Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sei, mithin an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, mit dem zwischen dem Ge- suchsgegner und der C._____ AG (Rechtsvorgängerin des Gesuchstellers, Urk. 2/8) geschlossenen "Autoüberlassungsvertrag" vom 20. bzw. 21. Juni 2016 (Urk. 2/1) liege eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung für die da- rin klar vereinbarten Beträge und damit ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor (Urk. 16 S. 5). Der Gesuchsgegner habe sich mit die- sem Vertrag verpflichtet, für den Gebrauch des VW Golf während zwölf Monaten einen monatlichen Mietpreis von Fr. 479.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer sowie monatlich Fr. 110.– für die Vollkaskoversicherung und Fr. 59.– Strassensteuer, insgesamt mithin monatlich Fr. 686.32 zu bezahlen (Urk. 2/1 Ziff. 2, Ziff. 6, Ziff. 10). Der Gesuchsgegner habe weder den Zahlungsverzug, die Kündigung (Urk. 2/4) oder den Gesamtverfall bestritten noch behauptet, die vertragliche Ge- genleistung sei nicht erfüllt worden. Somit sei dem Gesuchsteller für die Monats- raten von Juli 2016 bis 20. Juni 2017 (ohne Oktober 2016) im Gesamtumfang von Fr. 7'320.75 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 16 S. 6). Auch für aus- gewiesen hielt die Vorinstanz die Forderung für gefahrene Mehrkilometer im Um- fang von Fr. 2'747.45, wofür sie dem Gesuchsteller ebenfalls provisorische Rechtsöffnung erteilte (Urk. 16 S. 6). Für die übrigen dem Gesuchsgegner in Rechnung gestellten Beträge (Urk. 2/6; Urk. 2/7) aber liege - so die Vorinstanz weiter - keine Schuldanerkennung im Sinne des Gesetzes vor, da die entspre- chende Schuldsumme für willkürliche Schäden sowie Wartungs- und Inspektions- kosten im Zeitpunkt der Unterschrift des Gesuchsgegners weder bestimmt gewe- sen sei, noch sich im Voraus auf irgendeine Art und Weise habe bestimmen las- sen (vgl. Urk. 2/1). Auch habe sie der Gesuchsgegner nicht nachträglich unter- schriftlich anerkannt. Dasselbe gelte für die geltend gemachten Mahngebühren, administrativen Spesen und Umtriebsentschädigungen. Folglich sei das Rechts- öffnungsbegehren im Mehrbetrag abzuweisen, unter hälftiger Kostenauflage an den Gesuchsteller (Urk. 16 S. 7). 3.2. Der Gesuchsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Abweisung seines Rechtsöffnungsgesuchs im Umfang "des Mehrbetrags (Fr. 8'915.85)" und rügt die Begründung der Vorinstanz als fadenscheinig. Er macht geltend, da der Schaden erst nach Unterzeichnung der Schuldanerkennung entstanden und nach
- 4 - Fahrzeugrückgabe erkennbar gewesen sei, sei die Schuldsumme zum Zeitpunkt der Unterschrift der Schuldanerkennung nicht bezifferbar und eine Anerkennung durch den Gesuchsgegner bei Fahrzeugrückgabe aufgrund dessen Verhaltens nicht erhältlich zu machen gewesen (Urk. 15 S. 1 f.). Was der Gesuchsteller gegen die vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, ist nicht stichhaltig. Der Gesuchsgegner hat sich mit der Schuldanerkennung – dem Autoüberlassungsvertrag vom 20. resp. 21. Juni 2016 – zur Übernahme "sämtli- cher willkürlich entstandener Schäden" verpflichtet (Urk. 2/1 Ziff. 4). Die Höhe des gegenüber dem Gesuchsgegner geltend gemachten Schadens im Zusammen- hang mit der Fahrzeugabholung und der Instandsetzung nach Fahrzeugrückgabe (Urk. 2/6; Urk. 2/7) lässt sich aus der Schuldanerkennung indes nicht ersehen (Urk. 2/1). Ebenfalls nicht bestimmt oder bestimmbar ist die Höhe der nunmehr geltend gemachten administrativen Spesen, der Umtriebsentschädigung und der Mahngebühren. Dem Gesuchsteller ist zwar insofern beizupflichten, als die fragli- chen Kosten erst nach Unterzeichnung der Schuldanerkennung entstanden sind und somit naturgemäss nicht Teil der Vereinbarung sein konnten. Dennoch ist für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung die Bestimmbarkeit der Forderung im Zeitpunkt der Unterschrift unabdingbare Voraussetzung (vgl. BSK SchKG I- Staehelin, Art. 82 N 21; statt vieler BGE 139 III 297 E. 2.3.1; BGer 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2). Folglich erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass für den über die offenen Ratenzahlungen und die Abgeltung der Mehrkilometer hin- ausgehenden Teil der betriebenen Forderung mangels Bestimmbarkeit keine pro- visorische Rechtsöffnung zu erteilen ist. Der Gesuchsteller ist für diesen Teil sei- ner Forderung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 79 SchKG). 3.3. An dieser Einschätzung ändert auch der beschwerdeweise vom Gesuchstel- ler zur Verdeutlichung seines Standpunkts geschilderte Sachverhalt rund um die Vertragsabwicklung mit dem Gesuchsgegner nichts (Urk. 15 S. 2 ff). Seine tat- sächlichen Behauptungen zum E-Mail-Verkehr der Parteien und zum Ablauf der Fahrzeugübergabe (Urk. 15 S. 2 ff.), wie auch ein Grossteil der mit der Be- schwerde eingereichten Urkunden (Urk. 17/2-15; Urk. 17/17-20) werden von ihm
- 5 - erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht resp. eingereicht. Im Beschwerde- verfahren aber sind, wie erwähnt, neue Behauptungen und Beweise nicht mehr zulässig. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im zweitinstanzlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt wer- den (Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb die neuen Behauptungen und Belege vorlie- gend nicht zu berücksichtigen sind. Aber selbst wenn die unzulässigen Noven be- rücksichtigt würden, wäre die für die Erteilung der Rechtsöffnung notwendige Be- stimmbarkeit der Forderung hinsichtlich des verlangten Mehrbetrags resp. eine entsprechende Schuldanerkennung immer noch nicht dargetan. 3.4. Der Gesuchsteller rügt mit der Beschwerde die ihm hälftig auferlegten Ver- fahrenskosten. Eine Kostenteilung kenne er nur bei vergleichsweiser Erledigung der Sache, welche hier nicht vorliege (Urk. 15 S. 4). Die Prozesskosten, worunter die Gerichtskosten und die Parteientschädi- gung zu verstehen sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Gesuch- steller verlangte vor Erstinstanz provisorische Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 18'984.05 zuzüglich Zins (Urk. 1). Die Vorinstanz hiess sein Begehren im Um- fang von Fr. 10'068.20 zuzüglich Zins gut. Im Mehrbetrag (darunter auch ein Teil des Zinsbetreffnisses) wies sie sein Begehren ab (Urk. 16 S. 8). Dass die Vorin- stanz von einem annähernd hälftigen Obsiegen des Gesuchstellers ausging (Urk. 16 S. 7), ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Zutreffend wur- den den Parteien daher die erstinstanzlichen Kosten je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen. Auch insofern dringt der Gesuchstel- ler mit seiner Beschwerde nicht durch. 3.5. Weitere Rügen gegen das angefochtene Urteil erhebt der Gesuchsteller nicht (Urk. 15). Er weist zwar den Vorwurf von sich, dass er nicht zur Verhandlung erschienen sei, leitet daraus aber keine Mängel am angefochtenen Entscheid ab (Urk. 15 S. 4). Ausführungen dazu erübrigen sich daher.
- 6 -
E. 4 Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unbe- gründet resp. unzulässig, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 8'915.85. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 5.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen. Der Gesuchsteller hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und Urk. 17/0-20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 7 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'915.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180211-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 18. Dezember 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. September 2018 (EB180203-E)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 20. September 2018 hiess das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) das Gesuch des Gesuch- stellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) um Erteilung der provisori- schen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wetzikon, Zahlungsbefehl vom 13. April 2018, im Umfang von Fr. 7'320.75 nebst Zins zu 5% seit 11. Dezember 2016, für Fr. 2'747.45 nebst Zins zu 5% seit 6. Juni 2017 sowie für Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gut. Im Mehrumfang wies es das Begehren ab (Urk. 13 S. 8 f. = Urk. 16 S. 8 f.). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom
2. Dezember 2018 (Datum Poststempel) innert Frist Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 15 S. 4): Es sei dem Gesuchsteller auch für den Mehrbetrag provisorische Rechtsöffnung zu erteilen und das angefochtene Urteil insofern aufzuheben. Es seien die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet resp. un- zulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sei, mithin an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, mit dem zwischen dem Ge- suchsgegner und der C._____ AG (Rechtsvorgängerin des Gesuchstellers, Urk. 2/8) geschlossenen "Autoüberlassungsvertrag" vom 20. bzw. 21. Juni 2016 (Urk. 2/1) liege eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung für die da- rin klar vereinbarten Beträge und damit ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor (Urk. 16 S. 5). Der Gesuchsgegner habe sich mit die- sem Vertrag verpflichtet, für den Gebrauch des VW Golf während zwölf Monaten einen monatlichen Mietpreis von Fr. 479.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer sowie monatlich Fr. 110.– für die Vollkaskoversicherung und Fr. 59.– Strassensteuer, insgesamt mithin monatlich Fr. 686.32 zu bezahlen (Urk. 2/1 Ziff. 2, Ziff. 6, Ziff. 10). Der Gesuchsgegner habe weder den Zahlungsverzug, die Kündigung (Urk. 2/4) oder den Gesamtverfall bestritten noch behauptet, die vertragliche Ge- genleistung sei nicht erfüllt worden. Somit sei dem Gesuchsteller für die Monats- raten von Juli 2016 bis 20. Juni 2017 (ohne Oktober 2016) im Gesamtumfang von Fr. 7'320.75 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 16 S. 6). Auch für aus- gewiesen hielt die Vorinstanz die Forderung für gefahrene Mehrkilometer im Um- fang von Fr. 2'747.45, wofür sie dem Gesuchsteller ebenfalls provisorische Rechtsöffnung erteilte (Urk. 16 S. 6). Für die übrigen dem Gesuchsgegner in Rechnung gestellten Beträge (Urk. 2/6; Urk. 2/7) aber liege - so die Vorinstanz weiter - keine Schuldanerkennung im Sinne des Gesetzes vor, da die entspre- chende Schuldsumme für willkürliche Schäden sowie Wartungs- und Inspektions- kosten im Zeitpunkt der Unterschrift des Gesuchsgegners weder bestimmt gewe- sen sei, noch sich im Voraus auf irgendeine Art und Weise habe bestimmen las- sen (vgl. Urk. 2/1). Auch habe sie der Gesuchsgegner nicht nachträglich unter- schriftlich anerkannt. Dasselbe gelte für die geltend gemachten Mahngebühren, administrativen Spesen und Umtriebsentschädigungen. Folglich sei das Rechts- öffnungsbegehren im Mehrbetrag abzuweisen, unter hälftiger Kostenauflage an den Gesuchsteller (Urk. 16 S. 7). 3.2. Der Gesuchsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Abweisung seines Rechtsöffnungsgesuchs im Umfang "des Mehrbetrags (Fr. 8'915.85)" und rügt die Begründung der Vorinstanz als fadenscheinig. Er macht geltend, da der Schaden erst nach Unterzeichnung der Schuldanerkennung entstanden und nach
- 4 - Fahrzeugrückgabe erkennbar gewesen sei, sei die Schuldsumme zum Zeitpunkt der Unterschrift der Schuldanerkennung nicht bezifferbar und eine Anerkennung durch den Gesuchsgegner bei Fahrzeugrückgabe aufgrund dessen Verhaltens nicht erhältlich zu machen gewesen (Urk. 15 S. 1 f.). Was der Gesuchsteller gegen die vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, ist nicht stichhaltig. Der Gesuchsgegner hat sich mit der Schuldanerkennung – dem Autoüberlassungsvertrag vom 20. resp. 21. Juni 2016 – zur Übernahme "sämtli- cher willkürlich entstandener Schäden" verpflichtet (Urk. 2/1 Ziff. 4). Die Höhe des gegenüber dem Gesuchsgegner geltend gemachten Schadens im Zusammen- hang mit der Fahrzeugabholung und der Instandsetzung nach Fahrzeugrückgabe (Urk. 2/6; Urk. 2/7) lässt sich aus der Schuldanerkennung indes nicht ersehen (Urk. 2/1). Ebenfalls nicht bestimmt oder bestimmbar ist die Höhe der nunmehr geltend gemachten administrativen Spesen, der Umtriebsentschädigung und der Mahngebühren. Dem Gesuchsteller ist zwar insofern beizupflichten, als die fragli- chen Kosten erst nach Unterzeichnung der Schuldanerkennung entstanden sind und somit naturgemäss nicht Teil der Vereinbarung sein konnten. Dennoch ist für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung die Bestimmbarkeit der Forderung im Zeitpunkt der Unterschrift unabdingbare Voraussetzung (vgl. BSK SchKG I- Staehelin, Art. 82 N 21; statt vieler BGE 139 III 297 E. 2.3.1; BGer 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2). Folglich erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass für den über die offenen Ratenzahlungen und die Abgeltung der Mehrkilometer hin- ausgehenden Teil der betriebenen Forderung mangels Bestimmbarkeit keine pro- visorische Rechtsöffnung zu erteilen ist. Der Gesuchsteller ist für diesen Teil sei- ner Forderung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 79 SchKG). 3.3. An dieser Einschätzung ändert auch der beschwerdeweise vom Gesuchstel- ler zur Verdeutlichung seines Standpunkts geschilderte Sachverhalt rund um die Vertragsabwicklung mit dem Gesuchsgegner nichts (Urk. 15 S. 2 ff). Seine tat- sächlichen Behauptungen zum E-Mail-Verkehr der Parteien und zum Ablauf der Fahrzeugübergabe (Urk. 15 S. 2 ff.), wie auch ein Grossteil der mit der Be- schwerde eingereichten Urkunden (Urk. 17/2-15; Urk. 17/17-20) werden von ihm
- 5 - erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht resp. eingereicht. Im Beschwerde- verfahren aber sind, wie erwähnt, neue Behauptungen und Beweise nicht mehr zulässig. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im zweitinstanzlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt wer- den (Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb die neuen Behauptungen und Belege vorlie- gend nicht zu berücksichtigen sind. Aber selbst wenn die unzulässigen Noven be- rücksichtigt würden, wäre die für die Erteilung der Rechtsöffnung notwendige Be- stimmbarkeit der Forderung hinsichtlich des verlangten Mehrbetrags resp. eine entsprechende Schuldanerkennung immer noch nicht dargetan. 3.4. Der Gesuchsteller rügt mit der Beschwerde die ihm hälftig auferlegten Ver- fahrenskosten. Eine Kostenteilung kenne er nur bei vergleichsweiser Erledigung der Sache, welche hier nicht vorliege (Urk. 15 S. 4). Die Prozesskosten, worunter die Gerichtskosten und die Parteientschädi- gung zu verstehen sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Gesuch- steller verlangte vor Erstinstanz provisorische Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 18'984.05 zuzüglich Zins (Urk. 1). Die Vorinstanz hiess sein Begehren im Um- fang von Fr. 10'068.20 zuzüglich Zins gut. Im Mehrbetrag (darunter auch ein Teil des Zinsbetreffnisses) wies sie sein Begehren ab (Urk. 16 S. 8). Dass die Vorin- stanz von einem annähernd hälftigen Obsiegen des Gesuchstellers ausging (Urk. 16 S. 7), ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Zutreffend wur- den den Parteien daher die erstinstanzlichen Kosten je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen. Auch insofern dringt der Gesuchstel- ler mit seiner Beschwerde nicht durch. 3.5. Weitere Rügen gegen das angefochtene Urteil erhebt der Gesuchsteller nicht (Urk. 15). Er weist zwar den Vorwurf von sich, dass er nicht zur Verhandlung erschienen sei, leitet daraus aber keine Mängel am angefochtenen Entscheid ab (Urk. 15 S. 4). Ausführungen dazu erübrigen sich daher.
- 6 -
4. Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unbe- gründet resp. unzulässig, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 8'915.85. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 5.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen. Der Gesuchsteller hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und Urk. 17/0-20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 7 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'915.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: am