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RT180213

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-01-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 1. November 2018 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 17. April 2018) – gestützt auf einen Mietver- trag – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 29'920.-- nebst Zins zu 5% seit 20. März 2018; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 18; der Gesuchsgegnerin zugestellt am 7. November 2018, Urk. 16b).

b) Mit als "Aberkennungsklage" überschriebener Eingabe vom 15. No- vember 2018 (zur Post gegeben am 16. November 2018) an das Obergericht hat die Gesuchsgegnerin ihre Sicht dargelegt, wieso die betriebene Forderung nicht bestehe, und hat sinngemäss den Antrag gestellt (Urk. 17 S. 2): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung sei nicht zu erteilen.

c) Mit Schreiben vom 19. November 2018 wurde der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Erklärung darüber gegeben, ob ihre Eingabe vom Obergericht als Beschwerde oder als Aberkennungsklage entgegengenommen werden solle, oder ob sie auf ein formelles Verfahren vor Obergericht verzichte und eine Aberken- nungsklage beim zuständigen Gericht einreichen wolle (Urk. 20). Da sich die Ge- suchsgegnerin innert Frist nicht vernehmen liess, wurde androhungsgemäss (Urk. 20 S. 2) ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die vorinstanzlichen Akten wurden vom Mietgericht Zürich beigezogen.

d) Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 750.-- und eine Nachfrist zur Unterzeichnung ihrer Eingabe vom 15. November 2018 angesetzt, letzteres unter der Androhung, dass bei Säumnis ihre Eingabe vom 15. November 2018 als nicht erfolgt gelte (Urk. 24). Die Gesuchsgegnerin hat innert Frist (und bis heute) weder den Gerichtskostenvorschuss geleistet noch ihre Eingabe vom

15. November 2018 in unterzeichneter Form (wieder) eingereicht.

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e) Androhungsgemäss gilt daher die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom

15. November 2018 als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

E. 2 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 29'920.--. Auch wenn das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, weil die Beschwerde als nicht erfolgt gilt, entstehen Gerichtskosten. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind der Gesuchsgeg- nerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1, Art. 108 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Eingabe vom 15. November 2018 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerde- verfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 17, 19/1-3 und 20, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen an das Mietgericht Zürich zurück. - 4 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'920.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Januar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180213-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 24. Januar 2019 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. November 2018 (EB181337-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 1. November 2018 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 17. April 2018) – gestützt auf einen Mietver- trag – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 29'920.-- nebst Zins zu 5% seit 20. März 2018; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 18; der Gesuchsgegnerin zugestellt am 7. November 2018, Urk. 16b).

b) Mit als "Aberkennungsklage" überschriebener Eingabe vom 15. No- vember 2018 (zur Post gegeben am 16. November 2018) an das Obergericht hat die Gesuchsgegnerin ihre Sicht dargelegt, wieso die betriebene Forderung nicht bestehe, und hat sinngemäss den Antrag gestellt (Urk. 17 S. 2): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung sei nicht zu erteilen.

c) Mit Schreiben vom 19. November 2018 wurde der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Erklärung darüber gegeben, ob ihre Eingabe vom Obergericht als Beschwerde oder als Aberkennungsklage entgegengenommen werden solle, oder ob sie auf ein formelles Verfahren vor Obergericht verzichte und eine Aberken- nungsklage beim zuständigen Gericht einreichen wolle (Urk. 20). Da sich die Ge- suchsgegnerin innert Frist nicht vernehmen liess, wurde androhungsgemäss (Urk. 20 S. 2) ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die vorinstanzlichen Akten wurden vom Mietgericht Zürich beigezogen.

d) Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 750.-- und eine Nachfrist zur Unterzeichnung ihrer Eingabe vom 15. November 2018 angesetzt, letzteres unter der Androhung, dass bei Säumnis ihre Eingabe vom 15. November 2018 als nicht erfolgt gelte (Urk. 24). Die Gesuchsgegnerin hat innert Frist (und bis heute) weder den Gerichtskostenvorschuss geleistet noch ihre Eingabe vom

15. November 2018 in unterzeichneter Form (wieder) eingereicht.

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e) Androhungsgemäss gilt daher die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom

15. November 2018 als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

2. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 29'920.--. Auch wenn das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, weil die Beschwerde als nicht erfolgt gilt, entstehen Gerichtskosten. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind der Gesuchsgeg- nerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1, Art. 108 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Die Eingabe vom 15. November 2018 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerde- verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 17, 19/1-3 und 20, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen an das Mietgericht Zürich zurück.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'920.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Januar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf