Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 1. Oktober 2018 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2017) de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 8'009.70 nebst Zins zu 4,5 % seit 14. Dezember 2017, Fr. 347.35 (Ausgleichszins bis 15. September 2017), Fr. 56.30 (Verzugs- zins bis 13. Dezember 2017) sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten sowie Kos- ten und Entschädigung gemäss Ziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 14 S. 7, Dispositiv-Ziffer 1).
E. 2 Gegen dieses Urteil liess der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (vgl. Urk. 12) eine am 19. Oktober 2018 zur Post gegebene und am 22. Oktober 2018 hierorts eingegangene, als "Stellung- nahme" bezeichnete Eingabe einreichen mit dem Antrag, es sei ihm eine Frister- streckung bis und mit 30. November 2018 zu gewähren (Urk. 13 S. 4).
E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 12).
E. 4 Zur Begründung seines Fristerstreckungsgesuchs bringt der Gesuchs- gegner vor, die Frist sei auf zehn Tage angesetzt worden. Es sei zu berücksichti- gen, dass er einen Migrationshintergrund habe und "nach bestem Treu und Glau- ben gehandelt" habe (Urk. 13 S. 3f.). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, denn deren Dauer wird im Gesetz selbst festgesetzt (10 Tage; vgl. Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist damit eine Erstre- ckung (Verlängerung) der Beschwerdefrist nicht möglich (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen.
E. 5 Der Gesuchsgegner macht in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2018 geltend, er habe "Einsprache auf die Staats- und Gemeindesteuer, so wie die di- rekten Bundessteuer 2013 erhoben. Die Gründe dafür sind die nicht Anerkennung der steuerberechtigten Abzüge (eingereichten Steuerunterlagen)" (Urk. 13 S. 3). Er bringt indessen nirgends ausdrücklich vor, dass er mit seiner Eingabe vom
- 3 -
17. Oktober 2018 bereits Beschwerde gegen das angefochtene Urteil vom 1. Ok- tober 2018 erheben wolle, sondern wiederholt einzig wörtlich seine Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 5 S. 3). Da wie bereits ausgeführt die Be- schwerdefrist nicht erstreckbar ist, ist das vorliegende Verfahren abzuschreiben.
E. 6 Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigen sich prozessuale Weiterun- gen. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erhe- ben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners wird abgewiesen.
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13, 15 und 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'009.70. - 4 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. November 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180180-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 6. November 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch X._____, gegen Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 1. Oktober 2018 (EB180338-K)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 1. Oktober 2018 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2017) de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 8'009.70 nebst Zins zu 4,5 % seit 14. Dezember 2017, Fr. 347.35 (Ausgleichszins bis 15. September 2017), Fr. 56.30 (Verzugs- zins bis 13. Dezember 2017) sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten sowie Kos- ten und Entschädigung gemäss Ziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 14 S. 7, Dispositiv-Ziffer 1).
2. Gegen dieses Urteil liess der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (vgl. Urk. 12) eine am 19. Oktober 2018 zur Post gegebene und am 22. Oktober 2018 hierorts eingegangene, als "Stellung- nahme" bezeichnete Eingabe einreichen mit dem Antrag, es sei ihm eine Frister- streckung bis und mit 30. November 2018 zu gewähren (Urk. 13 S. 4).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 12).
4. Zur Begründung seines Fristerstreckungsgesuchs bringt der Gesuchs- gegner vor, die Frist sei auf zehn Tage angesetzt worden. Es sei zu berücksichti- gen, dass er einen Migrationshintergrund habe und "nach bestem Treu und Glau- ben gehandelt" habe (Urk. 13 S. 3f.). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, denn deren Dauer wird im Gesetz selbst festgesetzt (10 Tage; vgl. Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist damit eine Erstre- ckung (Verlängerung) der Beschwerdefrist nicht möglich (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen.
5. Der Gesuchsgegner macht in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2018 geltend, er habe "Einsprache auf die Staats- und Gemeindesteuer, so wie die di- rekten Bundessteuer 2013 erhoben. Die Gründe dafür sind die nicht Anerkennung der steuerberechtigten Abzüge (eingereichten Steuerunterlagen)" (Urk. 13 S. 3). Er bringt indessen nirgends ausdrücklich vor, dass er mit seiner Eingabe vom
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17. Oktober 2018 bereits Beschwerde gegen das angefochtene Urteil vom 1. Ok- tober 2018 erheben wolle, sondern wiederholt einzig wörtlich seine Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 5 S. 3). Da wie bereits ausgeführt die Be- schwerdefrist nicht erstreckbar ist, ist das vorliegende Verfahren abzuschreiben.
6. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigen sich prozessuale Weiterun- gen. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erhe- ben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners wird abgewiesen.
2. Das Verfahren wird abgeschrieben.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13, 15 und 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'009.70.
- 4 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. November 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc