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RT180222

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-02-11 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Die Eingabe vom 11. Dezember 2018 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerde- verfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 12 und Urk. 14/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 278.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180222-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 11. Februar 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Confederazione Svizzera, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Ufficio esazione e condoni betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. November 2018 (EB180345-G)

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom

11. Dezember 2018 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 12. De- zember 2018; Urk. 12), in der Erwägung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift in englischer Sprache abgefasst einreichte (Urk. 12), dass dem Beschwerdeführer dementsprechend mit Verfügung vom 18. Ja- nuar 2019 im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO Nachfrist angesetzt wurde, um die Eingabe zu verbessern und sie in der im Kanton Zürich herrschenden Amtsspra- che, nämlich in Deutsch, einzureichen (Art. 129 ZPO, Art. 48 KV/ZH; Urk. 17 S. 2), dass die Fristansetzung unter der Androhung erfolgte, dass die Eingabe bei Säumnis als nicht eingereicht gelte (Urk. 17 S. 2), dass dem Beschwerdeführer diese Verfügung am 22. Januar 2019 zugestellt worden ist (Urk. 17, Anhang), er sich indes innert Frist (Fristablauf: 1. Februar 2019; Art. 142 Abs. 1 ZPO) nicht vernehmen liess, dass es der Beschwerdeführer damit versäumte, seine Eingabe vom

11. Dezember 2018 zu verbessern, weshalb diese Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt (vgl. BGer 4A_246/2013 vom 8. Juli 2013 m.w.H.), dass die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dass der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO),

- 3 - wird beschlossen:

1. Die Eingabe vom 11. Dezember 2018 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerde- verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 12 und Urk. 14/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 278.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc