Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 10. August 2018 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstel- lerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon, Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2018, ab (Urk. 15 S. 3, Dispositiv-Ziffer 1), auferlegte der Gesuch- stellerin die Spruchgebühr von Fr. 235.– (Urk. 15 S. 3, Dispositiv-Ziffern 2 und 3) und sprach der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgeg- nerin) keine Parteientschädigung zu (Urk. 15 S. 4, Dispositiv-Ziffer 4). Das Urteil erging zunächst in unbegründeter Fassung (Urk. 5) und wurde hernach auf Be- gehren der Gesuchstellerin (Urk. 6) begründet (Urk. 11 = Urk. 15).
E. 2 Mit Eingabe vom 17. September 2018 erhob die Gesuchstellerin Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzu- heben und es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon Rechtsöffnung zu gewähren (Urk. 14).
E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann vom Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 4 Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'000.– in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
E. 5 Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Un- terliegens, der Gesuchsgegnerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge je einer Kopie von Urk. 14, 16 und 17/1, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 4 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180159-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 24. Oktober 2018 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 10. August 2018 (EB180258-M)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 10. August 2018 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstel- lerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon, Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2018, ab (Urk. 15 S. 3, Dispositiv-Ziffer 1), auferlegte der Gesuch- stellerin die Spruchgebühr von Fr. 235.– (Urk. 15 S. 3, Dispositiv-Ziffern 2 und 3) und sprach der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgeg- nerin) keine Parteientschädigung zu (Urk. 15 S. 4, Dispositiv-Ziffer 4). Das Urteil erging zunächst in unbegründeter Fassung (Urk. 5) und wurde hernach auf Be- gehren der Gesuchstellerin (Urk. 6) begründet (Urk. 11 = Urk. 15).
2. Mit Eingabe vom 17. September 2018 erhob die Gesuchstellerin Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzu- heben und es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon Rechtsöffnung zu gewähren (Urk. 14).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann vom Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. Das begründete Urteil wurde der Gesuchstellerin am 4. September 2018 zugestellt (Urk. 12/1). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerde- frist im summarischen Verfahren - und um ein solches handelt es sich vorliegend (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - 10 Tage. Dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung der begründeten Fassung des angefochtenen Urteils auch zutreffend so festgehalten (Urk. 15 S. 4, Dispositiv-Ziffer 6). Die Beschwerdefrist lief daher am Freitag,
14. September 2018 ab. Die Gesuchstellerin hat ihre Beschwerde indessen erst am Montag, 17. September 2018 der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Urk. 14, angehefteter Umschlag und Auszug aus dem Track & Trace der Schwei- zerischen Post). Die Beschwerde wurde daher verspätet erhoben, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
- 3 -
4. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'000.– in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
5. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Un- terliegens, der Gesuchsgegnerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge je einer Kopie von Urk. 14, 16 und 17/1, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 4 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: am