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RT180156

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2018-10-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 September 2018) innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 9): "Ziff. 3 (Liquidation der Prozesskosten) des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, die Liquidation der Prozesskosten sei von der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 111 ZPO zu regeln. " Sodann stellte der Ehemann der Beklagten folgenden prozessualen Antrag (Urk. 9): "Der vorliegenden Beschwerde sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um die Zwangsvollstreckung eines überrissenen Betrags zu verhindern." 2.1 Der Ehemann der Beklagten hat für seine Vertretungsbefugnis keine Vollmacht eingereicht. Eine fehlende Vollmachtsurkunde kann grundsätzlich innert einer vom Gericht anzusetzenden Nachfrist nachgereicht werden (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Dies setzt jedoch voraus, dass die Nichteinreichung der Vollmacht auf einem Versehen beruht und nicht bewusst unterlassen wurde (BGE 142 I 10 E. 2.4.7; BGer 5D_124/2016 vom 26. September 2016, E. 2.2). Dies ist der Beklagten und deren Ehemann bekannt, denn der zitierte Entscheid des Bundesgerichts vom 26. September 2016 betrifft eine Beschwerde von ihnen. Sodann wurde die Beklagte und ihr Ehemann erst kürzlich in einem sie

- 3 - betreffenden Verfahren hierauf hingewiesen (s. OGer RT180096 vom 7. Juni 2018, E. 2b, S. 2 f.). Aufgrund dieser Kenntnisse kann auch im vorliegenden Fall die Nichteinreichung der Vollmacht kein Versehen sein. Daher ist dem Ehemann der Beklagten – wie auch ihr selbst – keine Nachfrist für die Behebung des Mangels anzusetzen, sondern es ist sogleich davon auszugehen, dass eine Gültigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde nicht erfüllt ist. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. 3.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Diese Kosten sind in Anwendung von Art. 108 ZPO dem Ehemann der Beklagten aufzuerlegen. 3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Ehemann der Beklagten, B._____, auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 9, sowie an B._____, … [Adresse], und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180156-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 4. Oktober 2018 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. August 2018 (EB180197-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 20. August 2018 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 28. Mai

2018) gestützt auf den Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 19. Februar 2018 definitive Rechtsöffnung für Fr. 150.– nebst 5% Zins seit 10. April 2018, Fr. 90.– Busse, Fr. 20.– Mahngebühr und Fr. 33.30 Betreibungskosten sowie für Kosten (Fr. 50.–) und Entschädigung (Fr. 50.–) gemäss diesem Entscheid (Urk. 7 S. 9 = Urk. 10 S. 9). 1.2 Hiergegen erhob der Ehemann der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) – wie von ihm behauptet als deren Vertreter – mit Schreiben vom 7. September 2018 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am

10. September 2018) innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 9): "Ziff. 3 (Liquidation der Prozesskosten) des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, die Liquidation der Prozesskosten sei von der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 111 ZPO zu regeln. " Sodann stellte der Ehemann der Beklagten folgenden prozessualen Antrag (Urk. 9): "Der vorliegenden Beschwerde sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um die Zwangsvollstreckung eines überrissenen Betrags zu verhindern." 2.1 Der Ehemann der Beklagten hat für seine Vertretungsbefugnis keine Vollmacht eingereicht. Eine fehlende Vollmachtsurkunde kann grundsätzlich innert einer vom Gericht anzusetzenden Nachfrist nachgereicht werden (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Dies setzt jedoch voraus, dass die Nichteinreichung der Vollmacht auf einem Versehen beruht und nicht bewusst unterlassen wurde (BGE 142 I 10 E. 2.4.7; BGer 5D_124/2016 vom 26. September 2016, E. 2.2). Dies ist der Beklagten und deren Ehemann bekannt, denn der zitierte Entscheid des Bundesgerichts vom 26. September 2016 betrifft eine Beschwerde von ihnen. Sodann wurde die Beklagte und ihr Ehemann erst kürzlich in einem sie

- 3 - betreffenden Verfahren hierauf hingewiesen (s. OGer RT180096 vom 7. Juni 2018, E. 2b, S. 2 f.). Aufgrund dieser Kenntnisse kann auch im vorliegenden Fall die Nichteinreichung der Vollmacht kein Versehen sein. Daher ist dem Ehemann der Beklagten – wie auch ihr selbst – keine Nachfrist für die Behebung des Mangels anzusetzen, sondern es ist sogleich davon auszugehen, dass eine Gültigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde nicht erfüllt ist. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. 3.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Diese Kosten sind in Anwendung von Art. 108 ZPO dem Ehemann der Beklagten aufzuerlegen. 3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Ehemann der Beklagten, B._____, auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 9, sowie an B._____, … [Adresse], und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am