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RT180199

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-01-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

aus ihrer eigenen Sicht dar, indem sie eine abweichende, ihrer Ansicht nach kor- rekte Abrechnung der Leistungen der Gesuchstellerin präsentiert und mit Belegen untermauert (Urk. 20 S. 1 ff.). Ihre Darlegungen zur Forderung und ihrer Fälligkeit sowie die zum Nachweis der eigenen Berechnung erstmals im Beschwerdever- fahren eingereichten Unterlagen (Urk. 23/2-7) stellen jedoch unzulässige neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel dar. Als solche können sie wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Dasselbe gilt für die weiteren, erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 23/10-13). Soweit die Gesuchsgegnerin schliesslich die historische Tradition der Marke "A'._____" und die Wichtigkeit einer einwandfreien Qualität ihrer Uhren hervorhebt

- 9 - (Urk. 20 S. 7 ff.), ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Marketing dar- legt (Urk. 20 S. 4 [und S. 6]), "zur Information" auf Beispiele ihrer Aktivitäten hin- weist (Urk. 20 S. 4 f.) und der Gesuchstellerin (wie schon vor Vorinstanz; vgl. Urk. 11 S. 1 und S. 4) Überheblichkeit, unredliche Übernahmeabsichten und Druckversuche unterstellt (vgl. Urk. 20 S. 6 ff.), sind ihre Ausführungen im Hin- blick auf die im Rechtsöffnungsverfahren relevanten Tat- und Rechtsfragen (vgl. vorne, E. 3.2) von vornherein unbehelflich. Die Gesuchsgegnerin stellt dem angefochtenen Entscheid letztlich nur ihre eigene Würdigung des geschäftlichen Verhaltens beider Parteien gegenüber, ohne rechtsgenügend aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil, mit dem das Begehren um provisorische Rechtsöffnung teilweise gutgeheissen wurde, an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leiden sollte. Damit erschöpft sich die Beschwerdebegründung der Sache nach in sog. appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik am angefochtenen Entscheid, welche überdies in weiten Teilen auf unzulässigen neuen Vorbringen und Beweismitteln beruht. Die Be- schwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 3.5. Vom vorliegenden Urteil unberührt bleibt die von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde, über deren Begründetheit im separat geführten Verfahren RT180203-O zu entscheiden sein wird.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.– festzusetzen, ausgangsgemäss der mit ihren Rechtsmittelanträgen un- terliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 25-26) zu verrech- nen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

- 10 - Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: Der nicht kostenpflichtigen Gesuchstellerin, die im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447), sind vor Beschwerdeinstanz keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Verfah- rens wird von der Gesuchsgegnerin weder selbstständig angefochten noch rechtsgenügend beanstandet (vgl. Urk. 20 S. 3 und S. 8 f.). Sie braucht im Be- schwerdeverfahren deshalb nicht überprüft zu werden (vgl. vorne, E. 2.2). Es wird erkannt:

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf

E. 1.1 Bei der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) handelt es sich um eine in C._____ (…) NE domizilierte Aktiengesellschaft, die im Bereich der Entwick- lung, Fabrikation und Kommerzialisierung von Uhren tätig ist. Auch die Gesuchs- gegnerin (Beschwerdeführerin), als Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____ konsti- tuiert, verfolgt gemäss Handelsregistereintrag den Zweck "Entwicklung, Herstel- lung sowie Handel mit Uhren und Schmuck". Als einziges Mitglied ihres Verwal- tungsrats mit Einzelunterschrift ist E._____ im Handelsregister eingetragen (Urk. 4/1).

E. 1.2 Anfangs Juni 2017 unterzeichnete die Gesuchsgegnerin einen "Letter of Intent", in dem sie ihre Absicht bekräftigte, bei der Gesuchstellerin Uhren, Uhr- werke und weitere Bestandteile und Zubehör zu beziehen (Urk. 4/2). Zur selben Zeit sandte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin zwei Offerten betreffend die Entwicklung und Lieferung eines Chronographen (Urk. 4/3 und 4/4). Die Offerten, welche offenbar den Wünschen der Gesuchsgegnerin entsprachen ("Si cette offre est à votre convenance, ..."), wurden auch von E._____ unterzeichnet. In der Fol- ge produzierte und lieferte die Gesuchstellerin eine Anzahl Uhren. Mit Schreiben vom 10. April 2018 forderte sie die Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf ein Tref- fen vom 6. April 2018 auf, ihr einen Zahlungsvorschlag für den näher detaillierten Zahlungsrückstand von insgesamt Fr. 1'348'368.79 zu unterbreiten (Urk. 4/6), was die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 18. April 2018 tat (Urk. 4/7).

E. 1.3 Mit Zahlungsbefehl vom 23. August 2018 leitete die Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegnerin Betreibung für den Betrag von Fr. 1'185'396.79 nebst Zins ein (Urk. 2 = Urk. 23/1). Damit verlangt sie von dieser die Bezahlung des noch offenen Rechnungsbetrags für die Entwicklung und Produktion von 500 Uh- ren. Gegen den Zahlungsbefehl wurde Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 2 S. 2).

E. 1.4 In der Folge stellte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. September 2018 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen

- 3 - (Vorinstanz) das Begehren, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1). Am 26. September 2018 ordnete die Vorinstanz die schriftliche Durchfüh- rung des Verfahrens an (Urk. 6). In ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 11). Mit Urteil vom 15. November 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin in der genannten Betreibung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 420'000.– nebst (gestaffeltem) Zins sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 2 bis 5 des vorinstanzlichen Entscheids; im Mehrumfang wies sie das Gesuch ab (Urk. 18 = Urk. 21).

E. 1.5 Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Datum vom

20. November 2018 (Poststempel vom 26. November 2018) Beschwerde (Urk. 20). Damit beantragt sie neben der Löschung der Betreibung (Urk. 20 S. 3) sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 20 S. 8). Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden beigezogen (Urk. 1-19). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 wurde der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren ein Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– auferlegt (Urk. 25), der am 14. Dezember 2018 einging (Urk. 26). Wei- tere prozessuale Anordnungen und Eingaben sind nicht erfolgt.

E. 1.6 Neben der Gesuchsgegnerin reichte am 29. November 2018 auch die Gesuchstellerin Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil ein. Dieses Be- schwerdeverfahren wird hierorts unter der Geschäfts-Nr. RT180203-O geführt.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde der vor Vorinstanz teilweise unterlegenen und deshalb zur Beschwerdeerhebung legiti- mierten Gesuchsgegnerin richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endent- scheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 19/2), und

- 4 - der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 25-26). Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist sie aber offensichtlich unbegründet, soweit sie den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung überhaupt genügt. Es erübrigt sich deshalb, der Gesuchstellerin Gelegenheit zur Beantwortung der Be- schwerde zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) leidet. Dazu muss die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintre- tensvoraussetzung) die vorinstanzlichen Erwägungen, die sie beanstandet, genau bezeichnen, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzen und mittels prä- ziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden vor Vorinstanz erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund er- geben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Sie sind namentlich dann unzu- reichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen der be- schwerdeführenden Partei auseinandergesetzt hat (vgl. zum Ganzen BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Die formellen Anforderungen an die Begründung einer Be- schwerde sind grundsätzlich auch von einer rechtsunkundigen Partei, d.h. bei Laieneingaben zu beachten (BGer 4A_203/2013 vom 6. Juni 2013, E. 3.2 m.w.Hinw. [für die Berufung]; 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.3.3 und E. 3.4; 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4, insbes. E. 4.3 [je m.w.Hinw.]). Eine fehlende oder ungenügende Begründung stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017,

- 5 - E. 4.3; 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.3.3 m.Hinw. auf BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Inso- fern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfah- ren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.).

E. 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber im- merhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Werden demgegenüber Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweisofferten im Beschwerdeverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz einge- bracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.

E. 3 A., 2018, Rz 582; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 9. A., 2013, § 19 Rz 22 und Rz 67). Das ist dann der Fall, wenn der Gläubiger eine Schuldanerkennungsurkunde im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorweist, die vom betriebenen Schuldner nicht sofort glaubhaft entkräftet wird. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Voll- streckungstitel vorliegt. Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst daher ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunde als Vollstreckungstitel (BGE 133 III 645 E. 5.3 S. 653; BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013, E. 2.2). Über die materielle Begründetheit der Klage ist (erst) im Aberkennungs- oder Anerkennungsprozess gemäss Art. 83 Abs. 2 bzw. Art. 79 SchKG zu entscheiden, welcher je nach Ausgang des Rechts- öffnungsverfahrens offensteht. Im Gegensatz zum definitiven (vgl. Art. 81 SchKG) sind im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren aber alle Einreden und Einwen- dungen zulässig, welche geeignet sind, die Schuldanerkennung zu entkräften,

- 7 - insbesondere auch solche gegen Bestand, Höhe und Durchsetzbarkeit der in Be- treibung gesetzten Forderung (KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 38; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 82 N 83 ff., insbes. N 90; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 348; BGer 5A_114/2014 vom 24. Juli 2014, E. 3.1 m.w.Hinw.). Zudem kann provisorische Rechtsöffnung nur erteilt werden, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung (bereits) im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung bzw. der Zustel- lung des Zahlungsbefehls fällig war (vgl. BGE 128 III 44 E. 5.a S. 48; BGer 5A_133/2012 vom 30. August 2012, E. 4.3 m.w.Hinw.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 77; Stücheli, a.a.O., S. 202).

E. 3.1 Die Gesuchsgegnerin verlangt in der Beschwerde unter anderem, die Betreibung "rückgängig zu machen, bzw. zu löschen" (Urk. 20 S. 3 oben). Diesen Antrag stellt sie erstmals im Beschwerdeverfahren; zumindest zeigt sie in der Be- schwerde nicht auf, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz um Löschung der Be- treibung ersucht hat. Darauf ist schon wegen des Novenverbots nicht einzutreten (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorstehend, E. 2.3). Zudem könnte die Betreibung im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens ohnehin nicht "gelöscht" oder rückgängig gemacht werden. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) kennt keine "Löschung" der Betreibung im technischen Sinne. Immerhin lässt sich deren Wirkung im Ergebnis dadurch erreichen, dass das Be-

- 6 - treibungsamt (entgegen dem Grundsatz von Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG) Dritten keine Mitteilung von der betreffenden Betreibung macht bzw. keine Einsicht in den zu löschenden Eintrag gewährt. Dazu muss aber ein Tatbestand von Art. 8a Abs. 3 lit. a-d oder Abs. 4 SchKG vorliegen, wobei eine Aufhebung der Betreibung (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG) über ein separates Verfahren nach Art. 85a SchKG, Art. 88 ZPO oder allenfalls Art. 85 SchKG zu erwirken wäre.

E. 3.2 Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuld- anerkennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Das provisorische Rechtsöffnungsverfahren ist rein betreibungsrechtlicher Natur; der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet ausschliess- lich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weiterge- führt werden darf (BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; 133 III 645 E. 5.3 S. 653; 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,

E. 3.3 Die Vorinstanz legte in ihren Erwägungen dar, dass und weshalb das von der Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel beigebrachte Schreiben der Ge- suchsgegnerin vom 18. April 2018 (Urk. 4/7) im Umfang von Fr. 620'000.– als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren sei. Ebenso begründete sie, weshalb die in diesem Schreiben anerkannte Schuld im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung lediglich im Umfang von Fr. 420'000.– fäl- lig gewesen sei. Da auch die übrigen Voraussetzungen (handschriftliche Unter- zeichnung, Identität von Gläubigerin und Schuldnerin im Rechtsöffnungstitel, im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsbegehren) erfüllt seien, liege ein provisori- scher Rechtsöffnungstitel über diesen Betrag vor (Urk. 21 S. 3 ff. E. 3.1-3.6). Mit Bezug auf die Einwendungen der Gesuchsgegnerin erwog die Vorinstanz weiter, dass die geltend gemachten Akontozahlungen von Fr. 400'000.– noch vor der Un- terzeichnung der Schuldanerkennung geleistet worden seien; eine Tilgung könne durch diese vorgängig geleisteten Zahlungen daher nicht erfolgt sein. Und was die angebliche Mangelhaftigkeit der bereits gelieferten Uhren angehe, gebreche es der gesuchsgegnerischen Einrede am Nachweis, dass nach Lieferung der Uh- ren rechtzeitig eine werk- oder kaufvertragliche Mängelrüge im Sinne von Art. 370 Abs. 2 bzw. Art. 201 OR erhoben worden sei, was für eine der Rechtsöffnung entgegenstehende Einrede im Sinne der bei zweiseitigen Verträgen massgebli- chen Basler Rechtsöffnungspraxis aber notwendig wäre. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin stünden einer Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung des- halb nicht im Wege (Urk. 21 S. 6 f. E. 4). Schliesslich begründete die Vorinstanz im Einzelnen, für welche (Teil-)Beträge ab welchen Zeitpunkten Verzugszinsen

- 8 - geschuldet (Urk. 21 S. 7 f. E. 5) und wie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln seien (Urk. 21 S. 8 E. 6).

E. 3.4 Die Gesuchsgegnerin setzt sich in ihrer Beschwerdebegründung nicht mit der vorinstanzlichen Urteilsbegründung auseinander. Sie zeigt auch nicht (un- ter Hinweis auf bestimmte Stellen in den vorinstanzlichen Akten) auf, dass und inwiefern welche konkreten Ausführungen der Vorinstanz an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leiden. Ihre Vorbringen lassen jedwelche inhaltliche Be- zugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder auf die Akten der Vorinstanz vermissen. Stattdessen beschränkt sich die Gesuchsgegnerin einerseits darauf, im Wesentlichen bloss ihren schon im vorinstanzlichen Verfah- ren erhobenen Einwand zu wiederholen, die von der Gesuchstellerin gelieferten Uhren seien mangelhaft gewesen (Urk. 20 S. 3; s.a. Urk. 11 S. 1 f.), ohne auch nur ansatzweise auf die Argumentation einzugehen, mit der die Vorinstanz diesen Einwand entkräftet hat (Urk. 21 S. 7 E. 4.2). Soweit sie dabei die bis anhin unter- lassene Behauptung, rechtzeitig Mängelrüge erhoben zu haben, in der Beschwer- deschrift nachholen und belegen will (vgl. Urk. 20 S. 3 und Urk. 23/9), sind diese neuen Vorbringen unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Insofern vermögen ihre Ausführungen den formellen Anforderungen an eine Beschwerde- begründung nicht zu genügen (vgl. vorne, E. 2.2). Andererseits legt die Gesuchsgegnerin in der Beschwerde den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht dar, indem sie eine abweichende, ihrer Ansicht nach kor- rekte Abrechnung der Leistungen der Gesuchstellerin präsentiert und mit Belegen untermauert (Urk. 20 S. 1 ff.). Ihre Darlegungen zur Forderung und ihrer Fälligkeit sowie die zum Nachweis der eigenen Berechnung erstmals im Beschwerdever- fahren eingereichten Unterlagen (Urk. 23/2-7) stellen jedoch unzulässige neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel dar. Als solche können sie wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Dasselbe gilt für die weiteren, erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 23/10-13). Soweit die Gesuchsgegnerin schliesslich die historische Tradition der Marke "A'._____" und die Wichtigkeit einer einwandfreien Qualität ihrer Uhren hervorhebt

- 9 - (Urk. 20 S. 7 ff.), ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Marketing dar- legt (Urk. 20 S. 4 [und S. 6]), "zur Information" auf Beispiele ihrer Aktivitäten hin- weist (Urk. 20 S. 4 f.) und der Gesuchstellerin (wie schon vor Vorinstanz; vgl. Urk. 11 S. 1 und S. 4) Überheblichkeit, unredliche Übernahmeabsichten und Druckversuche unterstellt (vgl. Urk. 20 S. 6 ff.), sind ihre Ausführungen im Hin- blick auf die im Rechtsöffnungsverfahren relevanten Tat- und Rechtsfragen (vgl. vorne, E. 3.2) von vornherein unbehelflich. Die Gesuchsgegnerin stellt dem angefochtenen Entscheid letztlich nur ihre eigene Würdigung des geschäftlichen Verhaltens beider Parteien gegenüber, ohne rechtsgenügend aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil, mit dem das Begehren um provisorische Rechtsöffnung teilweise gutgeheissen wurde, an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leiden sollte. Damit erschöpft sich die Beschwerdebegründung der Sache nach in sog. appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik am angefochtenen Entscheid, welche überdies in weiten Teilen auf unzulässigen neuen Vorbringen und Beweismitteln beruht. Die Be- schwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 3.5 Vom vorliegenden Urteil unberührt bleibt die von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde, über deren Begründetheit im separat geführten Verfahren RT180203-O zu entscheiden sein wird.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.– festzusetzen, ausgangsgemäss der mit ihren Rechtsmittelanträgen un- terliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 25-26) zu verrech- nen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

- 10 - Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: Der nicht kostenpflichtigen Gesuchstellerin, die im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447), sind vor Beschwerdeinstanz keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 4.2 Die Kosten- und Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Verfah- rens wird von der Gesuchsgegnerin weder selbstständig angefochten noch rechtsgenügend beanstandet (vgl. Urk. 20 S. 3 und S. 8 f.). Sie braucht im Be- schwerdeverfahren deshalb nicht überprüft zu werden (vgl. vorne, E. 2.2). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 20, Urk. 22 und Urk. 23/1-13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen in das Beschwerdeverfahren Geschäfts- Nr. RT180203-O.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 11 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 420'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Januar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180199-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 21. Januar 2019 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ S.A., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 15. November 2018 (EB180272-G)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Bei der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) handelt es sich um eine in C._____ (…) NE domizilierte Aktiengesellschaft, die im Bereich der Entwick- lung, Fabrikation und Kommerzialisierung von Uhren tätig ist. Auch die Gesuchs- gegnerin (Beschwerdeführerin), als Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____ konsti- tuiert, verfolgt gemäss Handelsregistereintrag den Zweck "Entwicklung, Herstel- lung sowie Handel mit Uhren und Schmuck". Als einziges Mitglied ihres Verwal- tungsrats mit Einzelunterschrift ist E._____ im Handelsregister eingetragen (Urk. 4/1). 1.2. Anfangs Juni 2017 unterzeichnete die Gesuchsgegnerin einen "Letter of Intent", in dem sie ihre Absicht bekräftigte, bei der Gesuchstellerin Uhren, Uhr- werke und weitere Bestandteile und Zubehör zu beziehen (Urk. 4/2). Zur selben Zeit sandte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin zwei Offerten betreffend die Entwicklung und Lieferung eines Chronographen (Urk. 4/3 und 4/4). Die Offerten, welche offenbar den Wünschen der Gesuchsgegnerin entsprachen ("Si cette offre est à votre convenance, ..."), wurden auch von E._____ unterzeichnet. In der Fol- ge produzierte und lieferte die Gesuchstellerin eine Anzahl Uhren. Mit Schreiben vom 10. April 2018 forderte sie die Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf ein Tref- fen vom 6. April 2018 auf, ihr einen Zahlungsvorschlag für den näher detaillierten Zahlungsrückstand von insgesamt Fr. 1'348'368.79 zu unterbreiten (Urk. 4/6), was die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 18. April 2018 tat (Urk. 4/7). 1.3. Mit Zahlungsbefehl vom 23. August 2018 leitete die Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegnerin Betreibung für den Betrag von Fr. 1'185'396.79 nebst Zins ein (Urk. 2 = Urk. 23/1). Damit verlangt sie von dieser die Bezahlung des noch offenen Rechnungsbetrags für die Entwicklung und Produktion von 500 Uh- ren. Gegen den Zahlungsbefehl wurde Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 2 S. 2). 1.4. In der Folge stellte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. September 2018 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen

- 3 - (Vorinstanz) das Begehren, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1). Am 26. September 2018 ordnete die Vorinstanz die schriftliche Durchfüh- rung des Verfahrens an (Urk. 6). In ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 11). Mit Urteil vom 15. November 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin in der genannten Betreibung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 420'000.– nebst (gestaffeltem) Zins sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 2 bis 5 des vorinstanzlichen Entscheids; im Mehrumfang wies sie das Gesuch ab (Urk. 18 = Urk. 21). 1.5. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Datum vom

20. November 2018 (Poststempel vom 26. November 2018) Beschwerde (Urk. 20). Damit beantragt sie neben der Löschung der Betreibung (Urk. 20 S. 3) sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 20 S. 8). Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden beigezogen (Urk. 1-19). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 wurde der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren ein Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– auferlegt (Urk. 25), der am 14. Dezember 2018 einging (Urk. 26). Wei- tere prozessuale Anordnungen und Eingaben sind nicht erfolgt. 1.6. Neben der Gesuchsgegnerin reichte am 29. November 2018 auch die Gesuchstellerin Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil ein. Dieses Be- schwerdeverfahren wird hierorts unter der Geschäfts-Nr. RT180203-O geführt.

2. Prozessuales 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde der vor Vorinstanz teilweise unterlegenen und deshalb zur Beschwerdeerhebung legiti- mierten Gesuchsgegnerin richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endent- scheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 19/2), und

- 4 - der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 25-26). Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist sie aber offensichtlich unbegründet, soweit sie den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung überhaupt genügt. Es erübrigt sich deshalb, der Gesuchstellerin Gelegenheit zur Beantwortung der Be- schwerde zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) leidet. Dazu muss die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintre- tensvoraussetzung) die vorinstanzlichen Erwägungen, die sie beanstandet, genau bezeichnen, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzen und mittels prä- ziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden vor Vorinstanz erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund er- geben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Sie sind namentlich dann unzu- reichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen der be- schwerdeführenden Partei auseinandergesetzt hat (vgl. zum Ganzen BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Die formellen Anforderungen an die Begründung einer Be- schwerde sind grundsätzlich auch von einer rechtsunkundigen Partei, d.h. bei Laieneingaben zu beachten (BGer 4A_203/2013 vom 6. Juni 2013, E. 3.2 m.w.Hinw. [für die Berufung]; 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.3.3 und E. 3.4; 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4, insbes. E. 4.3 [je m.w.Hinw.]). Eine fehlende oder ungenügende Begründung stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017,

- 5 - E. 4.3; 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.3.3 m.Hinw. auf BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Inso- fern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfah- ren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 2.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber im- merhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Werden demgegenüber Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweisofferten im Beschwerdeverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz einge- bracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.

3. Beurteilung der Beschwerde 3.1. Die Gesuchsgegnerin verlangt in der Beschwerde unter anderem, die Betreibung "rückgängig zu machen, bzw. zu löschen" (Urk. 20 S. 3 oben). Diesen Antrag stellt sie erstmals im Beschwerdeverfahren; zumindest zeigt sie in der Be- schwerde nicht auf, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz um Löschung der Be- treibung ersucht hat. Darauf ist schon wegen des Novenverbots nicht einzutreten (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorstehend, E. 2.3). Zudem könnte die Betreibung im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens ohnehin nicht "gelöscht" oder rückgängig gemacht werden. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) kennt keine "Löschung" der Betreibung im technischen Sinne. Immerhin lässt sich deren Wirkung im Ergebnis dadurch erreichen, dass das Be-

- 6 - treibungsamt (entgegen dem Grundsatz von Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG) Dritten keine Mitteilung von der betreffenden Betreibung macht bzw. keine Einsicht in den zu löschenden Eintrag gewährt. Dazu muss aber ein Tatbestand von Art. 8a Abs. 3 lit. a-d oder Abs. 4 SchKG vorliegen, wobei eine Aufhebung der Betreibung (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG) über ein separates Verfahren nach Art. 85a SchKG, Art. 88 ZPO oder allenfalls Art. 85 SchKG zu erwirken wäre. 3.2. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuld- anerkennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Das provisorische Rechtsöffnungsverfahren ist rein betreibungsrechtlicher Natur; der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet ausschliess- lich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weiterge- führt werden darf (BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; 133 III 645 E. 5.3 S. 653; 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,

3. A., 2018, Rz 582; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 9. A., 2013, § 19 Rz 22 und Rz 67). Das ist dann der Fall, wenn der Gläubiger eine Schuldanerkennungsurkunde im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorweist, die vom betriebenen Schuldner nicht sofort glaubhaft entkräftet wird. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Voll- streckungstitel vorliegt. Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst daher ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunde als Vollstreckungstitel (BGE 133 III 645 E. 5.3 S. 653; BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013, E. 2.2). Über die materielle Begründetheit der Klage ist (erst) im Aberkennungs- oder Anerkennungsprozess gemäss Art. 83 Abs. 2 bzw. Art. 79 SchKG zu entscheiden, welcher je nach Ausgang des Rechts- öffnungsverfahrens offensteht. Im Gegensatz zum definitiven (vgl. Art. 81 SchKG) sind im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren aber alle Einreden und Einwen- dungen zulässig, welche geeignet sind, die Schuldanerkennung zu entkräften,

- 7 - insbesondere auch solche gegen Bestand, Höhe und Durchsetzbarkeit der in Be- treibung gesetzten Forderung (KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 38; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 82 N 83 ff., insbes. N 90; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 348; BGer 5A_114/2014 vom 24. Juli 2014, E. 3.1 m.w.Hinw.). Zudem kann provisorische Rechtsöffnung nur erteilt werden, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung (bereits) im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung bzw. der Zustel- lung des Zahlungsbefehls fällig war (vgl. BGE 128 III 44 E. 5.a S. 48; BGer 5A_133/2012 vom 30. August 2012, E. 4.3 m.w.Hinw.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 77; Stücheli, a.a.O., S. 202). 3.3. Die Vorinstanz legte in ihren Erwägungen dar, dass und weshalb das von der Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel beigebrachte Schreiben der Ge- suchsgegnerin vom 18. April 2018 (Urk. 4/7) im Umfang von Fr. 620'000.– als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren sei. Ebenso begründete sie, weshalb die in diesem Schreiben anerkannte Schuld im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung lediglich im Umfang von Fr. 420'000.– fäl- lig gewesen sei. Da auch die übrigen Voraussetzungen (handschriftliche Unter- zeichnung, Identität von Gläubigerin und Schuldnerin im Rechtsöffnungstitel, im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsbegehren) erfüllt seien, liege ein provisori- scher Rechtsöffnungstitel über diesen Betrag vor (Urk. 21 S. 3 ff. E. 3.1-3.6). Mit Bezug auf die Einwendungen der Gesuchsgegnerin erwog die Vorinstanz weiter, dass die geltend gemachten Akontozahlungen von Fr. 400'000.– noch vor der Un- terzeichnung der Schuldanerkennung geleistet worden seien; eine Tilgung könne durch diese vorgängig geleisteten Zahlungen daher nicht erfolgt sein. Und was die angebliche Mangelhaftigkeit der bereits gelieferten Uhren angehe, gebreche es der gesuchsgegnerischen Einrede am Nachweis, dass nach Lieferung der Uh- ren rechtzeitig eine werk- oder kaufvertragliche Mängelrüge im Sinne von Art. 370 Abs. 2 bzw. Art. 201 OR erhoben worden sei, was für eine der Rechtsöffnung entgegenstehende Einrede im Sinne der bei zweiseitigen Verträgen massgebli- chen Basler Rechtsöffnungspraxis aber notwendig wäre. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin stünden einer Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung des- halb nicht im Wege (Urk. 21 S. 6 f. E. 4). Schliesslich begründete die Vorinstanz im Einzelnen, für welche (Teil-)Beträge ab welchen Zeitpunkten Verzugszinsen

- 8 - geschuldet (Urk. 21 S. 7 f. E. 5) und wie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln seien (Urk. 21 S. 8 E. 6). 3.4. Die Gesuchsgegnerin setzt sich in ihrer Beschwerdebegründung nicht mit der vorinstanzlichen Urteilsbegründung auseinander. Sie zeigt auch nicht (un- ter Hinweis auf bestimmte Stellen in den vorinstanzlichen Akten) auf, dass und inwiefern welche konkreten Ausführungen der Vorinstanz an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leiden. Ihre Vorbringen lassen jedwelche inhaltliche Be- zugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder auf die Akten der Vorinstanz vermissen. Stattdessen beschränkt sich die Gesuchsgegnerin einerseits darauf, im Wesentlichen bloss ihren schon im vorinstanzlichen Verfah- ren erhobenen Einwand zu wiederholen, die von der Gesuchstellerin gelieferten Uhren seien mangelhaft gewesen (Urk. 20 S. 3; s.a. Urk. 11 S. 1 f.), ohne auch nur ansatzweise auf die Argumentation einzugehen, mit der die Vorinstanz diesen Einwand entkräftet hat (Urk. 21 S. 7 E. 4.2). Soweit sie dabei die bis anhin unter- lassene Behauptung, rechtzeitig Mängelrüge erhoben zu haben, in der Beschwer- deschrift nachholen und belegen will (vgl. Urk. 20 S. 3 und Urk. 23/9), sind diese neuen Vorbringen unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Insofern vermögen ihre Ausführungen den formellen Anforderungen an eine Beschwerde- begründung nicht zu genügen (vgl. vorne, E. 2.2). Andererseits legt die Gesuchsgegnerin in der Beschwerde den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht dar, indem sie eine abweichende, ihrer Ansicht nach kor- rekte Abrechnung der Leistungen der Gesuchstellerin präsentiert und mit Belegen untermauert (Urk. 20 S. 1 ff.). Ihre Darlegungen zur Forderung und ihrer Fälligkeit sowie die zum Nachweis der eigenen Berechnung erstmals im Beschwerdever- fahren eingereichten Unterlagen (Urk. 23/2-7) stellen jedoch unzulässige neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel dar. Als solche können sie wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Dasselbe gilt für die weiteren, erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 23/10-13). Soweit die Gesuchsgegnerin schliesslich die historische Tradition der Marke "A'._____" und die Wichtigkeit einer einwandfreien Qualität ihrer Uhren hervorhebt

- 9 - (Urk. 20 S. 7 ff.), ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Marketing dar- legt (Urk. 20 S. 4 [und S. 6]), "zur Information" auf Beispiele ihrer Aktivitäten hin- weist (Urk. 20 S. 4 f.) und der Gesuchstellerin (wie schon vor Vorinstanz; vgl. Urk. 11 S. 1 und S. 4) Überheblichkeit, unredliche Übernahmeabsichten und Druckversuche unterstellt (vgl. Urk. 20 S. 6 ff.), sind ihre Ausführungen im Hin- blick auf die im Rechtsöffnungsverfahren relevanten Tat- und Rechtsfragen (vgl. vorne, E. 3.2) von vornherein unbehelflich. Die Gesuchsgegnerin stellt dem angefochtenen Entscheid letztlich nur ihre eigene Würdigung des geschäftlichen Verhaltens beider Parteien gegenüber, ohne rechtsgenügend aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil, mit dem das Begehren um provisorische Rechtsöffnung teilweise gutgeheissen wurde, an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leiden sollte. Damit erschöpft sich die Beschwerdebegründung der Sache nach in sog. appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik am angefochtenen Entscheid, welche überdies in weiten Teilen auf unzulässigen neuen Vorbringen und Beweismitteln beruht. Die Be- schwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 3.5. Vom vorliegenden Urteil unberührt bleibt die von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde, über deren Begründetheit im separat geführten Verfahren RT180203-O zu entscheiden sein wird.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.– festzusetzen, ausgangsgemäss der mit ihren Rechtsmittelanträgen un- terliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 25-26) zu verrech- nen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

- 10 - Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: Der nicht kostenpflichtigen Gesuchstellerin, die im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447), sind vor Beschwerdeinstanz keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Verfah- rens wird von der Gesuchsgegnerin weder selbstständig angefochten noch rechtsgenügend beanstandet (vgl. Urk. 20 S. 3 und S. 8 f.). Sie braucht im Be- schwerdeverfahren deshalb nicht überprüft zu werden (vgl. vorne, E. 2.2). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 20, Urk. 22 und Urk. 23/1-13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen in das Beschwerdeverfahren Geschäfts- Nr. RT180203-O.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 11 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 420'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Januar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: am