verfahren zu sistieren.

E. 8 Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren.

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren RT190005-O wird mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren vereinigt, unter der Prozessnummer RT190004-O wei- tergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
  2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. - 5 -
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10, Urk. 12/A+B und Urk. 13/10-13, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'183.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Januar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190004-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. RT190005-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 30. Januar 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Gemeindeverwaltung B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen betreffend Rechtsöffnung und unentgeltliche Rechtspflege Beschwerden gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2018 (EB180340-G)

- 2 - __________________________________ Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 17. Dezember 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 14. September

2018) gestützt auf das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. April 2018 für ausstehende, bevorschusste Unter- haltsbeiträge für die Dauer vom 1. April 2018 bis zum 1. September 2018 definiti- ve Rechtsöffnung für Fr. 10'183.20 nebst 5% Zins seit 14. September 2018 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 9 S. 5 f. = Urk. 11 S. 5 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 8. Januar 2019 (Datum Poststempel: 9. Ja- nuar 2019, eingegangen am 10. Januar 2019) Beschwerde mit folgenden sinn- gemässen Anträgen (Urk. 10 S. 3 f.):

1. Es sei Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Dezember 2018 auf- zuheben und es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen.

2. Es sei ihm eine Frist anzusetzen, innert welcher er seine fehlende Liquidität beweisen könne.

3. Es sei Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils vom 17. Dezember 2018 aufzu- heben und es sei der Gegenpartei keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4. Es sei die Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 17. Dezember 2018 auf- zuheben und es seien keine Gerichtskosten festzusetzen.

5. Es sei Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils vom 17. Dezember 2018 ersatz- los aufzuheben.

6. Es sei ihm für seine Aufwendungen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 50'000.– zuzusprechen.

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7. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. es sei das Verfahren zu sistieren.

8. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren. 1.3 Für die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ein separates Verfahren angelegt (RT190005-O).

2. Da das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein solches zwischen der gesuchstellenden Partei und dem Staat ist, richtet sich die Beschwerde gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid gegen den Kanton (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.1.2; BGE 139 III 334 E. 4.2). Vorlie- gend rechtfertigt sich eine Vereinigung der beiden Verfahren, da sich deren The- men grösstenteils überschneiden (so ist die Frage der Aussichtslosigkeit des ge- stellten Gesuchs eng mit der Frage verbunden, ob die Vorinstanz in der vorge- nannten Betreibung die Rechtsöffnung zu Recht oder Unrecht erteilt hat). Ent- sprechend ist das Beschwerdeverfahren RT190005-O mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren zu vereinigen, unter der Prozessnummer RT190004-O weiter- zuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens RT190005-O werden als Urk. 13/10-13 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen. 3.1 Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Gesuchsgegner am 27. De- zember 2018 zugestellt (Urk. 14). Entsprechend endete die 10-tägige Beschwer- defrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid) – unter Berücksichtigung der Betreibungsferien nach Art. 56 SchKG – am Montag, den 7. Januar 2019 (Art. 63 SchKG; BGer 5A_371/2010 vom 31. August 2010, E. 3.2). Indem der Gesuchsgegner sei- ne Eingabe erst am 9. Januar 2019 der Schweizerischen Post zuhanden des Ge- richts übergeben hat (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist die vorliegende Eingabe verspätet. Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 4 - 3.2 Dies hat ebenso für die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu gelten, da diesbezüglich ebenso eine 10-tägige Beschwerdefrist gilt (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 119 Abs. 3 ZPO Satz 1, Art. 121 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Damit ist auch auf die diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten. 3.3 Damit erweisen sich die Beschwerden als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Entsprechend erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Sistierung des Verfahrens. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 10 S. 2). Dieses ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 3.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren RT190005-O wird mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren vereinigt, unter der Prozessnummer RT190004-O wei- tergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

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4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10, Urk. 12/A+B und Urk. 13/10-13, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'183.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Januar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am