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RT180173

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2018-12-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 16. August 2018 (Datum Poststempel) stellte die Ge- suchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Gesuch, es sei ihr Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Engstringen (Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2018) für Fr. 14'328.25 (Hauptforderung) sowie Fr. 103.30 (Betreibungskosten), unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fort- an Gesuchsgegnerin; Urk. 1 und Urk. 4/6). Ihre Hauptforderung stützte die Ge- suchstellerin auf einen Pfändungsverlustschein vom 31. März 2011, der einen un- gedeckt gebliebenen Betrag von insgesamt Fr. 16'322.80 ausweist (Urk. 4/1).

b) Mit Urteil vom 12. September 2018 erteilte die Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 14'328.25, auferlegte der Gesuchsgegnerin die Spruchgebühr von Fr. 320.– und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteient- schädigung von Fr. 100.– (Urk. 10 S. 4).

c) Am 11. Oktober 2018 (Datum Poststempel) erhob die Gesuchsgegnerin fristgerecht Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Urk. 9 S. 1). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 13). Dieser ging fristgerecht ein (Urk. 14).

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Das

- 3 - setzt voraus, dass sie sich inhaltlich konkret mit den Erwägungen im angefochte- nen Entscheid auseinandersetzt und mittels Verweisungen auf die Akten aufzeigt, dass und wo im vorinstanzlichen Verfahren die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes No- venverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom

22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1).

E. 3 a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid unter anderem, dass der Pfändungsverlustschein, auf welchen sich die Gesuchstellerin stütze, auf die D._____ AG ausgestellt worden sei. Gemäss der von der Gesuchstellerin ein- gereichten Zessionsvereinbarung sei die Forderung aus dem Verlustschein in der Folge an die Gesuchstellerin, die damals noch unter der Firma "E._____ Holding AG" aufgetreten sei, abgetreten worden (mit Verweis auf Urk. 4/2 und Urk. 4/4). Der Pfändungsverlustschein in Verbindung mit der Zessionsvereinbarung stelle einen gültigen Rechtsöffnungstitel zugunsten der Gesuchstellerin dar. Diese sei somit berechtigt, provisorische Rechtsöffnung für die im Verlustschein verurkun- dete Forderung zu verlangen (Urk. 10 S. 2 f. E. 3).

b) Die Gesuchsgegnerin moniert sinngemäss, die Vorinstanz hätte von Amtes wegen die "Identität der klageberechtigten Gesuchstellerin" genau abklären müs-

- 4 - sen. Dies habe sie unterlassen bzw. sei zum falschen Ergebnis gekommen. Im vorliegenden Fall seien die Zessionsvereinbarungen verwirrend. Denn in einem früheren Rechtsöffnungsverfahren (mit Hinweis auf Urk. 11/2 [Urteil des Bezirks- gerichts Dietikon vom 16. Januar 2015, Geschäfts-Nr. EB140465 in Sachen EF._____ Holding AG gegen die heutige Gesuchsgegnerin]) habe sich ergeben, dass die D._____ AG ihre Forderung an die CG._____ AG zediert habe und Letz- tere damit zur neuen Gläubigerin der Forderung geworden sei. Die Gesuchstelle- rin im damaligen Verfahren, die CG._____ AG [recte: EF._____ Holding AG], ha- be mit den damals eingereichten Unterlagen somit ihre Rechtsnachfolge nicht rechtsgenügend nachzuweisen vermocht. Dieses (abweisende) Urteil sei von der "angeblichen" Gläubigerin D._____ AG und der damaligen Gesuchstellerin, der CG._____ AG [recte: EF._____ Holding AG], in der Folge akzeptiert worden. Die- se Umstände habe die Vorinstanz vorliegend nicht berücksichtigt. Der Forde- rungsübergang auf die heutige Gesuchstellerin sei damit nicht lückenlos nachge- wiesen. Die im angefochtenen Urteil fehlende Erwähnung der CG._____ AG als "angebliche" Forderungsinhaberin zeige auf, dass das Gericht die Aktivlegitimati- on nur ungenügend abgeklärt habe. Damals wie heute mangle es an der Identität zwischen der Gesuchstellerin und der aus dem Rechtsöffnungstitel Berechtigten. Entsprechend hätte die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch mangels Aktivlegi- timation abweisen müssen (Urk. 9 S. 1 f.).

c) Der um Rechtsöffnung ersuchende Gläubiger muss mit dem in der Schuld- anerkennung und auf dem Zahlungsbefehl genannten Gläubiger identisch sein (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169). Wechselt der Gläubiger nach Ausstellung der Schuldanerkennung, so kann auch der neue Gläubiger Rechts- öffnung verlangen, sofern er die Zession urkundlich nachweist. Die Zession muss dabei als Bestandteil des Rechtsöffnungstitels vorgelegt werden, was vom Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen ist (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 73 m.w.H.).

d) Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin prüfte die Vorinstanz vorlie- gend durchaus die (E._____-)Legitimation der Gesuchstellerin und kam gestützt auf die eingereichten Urkunden zum Schluss, dass der Forderungsübergang –

- 5 - und damit die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin – lückenlos nachgewiesen sei. Dies ist mit Blick auf die von der Gesuchstellerin erstinstanzlich erhobenen Be- hauptungen und eingereichten Akten denn auch nicht zu beanstanden: Das von der Gesuchstellerin als Beilage eingereichte Dokument "Deed of Assignment" vom 21. Juni 2013 hält die Abtretung der Forderung mit der Referenznummer "..." (Schuldnerin: "A._____-H._____") von der D._____ AG an die EF._____ Holding AG fest. Die darin vermerkte Referenznummer stimmt mit der Referenznummer auf dem Pfändungsverlustschein überein (vgl. Urk. 4/1-2). Daneben reichte die Gesuchstellerin einen Handelsregisterauszug des Kantons Aargau ins Recht, wo- nach die "EF._____ Holding AG" am tt. Januar 2015 in die "B._____ AG" umfir- miert worden ist (Urk. 4/4). Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin obliegt es denn auch nicht dem Rechtsöffnungsgericht, von sich aus, ohne jegliche An- haltspunkte bzw. entsprechende Einwendungen, den diesbezüglichen Sachver- halt in alle möglichen Richtungen zu erforschen und dabei insbesondere sämtli- che früher ergangenen Entscheide zu berücksichtigen. Es wäre im vorinstanzli- chen Verfahren vielmehr Aufgabe der Gesuchsgegnerin gewesen, geltend zu ma- chen, dass die vorliegend eingereichten Zessionsvereinbarungen nicht vollständig seien bzw. den in einem früheren Rechtsöffnungsverfahren vorgelegten Zessi- onsvereinbarungen widersprächen, und diese Behauptungen durch entsprechen- de Unterlagen zu belegen (BGer 5D_89/2015 vom 25. Januar 2016, E. 6.2). Dass sie dies vorinstanzlich getan und die Vorinstanz diese Behauptungen und Unter- lagen in der Folge zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe, bringt die Ge- suchsgegnerin im Rechtsmittelverfahren nicht vor. Soweit sie die entsprechenden Behauptungen erstmals im Beschwerdeverfahren aufstellt, haben sie aufgrund des umfassenden Novenverbots unbeachtlich zu bleiben. Gleiches gilt hinsichtlich des von ihr im Beschwerdeverfahren eingereichten Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 16. Januar 2015 (Geschäfts-Nr. EB140465-M; Urk. 11/2). Ihre Rüge geht damit ins Leere.

e) Weitere Rügen bringt die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht vor. Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

- 6 -

E. 4 a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Vor- schuss zu verrechnen.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigung zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin man- gels relevanter Umtriebe im Rechtsmittelverfahren (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Parteientschädigungen werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 und Urk. 11/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'328.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180173-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Urteil vom 18. Dezember 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 12. September 2018 (EB180295-M)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 16. August 2018 (Datum Poststempel) stellte die Ge- suchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Gesuch, es sei ihr Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Engstringen (Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2018) für Fr. 14'328.25 (Hauptforderung) sowie Fr. 103.30 (Betreibungskosten), unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fort- an Gesuchsgegnerin; Urk. 1 und Urk. 4/6). Ihre Hauptforderung stützte die Ge- suchstellerin auf einen Pfändungsverlustschein vom 31. März 2011, der einen un- gedeckt gebliebenen Betrag von insgesamt Fr. 16'322.80 ausweist (Urk. 4/1).

b) Mit Urteil vom 12. September 2018 erteilte die Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 14'328.25, auferlegte der Gesuchsgegnerin die Spruchgebühr von Fr. 320.– und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteient- schädigung von Fr. 100.– (Urk. 10 S. 4).

c) Am 11. Oktober 2018 (Datum Poststempel) erhob die Gesuchsgegnerin fristgerecht Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Urk. 9 S. 1). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 13). Dieser ging fristgerecht ein (Urk. 14).

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Das

- 3 - setzt voraus, dass sie sich inhaltlich konkret mit den Erwägungen im angefochte- nen Entscheid auseinandersetzt und mittels Verweisungen auf die Akten aufzeigt, dass und wo im vorinstanzlichen Verfahren die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes No- venverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom

22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1).

3. a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid unter anderem, dass der Pfändungsverlustschein, auf welchen sich die Gesuchstellerin stütze, auf die D._____ AG ausgestellt worden sei. Gemäss der von der Gesuchstellerin ein- gereichten Zessionsvereinbarung sei die Forderung aus dem Verlustschein in der Folge an die Gesuchstellerin, die damals noch unter der Firma "E._____ Holding AG" aufgetreten sei, abgetreten worden (mit Verweis auf Urk. 4/2 und Urk. 4/4). Der Pfändungsverlustschein in Verbindung mit der Zessionsvereinbarung stelle einen gültigen Rechtsöffnungstitel zugunsten der Gesuchstellerin dar. Diese sei somit berechtigt, provisorische Rechtsöffnung für die im Verlustschein verurkun- dete Forderung zu verlangen (Urk. 10 S. 2 f. E. 3).

b) Die Gesuchsgegnerin moniert sinngemäss, die Vorinstanz hätte von Amtes wegen die "Identität der klageberechtigten Gesuchstellerin" genau abklären müs-

- 4 - sen. Dies habe sie unterlassen bzw. sei zum falschen Ergebnis gekommen. Im vorliegenden Fall seien die Zessionsvereinbarungen verwirrend. Denn in einem früheren Rechtsöffnungsverfahren (mit Hinweis auf Urk. 11/2 [Urteil des Bezirks- gerichts Dietikon vom 16. Januar 2015, Geschäfts-Nr. EB140465 in Sachen EF._____ Holding AG gegen die heutige Gesuchsgegnerin]) habe sich ergeben, dass die D._____ AG ihre Forderung an die CG._____ AG zediert habe und Letz- tere damit zur neuen Gläubigerin der Forderung geworden sei. Die Gesuchstelle- rin im damaligen Verfahren, die CG._____ AG [recte: EF._____ Holding AG], ha- be mit den damals eingereichten Unterlagen somit ihre Rechtsnachfolge nicht rechtsgenügend nachzuweisen vermocht. Dieses (abweisende) Urteil sei von der "angeblichen" Gläubigerin D._____ AG und der damaligen Gesuchstellerin, der CG._____ AG [recte: EF._____ Holding AG], in der Folge akzeptiert worden. Die- se Umstände habe die Vorinstanz vorliegend nicht berücksichtigt. Der Forde- rungsübergang auf die heutige Gesuchstellerin sei damit nicht lückenlos nachge- wiesen. Die im angefochtenen Urteil fehlende Erwähnung der CG._____ AG als "angebliche" Forderungsinhaberin zeige auf, dass das Gericht die Aktivlegitimati- on nur ungenügend abgeklärt habe. Damals wie heute mangle es an der Identität zwischen der Gesuchstellerin und der aus dem Rechtsöffnungstitel Berechtigten. Entsprechend hätte die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch mangels Aktivlegi- timation abweisen müssen (Urk. 9 S. 1 f.).

c) Der um Rechtsöffnung ersuchende Gläubiger muss mit dem in der Schuld- anerkennung und auf dem Zahlungsbefehl genannten Gläubiger identisch sein (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169). Wechselt der Gläubiger nach Ausstellung der Schuldanerkennung, so kann auch der neue Gläubiger Rechts- öffnung verlangen, sofern er die Zession urkundlich nachweist. Die Zession muss dabei als Bestandteil des Rechtsöffnungstitels vorgelegt werden, was vom Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen ist (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 73 m.w.H.).

d) Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin prüfte die Vorinstanz vorlie- gend durchaus die (E._____-)Legitimation der Gesuchstellerin und kam gestützt auf die eingereichten Urkunden zum Schluss, dass der Forderungsübergang –

- 5 - und damit die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin – lückenlos nachgewiesen sei. Dies ist mit Blick auf die von der Gesuchstellerin erstinstanzlich erhobenen Be- hauptungen und eingereichten Akten denn auch nicht zu beanstanden: Das von der Gesuchstellerin als Beilage eingereichte Dokument "Deed of Assignment" vom 21. Juni 2013 hält die Abtretung der Forderung mit der Referenznummer "..." (Schuldnerin: "A._____-H._____") von der D._____ AG an die EF._____ Holding AG fest. Die darin vermerkte Referenznummer stimmt mit der Referenznummer auf dem Pfändungsverlustschein überein (vgl. Urk. 4/1-2). Daneben reichte die Gesuchstellerin einen Handelsregisterauszug des Kantons Aargau ins Recht, wo- nach die "EF._____ Holding AG" am tt. Januar 2015 in die "B._____ AG" umfir- miert worden ist (Urk. 4/4). Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin obliegt es denn auch nicht dem Rechtsöffnungsgericht, von sich aus, ohne jegliche An- haltspunkte bzw. entsprechende Einwendungen, den diesbezüglichen Sachver- halt in alle möglichen Richtungen zu erforschen und dabei insbesondere sämtli- che früher ergangenen Entscheide zu berücksichtigen. Es wäre im vorinstanzli- chen Verfahren vielmehr Aufgabe der Gesuchsgegnerin gewesen, geltend zu ma- chen, dass die vorliegend eingereichten Zessionsvereinbarungen nicht vollständig seien bzw. den in einem früheren Rechtsöffnungsverfahren vorgelegten Zessi- onsvereinbarungen widersprächen, und diese Behauptungen durch entsprechen- de Unterlagen zu belegen (BGer 5D_89/2015 vom 25. Januar 2016, E. 6.2). Dass sie dies vorinstanzlich getan und die Vorinstanz diese Behauptungen und Unter- lagen in der Folge zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe, bringt die Ge- suchsgegnerin im Rechtsmittelverfahren nicht vor. Soweit sie die entsprechenden Behauptungen erstmals im Beschwerdeverfahren aufstellt, haben sie aufgrund des umfassenden Novenverbots unbeachtlich zu bleiben. Gleiches gilt hinsichtlich des von ihr im Beschwerdeverfahren eingereichten Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 16. Januar 2015 (Geschäfts-Nr. EB140465-M; Urk. 11/2). Ihre Rüge geht damit ins Leere.

e) Weitere Rügen bringt die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht vor. Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

- 6 -

4. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Vor- schuss zu verrechnen.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigung zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin man- gels relevanter Umtriebe im Rechtsmittelverfahren (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Parteientschädigungen werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 und Urk. 11/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'328.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: am