Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf
E. 1.1 Die Parteien lebten während gut sieben Jahren in einem Konkubinat zusammen. Nachdem sie den gemeinsamen Haushalt aufgelöst hatten, unter- zeichneten sie am 10. Dezember 2017 ein als "Schuldanerkennung und Raten- zahlungsvereinbarung" überschriebenes Dokument (Urk. 3/1). Darin anerkannte die Gesuchsgegnerin (Beschwerdegegnerin), dem Gesuchsteller (Beschwerde- führer) den Betrag von Fr. 21'400.– zu schulden (Ziff. 1.1). Als Rechtsgrund der Schuld wurde "Beteiligung an Kredit und Mietzinsforderungen" angegeben (Ziff. 1.3.1). Weiter erklärten die Parteien die Gesuchsgegnerin für berechtigt, die Schuld ab Januar 2018 in 25 monatlichen, jeweils per Ende eines jeden Monats fälligen Raten zu bezahlen (Ziff. 2.1). Schliesslich wurde vereinbart, dass ein mehr als siebentägiger Zahlungsrückstand zur sofortigen Fälligkeit des gesamten noch offenen Betrags führe (Ziff. 3.1). Am 22. Dezember 2017 liess die Gesuchs- gegnerin dem Gesuchsteller schriftlich mitteilen, dass die Vereinbarung vom
10. Dezember 2017 unverbindlich sei (Urk. 3/2). Entsprechend leistete sie keine Ratenzahlung.
E. 1.2 Mit Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2018 leitete der Gesuchsteller ge- gen die Gesuchsgegnerin Betreibung für den Betrag von Fr. 21'400.– nebst Zins ein (Urk. 3/4). Die Gesuchsgegnerin erhob Rechtsvorschlag (Urk. 3/4 S. 2).
E. 1.3 In der Folge ersuchte der Gesuchsteller das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) mit Eingabe vom 22. Feb- ruar 2018, ihm in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rüti ZH provisorische Rechtsöffnung für Fr. 21'400.– zuzüglich Zins und Betreibungs- kosten zu erteilen (Urk. 1). Nach durchgeführter Verhandlung (vgl. Prot. I S. 4 ff.; Urk. 7 und Urk. 9) erging am 26. April 2018 das zunächst nur im Dispositiv eröff- nete (Urk. 12) und auf Begehren des Gesuchstellers (Urk. 14) nachträglich be- gründete Urteil, mit dem das Rechtsöffnungsgesuch unter Kosten- und Entschä-
- 3 - digungsfolgen zulasten des Gesuchstellers abgewiesen wurde (Urk. 16 = Urk. 19).
E. 1.4 Gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 18 S. 2): "Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. April 2018 aufzuheben, und es sei der gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Rüti ZH vom 13. Februar 2018 in der Betreibung Nr. … erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen und dem Be- schwerdeführer [= Gesuchsteller] für Fr. 21'400.– zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Feb- ruar 2018 sowie für die Betreibungskosten Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beschwerde- gegnerin [= Gesuchsgegnerin]." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 wurde dem Gesuchsteller für die zweitinstanzlichen Ge- richtskosten ein Vorschuss von Fr. 750.– auferlegt (Urk. 22). Dieser ging am
26. Oktober 2018 ein (Urk. 23). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde datiert vom 23. November 2018 (Urk. 25; s.a. Urk. 24). Sie wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 26. No- vember 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26). Weitere prozessuale An- ordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde des vor Vorinstanz unterlegenen und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimierten Ge- suchstellers richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 17), und der einverlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 22 und Urk. 23). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Be- gründung (dazu nachstehend, E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Be- schwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
- 4 -
E. 2.2 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwer- debegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten auf- zeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Ein- reden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll (vgl. BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Die formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gelten sinngemäss auch für die Beschwerdeantwort (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]; 5A_862/2015 vom 15. März 2016, E. 2.3). Eine ungenügende Begründung stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.3.3 m.Hinw. auf BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622). Was in der Beschwerde (oder in der Beschwerdeantwort) nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdeinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichts- behörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersu- chen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Das gilt zumin- dest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativie-
- 5 - rung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41).
E. 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenver- bot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Feb- ruar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom
20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). Werden Tatsa- chenbehauptungen oder Beweisofferten im Beschwerdeverfahren bloss erneuert oder Beweismittel abermals eingereicht, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstel- len aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; an- dernfalls gelten sie als neu.
E. 2.4 Schliesslich ist zu beachten, dass das Rechtsöffnungsverfahren mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts der Verhandlungsmaxime unterliegt (Art. 55 i.V.m. Art. 255 ZPO e contrario; ZR 117 [2018] Nr. 42, E. 3.3.3; OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). Es ist demnach Sache der Parteien, dem (erstinstanzlichen) Gericht das für die Rechtsanwendung relevante Tatsachenfundament zu präsentieren, d.h. den entscheidwesentlichen Sachver- halt zu behaupten und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen an- zugeben. Das Gericht darf seinem Entscheid nur behauptete (und unbestritten gebliebene oder bewiesene resp. glaubhaft gemachte) Tatsachen zugrunde le- gen. Zwar greift auch im Rechtsöffnungsverfahren die allgemeine gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO. Sind die Parteien (wie hier) anwaltlich vertreten, darf und muss sich das Gericht mit der Fragepflicht aber zurückhalten wie im or- dentlichen Verfahren. Diesfalls hat die Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (vgl. dazu OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.5.2 m.w.Hinw.).
- 6 -
E. 3 Materielle Beurteilung
E. 3.1 Gegenstand der Beschwerde Der Gesuchsteller stützt sein Begehren auf eine schriftliche Schuldanerken- nung (Urk. 3/1). Dabei ging die Vorinstanz zu Recht und unangefochten davon aus, dass die beigebrachte Vereinbarung vom 10. Dezember 2017 formell als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG taugt, d.h. Titel- qualität aufweist (Urk. 19 S. 6 f. E. IV.1.2). Umstritten ist einzig der rechtliche Be- stand der von der Gesuchsgegnerin im Titel anerkannten Schuld. Diese Frage bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 3.2 Rechtliche Grundlagen: Zulässige Einwendungen, Glaubhaftmachung und Kognition der Beschwerdeinstanz
E. 3.2.1 Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuld- anerkennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Im Gegensatz zum definitiven (vgl. Art. 81 SchKG) sind im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren alle Einreden und Einwendungen zulässig, welche geeignet sind, die Schuldanerkennung zu entkräften, insbeson- dere auch solche gegen Bestand, Höhe und Durchsetzbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderung (KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 38; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 83 ff., insbes. N 90; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 348; BGer 5A_114/2014 vom 24. Juli 2014, E. 3.1 m.w.Hinw.). Der Schuldner kann mithin auch einwenden, die Schuldanerkennung sei unverbindlich, weil die anerkannte Verpflichtung zufolge Willensmangels gar nicht entstanden sei (Art. 23 ff. OR; Stücheli, a.a.O., S. 348; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 97; SK SchKG- Vock/Aepli-Wirz, Art. 82 N 26).
E. 3.2.2 Die gegen den Bestand der anerkannten Schuld gerichteten Einwen- dungen müssen nicht (strikt) bewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht wer- den (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Das gilt auch für die Geltendmachung eines Willens- mangels im Sinne von Art. 23 ff. OR. Es bestehen somit geringere Anforderungen
- 7 - an die Beweisintensität. Der Schuldner braucht nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein der betreffenden Tatsachen herbeizuführen. Glaub- haft gemacht ist eine Tatsache vielmehr schon dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Wahrscheinlichkeit muss im vorliegenden Zusammenhang in dem Sinne überwiegen, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen muss als dagegen. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen (BGE 120 II 393 E. 4c S. 397 f.; 142 III 720 E. 4.1 S. 723; BGer 5A_283/2016 vom 23. August 2016, E. 2.3.1; 5A_142/2017 vom 18. August 2017, E. 4.1 [je m.w.Hinw.]; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 87 ff. [und N 97]; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 82 N 24; Stücheli, a.a.O., S. 349 f.; zum Beweis- mass der Glaubhaftmachung auch Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 157 N 76 ff.; BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 10; BK-Walter, Art. 8 ZGB N 150 ff. [wonach als Orientie- rungsgrösse eine numerische Wahrheitswahrscheinlichkeit von mindestens 51% herangezogen werden könne]; BK ZPO II-Brönnimann, Art. 157 N 43 f.). Im kon- kreten Fall kommt dem Gericht, das die gesamten Umstände des Einzelfalls und damit insbesondere auch das aktenkundige Verhalten der Parteien vor dem Ver- fahren zu berücksichtigen hat, ein grosses Ermessen zu (Stücheli, a.a.O., S. 350). Die Beweis- resp. Glaubhaftmachungslast trägt der Schuldner (BGer 4C.214/2006 vom 19. Dezember 2006, E. 4; 4A_259/2009 vom 5. August 2009, E. 2.1.1; BK- Schmidlin, Art. 29/30 OR N 56; CHK-Kut, OR 29-30 N 16).
E. 3.2.3 Ob eine im Prozess vor Erstinstanz behauptete Tatsache glaubhaft gemacht wurde, d.h. aufgrund der Aktenlage eine hinreichende Wahrscheinlich- keit für ihre Verwirklichung spricht, ist eine Frage der Beweiswürdigung und kann
– als Tatfrage – im Beschwerdeverfahren nur mit beschränkter Kognition über- prüft werden. Die Beschwerdeinstanz hat lediglich zu prüfen, ob die Beweis- resp. Glaubhaftmachungsmittel von der Erstinstanz offensichtlich unrichtig, also qualifi- ziert falsch gewürdigt wurden (Art. 320 lit. b ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., 2013, § 26 Rz 36; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5); eine "bloss falsche" Beweiswürdigung genügt für den Beschwerdegrund von
- 8 - Art. 320 lit. b ZPO nicht. Rechtlicher Natur und im Beschwerdeverfahren frei über- prüfbar (Art. 320 lit. a ZPO) sind neben der Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen demgegenüber die Fragen, ob die Vorinstanz die Beweislast richtig verteilt hat, von einem zutreffenden Beweismass (Grad der Überzeugung, der beim Gericht gegeben sein muss) ausging oder ob eine Verlet- zung des Rechts auf Beweis vorliegt (vgl. KUKO ZPO-Schmid, Art. 157 N 18; BK- Walter, Art. 8 ZGB N 153 a.E.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 6; s.a. vorne, E. 2.2). Die Formulierung "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung stimmt
– vom Gesetzgeber gewollt – mit derjenigen von Art. 97 Abs. 1 BGG (und Art. 105 Abs. 2 BGG) überein. Eine "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung liegt deshalb vor, wenn die Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich erscheint (vgl. Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 320 N 14 f. m.w.Hinw.; KUKO ZPO-Brunner, Art. 320 N 3; BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 3 und N 5; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5; statt vieler auch BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130). Wann die erstin- stanzliche Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig (bzw. willkürlich) im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO ist, lässt sich nicht in befriedigender Weise ab- strakt umschreiben, sondern ist anhand der Sachumstände des konkreten Einzel- falls zu ermitteln; die gesetzlich garantierte freie Beweiswürdigung der ersten In- stanz (Art. 157 ZPO) soll aber nur so weit eingeschränkt werden, dass klare "Be- triebsunfälle" korrigiert werden können (BK ZPO II-Hurni, Art. 320 N 5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn sich Zweifel anmelden, eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Vielmehr erweist sich die Sachverhaltsfeststellung bzw. Be- weiswürdigung erst dann als willkürlich, wenn sie "eindeutig und augenfällig unzu- treffend" (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44) resp. offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Ver- sehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 m.w.Hinw.; vgl. auch BK ZPO II-Hurni, Art. 320 N 6 f.; Blickens- torfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 320 N 8 ff.). Das kann insbesondere bei einer krass einseitigen Beweiswürdigung zugunsten einer Partei der Fall sein (vgl. Stauber,
- 9 - a.a.O., Art. 320 N 17; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 320 N 9, je m.Hinw. auf BGE 117 II 374 E. 4 S. 377 ff.). Allein der Umstand, dass die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt jedoch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
E. 3.3 Parteistandpunkte und vorinstanzlicher Entscheid
E. 3.3.1 Die Gesuchsgegnerin hatte vor Vorinstanz unter anderem geltend gemacht, der Gesuchsteller habe sie mit massivem Druck und unter Furchterre- gung zur Unterzeichnung der Vereinbarung gedrängt; letztere sei deshalb unver- bindlich (Art. 29 OR; vgl. Urk. 9 Rz 4 f.; Prot. I S. 6). Daran hält sie im Beschwer- deverfahren fest (Urk. 25 Rz 9 ff.). Der Gesuchsteller seinerseits hatte bestritten und bestreitet nach wie vor, die Gesuchsgegnerin bedroht zu haben (Urk. 7 S. 3; Prot. I S. 5; Urk. 18 S. 4 ff. Ziff. 3.6 ff.).
E. 3.3.2 Die Vorinstanz erörterte hierzu vorweg die rechtlichen Grundzüge der Unverbindlichkeit eines Vertrags wegen Furchterregung gemäss Art. 29 f. OR (Urk. 19 S. 7 f. E. IV.2.2). Diese im Wesentlichen zutreffenden rechtlichen Ausfüh- rungen werden im Beschwerdeverfahren nicht bemängelt, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (vgl. vorne, E. 2.2). Alsdann erwog die Vorinstanz, es sei unbestritten, dass sich die Gesuchs- gegnerin auf Aufforderung des Gesuchstellers am 10. Dezember (gemeint: 2017) gegen 19.00 Uhr in dessen Wohnung begeben und dort die "Schuldanerkennung und Ratenzahlungsvereinbarung" (Urk. 3/1) unterzeichnet habe. Gemäss ihren eigenen Ausführungen habe die Gesuchsgegnerin diese Vereinbarung allerdings nicht freiwillig unterschrieben. Vielmehr sei sie vom Gesuchsteller zur Unterzeich- nung gedrängt worden. Er habe ihr gesagt, es würde ihr in jeder Hinsicht so gut gehen, dass sie sich ja selbstständig gemacht habe und deshalb über viel Geld verfüge. Auch könne sie noch bei ihrer Mutter sowie ihrem Bruder wohnen. Der Gesuchsteller habe ihr in Aussicht gestellt, dass sie die von ihm aufgesetzte Ver- einbarung unterzeichnen müsse, ansonsten sie all diese Dinge verlieren werde. Diese Darstellung werde vom Gesuchsteller bestritten. Seiner Auffassung nach
- 10 - hätten sich die Parteien an besagtem Abend getroffen, um sich über die gemein- samen Schulden zu einigen, und danach auch eine diesbezügliche Vereinbarung abgeschlossen. Nach den Ausführungen des Gesuchstellers habe die Gesuchs- gegnerin wohl die Lust verloren, sich an den gemeinsamen Schulden zu beteili- gen, als sie von seiner neuen Freundin erfahren habe. Vom Gesuchsteller unbestritten bleibe, dass die Gesuchsgegnerin unmittel- bar nach Unterzeichnung der Vereinbarung ihre Rechtsvertreterin aufgesucht und ihr von der behaupteten Furchterregung erzählt haben müsse. Denn weniger als zwei Wochen nach der Unterzeichnung habe diese dem Gesuchsteller bereits ein Schreiben zugesandt und ihn auf die Einwendungen der Gesuchsgegnerin auf- merksam gemacht (Urk. 3/2). Die Gesuchsgegnerin führe glaubhaft aus, dass die Äusserungen des Gesuchstellers sie derart in Angst versetzt hätten, dass sie zu diesem Zeitpunkt lediglich die Unterzeichnung der Schuldanerkennung als mögli- chen Ausweg gesehen habe, wolle sie nicht sich, ihre Familie und ihre neu ge- wonnene selbstständige Erwerbstätigkeit verlieren. Ihre Angst sei wohl durch die Erfahrungen aus der vormaligen Beziehung mit dem Gesuchsteller zusätzlich ver- stärkt worden, in welcher dieser gemäss ihren Ausführungen jähzornig gewesen sein und Sachbeschädigungen begangen haben solle. Der Gesuchsteller selber beschreibe den Abend der Unterzeichnung damit, dass es in seiner Wohnung zu einer sehr emotionalen Situation gekommen sei (Prot. I S. 4). Etwas erstaunlich mute zudem an, dass der Vereinbarung keinerlei Berechnung des geschuldeten Betrags in der Höhe von immerhin Fr. 21'400.– beigelegt oder mindestens im Nachhinein eingereicht worden sei. Die Argumentation des Gesuchstellers, die Gesuchsgegnerin habe die Furchterregung nur geltend gemacht, weil sie von sei- ner neuen Freundin erfahren haben solle, vermöge nicht zu überzeugen. Somit sei glaubhaft gemacht, dass für die Gesuchsgegnerin eine ernsthafte Gefahr be- standen habe, der Gesuchsteller könne ihrem sich im Aufbau befindenden Ge- schäft Schaden zufügen, was durch die kurze zeitliche Abfolge der Unterzeich- nung und der Einrede der Furcht verstärkt werde. In der glaubhaft gemachten Drohung habe der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin eine unerlaubte Handlung angedroht, weshalb die Widerrechtlichkeit gegeben sei (Urk. 19 S. 8 f. E. IV.2.3.1- 2.3.3).
- 11 - Die Gesuchsgegnerin – so die Vorinstanz weiter –, welche in der Vergan- genheit mit dem Gesuchsteller eine Beziehung gepflegt habe, bringe glaubhaft vor, dass sie nicht angenommen habe, es handle sich bei dessen Äusserungen um leere Drohungen, nicht zuletzt deshalb, weil er in ihrer Beziehung jähzornig gewesen sei und diverse Sachbeschädigungen begangen habe. Zudem habe sie sich während der Unterzeichnung alleine, d.h. ohne Anwesenheit einer weiteren Person, in der Wohnung des Gesuchstellers und nicht etwa an einem neutralen Ort befunden, was den Druck zusätzlich erhöht haben möge. Die Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin nur wenige Tage nach der Unterzeichnung eine Rechtsan- wältin aufgesucht habe, spreche ebenfalls dafür, dass sie durch die Äusserungen des Gesuchstellers sich und ihr Umfeld an Leib und Leben sowie ihre Ehre mit einer Gefahr bedroht gesehen habe. Nachdem auch der Zusammenhang zwi- schen der Furchterregung und der Vertragseingehung gegeben, der Vertrag rechtzeitig angefochten und keine Genehmigung desselben nach Wegfall der Furcht geltend gemacht worden sei, habe die Gesuchsgegnerin die Einwendung der Furchterregung glaubhaft gemacht, welche die Schuldanerkennung – mindes- tens vorläufig – zu entkräften vermöge. Das Rechtsöffnungsbegehren sei deshalb abzuweisen (Urk. 19 S. 9 f. E. IV.2.3.4-2.3.7).
E. 3.3.3 Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor, welche zu einer unrichtigen Rechtsanwendung bei der Entscheidfindung geführt habe (Urk. 18 S. 2 Ziff. 3). Konkret wendet er sich einzig gegen den (tatsächlichen) Schluss der Vorinstanz, die Vereinbarung sei unter massivem Druck und Furchterregung seitens des Gesuchstellers zu- standegekommen (Urk. 18 S. 2 ff. Ziff. 3.1 ff.). Unangefochten und deshalb nicht zu überprüfen ist demgegenüber die rechtliche Subsumtion des als glaubhaft er- achteten Sachverhalts unter die Tatbestände von Art. 29 und Art. 30 (je Abs. 1) OR (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2).
E. 3.4 Rechtliche Beurteilung
E. 3.4.1 Zunächst begründet der Gesuchsteller in der Beschwerde, weshalb aus den Akten zu schliessen sei, dass der in der Schuldanerkennung als Rechts- grund erwähnte Kredit zur Begleichung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten
- 12 - verwendet worden sei. Damit sei die gegenteilige Behauptung der Gesuchsgeg- nerin, nichts von diesem Kredit gewusst zu haben, welchen der Gesuchsteller für die Anschaffung eines Fahrzeugs verwendet habe, ohne weiteres widerlegt (Urk. 18 S. 4 Ziff. 3.5 [und S. 6 Ziff. 4]). Diese Vorbringen sind unbehelflich: Einerseits legt der Gesuchsteller nicht mit präzisen Hinweisen auf konkrete Aktenstellen dar, dass und wo er seine beschwerdeweise vorgetragene Sachdar- stellung betreffend die Kenntnis der Gesuchsgegnerin vom Kredit und dessen Verwendungszweck bereits in den Parteivorträgen vor Vorinstanz vorgebracht hat. Überhaupt fehlt in der Beschwerdeschrift jedwelcher Hinweis auf konkrete Parteivorbringen. Die zur Begründung seines Einwands vorgetragenen Tatsa- chenbehauptungen sind deshalb als unzulässige neue Vorbringen zu betrachten (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Damit lässt sich von vornherein kein Beschwerdegrund dartun. Ausserdem gehen die Ausführungen des Gesuchstellers an der Sache vor- bei. So hat die Vorinstanz zu diesen Punkten mangels Entscheidrelevanz gar kei- ne Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Sie liess gegenteils ausdrücklich offen, wie sich "die Situation mit früheren Zahlungsmodalitäten zwischen den Parteien sowie mit den angeblichen gemeinsamen Schulden der Parteien im Detail" verhal- te, weil allein die Frage nach dem gültigen Zustandekommen der Schuldanerken- nung und Ratenzahlungsvereinbarung entscheidend sei (Urk. 19 S. 8 E. IV.2.3.2). Dass und inwiefern die Kenntnis der Gesuchsgegnerin vom Kredit und dessen Verwendungszweck bei glaubhaft gemachter Drohung (dazu nachstehend, E. 3.4.2) etwas an der Unverbindlichkeit der Abzahlungsvereinbarung ändern würde, wird in der Beschwerde weder behauptet noch rechtsgenügend dargetan.
E. 3.4.2 Weiter rügt der Gesuchsteller, die Vorinstanz habe einseitig auf die unbelegt gebliebene Sachdarstellung der Gesuchsgegnerin abgestellt. Dass die Gesuchsgegnerin für die von ihm bestrittene Behauptung betreffend die angeblich erfolgte Drohnung "naturgemäss wegen deren '4-Augen-Charakters' keinerlei Be- weise beibringen" könne, habe die Vorinstanz nicht davon abgehalten, ihr über- wiegend Glauben zu schenken. Es seien auch keine polizeilichen Vorgänge regis- triert, welche die vom Gesuchsteller bestrittene Darstellung der Gesuchsgegnerin
- 13 - allenfalls glaubhaft machen könnten. Deren Darstellung sei frei erfunden. Der Ge- suchsgegnerin sei nach der Unterzeichnung der Vereinbarung wohl bewusst ge- worden, dass sie noch für einige Zeit die gemeinsamen Schulden abtragen müs- se, es wegen der neuen Freundin des Gesuchstellers aber kein Zurück in ein ge- meinsames Leben mehr gebe. Dabei sei sie wohl auf die Idee gekommen, den Vertragsmangel der Furchterregung nach Art. 29 OR anzurufen, zumal ihr klar geworden sei, dass die übrigen Fakten (insbesondere die später ins Recht geleg- ten Kontoauszüge) gegen sie sprächen. Dies erkläre auch "die Reaktion ihrer Rechtsvertreterin ..., die natürlich ebenfalls um diesen Umstand" gewusst habe. Der Umstand, dass die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin knapp zwei Wo- chen später die Darstellung mit der Furchterregung ins Spiel gebracht habe, bilde jedenfalls für sich allein keinen objektiven Anhaltspunkt für die Stichhaltigkeit die- ser Darstellung. Es gebe keine Dritten, welche diese Darstellung oder nur schon eine Neigung des Gesuchstellers zu heftigen Äusserungen belegen könnten. Weshalb die Vorinstanz sich ausschliesslich auf die nicht belegte Darstellung der Gesuchsgegnerin abstütze und zur Auffassung gelange, deren Einwendungen seien durch "objektive Anhaltspunkte untermauert", sei nicht nachvollziehbar. Der von der Vorinstanz genannte Umstand, dass "in der Vereinbarung" eine "Berech- nung des geschuldeten Betrages von immerhin Fr. 21'400.–" fehle, sei aus Sicht der betroffenen Laien keineswegs "erstaunlich". Viel erstaunlicher sei, dass die Vorinstanz diesen Umstand offenbar als bemerkenswert erachte. Alles in allem habe sich die Vorinstanz einseitig auf die unbelegte Sachdarstellung der Ge- suchsgegnerin verlassen. Diese enthalte aber keine objektiven Anhaltspunkte für die behauptete Furchterregung. Ein Vertragsmangel im Sinne von Art. 29 OR sei somit nicht rechtsgenügend nachgewiesen (Urk. 18 S. 4 ff. Ziff. 3.6-4).
E. 3.4.2.1 Soweit der Gesuchsteller zur Begründung seines Standpunkts auf seine Ausführungen "an der Verhandlung vor der Vorinstanz" verweist, wonach die Gesuchsgegnerin nach der Unterzeichnung der Vereinbarung und dem Ver- lassen seiner Wohnung nochmals zurückgekehrt sei und an seiner Tür geklingelt habe, was ebenfalls gegen eine kurz zuvor erfolgte heftige Drohung spreche (Urk. 18 S. 5 Ziff. 3.7), fehlt in der Beschwerde ein genügend konkreter Hinweis auf diejenige Aktenstelle (im vorinstanzlichen Protokoll oder in den Plädoyernoti-
- 14 - zen), aus der hervorgeht, dass er diese tatsächliche Behauptung vor Vorinstanz vorgetragen hat. Sie muss deshalb unberücksichtigt bleiben (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2).
E. 3.4.2.2 Unklar bleibt sodann, worauf der Gesuchsteller mit dem Hinweis auf die Tonaufzeichnung der vorinstanzlichen Verhandlung abzielt, welche zeigen würde, "dass es sich bei der Beschwerdegegnerin [Gesuchsgegnerin] keineswegs um eine Person hand[le], die sich leicht ein X für ein U vormachen" lasse (Urk. 18 S. 6 Ziff. 3.8). Zur Untermauerung des geltend gemachten Beschwerdegrunds (Art. 320 lit. b ZPO) taugt dieser pauschale Hinweis jedenfalls nicht. Immerhin ist dazu anzumerken, dass nicht die (fakultative) Tonaufzeichnung der Verhandlung, sondern das (obligatorische) schriftliche Verhandlungsprotokoll den Beweis für die darin verurkundeten Vorgänge und Ausführungen der Beteiligten erbringt und Grundlage der Beurteilung bildet (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Dabei sind subjektive Feststellungen des Sachrichters zum allgemeinen Aussageverhalten der Parteien an deren Befragung sowie die Eindrücke, die er aus unmittelbarer Wahrnehmung gewonnen hat, ein Wesensbestandteil der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) und deshalb in dieselbe miteinzubeziehen. Sie brauchen aber nicht protokolliert zu werden (vgl. Art. 235 und Art. 193 i.V.m. Art. 176 ZPO). Dass das vorinstanzliche Verhandlungsprotokoll (Prot. I S. 4 ff.) vor diesem Hintergrund unvollständig oder fehlerhaft sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet und wä- re im Übrigen auch nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens gegen den Sachentscheid, sondern mit einem Protokollberichtigungsbegehren vor Vorinstanz geltend zu machen (Art. 235 Abs. 3 ZPO [i.V.m. Art. 219 ZPO] und da- zu etwa Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 235 N 4, N 8, N 22, N 25 und N 27; BK ZPO I-Killias, Art. 235 N 3 und N 16 ff.; BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 4, N 36, N 38 ff. und N 51; s.a. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. A., 2017, § 133 N 10 f.).
E. 3.4.2.3 Nicht stichhaltig ist auch der Einwand, wonach sich aus dem Ver- handlungsprotokoll ergebe, dass der vorinstanzliche Richter bei der "persönlichen Befragung" keine einzige Frage zur angeblichen Bedrohung der Gesuchsgegnerin gestellt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sich die Vorinstanz bei ihrer
- 15 - Würdigung hauptsächlich auf das Schreiben sowie die Plädoyernotizen der Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin abgestützt habe und auf die Ausführun- gen des Gesuchstellers sowie die Plädoyernotizen seines Rechtsvertreters ganz offensichtlich nicht eingegangen sei (Urk. 18 S. 6 Ziff. 3.8). Einerseits präzisiert der Gesuchsteller nicht näher, auf welche seiner Ausführungen oder konkreten Vorbringen im Parteivortrag seines Rechtsvertreters (Plädoyernotizen) die Vorin- stanz bei ihrer Würdigung nicht eingegangen sein soll. Insoweit vermag die Be- schwerde den formellen Begründungsanforderungen nicht zu genügen (Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Andererseits geht aus der Wiedergabe der Partei- vorbringen und den Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 19 S. 2 f. E. II.1 und S. 8 f. E. IV.2.3.2) klar hervor, dass die Vorinstanz seine Ausführungen durchaus zur Kenntnis genommen hat, ihnen im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch ein anderes (geringeres) Gewicht zumass als der Gesuchsteller selbst (dazu nachstehend, E. 3.4.2.4). Eine allenfalls sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) wäre somit unbegründet. Überdies war es unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime, der das vor- liegende Verfahren untersteht (vgl. vorne, E. 2.4), Aufgabe der Parteien, der Vor- instanz den Sachverhalt bzw. das Tatsachenfundament, auf das sie ihren Stand- punkt stützen, substantiiert und schlüssig vorzutragen (Art. 55 ZPO und vorne, E. 2.4). Aufgabe der Vorinstanz war es dann, die ihr vorgetragenen Tatsachen- behauptungen und Beweis- resp. Glaubhaftmachungsmittel frei zu würdigen (Art. 157 ZPO) und zu entscheiden, ob ihr die von der Gesuchsgegnerin behaup- tete Drohung glaubhaft erscheine oder nicht. Demgegenüber bestand keine Pflicht der Vorinstanz, den Parteien im Rahmen der (bloss) informativen Parteibe- fragung (vgl. dazu Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 191 N 4 f.; BK ZPO II-Bühler, Art. 191 N 22 ff.; BSK ZPO-Hafner, Art. 191 N 14) weitere Fragen zum strittigen Sachverhalt zu stellen bzw. die Parteien in Ausübung der gerichtlichen Frage- pflicht (Art. 56 ZPO) aufzufordern, ihre Tatsachenvorträge zu ergänzen, zumal beide Parteien anwaltlich vertreten waren. Im Umstand, dass die Vorinstanz an- lässlich der Verhandlung keine Fragen zur behaupteten Bedrohung der Gesuchs- gegnerin stellte, liegt somit kein Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO.
- 16 -
E. 3.4.2.4 Mit Bezug auf die Beweiswürdigung als solche, d.h. den vorinstanz- lichen Schluss, die Sachdarstellung der Gesuchsgegnerin erscheine glaubhaft im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG, mag es zutreffen, dass sich neben den divergie- renden Behauptungen der Parteien zum Ablauf des Treffens vom 10. Dezember 2017 aus den Akten nur spärliche objektive Anhaltspunkte bzw. lediglich schwa- che Indizien für die Richtigkeit dieser Sachdarstellung ergeben. Der Umstand, dass der Vereinbarung keine Berechnung des geschuldeten Betrags beigelegt und auch keine solche nachgereicht wurde (vgl. Urk. 19 S. 8 E. IV.2.3.2), stellt je- denfalls kein entsprechendes Indiz dar. (Dass in der Vereinbarung eine Berech- nung fehle, merkte die Voristanz demgegenüber nicht an; vgl. Urk. 18 S. 6 Ziff. 3.9). Immerhin steht fest, dass die Gesuchsgegnerin schon kurze Zeit nach der Unterzeichnung der "Schuldanerkennung und Ratenzahlungsvereinbarung" eine Rechtsanwältin aufsuchte und diese gegenüber dem Gesuchsteller die Un- verbindlichkeit der Vereinbarung wegen Drohung geltend machte (Urk. 3/2). Ebenso ist erstellt, dass der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 2. Januar 2018 nicht einmal ansatzweise auf den gegen ihn erhobenen Vorwurf einging, ge- schweige denn die ihm vorgeworfene Drohung bestritt (vgl. Prot. I S. 4 und Urk. 3/3). Vielmehr liess er an der Verhandlung vom 26. April 2018 selber einräu- men, dass es am Abend der Unterzeichnung zu sehr emotionalen Situationen in seiner Wohnung und im Treppenhaus gekommen sei, wobei er in diesem Zu- sammenhang ausdrücklich darauf verzichtete, die Sachdarstellung seiner neuen Freundin zum Beweis anzubieten (Prot. I S. 4). Wenn die Vorinstanz, nachdem sie sich von beiden Parteien persönlich ein Bild hatte machen können, in Würdi- gung dieser Vorbringen und Umstände zum Schluss kam, es spreche mehr für die Verwirklichung der behaupteten Drohung als dagegen, weshalb der notwendige Überzeugungsgrad erreicht und die Sachdarstellung der Gesuchsgegnerin glaub- haft sei (vgl. vorne, E. 3.2.2), kann diese Würdigung zwar durchaus in Frage ge- stellt werden. Es erscheint jedoch zumindest vertretbar und jedenfalls nicht gera- dezu unhaltbar bzw. willkürlich oder augenfällig falsch, die Darstellung der Ge- suchsgegnerin überwiegend für wahr zu halten – erst recht, wenn auch den Be- weisschwierigkeiten Rechnung getragen wird, mit denen sich die beweisbelastete Partei bei "4-Augen-Vorkommnissen" der vorliegend behaupteten Art konfrontiert
- 17 - sieht. Damit ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfestellung aber nicht offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO (vgl. vorne, E. 3.2.3) und die Beschwer- de unbegründet. Daran ändern auch die beschwerdeweise erhobenen Einwände nichts, mit denen der Gesuchsteller im Wesentlichen nur seine eigene Beweis- würdigung derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt. Ob die als Beschwerde- instanz erkennende Kammer als Sachgericht im gleichen Sinne wie die Vor- instanz entschieden hätte, d.h. die Sachdarstellung der Gesuchsgegnerin eben- falls für glaubhaft gehalten oder deren Einwand mangels Glaubhaftmachung einer Drohung verworfen hätte, ist angesichts der im Beschwerdeverfahren auf Willkür beschränkten Kognition in sachverhaltlicher Hinsicht ohne Belang.
E. 3.5 Fazit Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Gesuchsteller mit seinen Beanstandungen nicht nachweist, dass das angefochtene Urteil auf einer offen- sichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruht. Weitere Mängel des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwer- deschrift nicht geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seinem Rechtsmittelantrag unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 21'400.–, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- 18 - Überdies ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO), deren Höhe auf Fr. 753.90 (Fr. 700.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
E. 4.2 Im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist die nicht selbstständig angefochtene Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Urk. 18 S. 2 und vorne, E. 2.2). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 753.90 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 19 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180177-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 28. März 2019 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 26. April 2018 (EB180062-E)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Die Parteien lebten während gut sieben Jahren in einem Konkubinat zusammen. Nachdem sie den gemeinsamen Haushalt aufgelöst hatten, unter- zeichneten sie am 10. Dezember 2017 ein als "Schuldanerkennung und Raten- zahlungsvereinbarung" überschriebenes Dokument (Urk. 3/1). Darin anerkannte die Gesuchsgegnerin (Beschwerdegegnerin), dem Gesuchsteller (Beschwerde- führer) den Betrag von Fr. 21'400.– zu schulden (Ziff. 1.1). Als Rechtsgrund der Schuld wurde "Beteiligung an Kredit und Mietzinsforderungen" angegeben (Ziff. 1.3.1). Weiter erklärten die Parteien die Gesuchsgegnerin für berechtigt, die Schuld ab Januar 2018 in 25 monatlichen, jeweils per Ende eines jeden Monats fälligen Raten zu bezahlen (Ziff. 2.1). Schliesslich wurde vereinbart, dass ein mehr als siebentägiger Zahlungsrückstand zur sofortigen Fälligkeit des gesamten noch offenen Betrags führe (Ziff. 3.1). Am 22. Dezember 2017 liess die Gesuchs- gegnerin dem Gesuchsteller schriftlich mitteilen, dass die Vereinbarung vom
10. Dezember 2017 unverbindlich sei (Urk. 3/2). Entsprechend leistete sie keine Ratenzahlung. 1.2. Mit Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2018 leitete der Gesuchsteller ge- gen die Gesuchsgegnerin Betreibung für den Betrag von Fr. 21'400.– nebst Zins ein (Urk. 3/4). Die Gesuchsgegnerin erhob Rechtsvorschlag (Urk. 3/4 S. 2). 1.3. In der Folge ersuchte der Gesuchsteller das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) mit Eingabe vom 22. Feb- ruar 2018, ihm in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rüti ZH provisorische Rechtsöffnung für Fr. 21'400.– zuzüglich Zins und Betreibungs- kosten zu erteilen (Urk. 1). Nach durchgeführter Verhandlung (vgl. Prot. I S. 4 ff.; Urk. 7 und Urk. 9) erging am 26. April 2018 das zunächst nur im Dispositiv eröff- nete (Urk. 12) und auf Begehren des Gesuchstellers (Urk. 14) nachträglich be- gründete Urteil, mit dem das Rechtsöffnungsgesuch unter Kosten- und Entschä-
- 3 - digungsfolgen zulasten des Gesuchstellers abgewiesen wurde (Urk. 16 = Urk. 19). 1.4. Gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 18 S. 2): "Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. April 2018 aufzuheben, und es sei der gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Rüti ZH vom 13. Februar 2018 in der Betreibung Nr. … erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen und dem Be- schwerdeführer [= Gesuchsteller] für Fr. 21'400.– zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Feb- ruar 2018 sowie für die Betreibungskosten Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beschwerde- gegnerin [= Gesuchsgegnerin]." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 wurde dem Gesuchsteller für die zweitinstanzlichen Ge- richtskosten ein Vorschuss von Fr. 750.– auferlegt (Urk. 22). Dieser ging am
26. Oktober 2018 ein (Urk. 23). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde datiert vom 23. November 2018 (Urk. 25; s.a. Urk. 24). Sie wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 26. No- vember 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26). Weitere prozessuale An- ordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.
2. Prozessuales 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde des vor Vorinstanz unterlegenen und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimierten Ge- suchstellers richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 17), und der einverlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 22 und Urk. 23). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Be- gründung (dazu nachstehend, E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Be- schwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
- 4 - 2.2. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwer- debegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten auf- zeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Ein- reden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll (vgl. BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Die formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gelten sinngemäss auch für die Beschwerdeantwort (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]; 5A_862/2015 vom 15. März 2016, E. 2.3). Eine ungenügende Begründung stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.3.3 m.Hinw. auf BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622). Was in der Beschwerde (oder in der Beschwerdeantwort) nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdeinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichts- behörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersu- chen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Das gilt zumin- dest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativie-
- 5 - rung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). 2.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenver- bot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Feb- ruar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom
20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). Werden Tatsa- chenbehauptungen oder Beweisofferten im Beschwerdeverfahren bloss erneuert oder Beweismittel abermals eingereicht, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstel- len aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; an- dernfalls gelten sie als neu. 2.4. Schliesslich ist zu beachten, dass das Rechtsöffnungsverfahren mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts der Verhandlungsmaxime unterliegt (Art. 55 i.V.m. Art. 255 ZPO e contrario; ZR 117 [2018] Nr. 42, E. 3.3.3; OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). Es ist demnach Sache der Parteien, dem (erstinstanzlichen) Gericht das für die Rechtsanwendung relevante Tatsachenfundament zu präsentieren, d.h. den entscheidwesentlichen Sachver- halt zu behaupten und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen an- zugeben. Das Gericht darf seinem Entscheid nur behauptete (und unbestritten gebliebene oder bewiesene resp. glaubhaft gemachte) Tatsachen zugrunde le- gen. Zwar greift auch im Rechtsöffnungsverfahren die allgemeine gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO. Sind die Parteien (wie hier) anwaltlich vertreten, darf und muss sich das Gericht mit der Fragepflicht aber zurückhalten wie im or- dentlichen Verfahren. Diesfalls hat die Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (vgl. dazu OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.5.2 m.w.Hinw.).
- 6 -
3. Materielle Beurteilung 3.1. Gegenstand der Beschwerde Der Gesuchsteller stützt sein Begehren auf eine schriftliche Schuldanerken- nung (Urk. 3/1). Dabei ging die Vorinstanz zu Recht und unangefochten davon aus, dass die beigebrachte Vereinbarung vom 10. Dezember 2017 formell als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG taugt, d.h. Titel- qualität aufweist (Urk. 19 S. 6 f. E. IV.1.2). Umstritten ist einzig der rechtliche Be- stand der von der Gesuchsgegnerin im Titel anerkannten Schuld. Diese Frage bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3.2. Rechtliche Grundlagen: Zulässige Einwendungen, Glaubhaftmachung und Kognition der Beschwerdeinstanz 3.2.1. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuld- anerkennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Im Gegensatz zum definitiven (vgl. Art. 81 SchKG) sind im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren alle Einreden und Einwendungen zulässig, welche geeignet sind, die Schuldanerkennung zu entkräften, insbeson- dere auch solche gegen Bestand, Höhe und Durchsetzbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderung (KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 38; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 83 ff., insbes. N 90; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 348; BGer 5A_114/2014 vom 24. Juli 2014, E. 3.1 m.w.Hinw.). Der Schuldner kann mithin auch einwenden, die Schuldanerkennung sei unverbindlich, weil die anerkannte Verpflichtung zufolge Willensmangels gar nicht entstanden sei (Art. 23 ff. OR; Stücheli, a.a.O., S. 348; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 97; SK SchKG- Vock/Aepli-Wirz, Art. 82 N 26). 3.2.2. Die gegen den Bestand der anerkannten Schuld gerichteten Einwen- dungen müssen nicht (strikt) bewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht wer- den (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Das gilt auch für die Geltendmachung eines Willens- mangels im Sinne von Art. 23 ff. OR. Es bestehen somit geringere Anforderungen
- 7 - an die Beweisintensität. Der Schuldner braucht nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein der betreffenden Tatsachen herbeizuführen. Glaub- haft gemacht ist eine Tatsache vielmehr schon dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Wahrscheinlichkeit muss im vorliegenden Zusammenhang in dem Sinne überwiegen, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen muss als dagegen. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen (BGE 120 II 393 E. 4c S. 397 f.; 142 III 720 E. 4.1 S. 723; BGer 5A_283/2016 vom 23. August 2016, E. 2.3.1; 5A_142/2017 vom 18. August 2017, E. 4.1 [je m.w.Hinw.]; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 87 ff. [und N 97]; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 82 N 24; Stücheli, a.a.O., S. 349 f.; zum Beweis- mass der Glaubhaftmachung auch Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 157 N 76 ff.; BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 10; BK-Walter, Art. 8 ZGB N 150 ff. [wonach als Orientie- rungsgrösse eine numerische Wahrheitswahrscheinlichkeit von mindestens 51% herangezogen werden könne]; BK ZPO II-Brönnimann, Art. 157 N 43 f.). Im kon- kreten Fall kommt dem Gericht, das die gesamten Umstände des Einzelfalls und damit insbesondere auch das aktenkundige Verhalten der Parteien vor dem Ver- fahren zu berücksichtigen hat, ein grosses Ermessen zu (Stücheli, a.a.O., S. 350). Die Beweis- resp. Glaubhaftmachungslast trägt der Schuldner (BGer 4C.214/2006 vom 19. Dezember 2006, E. 4; 4A_259/2009 vom 5. August 2009, E. 2.1.1; BK- Schmidlin, Art. 29/30 OR N 56; CHK-Kut, OR 29-30 N 16). 3.2.3. Ob eine im Prozess vor Erstinstanz behauptete Tatsache glaubhaft gemacht wurde, d.h. aufgrund der Aktenlage eine hinreichende Wahrscheinlich- keit für ihre Verwirklichung spricht, ist eine Frage der Beweiswürdigung und kann
– als Tatfrage – im Beschwerdeverfahren nur mit beschränkter Kognition über- prüft werden. Die Beschwerdeinstanz hat lediglich zu prüfen, ob die Beweis- resp. Glaubhaftmachungsmittel von der Erstinstanz offensichtlich unrichtig, also qualifi- ziert falsch gewürdigt wurden (Art. 320 lit. b ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., 2013, § 26 Rz 36; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5); eine "bloss falsche" Beweiswürdigung genügt für den Beschwerdegrund von
- 8 - Art. 320 lit. b ZPO nicht. Rechtlicher Natur und im Beschwerdeverfahren frei über- prüfbar (Art. 320 lit. a ZPO) sind neben der Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen demgegenüber die Fragen, ob die Vorinstanz die Beweislast richtig verteilt hat, von einem zutreffenden Beweismass (Grad der Überzeugung, der beim Gericht gegeben sein muss) ausging oder ob eine Verlet- zung des Rechts auf Beweis vorliegt (vgl. KUKO ZPO-Schmid, Art. 157 N 18; BK- Walter, Art. 8 ZGB N 153 a.E.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 6; s.a. vorne, E. 2.2). Die Formulierung "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung stimmt
– vom Gesetzgeber gewollt – mit derjenigen von Art. 97 Abs. 1 BGG (und Art. 105 Abs. 2 BGG) überein. Eine "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung liegt deshalb vor, wenn die Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich erscheint (vgl. Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 320 N 14 f. m.w.Hinw.; KUKO ZPO-Brunner, Art. 320 N 3; BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 3 und N 5; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5; statt vieler auch BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130). Wann die erstin- stanzliche Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig (bzw. willkürlich) im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO ist, lässt sich nicht in befriedigender Weise ab- strakt umschreiben, sondern ist anhand der Sachumstände des konkreten Einzel- falls zu ermitteln; die gesetzlich garantierte freie Beweiswürdigung der ersten In- stanz (Art. 157 ZPO) soll aber nur so weit eingeschränkt werden, dass klare "Be- triebsunfälle" korrigiert werden können (BK ZPO II-Hurni, Art. 320 N 5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn sich Zweifel anmelden, eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Vielmehr erweist sich die Sachverhaltsfeststellung bzw. Be- weiswürdigung erst dann als willkürlich, wenn sie "eindeutig und augenfällig unzu- treffend" (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44) resp. offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Ver- sehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 m.w.Hinw.; vgl. auch BK ZPO II-Hurni, Art. 320 N 6 f.; Blickens- torfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 320 N 8 ff.). Das kann insbesondere bei einer krass einseitigen Beweiswürdigung zugunsten einer Partei der Fall sein (vgl. Stauber,
- 9 - a.a.O., Art. 320 N 17; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 320 N 9, je m.Hinw. auf BGE 117 II 374 E. 4 S. 377 ff.). Allein der Umstand, dass die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt jedoch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 3.3. Parteistandpunkte und vorinstanzlicher Entscheid 3.3.1. Die Gesuchsgegnerin hatte vor Vorinstanz unter anderem geltend gemacht, der Gesuchsteller habe sie mit massivem Druck und unter Furchterre- gung zur Unterzeichnung der Vereinbarung gedrängt; letztere sei deshalb unver- bindlich (Art. 29 OR; vgl. Urk. 9 Rz 4 f.; Prot. I S. 6). Daran hält sie im Beschwer- deverfahren fest (Urk. 25 Rz 9 ff.). Der Gesuchsteller seinerseits hatte bestritten und bestreitet nach wie vor, die Gesuchsgegnerin bedroht zu haben (Urk. 7 S. 3; Prot. I S. 5; Urk. 18 S. 4 ff. Ziff. 3.6 ff.). 3.3.2. Die Vorinstanz erörterte hierzu vorweg die rechtlichen Grundzüge der Unverbindlichkeit eines Vertrags wegen Furchterregung gemäss Art. 29 f. OR (Urk. 19 S. 7 f. E. IV.2.2). Diese im Wesentlichen zutreffenden rechtlichen Ausfüh- rungen werden im Beschwerdeverfahren nicht bemängelt, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (vgl. vorne, E. 2.2). Alsdann erwog die Vorinstanz, es sei unbestritten, dass sich die Gesuchs- gegnerin auf Aufforderung des Gesuchstellers am 10. Dezember (gemeint: 2017) gegen 19.00 Uhr in dessen Wohnung begeben und dort die "Schuldanerkennung und Ratenzahlungsvereinbarung" (Urk. 3/1) unterzeichnet habe. Gemäss ihren eigenen Ausführungen habe die Gesuchsgegnerin diese Vereinbarung allerdings nicht freiwillig unterschrieben. Vielmehr sei sie vom Gesuchsteller zur Unterzeich- nung gedrängt worden. Er habe ihr gesagt, es würde ihr in jeder Hinsicht so gut gehen, dass sie sich ja selbstständig gemacht habe und deshalb über viel Geld verfüge. Auch könne sie noch bei ihrer Mutter sowie ihrem Bruder wohnen. Der Gesuchsteller habe ihr in Aussicht gestellt, dass sie die von ihm aufgesetzte Ver- einbarung unterzeichnen müsse, ansonsten sie all diese Dinge verlieren werde. Diese Darstellung werde vom Gesuchsteller bestritten. Seiner Auffassung nach
- 10 - hätten sich die Parteien an besagtem Abend getroffen, um sich über die gemein- samen Schulden zu einigen, und danach auch eine diesbezügliche Vereinbarung abgeschlossen. Nach den Ausführungen des Gesuchstellers habe die Gesuchs- gegnerin wohl die Lust verloren, sich an den gemeinsamen Schulden zu beteili- gen, als sie von seiner neuen Freundin erfahren habe. Vom Gesuchsteller unbestritten bleibe, dass die Gesuchsgegnerin unmittel- bar nach Unterzeichnung der Vereinbarung ihre Rechtsvertreterin aufgesucht und ihr von der behaupteten Furchterregung erzählt haben müsse. Denn weniger als zwei Wochen nach der Unterzeichnung habe diese dem Gesuchsteller bereits ein Schreiben zugesandt und ihn auf die Einwendungen der Gesuchsgegnerin auf- merksam gemacht (Urk. 3/2). Die Gesuchsgegnerin führe glaubhaft aus, dass die Äusserungen des Gesuchstellers sie derart in Angst versetzt hätten, dass sie zu diesem Zeitpunkt lediglich die Unterzeichnung der Schuldanerkennung als mögli- chen Ausweg gesehen habe, wolle sie nicht sich, ihre Familie und ihre neu ge- wonnene selbstständige Erwerbstätigkeit verlieren. Ihre Angst sei wohl durch die Erfahrungen aus der vormaligen Beziehung mit dem Gesuchsteller zusätzlich ver- stärkt worden, in welcher dieser gemäss ihren Ausführungen jähzornig gewesen sein und Sachbeschädigungen begangen haben solle. Der Gesuchsteller selber beschreibe den Abend der Unterzeichnung damit, dass es in seiner Wohnung zu einer sehr emotionalen Situation gekommen sei (Prot. I S. 4). Etwas erstaunlich mute zudem an, dass der Vereinbarung keinerlei Berechnung des geschuldeten Betrags in der Höhe von immerhin Fr. 21'400.– beigelegt oder mindestens im Nachhinein eingereicht worden sei. Die Argumentation des Gesuchstellers, die Gesuchsgegnerin habe die Furchterregung nur geltend gemacht, weil sie von sei- ner neuen Freundin erfahren haben solle, vermöge nicht zu überzeugen. Somit sei glaubhaft gemacht, dass für die Gesuchsgegnerin eine ernsthafte Gefahr be- standen habe, der Gesuchsteller könne ihrem sich im Aufbau befindenden Ge- schäft Schaden zufügen, was durch die kurze zeitliche Abfolge der Unterzeich- nung und der Einrede der Furcht verstärkt werde. In der glaubhaft gemachten Drohung habe der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin eine unerlaubte Handlung angedroht, weshalb die Widerrechtlichkeit gegeben sei (Urk. 19 S. 8 f. E. IV.2.3.1- 2.3.3).
- 11 - Die Gesuchsgegnerin – so die Vorinstanz weiter –, welche in der Vergan- genheit mit dem Gesuchsteller eine Beziehung gepflegt habe, bringe glaubhaft vor, dass sie nicht angenommen habe, es handle sich bei dessen Äusserungen um leere Drohungen, nicht zuletzt deshalb, weil er in ihrer Beziehung jähzornig gewesen sei und diverse Sachbeschädigungen begangen habe. Zudem habe sie sich während der Unterzeichnung alleine, d.h. ohne Anwesenheit einer weiteren Person, in der Wohnung des Gesuchstellers und nicht etwa an einem neutralen Ort befunden, was den Druck zusätzlich erhöht haben möge. Die Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin nur wenige Tage nach der Unterzeichnung eine Rechtsan- wältin aufgesucht habe, spreche ebenfalls dafür, dass sie durch die Äusserungen des Gesuchstellers sich und ihr Umfeld an Leib und Leben sowie ihre Ehre mit einer Gefahr bedroht gesehen habe. Nachdem auch der Zusammenhang zwi- schen der Furchterregung und der Vertragseingehung gegeben, der Vertrag rechtzeitig angefochten und keine Genehmigung desselben nach Wegfall der Furcht geltend gemacht worden sei, habe die Gesuchsgegnerin die Einwendung der Furchterregung glaubhaft gemacht, welche die Schuldanerkennung – mindes- tens vorläufig – zu entkräften vermöge. Das Rechtsöffnungsbegehren sei deshalb abzuweisen (Urk. 19 S. 9 f. E. IV.2.3.4-2.3.7). 3.3.3. Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor, welche zu einer unrichtigen Rechtsanwendung bei der Entscheidfindung geführt habe (Urk. 18 S. 2 Ziff. 3). Konkret wendet er sich einzig gegen den (tatsächlichen) Schluss der Vorinstanz, die Vereinbarung sei unter massivem Druck und Furchterregung seitens des Gesuchstellers zu- standegekommen (Urk. 18 S. 2 ff. Ziff. 3.1 ff.). Unangefochten und deshalb nicht zu überprüfen ist demgegenüber die rechtliche Subsumtion des als glaubhaft er- achteten Sachverhalts unter die Tatbestände von Art. 29 und Art. 30 (je Abs. 1) OR (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). 3.4. Rechtliche Beurteilung 3.4.1. Zunächst begründet der Gesuchsteller in der Beschwerde, weshalb aus den Akten zu schliessen sei, dass der in der Schuldanerkennung als Rechts- grund erwähnte Kredit zur Begleichung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten
- 12 - verwendet worden sei. Damit sei die gegenteilige Behauptung der Gesuchsgeg- nerin, nichts von diesem Kredit gewusst zu haben, welchen der Gesuchsteller für die Anschaffung eines Fahrzeugs verwendet habe, ohne weiteres widerlegt (Urk. 18 S. 4 Ziff. 3.5 [und S. 6 Ziff. 4]). Diese Vorbringen sind unbehelflich: Einerseits legt der Gesuchsteller nicht mit präzisen Hinweisen auf konkrete Aktenstellen dar, dass und wo er seine beschwerdeweise vorgetragene Sachdar- stellung betreffend die Kenntnis der Gesuchsgegnerin vom Kredit und dessen Verwendungszweck bereits in den Parteivorträgen vor Vorinstanz vorgebracht hat. Überhaupt fehlt in der Beschwerdeschrift jedwelcher Hinweis auf konkrete Parteivorbringen. Die zur Begründung seines Einwands vorgetragenen Tatsa- chenbehauptungen sind deshalb als unzulässige neue Vorbringen zu betrachten (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Damit lässt sich von vornherein kein Beschwerdegrund dartun. Ausserdem gehen die Ausführungen des Gesuchstellers an der Sache vor- bei. So hat die Vorinstanz zu diesen Punkten mangels Entscheidrelevanz gar kei- ne Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Sie liess gegenteils ausdrücklich offen, wie sich "die Situation mit früheren Zahlungsmodalitäten zwischen den Parteien sowie mit den angeblichen gemeinsamen Schulden der Parteien im Detail" verhal- te, weil allein die Frage nach dem gültigen Zustandekommen der Schuldanerken- nung und Ratenzahlungsvereinbarung entscheidend sei (Urk. 19 S. 8 E. IV.2.3.2). Dass und inwiefern die Kenntnis der Gesuchsgegnerin vom Kredit und dessen Verwendungszweck bei glaubhaft gemachter Drohung (dazu nachstehend, E. 3.4.2) etwas an der Unverbindlichkeit der Abzahlungsvereinbarung ändern würde, wird in der Beschwerde weder behauptet noch rechtsgenügend dargetan. 3.4.2. Weiter rügt der Gesuchsteller, die Vorinstanz habe einseitig auf die unbelegt gebliebene Sachdarstellung der Gesuchsgegnerin abgestellt. Dass die Gesuchsgegnerin für die von ihm bestrittene Behauptung betreffend die angeblich erfolgte Drohnung "naturgemäss wegen deren '4-Augen-Charakters' keinerlei Be- weise beibringen" könne, habe die Vorinstanz nicht davon abgehalten, ihr über- wiegend Glauben zu schenken. Es seien auch keine polizeilichen Vorgänge regis- triert, welche die vom Gesuchsteller bestrittene Darstellung der Gesuchsgegnerin
- 13 - allenfalls glaubhaft machen könnten. Deren Darstellung sei frei erfunden. Der Ge- suchsgegnerin sei nach der Unterzeichnung der Vereinbarung wohl bewusst ge- worden, dass sie noch für einige Zeit die gemeinsamen Schulden abtragen müs- se, es wegen der neuen Freundin des Gesuchstellers aber kein Zurück in ein ge- meinsames Leben mehr gebe. Dabei sei sie wohl auf die Idee gekommen, den Vertragsmangel der Furchterregung nach Art. 29 OR anzurufen, zumal ihr klar geworden sei, dass die übrigen Fakten (insbesondere die später ins Recht geleg- ten Kontoauszüge) gegen sie sprächen. Dies erkläre auch "die Reaktion ihrer Rechtsvertreterin ..., die natürlich ebenfalls um diesen Umstand" gewusst habe. Der Umstand, dass die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin knapp zwei Wo- chen später die Darstellung mit der Furchterregung ins Spiel gebracht habe, bilde jedenfalls für sich allein keinen objektiven Anhaltspunkt für die Stichhaltigkeit die- ser Darstellung. Es gebe keine Dritten, welche diese Darstellung oder nur schon eine Neigung des Gesuchstellers zu heftigen Äusserungen belegen könnten. Weshalb die Vorinstanz sich ausschliesslich auf die nicht belegte Darstellung der Gesuchsgegnerin abstütze und zur Auffassung gelange, deren Einwendungen seien durch "objektive Anhaltspunkte untermauert", sei nicht nachvollziehbar. Der von der Vorinstanz genannte Umstand, dass "in der Vereinbarung" eine "Berech- nung des geschuldeten Betrages von immerhin Fr. 21'400.–" fehle, sei aus Sicht der betroffenen Laien keineswegs "erstaunlich". Viel erstaunlicher sei, dass die Vorinstanz diesen Umstand offenbar als bemerkenswert erachte. Alles in allem habe sich die Vorinstanz einseitig auf die unbelegte Sachdarstellung der Ge- suchsgegnerin verlassen. Diese enthalte aber keine objektiven Anhaltspunkte für die behauptete Furchterregung. Ein Vertragsmangel im Sinne von Art. 29 OR sei somit nicht rechtsgenügend nachgewiesen (Urk. 18 S. 4 ff. Ziff. 3.6-4). 3.4.2.1. Soweit der Gesuchsteller zur Begründung seines Standpunkts auf seine Ausführungen "an der Verhandlung vor der Vorinstanz" verweist, wonach die Gesuchsgegnerin nach der Unterzeichnung der Vereinbarung und dem Ver- lassen seiner Wohnung nochmals zurückgekehrt sei und an seiner Tür geklingelt habe, was ebenfalls gegen eine kurz zuvor erfolgte heftige Drohung spreche (Urk. 18 S. 5 Ziff. 3.7), fehlt in der Beschwerde ein genügend konkreter Hinweis auf diejenige Aktenstelle (im vorinstanzlichen Protokoll oder in den Plädoyernoti-
- 14 - zen), aus der hervorgeht, dass er diese tatsächliche Behauptung vor Vorinstanz vorgetragen hat. Sie muss deshalb unberücksichtigt bleiben (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). 3.4.2.2. Unklar bleibt sodann, worauf der Gesuchsteller mit dem Hinweis auf die Tonaufzeichnung der vorinstanzlichen Verhandlung abzielt, welche zeigen würde, "dass es sich bei der Beschwerdegegnerin [Gesuchsgegnerin] keineswegs um eine Person hand[le], die sich leicht ein X für ein U vormachen" lasse (Urk. 18 S. 6 Ziff. 3.8). Zur Untermauerung des geltend gemachten Beschwerdegrunds (Art. 320 lit. b ZPO) taugt dieser pauschale Hinweis jedenfalls nicht. Immerhin ist dazu anzumerken, dass nicht die (fakultative) Tonaufzeichnung der Verhandlung, sondern das (obligatorische) schriftliche Verhandlungsprotokoll den Beweis für die darin verurkundeten Vorgänge und Ausführungen der Beteiligten erbringt und Grundlage der Beurteilung bildet (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Dabei sind subjektive Feststellungen des Sachrichters zum allgemeinen Aussageverhalten der Parteien an deren Befragung sowie die Eindrücke, die er aus unmittelbarer Wahrnehmung gewonnen hat, ein Wesensbestandteil der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) und deshalb in dieselbe miteinzubeziehen. Sie brauchen aber nicht protokolliert zu werden (vgl. Art. 235 und Art. 193 i.V.m. Art. 176 ZPO). Dass das vorinstanzliche Verhandlungsprotokoll (Prot. I S. 4 ff.) vor diesem Hintergrund unvollständig oder fehlerhaft sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet und wä- re im Übrigen auch nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens gegen den Sachentscheid, sondern mit einem Protokollberichtigungsbegehren vor Vorinstanz geltend zu machen (Art. 235 Abs. 3 ZPO [i.V.m. Art. 219 ZPO] und da- zu etwa Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 235 N 4, N 8, N 22, N 25 und N 27; BK ZPO I-Killias, Art. 235 N 3 und N 16 ff.; BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 4, N 36, N 38 ff. und N 51; s.a. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. A., 2017, § 133 N 10 f.). 3.4.2.3. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand, wonach sich aus dem Ver- handlungsprotokoll ergebe, dass der vorinstanzliche Richter bei der "persönlichen Befragung" keine einzige Frage zur angeblichen Bedrohung der Gesuchsgegnerin gestellt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sich die Vorinstanz bei ihrer
- 15 - Würdigung hauptsächlich auf das Schreiben sowie die Plädoyernotizen der Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin abgestützt habe und auf die Ausführun- gen des Gesuchstellers sowie die Plädoyernotizen seines Rechtsvertreters ganz offensichtlich nicht eingegangen sei (Urk. 18 S. 6 Ziff. 3.8). Einerseits präzisiert der Gesuchsteller nicht näher, auf welche seiner Ausführungen oder konkreten Vorbringen im Parteivortrag seines Rechtsvertreters (Plädoyernotizen) die Vorin- stanz bei ihrer Würdigung nicht eingegangen sein soll. Insoweit vermag die Be- schwerde den formellen Begründungsanforderungen nicht zu genügen (Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Andererseits geht aus der Wiedergabe der Partei- vorbringen und den Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 19 S. 2 f. E. II.1 und S. 8 f. E. IV.2.3.2) klar hervor, dass die Vorinstanz seine Ausführungen durchaus zur Kenntnis genommen hat, ihnen im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch ein anderes (geringeres) Gewicht zumass als der Gesuchsteller selbst (dazu nachstehend, E. 3.4.2.4). Eine allenfalls sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) wäre somit unbegründet. Überdies war es unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime, der das vor- liegende Verfahren untersteht (vgl. vorne, E. 2.4), Aufgabe der Parteien, der Vor- instanz den Sachverhalt bzw. das Tatsachenfundament, auf das sie ihren Stand- punkt stützen, substantiiert und schlüssig vorzutragen (Art. 55 ZPO und vorne, E. 2.4). Aufgabe der Vorinstanz war es dann, die ihr vorgetragenen Tatsachen- behauptungen und Beweis- resp. Glaubhaftmachungsmittel frei zu würdigen (Art. 157 ZPO) und zu entscheiden, ob ihr die von der Gesuchsgegnerin behaup- tete Drohung glaubhaft erscheine oder nicht. Demgegenüber bestand keine Pflicht der Vorinstanz, den Parteien im Rahmen der (bloss) informativen Parteibe- fragung (vgl. dazu Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 191 N 4 f.; BK ZPO II-Bühler, Art. 191 N 22 ff.; BSK ZPO-Hafner, Art. 191 N 14) weitere Fragen zum strittigen Sachverhalt zu stellen bzw. die Parteien in Ausübung der gerichtlichen Frage- pflicht (Art. 56 ZPO) aufzufordern, ihre Tatsachenvorträge zu ergänzen, zumal beide Parteien anwaltlich vertreten waren. Im Umstand, dass die Vorinstanz an- lässlich der Verhandlung keine Fragen zur behaupteten Bedrohung der Gesuchs- gegnerin stellte, liegt somit kein Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO.
- 16 - 3.4.2.4. Mit Bezug auf die Beweiswürdigung als solche, d.h. den vorinstanz- lichen Schluss, die Sachdarstellung der Gesuchsgegnerin erscheine glaubhaft im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG, mag es zutreffen, dass sich neben den divergie- renden Behauptungen der Parteien zum Ablauf des Treffens vom 10. Dezember 2017 aus den Akten nur spärliche objektive Anhaltspunkte bzw. lediglich schwa- che Indizien für die Richtigkeit dieser Sachdarstellung ergeben. Der Umstand, dass der Vereinbarung keine Berechnung des geschuldeten Betrags beigelegt und auch keine solche nachgereicht wurde (vgl. Urk. 19 S. 8 E. IV.2.3.2), stellt je- denfalls kein entsprechendes Indiz dar. (Dass in der Vereinbarung eine Berech- nung fehle, merkte die Voristanz demgegenüber nicht an; vgl. Urk. 18 S. 6 Ziff. 3.9). Immerhin steht fest, dass die Gesuchsgegnerin schon kurze Zeit nach der Unterzeichnung der "Schuldanerkennung und Ratenzahlungsvereinbarung" eine Rechtsanwältin aufsuchte und diese gegenüber dem Gesuchsteller die Un- verbindlichkeit der Vereinbarung wegen Drohung geltend machte (Urk. 3/2). Ebenso ist erstellt, dass der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 2. Januar 2018 nicht einmal ansatzweise auf den gegen ihn erhobenen Vorwurf einging, ge- schweige denn die ihm vorgeworfene Drohung bestritt (vgl. Prot. I S. 4 und Urk. 3/3). Vielmehr liess er an der Verhandlung vom 26. April 2018 selber einräu- men, dass es am Abend der Unterzeichnung zu sehr emotionalen Situationen in seiner Wohnung und im Treppenhaus gekommen sei, wobei er in diesem Zu- sammenhang ausdrücklich darauf verzichtete, die Sachdarstellung seiner neuen Freundin zum Beweis anzubieten (Prot. I S. 4). Wenn die Vorinstanz, nachdem sie sich von beiden Parteien persönlich ein Bild hatte machen können, in Würdi- gung dieser Vorbringen und Umstände zum Schluss kam, es spreche mehr für die Verwirklichung der behaupteten Drohung als dagegen, weshalb der notwendige Überzeugungsgrad erreicht und die Sachdarstellung der Gesuchsgegnerin glaub- haft sei (vgl. vorne, E. 3.2.2), kann diese Würdigung zwar durchaus in Frage ge- stellt werden. Es erscheint jedoch zumindest vertretbar und jedenfalls nicht gera- dezu unhaltbar bzw. willkürlich oder augenfällig falsch, die Darstellung der Ge- suchsgegnerin überwiegend für wahr zu halten – erst recht, wenn auch den Be- weisschwierigkeiten Rechnung getragen wird, mit denen sich die beweisbelastete Partei bei "4-Augen-Vorkommnissen" der vorliegend behaupteten Art konfrontiert
- 17 - sieht. Damit ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfestellung aber nicht offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO (vgl. vorne, E. 3.2.3) und die Beschwer- de unbegründet. Daran ändern auch die beschwerdeweise erhobenen Einwände nichts, mit denen der Gesuchsteller im Wesentlichen nur seine eigene Beweis- würdigung derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt. Ob die als Beschwerde- instanz erkennende Kammer als Sachgericht im gleichen Sinne wie die Vor- instanz entschieden hätte, d.h. die Sachdarstellung der Gesuchsgegnerin eben- falls für glaubhaft gehalten oder deren Einwand mangels Glaubhaftmachung einer Drohung verworfen hätte, ist angesichts der im Beschwerdeverfahren auf Willkür beschränkten Kognition in sachverhaltlicher Hinsicht ohne Belang. 3.5. Fazit Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Gesuchsteller mit seinen Beanstandungen nicht nachweist, dass das angefochtene Urteil auf einer offen- sichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruht. Weitere Mängel des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwer- deschrift nicht geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seinem Rechtsmittelantrag unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 21'400.–, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- 18 - Überdies ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO), deren Höhe auf Fr. 753.90 (Fr. 700.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). 4.2. Im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist die nicht selbstständig angefochtene Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Urk. 18 S. 2 und vorne, E. 2.2). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 753.90 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 19 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: bz