Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 17. September 2018 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 26. März 2018) – für Ein- kommens- und Kapitalsteuer 2013 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'319.30 nebst 3.5% Zins seit 21. September 2017, Fr. 0.90, Fr. 14.40 und für die Betrei- bungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 17 = Urk. 20).
b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 28. September 2018 fristge- recht (vgl. Urk. 18/2) Beschwerde erhoben. Mit dieser stellt sie sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 19): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers sei abzuweisen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. So- dann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf die Schlussrechnung vom 11. August 2017 für Ein- kommens- und Kapitalsteuer 2013, mit welcher die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 1'319.30 Steuern, Fr. 0.90 Verzugszins und Fr. 14.40 Ausgleichszins ver-
- 3 - pflichtet worden sei. Diese Schlussrechnung sei in Rechtskraft erwachsen und bilde damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Der geforderte Verzugszins sei ausgewiesen. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin würden alle die materielle Begründetheit der Schlussrechnung beschlagen; diese könne jedoch im Rechts- öffnungsverfahren nicht überprüft werden. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG seien keine erhoben worden (Urk. 20 S. 2-4).
c) Die Gesuchsgegnerin legt in ihrer Beschwerde weitgehend lediglich Geschehnisse betreffend die Auseinandersetzung mit den Steuerbehörden des Kantons Waadt dar, welche über weite Strecken nicht das vorliegend einzig rele- vante Steuerjahr 2013 betreffen, ohne jedoch konkrete Beanstandungen der Er- wägungen des angefochtenen Urteils zu erheben (Urk. 19). Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. oben Erwägung 2.a).
d) Zu den Steuern des Steuerjahres 2013 macht die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde – wie schon vor Vorinstanz (Urk. 11) – zusammengefasst gel- tend, sie habe am 23. August 2013 eine Steuerrechnung über Fr. 15.15 erhalten, welche gleichentags storniert worden sei, und am 12. November 2015 eine neue, ebenfalls gleichentags stornierte. Erst am 11. August 2017, also vier Jahre später, habe sie dann rückwirkend eine Rechnung über Fr. 1'358.85 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die Buchhaltung 2013 längst abgeschlossen und eingereicht gewesen, weshalb der Aufwand nicht mehr habe gebucht werden können. Damit entstehe steuertechnisch ein ungerechtfertigter Ertrag und der Staat bereichere sich ungerechtfertigt. Die Höhereinschätzung beruhe darauf, dass die Steuerbe- hörden den von der Gesuchsgegnerin abgeschlossenen, gültigen Mietvertrag mit der Schwägerin bzw. Schwiegermutter der Verwaltungsräte der Gesuchsgegnerin ignoriert hätten und zu Unrecht von viel höheren Mieteinnahmen ausgegangen seien; eine rückwirkende Erhöhung des Mietzinses sei aber gar nicht möglich und würde gegen die Bundesverfassung verstossen (Urk. 19 S. 3-5). Diese Beschwerdevorbringen der Gesuchsgegnerin richten sich gegen die Forderung als solche. Wie jedoch bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 20 S. 4 Erw. 4.3), darf im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht ge- prüft werden, ob eine Forderung begründet ist oder nicht. Diese Prüfung ist im
- 4 - Verfahren erfolgt, welches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr zu voll- strecken ist, und im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung nicht mehr (noch einmal) geprüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz die gegen die Forde- rung gerichteten Vorbringen der Gesuchsgegnerin nicht berücksichtigen. Die Vor- instanz hat hierbei das Recht korrekt angewendet.
e) Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, der Vorwurf, dass sie ge- gen das Urteil des Tribunal Cantonal keinen Rekurs eingereicht habe, erfolge zu Unrecht, weil ihr jenes Urteil nicht zugestellt worden sei (Urk. 19 S. 1), ist dem zu entgegnen, dass im angefochtenen Urteil kein solcher Vorwurf erhoben wurde. Die Vorinstanz hat einzig erwogen, dass die Gesuchsgegnerin für eine Überprü- fung der Forderung hätte die Schlussrechnung vom 11. August 2017 (Urk. 3/3; bzw. den entsprechenden Einschätzungsentscheid vom gleichen Tag, Urk. 3/2) anfechten müssen (Urk. 20 S. 4 Erw. 4.3). Dass sie diese Entscheide nicht erhal- ten habe, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend.
f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen.
E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'319.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. - 5 -
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 19, 21 und 22/1-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'319.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180166-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. Oktober 2018 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Etat de Vaud, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Office d'impôt des Personnes Morales-CTX betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 17. September 2018 (EB180239-G)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 17. September 2018 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 26. März 2018) – für Ein- kommens- und Kapitalsteuer 2013 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'319.30 nebst 3.5% Zins seit 21. September 2017, Fr. 0.90, Fr. 14.40 und für die Betrei- bungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 17 = Urk. 20).
b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 28. September 2018 fristge- recht (vgl. Urk. 18/2) Beschwerde erhoben. Mit dieser stellt sie sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 19): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers sei abzuweisen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. So- dann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf die Schlussrechnung vom 11. August 2017 für Ein- kommens- und Kapitalsteuer 2013, mit welcher die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 1'319.30 Steuern, Fr. 0.90 Verzugszins und Fr. 14.40 Ausgleichszins ver-
- 3 - pflichtet worden sei. Diese Schlussrechnung sei in Rechtskraft erwachsen und bilde damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Der geforderte Verzugszins sei ausgewiesen. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin würden alle die materielle Begründetheit der Schlussrechnung beschlagen; diese könne jedoch im Rechts- öffnungsverfahren nicht überprüft werden. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG seien keine erhoben worden (Urk. 20 S. 2-4).
c) Die Gesuchsgegnerin legt in ihrer Beschwerde weitgehend lediglich Geschehnisse betreffend die Auseinandersetzung mit den Steuerbehörden des Kantons Waadt dar, welche über weite Strecken nicht das vorliegend einzig rele- vante Steuerjahr 2013 betreffen, ohne jedoch konkrete Beanstandungen der Er- wägungen des angefochtenen Urteils zu erheben (Urk. 19). Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. oben Erwägung 2.a).
d) Zu den Steuern des Steuerjahres 2013 macht die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde – wie schon vor Vorinstanz (Urk. 11) – zusammengefasst gel- tend, sie habe am 23. August 2013 eine Steuerrechnung über Fr. 15.15 erhalten, welche gleichentags storniert worden sei, und am 12. November 2015 eine neue, ebenfalls gleichentags stornierte. Erst am 11. August 2017, also vier Jahre später, habe sie dann rückwirkend eine Rechnung über Fr. 1'358.85 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die Buchhaltung 2013 längst abgeschlossen und eingereicht gewesen, weshalb der Aufwand nicht mehr habe gebucht werden können. Damit entstehe steuertechnisch ein ungerechtfertigter Ertrag und der Staat bereichere sich ungerechtfertigt. Die Höhereinschätzung beruhe darauf, dass die Steuerbe- hörden den von der Gesuchsgegnerin abgeschlossenen, gültigen Mietvertrag mit der Schwägerin bzw. Schwiegermutter der Verwaltungsräte der Gesuchsgegnerin ignoriert hätten und zu Unrecht von viel höheren Mieteinnahmen ausgegangen seien; eine rückwirkende Erhöhung des Mietzinses sei aber gar nicht möglich und würde gegen die Bundesverfassung verstossen (Urk. 19 S. 3-5). Diese Beschwerdevorbringen der Gesuchsgegnerin richten sich gegen die Forderung als solche. Wie jedoch bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 20 S. 4 Erw. 4.3), darf im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht ge- prüft werden, ob eine Forderung begründet ist oder nicht. Diese Prüfung ist im
- 4 - Verfahren erfolgt, welches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr zu voll- strecken ist, und im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung nicht mehr (noch einmal) geprüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz die gegen die Forde- rung gerichteten Vorbringen der Gesuchsgegnerin nicht berücksichtigen. Die Vor- instanz hat hierbei das Recht korrekt angewendet.
e) Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, der Vorwurf, dass sie ge- gen das Urteil des Tribunal Cantonal keinen Rekurs eingereicht habe, erfolge zu Unrecht, weil ihr jenes Urteil nicht zugestellt worden sei (Urk. 19 S. 1), ist dem zu entgegnen, dass im angefochtenen Urteil kein solcher Vorwurf erhoben wurde. Die Vorinstanz hat einzig erwogen, dass die Gesuchsgegnerin für eine Überprü- fung der Forderung hätte die Schlussrechnung vom 11. August 2017 (Urk. 3/3; bzw. den entsprechenden Einschätzungsentscheid vom gleichen Tag, Urk. 3/2) anfechten müssen (Urk. 20 S. 4 Erw. 4.3). Dass sie diese Entscheide nicht erhal- ten habe, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend.
f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'319.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
- 5 -
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 19, 21 und 22/1-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'319.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: am