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RT180229

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-03-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 September 2018, ab (Urk. 9 = Urk. 12). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 in- nert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 11 S. 1): "Das Urteil (act. 7) ist aufzuheben und stattdessen die geforderte Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen für den Gesuchsgegner." 1.3. Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 wurde der Vorinstanz Frist angesetzt, um zur Beschwerde des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 16). Mit Einga- be vom 6. Februar 2019 reichte die Vorinstanz eine entsprechende Stellungnah- me ein (Urk. 17). Innert der ihm mit Verfügung vom 8. Februar 2019 (Urk. 18) an- gesetzten Frist reichte der Gesuchsgegner keine Beschwerdeantwort bzw. Stel- lungnahme zur Eingabe der Vorinstanz vom 6. Februar 2019 ein.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_117/2016 vom 9. Juni 2016, E. 3.2.1). Noven können in der Beschwerde je- doch so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu An- lass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; bestätigt in BGer 4A_51/2015 vom 20. April

- 3 - 2015, E. 4.5.1; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4a; Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art. 326 N 2; OFK-ZPO-Gehri, Art. 326 N 1; OGer ZH RE160011 vom 10.11.2016, E. 6).

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, definitive Rechtsöffnung werde erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid beruhe (Art. 80 Abs. 1 SchKG), sofern nicht der Betriebene durch Urkun- den beweise, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wor- den sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Verfügungen und Entscheide eidgenössischer Behörden und kantonaler Instanzen müssten voll- streckbar sein, was von Amtes wegen zu prüfen sei. Gegen den vom Gesuchstel- ler ins Recht gelegten Strafbefehl vom 23. April 2018 sei vom Gesuchsgegner Einsprache beim Bezirksgericht Dielsdorf erhoben worden. Die Einsprache sei vom Bezirksgericht Dielsdorf mit Verfügung vom 1. Juni 2018 als ungültig betrach- tet worden. Gegen diese Verfügung sei vom Gesuchsgegner beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben worden. Die Beschwerde sei mit Verfü- gung vom 14. August 2018 abgewiesen worden. Die vom Gesuchsteller ins Recht gelegte Verfügung vom 14. August 2018 habe keine Rechtskraftbescheinigung enthalten, weshalb dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 5. November 2018 eine Nachfrist zur Einreichung eines definitiven Rechtsöffnungstitels samt Rechtskraft- bescheinigung angesetzt worden sei. Diese Nachfrist sei ungenützt verstrichen. Somit werde das Verfahren androhungsgemäss aufgrund der vorliegenden Akten weitergeführt. Da die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen zu prüfen sei, sei die de- finitive Rechtsöffnung mangels vollstreckbarem Rechtsöffnungstitel zu verweigern (Urk. 12 E. III).

E. 3.2 Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz berücksichtige in Ziffer III.2.3 des an- gefochtenen Urteils nicht, dass der Rechtsöffnungstitel (Verfügung des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 14. August 2018 mit Rechtskraftbescheinigung) im Original und in Kopie sehr wohl in ihrem Besitz gewesen sei, sei doch die Rechts- kraftbescheinigung dieser Verfügung mit Schreiben vom 26. September 2018 beim Obergericht angefordert, diese am 30. Oktober 2018 ausgestellt, am

2. November 2018 erhalten und gleichentags der Vorinstanz eingereicht worden.

- 4 - Am 5. November 2018 habe die Vorinstanz den Empfang dieser Sendung be- scheinigt. Gleichentags habe die Vorinstanz die in Erwägung 2.3 des vorinstanzli- chen Urteils erwähnte Verfügung erlassen. Auf diese Verfügung sei nur hinsicht- lich des Kostenvorschusses eingegangen worden, nicht aber hinsichtlich der Nachreichung des Rechtsöffnungstitels, da letzterer ja bereits im Besitz des Ge- richtes gewesen sei. Mit ihrer Verfügung vom 23. November 2018 habe die Vor- instanz denn auch den Gesuchsgegner zur Stellungnahme aufgefordert. Dies ha- be annehmen lassen, das Gericht habe den Rechtsöffnungstitel berücksichtigt. Der Rechtsöffnungstitel sei also am gleichen Tag im Besitz der Vorinstanz gewe- sen, wie jene die Verfügung zu deren Einreichung erlassen habe. Dass die Vor- instanz im angefochtenen Urteil behaupte, ein Rechtsöffnungstitel samt Rechts- kraftbescheinigung sei nicht innert Frist eingegangen, sei deshalb falsch. Der fristgerecht eingereichte Rechtsöffnungstitel sei zu berücksichtigen (Urk. 11). Zur Untermauerung dieser Vorbringen reicht der Gesuchsteller die Anforderung der Rechtskraft- und Vollzugsbescheinigung vom 26. September 2018, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2018 samt Rechtskraftbe- scheinigung sowie das Übermittlungsschreiben an die Vorinstanz bezüglich der- selben vom 2. November 2018 samt Zustellnachweis ein (Urk. 14/1, /3 und /4). 3.3.1. Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerdeschrift zahlreiche neue Be- hauptungen sowie neue Beweismittel (Urk. 14/1, /3-4) vor, welche das rechtzeiti- ge Einreichen der Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Au- gust 2018 mit Rechtskraftbescheinigung vor Vorinstanz darlegen und belegen sol- len. Diese Noven sind zulässig und zu beachten. Der Gesuchsteller sah sich vor Vor-instanz nicht dazu veranlasst, die entsprechenden Behauptungen aufzustel- len und zu belegen. Die Noven wurden erst durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst (BGE 139 III 466 E. 3.4; vgl. auch E. 2). So war die Nichtabnahme bzw. Nichtberücksichtigung dieser Urkunde durch die Vorinstanz für den Gesuch- steller nämlich erst aus dem angefochtenen Urteil erkennbar. 3.3.2. Jede beweisbelastete Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich bei diesem Beweisanspruch um das Korrelat zur

- 5 - Beweislast. Denn wenn eine Partei jene Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sie Rechte ableitet, muss ihr folgerichtig auch zugestanden werden, deren Beweis anzutreten. Das Recht auf Beweis ist ausserdem Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO und Art. 29 BV) und der Beweislastverteilungsre- geln (Art. 8 ZGB; vgl. OGer ZH LB160050 vom 17.03.2017, E. II.1c). Der Gesuch- steller bringt vor, der Rechtsöffnungstitel mit Rechtskraftbescheinigung sei der Vorinstanz innert Frist eingereicht und von dieser zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (Urk. 11). Diese Behauptung blieb unbestritten. Die Vorinstanz räumt in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2019 ein, nach Sichtung der Empfangsbe- scheinigung habe eine gerichtsinterne Abklärung ergeben, dass die vom Gesuch- steller eingereichte Rechtskraftbescheinigung nie Eingang in das entsprechende Dossier gefunden habe und bis heute nicht auffindbar sei. Entsprechend sei die Rechtskraftbescheinigung im Zeitpunkt des Urteils nicht in den Akten des Rechts- öffnungsverfahrens gelegen und habe demnach keinen Eingang in die Urteilsfäl- lung im Rechtsöffnungsverfahren gefunden. Der Fehler liege also offensichtlich beim Gericht und nicht beim Gesuchsteller, der den Rechtsöffnungstitel mit Rechtskraftbescheinigung dem Gericht fristgerecht eingereicht habe (Urk. 17). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der im Recht liegenden unterzeichne- ten Empfangsbescheinigung (Urk. 14/4) ist davon auszugehen, dass die Verfü- gung des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. August 2018 mit Rechts- kraftbescheinigung der Vorinstanz am 5. November 2018 zugegangen ist, d.h. gleichentags wie von dieser Nachfrist zur Einreichung der entsprechenden Ur- kunde angesetzt wurde (vgl. Urk. 5). Indem die Vorinstanz dieses form- und frist- gerecht angebotene Beweismittel nicht abnahm, hat sie das Recht auf Beweis (Art. 152 ZPO) des Gesuchstellers und sein rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) ver- letzt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. 3.3.3. Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, hebt sie den angefoch- tenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO); ist die Sache spruchreif, entscheidet sie neu (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Vorliegend ist von der Spruchreife der Sache auszugehen, zumal die vom Gesuchsteller mit seiner Beschwerde ins Recht gelegte Verfügung des

- 6 - Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2018 mit Rechtskraftbescheini- gung (Urk. 14/3) im Beschwerdeverfahren nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 3.3.1) berücksichtigt werden kann. Sodann hatte der Gesuchsgegner nach Zu- stellung dieser Urkunde mit Verfügung vom 8. Februar 2019 (Urk. 18) im Rahmen der Beschwerdeantwort auch Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen; mithin wur- de diesbezüglich sein rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO) gewahrt. 3.3.4. Der Gesuchsteller beantragt definitive Rechtsöffnung für Fr. 792.50 und die Betreibungskosten von Fr. 53.30 gestützt auf den Strafbefehl vom 23. April 2018 (Urk. 3/1), die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom

1. Juni 2018 (Urk. 3/2), mit welcher die vom Gesuchsgegner hiergegen erhobene Einsprache als ungültig betrachtet wurde, sowie die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2018 (Urk. 3/3), mit welcher die wiederum gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde des Gesuchsgegners abgewie- sen wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. Urk. 12 E. III.2.1), kann der Gläubiger die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gegen den als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheid darf kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr zur Verfügung stehen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 224). Dies ist vorliegend durch die im Recht liegende Rechtskraftbescheinigung, datierend vom 30. Okto- ber 2018 (Urk. 14/3), festgehalten auf dem Entscheid des Obergerichtes des Kan- tons Zürich vom 14. August 2018, belegt. Beruht die Forderung auf einem voll- streckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Entsprechende Einwendungen wurden vom Gesuchsgegner in seiner Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 12. Dezember 2018 nicht erhoben. Der Gesuchsgegner äussert sich lediglich zum dem Strafbefehl zugrundeliegenden Tatgeschehen, welches er für unrichtig festgestellt hält. Ferner führt er an, er ver- lange, dass B._____ als Zeugin befragt werde, und weist darauf hin, dass die

- 7 - Zeugin C._____ Falschaussagen gemacht habe. Weiter hält er fest, die Frist für das Unterzeichnen eines Strafantrages betrage drei Monate. Folglich könne D._____ gar nicht gegen ihn klagen (Urk. 7). Diese Ausführungen zielen ins Leere. Im Rechtsöffnungsverfahren ist nämlich einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Be- treibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann hingegen nicht mehr über- prüft werden. Der Rechtsöffnungsrichter darf daher den vorliegend als Rechtsöff- nungstitel für die Busse und die Gebühren dienenden Strafbefehl vom 23. April 2018 (Urk. 3/1) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöff- nungsrichter nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheides zu befinden (BGer 5A_647/2016 vom

19. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Für die vom Gesuchsteller ebenfalls verlangten Betreibungskosten (Urk. 1) kann indes keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vor- liegt. Eine diesbezügliche Erteilung der Rechtsöffnung ist denn auch überflüssig, können doch gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden. Damit werden diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen und sind vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubi- ger zugesprochen worden ist, zu bezahlen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3; OGer ZH RT180067 vom 06.07.2018, E. 4.3). Zusammengefasst ist dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 792.50. 4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 792.50. Für das erstin- stanzliche Verfahren bleibt es bei der unangefochtenen Entscheidgebühr von Fr. 150.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen und zu- sammen mit der erstinstanzlichen Entscheidgebühr ausgangsgemäss dem unter- liegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz sei der Vollständigkeit halber hinsichtlich der von ihr getroffenen Kostenregelung da- rauf hingewiesen, dass dem Kanton in Zivilverfahren keine Gerichtskosten und

- 8 - folgerichtig auch keine Kautionen auferlegt werden (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 GOG). 4.2. Der Gesuchsteller beantragt sowohl für das erst- als auch für das zweitin- stanzliche Verfahren die Zusprechung einer Entschädigung (Urk. 1; Urk. 11 S. 1). Ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zuspre- chung einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vorsieht, liegt nicht vor. Der Gesuchsteller ist seinerseits vertreten durch eine Verwaltungsbehörde, die lediglich ihre Amtspflicht wahrnimmt. Er ist weder be- rufsmässig vertreten noch ist ihm ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstan- den. Entsprechend ist das Begehren abzuweisen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Dezember 2018 aufgehoben.
  2. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Re- gensdorf, Zahlungsbefehl vom 3. September 2018, definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 792.50. Im übrigen Umfang wird das Gesuch abgewiesen.
  3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– und die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 225.– festgesetzt.
  4. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller, − den Gesuchsgegner, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 9 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 792.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180229-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N.A. Gerber Urteil vom 6. März 2019 in Sachen Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Statthalteramt Bezirk Dielsdorf gegen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Dezember 2018 (EB180398-D)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 17. Dezember 2018 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes Regensdorf, Zahlungsbefehl vom

3. September 2018, ab (Urk. 9 = Urk. 12). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 in- nert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 11 S. 1): "Das Urteil (act. 7) ist aufzuheben und stattdessen die geforderte Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen für den Gesuchsgegner." 1.3. Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 wurde der Vorinstanz Frist angesetzt, um zur Beschwerde des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 16). Mit Einga- be vom 6. Februar 2019 reichte die Vorinstanz eine entsprechende Stellungnah- me ein (Urk. 17). Innert der ihm mit Verfügung vom 8. Februar 2019 (Urk. 18) an- gesetzten Frist reichte der Gesuchsgegner keine Beschwerdeantwort bzw. Stel- lungnahme zur Eingabe der Vorinstanz vom 6. Februar 2019 ein.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_117/2016 vom 9. Juni 2016, E. 3.2.1). Noven können in der Beschwerde je- doch so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu An- lass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; bestätigt in BGer 4A_51/2015 vom 20. April

- 3 - 2015, E. 4.5.1; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4a; Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art. 326 N 2; OFK-ZPO-Gehri, Art. 326 N 1; OGer ZH RE160011 vom 10.11.2016, E. 6). 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, definitive Rechtsöffnung werde erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid beruhe (Art. 80 Abs. 1 SchKG), sofern nicht der Betriebene durch Urkun- den beweise, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wor- den sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Verfügungen und Entscheide eidgenössischer Behörden und kantonaler Instanzen müssten voll- streckbar sein, was von Amtes wegen zu prüfen sei. Gegen den vom Gesuchstel- ler ins Recht gelegten Strafbefehl vom 23. April 2018 sei vom Gesuchsgegner Einsprache beim Bezirksgericht Dielsdorf erhoben worden. Die Einsprache sei vom Bezirksgericht Dielsdorf mit Verfügung vom 1. Juni 2018 als ungültig betrach- tet worden. Gegen diese Verfügung sei vom Gesuchsgegner beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben worden. Die Beschwerde sei mit Verfü- gung vom 14. August 2018 abgewiesen worden. Die vom Gesuchsteller ins Recht gelegte Verfügung vom 14. August 2018 habe keine Rechtskraftbescheinigung enthalten, weshalb dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 5. November 2018 eine Nachfrist zur Einreichung eines definitiven Rechtsöffnungstitels samt Rechtskraft- bescheinigung angesetzt worden sei. Diese Nachfrist sei ungenützt verstrichen. Somit werde das Verfahren androhungsgemäss aufgrund der vorliegenden Akten weitergeführt. Da die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen zu prüfen sei, sei die de- finitive Rechtsöffnung mangels vollstreckbarem Rechtsöffnungstitel zu verweigern (Urk. 12 E. III). 3.2. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz berücksichtige in Ziffer III.2.3 des an- gefochtenen Urteils nicht, dass der Rechtsöffnungstitel (Verfügung des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 14. August 2018 mit Rechtskraftbescheinigung) im Original und in Kopie sehr wohl in ihrem Besitz gewesen sei, sei doch die Rechts- kraftbescheinigung dieser Verfügung mit Schreiben vom 26. September 2018 beim Obergericht angefordert, diese am 30. Oktober 2018 ausgestellt, am

2. November 2018 erhalten und gleichentags der Vorinstanz eingereicht worden.

- 4 - Am 5. November 2018 habe die Vorinstanz den Empfang dieser Sendung be- scheinigt. Gleichentags habe die Vorinstanz die in Erwägung 2.3 des vorinstanzli- chen Urteils erwähnte Verfügung erlassen. Auf diese Verfügung sei nur hinsicht- lich des Kostenvorschusses eingegangen worden, nicht aber hinsichtlich der Nachreichung des Rechtsöffnungstitels, da letzterer ja bereits im Besitz des Ge- richtes gewesen sei. Mit ihrer Verfügung vom 23. November 2018 habe die Vor- instanz denn auch den Gesuchsgegner zur Stellungnahme aufgefordert. Dies ha- be annehmen lassen, das Gericht habe den Rechtsöffnungstitel berücksichtigt. Der Rechtsöffnungstitel sei also am gleichen Tag im Besitz der Vorinstanz gewe- sen, wie jene die Verfügung zu deren Einreichung erlassen habe. Dass die Vor- instanz im angefochtenen Urteil behaupte, ein Rechtsöffnungstitel samt Rechts- kraftbescheinigung sei nicht innert Frist eingegangen, sei deshalb falsch. Der fristgerecht eingereichte Rechtsöffnungstitel sei zu berücksichtigen (Urk. 11). Zur Untermauerung dieser Vorbringen reicht der Gesuchsteller die Anforderung der Rechtskraft- und Vollzugsbescheinigung vom 26. September 2018, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2018 samt Rechtskraftbe- scheinigung sowie das Übermittlungsschreiben an die Vorinstanz bezüglich der- selben vom 2. November 2018 samt Zustellnachweis ein (Urk. 14/1, /3 und /4). 3.3.1. Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerdeschrift zahlreiche neue Be- hauptungen sowie neue Beweismittel (Urk. 14/1, /3-4) vor, welche das rechtzeiti- ge Einreichen der Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Au- gust 2018 mit Rechtskraftbescheinigung vor Vorinstanz darlegen und belegen sol- len. Diese Noven sind zulässig und zu beachten. Der Gesuchsteller sah sich vor Vor-instanz nicht dazu veranlasst, die entsprechenden Behauptungen aufzustel- len und zu belegen. Die Noven wurden erst durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst (BGE 139 III 466 E. 3.4; vgl. auch E. 2). So war die Nichtabnahme bzw. Nichtberücksichtigung dieser Urkunde durch die Vorinstanz für den Gesuch- steller nämlich erst aus dem angefochtenen Urteil erkennbar. 3.3.2. Jede beweisbelastete Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich bei diesem Beweisanspruch um das Korrelat zur

- 5 - Beweislast. Denn wenn eine Partei jene Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sie Rechte ableitet, muss ihr folgerichtig auch zugestanden werden, deren Beweis anzutreten. Das Recht auf Beweis ist ausserdem Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO und Art. 29 BV) und der Beweislastverteilungsre- geln (Art. 8 ZGB; vgl. OGer ZH LB160050 vom 17.03.2017, E. II.1c). Der Gesuch- steller bringt vor, der Rechtsöffnungstitel mit Rechtskraftbescheinigung sei der Vorinstanz innert Frist eingereicht und von dieser zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (Urk. 11). Diese Behauptung blieb unbestritten. Die Vorinstanz räumt in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2019 ein, nach Sichtung der Empfangsbe- scheinigung habe eine gerichtsinterne Abklärung ergeben, dass die vom Gesuch- steller eingereichte Rechtskraftbescheinigung nie Eingang in das entsprechende Dossier gefunden habe und bis heute nicht auffindbar sei. Entsprechend sei die Rechtskraftbescheinigung im Zeitpunkt des Urteils nicht in den Akten des Rechts- öffnungsverfahrens gelegen und habe demnach keinen Eingang in die Urteilsfäl- lung im Rechtsöffnungsverfahren gefunden. Der Fehler liege also offensichtlich beim Gericht und nicht beim Gesuchsteller, der den Rechtsöffnungstitel mit Rechtskraftbescheinigung dem Gericht fristgerecht eingereicht habe (Urk. 17). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der im Recht liegenden unterzeichne- ten Empfangsbescheinigung (Urk. 14/4) ist davon auszugehen, dass die Verfü- gung des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. August 2018 mit Rechts- kraftbescheinigung der Vorinstanz am 5. November 2018 zugegangen ist, d.h. gleichentags wie von dieser Nachfrist zur Einreichung der entsprechenden Ur- kunde angesetzt wurde (vgl. Urk. 5). Indem die Vorinstanz dieses form- und frist- gerecht angebotene Beweismittel nicht abnahm, hat sie das Recht auf Beweis (Art. 152 ZPO) des Gesuchstellers und sein rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) ver- letzt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. 3.3.3. Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, hebt sie den angefoch- tenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO); ist die Sache spruchreif, entscheidet sie neu (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Vorliegend ist von der Spruchreife der Sache auszugehen, zumal die vom Gesuchsteller mit seiner Beschwerde ins Recht gelegte Verfügung des

- 6 - Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2018 mit Rechtskraftbescheini- gung (Urk. 14/3) im Beschwerdeverfahren nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 3.3.1) berücksichtigt werden kann. Sodann hatte der Gesuchsgegner nach Zu- stellung dieser Urkunde mit Verfügung vom 8. Februar 2019 (Urk. 18) im Rahmen der Beschwerdeantwort auch Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen; mithin wur- de diesbezüglich sein rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO) gewahrt. 3.3.4. Der Gesuchsteller beantragt definitive Rechtsöffnung für Fr. 792.50 und die Betreibungskosten von Fr. 53.30 gestützt auf den Strafbefehl vom 23. April 2018 (Urk. 3/1), die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom

1. Juni 2018 (Urk. 3/2), mit welcher die vom Gesuchsgegner hiergegen erhobene Einsprache als ungültig betrachtet wurde, sowie die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2018 (Urk. 3/3), mit welcher die wiederum gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde des Gesuchsgegners abgewie- sen wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. Urk. 12 E. III.2.1), kann der Gläubiger die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gegen den als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheid darf kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr zur Verfügung stehen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 224). Dies ist vorliegend durch die im Recht liegende Rechtskraftbescheinigung, datierend vom 30. Okto- ber 2018 (Urk. 14/3), festgehalten auf dem Entscheid des Obergerichtes des Kan- tons Zürich vom 14. August 2018, belegt. Beruht die Forderung auf einem voll- streckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Entsprechende Einwendungen wurden vom Gesuchsgegner in seiner Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 12. Dezember 2018 nicht erhoben. Der Gesuchsgegner äussert sich lediglich zum dem Strafbefehl zugrundeliegenden Tatgeschehen, welches er für unrichtig festgestellt hält. Ferner führt er an, er ver- lange, dass B._____ als Zeugin befragt werde, und weist darauf hin, dass die

- 7 - Zeugin C._____ Falschaussagen gemacht habe. Weiter hält er fest, die Frist für das Unterzeichnen eines Strafantrages betrage drei Monate. Folglich könne D._____ gar nicht gegen ihn klagen (Urk. 7). Diese Ausführungen zielen ins Leere. Im Rechtsöffnungsverfahren ist nämlich einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Be- treibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann hingegen nicht mehr über- prüft werden. Der Rechtsöffnungsrichter darf daher den vorliegend als Rechtsöff- nungstitel für die Busse und die Gebühren dienenden Strafbefehl vom 23. April 2018 (Urk. 3/1) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöff- nungsrichter nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheides zu befinden (BGer 5A_647/2016 vom

19. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Für die vom Gesuchsteller ebenfalls verlangten Betreibungskosten (Urk. 1) kann indes keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vor- liegt. Eine diesbezügliche Erteilung der Rechtsöffnung ist denn auch überflüssig, können doch gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden. Damit werden diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen und sind vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubi- ger zugesprochen worden ist, zu bezahlen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3; OGer ZH RT180067 vom 06.07.2018, E. 4.3). Zusammengefasst ist dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 792.50. 4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 792.50. Für das erstin- stanzliche Verfahren bleibt es bei der unangefochtenen Entscheidgebühr von Fr. 150.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen und zu- sammen mit der erstinstanzlichen Entscheidgebühr ausgangsgemäss dem unter- liegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz sei der Vollständigkeit halber hinsichtlich der von ihr getroffenen Kostenregelung da- rauf hingewiesen, dass dem Kanton in Zivilverfahren keine Gerichtskosten und

- 8 - folgerichtig auch keine Kautionen auferlegt werden (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 GOG). 4.2. Der Gesuchsteller beantragt sowohl für das erst- als auch für das zweitin- stanzliche Verfahren die Zusprechung einer Entschädigung (Urk. 1; Urk. 11 S. 1). Ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zuspre- chung einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vorsieht, liegt nicht vor. Der Gesuchsteller ist seinerseits vertreten durch eine Verwaltungsbehörde, die lediglich ihre Amtspflicht wahrnimmt. Er ist weder be- rufsmässig vertreten noch ist ihm ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstan- den. Entsprechend ist das Begehren abzuweisen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Dezember 2018 aufgehoben.

2. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Re- gensdorf, Zahlungsbefehl vom 3. September 2018, definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 792.50. Im übrigen Umfang wird das Gesuch abgewiesen.

3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– und die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 225.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller, − den Gesuchsgegner, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 9 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 792.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc