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RT180234

Anweisung an den Schuldner

Zürich OG · 2019-02-01 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt:
  4. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die C._____ AG, … [Adresse], wird ange- wiesen, ab sofort vom jeweiligen Lohn des Gesuchsgegners monatlich Fr. 1'217.– (zuzüglich allfällige an den Gesuchsgegner auszubezahlende Familienzulagen) zu- handen der Gesuchstellerin auf das Konto-Nr. … (IBAN CH…) zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 690.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 450.– Dolmetscherkosten Fr. 1'140.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Der Ge- suchsgegner wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  7. Der Gesuchstellerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  8. (Schriftliche Mitteilung). - 3 -
  9. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstill- stand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO). 1.2. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 (gleichentags zur Post gege- ben, eingegangen am 27. Dezember 2018) ersuchte der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) um Erstreckung der Frist zum Erheben eines Rechtsmittels ("ansprach"; Urk. 19). Hierauf wurde dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 mitgeteilt, dass und aus welchen Gründen Rechtsmittelfristen nicht erstreckbar seien, weshalb diesem Gesuch nicht ent- sprochen werde. Zudem wurde er auf die am 27. Dezember 2018 abgelaufene Rechtsmittelfrist hingewiesen, ebenso wie auf den Umstand, dass nach Ablauf der Berufungsfrist eine Ergänzung der Berufung nicht mehr möglich sei. Da letzt- lich nicht klar war, ob der Gesuchsgegner mit seinem Schreiben vom 24. Dezem- ber 2018 Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 7. Dezember 2018 erhe- ben wollte, wurde ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Klärung gegeben (Urk. 22). Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 teilte der Gesuchsgegner mit, Berufung zu erhe- ben und verlangte die Durchführung des Berufungsverfahrens (Urk. 23; Urk. 24). 2.1 Verfügung und Urteil der Vorinstanz vom 7. Dezember 2018 wurden dem Gesuchsgegner am 17. Dezember 2018 zugestellt (Urk. 18). Damit lief die 10-tägige Frist zum Erheben der Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom
  10. Dezember 2018 – unter Berücksichtigung des fehlenden Fristenstillstands nach Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO, worauf die Vorinstanz hinwies (vgl. Urk. 20 S. 10 Dis- positivziffer 6) – am 27. Dezember 2018 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist das Schreiben des Gesuchsgegners vom 7. Januar 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 8. Januar 2019; Urk. 24) unbeachtlich, da dieses nach Ablauf der Berufungsfrist der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts und damit verspätet übergeben worden ist. Demzufolge ist darauf nicht weiter einzugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gesuchsgegner geltend macht, sein Dolmetscher weile nach wie vor in den Ferien (Urk. 24). 2.2.1 Die Berufung ist innert Frist schriftlich und begründet einzureichen. Das Erfordernis der Begründung beinhaltet nach der Rechtsprechung, dass auch Anträge in der Sache gestellt werden müssen, und zwar grundsätzlich im Rechts- - 4 - begehren selber und nicht bloss in der Begründung. Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Antrag ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittel- anträge im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618 f.). Des Weiteren sind in der Berufungsschrift die Behauptungen in analo- ger Anwendung von Art. 221 ZPO bestimmt und vollständig aufzustellen und hat sich der Berufungskläger mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu will- kürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (BGE 138 III 213, E. 2.3; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 311 N 36; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 312 N 17, Art. 311 N 10 ff.). Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder werden die- se nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. 2.2.2 Das am 24. Dezember 2018 eingereichte Schreiben des Gesuchs- gegners enthält lediglich die Bitte um Fristerstreckung zum Einreichen der Beru- fung aufgrund der Feiertage, da er seinen Rechtsvertreter nicht erreichen könne (Urk. 19). Damit vermag die Eingabe des Gesuchsgegners den gesetzlichen An- forderungen nicht zu genügen: Es fehlen Anträge in der Sache sowie eine Ausei- nandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Entsprechend ist nach dem Gesagten auf die Berufung nicht einzutreten. Selbst wenn das Schreiben des Ge- suchsgegners vom 7. Januar 2019 zu berücksichtigen wäre, wäre auf die Beru- fung nicht einzutreten, fehlen doch auch hier bezifferte Anträge und eine einlässli- che Begründung. So führt der Gesuchsgegner lediglich aus, dass die Höhe der zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge in keinem Verhältnis zu seinem aktuellen Ver- dienst stünden und er eine Neubeurteilung seiner finanziellen Situation möchte (Urk. 24). Damit ist auch daraus nicht ersichtlich, auf welchen Betrag der Ge- suchsgegner die angewiesenen Unterhaltsbeiträge reduziert wissen will. Entspre- chend wäre selbst dann auf die Berufung nicht einzutreten, wenn das Schreiben des Gesuchsgegners vom 7. Januar 2019 beachtlich wäre. - 5 - 2.3 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist nicht einzutreten. 3.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG, § 8 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat für das Berufungsverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 19; Urk. 23; Urk. 24). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungs- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
  11. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  12. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  13. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 19, Urk. 21, Urk. 23 und Urk. 24, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180234-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 1. Februar 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Dezember 2018 (EF180007-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung und Urteil vom 7. Dezember 2018 entschied die Vor- instanz über das von der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Ge- suchstellerin) am 30. September 2018 eingereichte Begehren um Schuldneran- weisung wie folgt (Urk. 17 S. 9 ff. = Urk. 20 S. 9 ff.): Es wird verfügt:

1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt:

1. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die C._____ AG, … [Adresse], wird ange- wiesen, ab sofort vom jeweiligen Lohn des Gesuchsgegners monatlich Fr. 1'217.– (zuzüglich allfällige an den Gesuchsgegner auszubezahlende Familienzulagen) zu- handen der Gesuchstellerin auf das Konto-Nr. … (IBAN CH…) zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 690.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 450.– Dolmetscherkosten Fr. 1'140.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Der Ge- suchsgegner wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

4. Der Gesuchstellerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. (Schriftliche Mitteilung).

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6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstill- stand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO). 1.2. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 (gleichentags zur Post gege- ben, eingegangen am 27. Dezember 2018) ersuchte der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) um Erstreckung der Frist zum Erheben eines Rechtsmittels ("ansprach"; Urk. 19). Hierauf wurde dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 mitgeteilt, dass und aus welchen Gründen Rechtsmittelfristen nicht erstreckbar seien, weshalb diesem Gesuch nicht ent- sprochen werde. Zudem wurde er auf die am 27. Dezember 2018 abgelaufene Rechtsmittelfrist hingewiesen, ebenso wie auf den Umstand, dass nach Ablauf der Berufungsfrist eine Ergänzung der Berufung nicht mehr möglich sei. Da letzt- lich nicht klar war, ob der Gesuchsgegner mit seinem Schreiben vom 24. Dezem- ber 2018 Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 7. Dezember 2018 erhe- ben wollte, wurde ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Klärung gegeben (Urk. 22). Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 teilte der Gesuchsgegner mit, Berufung zu erhe- ben und verlangte die Durchführung des Berufungsverfahrens (Urk. 23; Urk. 24). 2.1 Verfügung und Urteil der Vorinstanz vom 7. Dezember 2018 wurden dem Gesuchsgegner am 17. Dezember 2018 zugestellt (Urk. 18). Damit lief die 10-tägige Frist zum Erheben der Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom

7. Dezember 2018 – unter Berücksichtigung des fehlenden Fristenstillstands nach Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO, worauf die Vorinstanz hinwies (vgl. Urk. 20 S. 10 Dis- positivziffer 6) – am 27. Dezember 2018 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist das Schreiben des Gesuchsgegners vom 7. Januar 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 8. Januar 2019; Urk. 24) unbeachtlich, da dieses nach Ablauf der Berufungsfrist der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts und damit verspätet übergeben worden ist. Demzufolge ist darauf nicht weiter einzugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gesuchsgegner geltend macht, sein Dolmetscher weile nach wie vor in den Ferien (Urk. 24). 2.2.1 Die Berufung ist innert Frist schriftlich und begründet einzureichen. Das Erfordernis der Begründung beinhaltet nach der Rechtsprechung, dass auch Anträge in der Sache gestellt werden müssen, und zwar grundsätzlich im Rechts-

- 4 - begehren selber und nicht bloss in der Begründung. Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Antrag ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittel- anträge im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618 f.). Des Weiteren sind in der Berufungsschrift die Behauptungen in analo- ger Anwendung von Art. 221 ZPO bestimmt und vollständig aufzustellen und hat sich der Berufungskläger mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu will- kürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (BGE 138 III 213, E. 2.3; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 311 N 36; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 312 N 17, Art. 311 N 10 ff.). Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder werden die- se nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. 2.2.2 Das am 24. Dezember 2018 eingereichte Schreiben des Gesuchs- gegners enthält lediglich die Bitte um Fristerstreckung zum Einreichen der Beru- fung aufgrund der Feiertage, da er seinen Rechtsvertreter nicht erreichen könne (Urk. 19). Damit vermag die Eingabe des Gesuchsgegners den gesetzlichen An- forderungen nicht zu genügen: Es fehlen Anträge in der Sache sowie eine Ausei- nandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Entsprechend ist nach dem Gesagten auf die Berufung nicht einzutreten. Selbst wenn das Schreiben des Ge- suchsgegners vom 7. Januar 2019 zu berücksichtigen wäre, wäre auf die Beru- fung nicht einzutreten, fehlen doch auch hier bezifferte Anträge und eine einlässli- che Begründung. So führt der Gesuchsgegner lediglich aus, dass die Höhe der zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge in keinem Verhältnis zu seinem aktuellen Ver- dienst stünden und er eine Neubeurteilung seiner finanziellen Situation möchte (Urk. 24). Damit ist auch daraus nicht ersichtlich, auf welchen Betrag der Ge- suchsgegner die angewiesenen Unterhaltsbeiträge reduziert wissen will. Entspre- chend wäre selbst dann auf die Berufung nicht einzutreten, wenn das Schreiben des Gesuchsgegners vom 7. Januar 2019 beachtlich wäre.

- 5 - 2.3 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist nicht einzutreten. 3.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG, § 8 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat für das Berufungsverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 19; Urk. 23; Urk. 24). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungs- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 19, Urk. 21, Urk. 23 und Urk. 24, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: sf