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RT180202

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2018-12-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 August 2018 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Bülach (Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bern-Mittelland (Zahlungsbefehl vom

E. 6 Februar 2018) definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'200.– zuzüglich 5% Zins seit

1. Oktober 2014, Fr. 5'200.– zuzüglich 5% Zins seit 1. November 2014, Fr. 2'500.– zuzüglich 5% Zins seit 1. November 2014 und Fr. 8'011.– zuzüglich 5% Zins seit 16. Januar 2018 sowie Kosten- und Entschädigung. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren ab (Urk. 12 S. 7 f. = Urk. 15 S. 7 f.). 1.2. Gegen diesen Entscheid liess die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 2. Dezember 2018 innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag erheben (Urk. 14 S. 1): "Wir beantragen hiermit, dass die definitive Rechtsöffnung in beiliegendem Ge- richtsurteil nicht erteilt und aufgehoben wird." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sei, mithin an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, gestützt auf die vorgelegten vollstreckbaren gerichtlichen Urteile – den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 15. Dezember 2016 (Urk. 4/2) und den Entscheid des Oberge- richts des Kantons Bern vom 26. September 2017 (Urk. 4/3) – könne für den aus- stehenden Gesamtbetrag von Fr. 20'911.– grundsätzlich definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Die Einwände der Gesuchsgegnerin, wonach die Gesuchstellerin einen ihrer wichtigsten Fabrikanten und Lieferanten abgeworben habe und die Justiz des Kantons Bern im Hauptverfahren nicht seriös auf ihre Vorbringen ein- gegangen sei, seien unbeachtlich, da die Gesuchsgegnerin damit weder Tilgung noch Stundung oder Verjährung geltend mache. Ausser für einen Teil des Zinsbe- treffnisses erteilte die Vorinstanz demnach antragsgemäss definitive Rechtsöff- nung (Urk. 15 S. 3 ff.). 3.2. Die Gesuchsgegnerin befasst sich in ihrer Beschwerde nicht mit diesen massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Vielmehr lässt sie diese vollends unkommentiert und beschwert sich stattdessen erneut über das behauptete geschäftsschädigende Verhalten der Gesuchstellerin, welche wäh- rend ihrer Anstellung bei der Gesuchsgegnerin und hinter deren Rücken sowohl den Fabrikanten als auch die Kunden abgeworben habe (Urk. 14 S. 1 f.). Will sich die Gesuchsgegnerin damit gegen die Gutheissung der arbeitsrechtlichen Klage der Gesuchstellerin (Urk. 4/2) resp. die Abweisung ihrer Berufung (Urk. 4/3) wen- den, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Entscheide im Rahmen des vorliegen- den Verfahrens nicht überprüfbar sind. Zulässige Einwände des Schuldners ge- gen die definitive Rechtsöffnung sind einzig die Einrede der Tilgung ("die Forde- rung ist bezahlt"), der Stundung ("die Forderung ist nicht fällig") oder der Verjäh- rung, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (vgl. Urk. 15 S. 3 f.). Indem die Gesuchsgegnerin mit ihrer Beschwerde lediglich sachfremde, nicht auf das Rechtsöffnungsverfahren bezogene Ausführungen zur Begründetheit der Forde- rung macht und auf die entscheidtragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids betreffend die fehlenden Einreden der Tilgung, Stundung und Verjäh- rung nicht eingeht, kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach. Insofern genügt ihre Beschwerde bereits den formellen Anforderungen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

- 4 - Die Gesuchsgegnerin fragt die beschliessende Kammer sodann an, ob sie fristwahrend mehrere Bundesordner an Unterlagen im Zusammenhang mit den behaupteten Verfehlungen der Gesuchstellerin beim Gericht vorbeibringen könne (Urk. 14 S. 2). Es ist Sache der Parteien, für die fristgerechte Einreichung ihrer Rechtsschriften und Urkunden besorgt zu sein. Eine rechtzeitige Ergänzung der Beschwerde, wie sie die Gesuchsgegnerin in Aussicht stellt, ist nur innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist möglich, welche vorliegend bereits mit dem Tag des Eingangs der Beschwerde am Gericht, mithin am 3. Dezember 2018, endete (vgl. Urk. 10; Urk. 14). Darüber hinaus gilt im Beschwerdeverfahren das Novenverbot (vgl. Ziff. 2 vorstehend). Tatsachen und Beweismittel, welche nicht bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden, sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Selbst wenn die Gesuchsgegnerin also die fraglichen Unterlagen innert Frist ein- gereicht hätte, wären sie als neu vorgebrachte Beweismittel nicht zu berücksichti- gen gewesen und hätten somit auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens kei- nen Einfluss gehabt. 3.3. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf sie nicht einzutreten ist. 4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 20'911.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. 4.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen: Der Gesuchstellerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Ge- suchsgegnerin hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 5 -
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'911.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180202-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 12. Dezember 2018 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 2. August 2018 (EB180394-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit zunächst unbegründetem (Urk. 9), hernach begründetem Urteil vom

2. August 2018 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Bülach (Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bern-Mittelland (Zahlungsbefehl vom

6. Februar 2018) definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'200.– zuzüglich 5% Zins seit

1. Oktober 2014, Fr. 5'200.– zuzüglich 5% Zins seit 1. November 2014, Fr. 2'500.– zuzüglich 5% Zins seit 1. November 2014 und Fr. 8'011.– zuzüglich 5% Zins seit 16. Januar 2018 sowie Kosten- und Entschädigung. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren ab (Urk. 12 S. 7 f. = Urk. 15 S. 7 f.). 1.2. Gegen diesen Entscheid liess die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 2. Dezember 2018 innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag erheben (Urk. 14 S. 1): "Wir beantragen hiermit, dass die definitive Rechtsöffnung in beiliegendem Ge- richtsurteil nicht erteilt und aufgehoben wird." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sei, mithin an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, gestützt auf die vorgelegten vollstreckbaren gerichtlichen Urteile – den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 15. Dezember 2016 (Urk. 4/2) und den Entscheid des Oberge- richts des Kantons Bern vom 26. September 2017 (Urk. 4/3) – könne für den aus- stehenden Gesamtbetrag von Fr. 20'911.– grundsätzlich definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Die Einwände der Gesuchsgegnerin, wonach die Gesuchstellerin einen ihrer wichtigsten Fabrikanten und Lieferanten abgeworben habe und die Justiz des Kantons Bern im Hauptverfahren nicht seriös auf ihre Vorbringen ein- gegangen sei, seien unbeachtlich, da die Gesuchsgegnerin damit weder Tilgung noch Stundung oder Verjährung geltend mache. Ausser für einen Teil des Zinsbe- treffnisses erteilte die Vorinstanz demnach antragsgemäss definitive Rechtsöff- nung (Urk. 15 S. 3 ff.). 3.2. Die Gesuchsgegnerin befasst sich in ihrer Beschwerde nicht mit diesen massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Vielmehr lässt sie diese vollends unkommentiert und beschwert sich stattdessen erneut über das behauptete geschäftsschädigende Verhalten der Gesuchstellerin, welche wäh- rend ihrer Anstellung bei der Gesuchsgegnerin und hinter deren Rücken sowohl den Fabrikanten als auch die Kunden abgeworben habe (Urk. 14 S. 1 f.). Will sich die Gesuchsgegnerin damit gegen die Gutheissung der arbeitsrechtlichen Klage der Gesuchstellerin (Urk. 4/2) resp. die Abweisung ihrer Berufung (Urk. 4/3) wen- den, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Entscheide im Rahmen des vorliegen- den Verfahrens nicht überprüfbar sind. Zulässige Einwände des Schuldners ge- gen die definitive Rechtsöffnung sind einzig die Einrede der Tilgung ("die Forde- rung ist bezahlt"), der Stundung ("die Forderung ist nicht fällig") oder der Verjäh- rung, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (vgl. Urk. 15 S. 3 f.). Indem die Gesuchsgegnerin mit ihrer Beschwerde lediglich sachfremde, nicht auf das Rechtsöffnungsverfahren bezogene Ausführungen zur Begründetheit der Forde- rung macht und auf die entscheidtragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids betreffend die fehlenden Einreden der Tilgung, Stundung und Verjäh- rung nicht eingeht, kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach. Insofern genügt ihre Beschwerde bereits den formellen Anforderungen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

- 4 - Die Gesuchsgegnerin fragt die beschliessende Kammer sodann an, ob sie fristwahrend mehrere Bundesordner an Unterlagen im Zusammenhang mit den behaupteten Verfehlungen der Gesuchstellerin beim Gericht vorbeibringen könne (Urk. 14 S. 2). Es ist Sache der Parteien, für die fristgerechte Einreichung ihrer Rechtsschriften und Urkunden besorgt zu sein. Eine rechtzeitige Ergänzung der Beschwerde, wie sie die Gesuchsgegnerin in Aussicht stellt, ist nur innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist möglich, welche vorliegend bereits mit dem Tag des Eingangs der Beschwerde am Gericht, mithin am 3. Dezember 2018, endete (vgl. Urk. 10; Urk. 14). Darüber hinaus gilt im Beschwerdeverfahren das Novenverbot (vgl. Ziff. 2 vorstehend). Tatsachen und Beweismittel, welche nicht bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden, sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Selbst wenn die Gesuchsgegnerin also die fraglichen Unterlagen innert Frist ein- gereicht hätte, wären sie als neu vorgebrachte Beweismittel nicht zu berücksichti- gen gewesen und hätten somit auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens kei- nen Einfluss gehabt. 3.3. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf sie nicht einzutreten ist. 4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 20'911.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. 4.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen: Der Gesuchstellerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Ge- suchsgegnerin hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 5 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'911.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc