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RT180210

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-02-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 3.1. Die Vorinstanz führte zur Frage der gehörigen Zustellung und Vollstreck- barkeit der Veranlagungsverfügung des Klägers vom 12. Juli 2017 (Urk. 3/2a) aus, dass der Rechtsöffnungsrichter an die von einer zuständigen Verwaltungs- behörde ausgestellte Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung gebun- den sei, sofern sich deren Unrichtigkeit nicht aus den Akten ergebe. Es seien kei- ne Gründe ersichtlich, an der Richtigkeit der vom Kläger ausgestellten Rechts- kraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 27. August 2018 (Urk. 3/3) zu zweifeln. Bei der Behauptung des Beklagten, die Veranlagungsverfügung vom

12. Juli 2017 sei ihm nicht zugestellt worden, handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. Der Kläger habe dem Beklagten nach der Veranlagungsver- fügung sowohl die Schlussrechnung (Urk. 3/2b) als auch einen Kontoauszug be- treffend die offene Schlussrechnung (Urk. 3/4) zukommen lassen. Der Beklagte behaupte nicht, auch diese Sendungen nicht erhalten zu haben. Auch mache er nicht geltend, nach Erhalt der Schlussrechnung vom 27. Juli 2017 sowie des Kon- toauszuges vom 28. August 2018 beim Kläger interveniert zu haben, die diesen Unterlagen zugrunde liegende und auf der Schlussrechnung ausdrücklich er- wähnte Veranlagungsverfügung nicht erhalten zu haben. Dies wäre vom Beklag- ten jedoch zu erwarten gewesen, wenn er gegen die Veranlagungsverfügung hät- te Einsprache erheben wollen. Diesfalls hätte der Kläger die Verfügung erneut er- öffnen und dem Beklagten eine neue Einsprachefrist ansetzen oder die Frist wie- derherstellen können. Auch behaupte der Beklagte nicht, das gegen die Schluss- rechnung vom 27. Juli 2017 zur Verfügung stehende Rechtsmittel ergriffen zu ha- ben. Die Einrede des Beklagten sei damit nicht zu schützen (Urk. 15 S. 5 f.). 3.2. Der Beklagte macht mit der Beschwerde zusammengefasst und im We- sentlichen geltend, dass eine Rechtskraftbescheinigung, welche sich die Steuer- behörde selbst ausstelle, kein genügender Beweis dafür sein könne, dass die entsprechende Veranlagungsverfügung dem Schuldner tatsächlich zugegangen sei. So sei ihm die Veranlagungsverfügung vom 12. Juli 2017 nicht zugestellt worden, weshalb er dagegen keine Einsprache habe erheben können (Urk. 14 S. 2). Dadurch sei sein rechtliches Gehör verletzt worden und die Vollstreckbar- keit der Veranlagungsverfügung sei nicht gegeben. Durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs habe sich der Beklagte im Steuerverfahren nicht zur Wehr setzen können (Urk. 14 S. 3). Dabei habe die Vorinstanz zu Unrecht festgehalten,

- 4 - es seien keine Gründe ersichtlich, an der Richtigkeit der vom Kläger ausgestellten Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu zweifeln. Bereits aufgrund der Vorbringen des Beklagten habe sich deren Unrichtigkeit ergeben, so dass die Vorinstanz von Amtes wegen vom Kläger einen Zustellnachweis hätte einfordern müssen (Urk. 14 S. 3 f.). Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Beklagten um eine Privatperson und einen juristischen Laien handle. Wenn ihm keine Veranlagungsverfügung zugegangen sei, so könne von ihm auch nicht er- wartet werden, dass er den Erlass einer solchen aus einer simplen Rechnung er- ahne. Entsprechend habe er auch kein Rechtsmittel gegen die Rechnung vom

27. Juli 2017 ergriffen, da ihm die Grundlage dazu gefehlt habe (Urk. 14 S. 5 f.). 3.3. Es ist dem Beklagten insofern zuzustimmen, als nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Veranlagungsverfügungen, die der betroffenen Person nicht er- öffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten. Vielmehr muss in diesem Fall der Nachweis der Vollstreckbarkeit durch den Kläger erbracht werden, wobei eine Rechtskraftbescheinigung eine nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen vermag. Muss der von einer Verfügung betroffene Adressat allerdings angesichts des Verhaltens der Verwaltungsbehörde zweifelsfrei erkennen, dass sie eine ihn belastende Verfügung erlassen hat, die er nicht erhalten hat oder er- halten haben will, ist er nach Treu und Glauben verpflichtet, sich gegen eine Mahnung oder Rechnung zur Wehr zu setzen, und darf nicht zuwarten, bis er be- trieben wird. Unterlässt er dies, wird die verfügende Behörde vom strengen Nachweis der Eröffnung entbunden und darf das Gericht in Würdigung des Ver- haltens des Verfügungsadressaten von der rechtsgültigen Eröffnung der Verfü- gung ausgehen, sofern genügend starke Indizien auf eine Zustellung hindeuten (BGer 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013 E. 4.1). Es ist daher mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beklagte nach Erhalt der Rechnung vom 27. Juli 2017 (Urk. 3/2b) beim Kläger hätte vorstellig werden müssen. So lautet deren Betreff "Rechnung vom 27.07.2017 aufgrund der Veranlagungsverfügung vom 12.07.2017". Auch für einen juristischen Laien hätte dabei unmissverständlich klar sein müssen, dass die Rechnung auf der vorgängig am 12. Juli 2017 erlassenen Veranlagungsverfügung basiert. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten vermögen jedenfalls nicht zu überzeugen. Mit der im Recht liegenden Rechnung vom 27. Juli 2017 sowie dem Kontoauszug über ausstehende Zahlungen vom

- 5 -

28. August 2018 (Urk. 3/2b und 3/4) liegen genügend starke Indizien dafür vor, dass der Beklagte Kenntnis von seiner Steuerschuld gegenüber dem Kläger hat- te, ist doch davon auszugehen, dass er sich andernfalls bei fehlender Kenntnis und fehlendem Einverständnis mit der veranlagten Steuerschuld längst aufgrund der - aus seiner Sicht ungerechtfertigten - Rechnung bei den Steuerbehörden gemeldet hätte. Im Einklang mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Kläger somit vom strikten Nachweis der Eröffnung entbunden. Demzufolge liegt ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forde- rung vor.

E. 4 Soweit der Beklagte im Weiteren moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass sich die veranlagten Steuern auf eine Kapitalleis- tung beziehen würden, die von der Staatsanwaltschaft Zürich beschlagnahmt worden sei (Urk. 14 S. 4), setzt er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Diese hat zutreffend festgehalten, dass es sich bei den Vorbringen des Beklagten um keine zulässigen Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG handelt, zumal der Beklagte dafür ohnehin beweispflichtig gewe- sen wäre (Urk. 15 S. 4 f.). Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 12'257.20. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren keine zuzusprechen: Dem Kläger sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO) und der Beklagte hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. - 6 -
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'257.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180210-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 21. Februar 2019 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. November 2018 (EB180258-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 15. November 2018 erteilte das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Horgen (fortan Vorinstanz) dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 20. Juni 2018) definitive Rechtsöffnung für die direkte Bundessteuer 2017 in der Höhe von Fr. 12'257.20 nebst Zins zu 3% seit 10. Juni 2018, aufgelaufenen Zins von Fr. 289.–, Betrei- bungskosten von Fr. 103.30 sowie Entscheidkosten und Entschädigung von ins- gesamt Fr. 550.– (Urk. 12 = Urk. 15). 1.2. Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 innert Frist (Urk. 13/2) Beschwerde mit folgen- den Anträgen (Urk. 14 S. 2): " Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 15. November 2018 sei vollumfänglich aufzuheben. Dem Kläger und Beschwerdegegner sei keine definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Beschwerdegegners." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die im Beschwer- deverfahren gemachten Ausführungen des Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 3.1. Die Vorinstanz führte zur Frage der gehörigen Zustellung und Vollstreck- barkeit der Veranlagungsverfügung des Klägers vom 12. Juli 2017 (Urk. 3/2a) aus, dass der Rechtsöffnungsrichter an die von einer zuständigen Verwaltungs- behörde ausgestellte Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung gebun- den sei, sofern sich deren Unrichtigkeit nicht aus den Akten ergebe. Es seien kei- ne Gründe ersichtlich, an der Richtigkeit der vom Kläger ausgestellten Rechts- kraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 27. August 2018 (Urk. 3/3) zu zweifeln. Bei der Behauptung des Beklagten, die Veranlagungsverfügung vom

12. Juli 2017 sei ihm nicht zugestellt worden, handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. Der Kläger habe dem Beklagten nach der Veranlagungsver- fügung sowohl die Schlussrechnung (Urk. 3/2b) als auch einen Kontoauszug be- treffend die offene Schlussrechnung (Urk. 3/4) zukommen lassen. Der Beklagte behaupte nicht, auch diese Sendungen nicht erhalten zu haben. Auch mache er nicht geltend, nach Erhalt der Schlussrechnung vom 27. Juli 2017 sowie des Kon- toauszuges vom 28. August 2018 beim Kläger interveniert zu haben, die diesen Unterlagen zugrunde liegende und auf der Schlussrechnung ausdrücklich er- wähnte Veranlagungsverfügung nicht erhalten zu haben. Dies wäre vom Beklag- ten jedoch zu erwarten gewesen, wenn er gegen die Veranlagungsverfügung hät- te Einsprache erheben wollen. Diesfalls hätte der Kläger die Verfügung erneut er- öffnen und dem Beklagten eine neue Einsprachefrist ansetzen oder die Frist wie- derherstellen können. Auch behaupte der Beklagte nicht, das gegen die Schluss- rechnung vom 27. Juli 2017 zur Verfügung stehende Rechtsmittel ergriffen zu ha- ben. Die Einrede des Beklagten sei damit nicht zu schützen (Urk. 15 S. 5 f.). 3.2. Der Beklagte macht mit der Beschwerde zusammengefasst und im We- sentlichen geltend, dass eine Rechtskraftbescheinigung, welche sich die Steuer- behörde selbst ausstelle, kein genügender Beweis dafür sein könne, dass die entsprechende Veranlagungsverfügung dem Schuldner tatsächlich zugegangen sei. So sei ihm die Veranlagungsverfügung vom 12. Juli 2017 nicht zugestellt worden, weshalb er dagegen keine Einsprache habe erheben können (Urk. 14 S. 2). Dadurch sei sein rechtliches Gehör verletzt worden und die Vollstreckbar- keit der Veranlagungsverfügung sei nicht gegeben. Durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs habe sich der Beklagte im Steuerverfahren nicht zur Wehr setzen können (Urk. 14 S. 3). Dabei habe die Vorinstanz zu Unrecht festgehalten,

- 4 - es seien keine Gründe ersichtlich, an der Richtigkeit der vom Kläger ausgestellten Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu zweifeln. Bereits aufgrund der Vorbringen des Beklagten habe sich deren Unrichtigkeit ergeben, so dass die Vorinstanz von Amtes wegen vom Kläger einen Zustellnachweis hätte einfordern müssen (Urk. 14 S. 3 f.). Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Beklagten um eine Privatperson und einen juristischen Laien handle. Wenn ihm keine Veranlagungsverfügung zugegangen sei, so könne von ihm auch nicht er- wartet werden, dass er den Erlass einer solchen aus einer simplen Rechnung er- ahne. Entsprechend habe er auch kein Rechtsmittel gegen die Rechnung vom

27. Juli 2017 ergriffen, da ihm die Grundlage dazu gefehlt habe (Urk. 14 S. 5 f.). 3.3. Es ist dem Beklagten insofern zuzustimmen, als nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Veranlagungsverfügungen, die der betroffenen Person nicht er- öffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten. Vielmehr muss in diesem Fall der Nachweis der Vollstreckbarkeit durch den Kläger erbracht werden, wobei eine Rechtskraftbescheinigung eine nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen vermag. Muss der von einer Verfügung betroffene Adressat allerdings angesichts des Verhaltens der Verwaltungsbehörde zweifelsfrei erkennen, dass sie eine ihn belastende Verfügung erlassen hat, die er nicht erhalten hat oder er- halten haben will, ist er nach Treu und Glauben verpflichtet, sich gegen eine Mahnung oder Rechnung zur Wehr zu setzen, und darf nicht zuwarten, bis er be- trieben wird. Unterlässt er dies, wird die verfügende Behörde vom strengen Nachweis der Eröffnung entbunden und darf das Gericht in Würdigung des Ver- haltens des Verfügungsadressaten von der rechtsgültigen Eröffnung der Verfü- gung ausgehen, sofern genügend starke Indizien auf eine Zustellung hindeuten (BGer 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013 E. 4.1). Es ist daher mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beklagte nach Erhalt der Rechnung vom 27. Juli 2017 (Urk. 3/2b) beim Kläger hätte vorstellig werden müssen. So lautet deren Betreff "Rechnung vom 27.07.2017 aufgrund der Veranlagungsverfügung vom 12.07.2017". Auch für einen juristischen Laien hätte dabei unmissverständlich klar sein müssen, dass die Rechnung auf der vorgängig am 12. Juli 2017 erlassenen Veranlagungsverfügung basiert. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten vermögen jedenfalls nicht zu überzeugen. Mit der im Recht liegenden Rechnung vom 27. Juli 2017 sowie dem Kontoauszug über ausstehende Zahlungen vom

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28. August 2018 (Urk. 3/2b und 3/4) liegen genügend starke Indizien dafür vor, dass der Beklagte Kenntnis von seiner Steuerschuld gegenüber dem Kläger hat- te, ist doch davon auszugehen, dass er sich andernfalls bei fehlender Kenntnis und fehlendem Einverständnis mit der veranlagten Steuerschuld längst aufgrund der - aus seiner Sicht ungerechtfertigten - Rechnung bei den Steuerbehörden gemeldet hätte. Im Einklang mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Kläger somit vom strikten Nachweis der Eröffnung entbunden. Demzufolge liegt ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forde- rung vor.

4. Soweit der Beklagte im Weiteren moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass sich die veranlagten Steuern auf eine Kapitalleis- tung beziehen würden, die von der Staatsanwaltschaft Zürich beschlagnahmt worden sei (Urk. 14 S. 4), setzt er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Diese hat zutreffend festgehalten, dass es sich bei den Vorbringen des Beklagten um keine zulässigen Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG handelt, zumal der Beklagte dafür ohnehin beweispflichtig gewe- sen wäre (Urk. 15 S. 4 f.). Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 12'257.20. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren keine zuzusprechen: Dem Kläger sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO) und der Beklagte hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

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3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'257.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: bz