Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 17. August 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zü- rich 1 (Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2018) - gestützt auf die rechtskräftige Bus- senverfügung des kantonalen Steueramts Zürich vom 2. August 2017 - definitive Rechtsöffnung für Fr. 180.-- nebst Zins zu 3 % seit 19. Juni 2018. Im Mehrumfang (Zinsen und Betreibungskosten) wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Die Spruch- gebühr wurde vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wurde abge- wiesen (Urk. 6 S. 3 f. = Urk. 9 S. 3 f.).
b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 5. September 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und die folgenden Beschwerdeanträge gestellt (Urk. 8 S. 1): "1. Es sei beiliegende Kopie der Zahlung zu prüfen und Ihr Urteil aufzuheben.
E. 2 Es sei dem Gesuchsteller anzuweisen, die Betreibung löschen zu lassen.
E. 3 a) Der Gesuchsgegner hat sich vor Vorinstanz nicht vernehmen las- sen (Urk. 4). Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die eingereichte Bussenver- fügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar und sei vollstreckbar. Betragsmässig sei die Bussenforderung durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen würden, gingen aus den Akten nicht hervor. Ent- sprechend sei für die Bussenforderung definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Hin- gegen sei die Verzugszinsforderung teilweise abzuweisen. Ein Zustellnachweis für die Bussenverfügung liege nicht bei den Akten, weshalb der Verzugszins pra- xisgemäss erst ab Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls ausgewiesen sei. Schliesslich sei für die Betreibungskosten entsprechend der Praxis des Oberge- richts keine Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 9 S. 2 f.).
b) Der Gesuchsgegner bringt zur Begründung seiner Beschwerde einzig vor, er habe direkt mit dem Steueramt "den Rückzug des Rechtsvorschlages Mitte Juli und die Zahlung auf Mitte August 2018 telefonisch abgemacht" (Urk. 8), und reicht eine Kopie eines Kontoauszugs des kantonalen Steueramtes betreffend "Direkte Bundessteuer 2015 - Ordnungsbusse" sowie eine Kopie der Einzahlung eines Betrages von Fr. 218.45 per 15. August 2018 zu den Akten (Urk. 11/2). Das Vorbringen ist indessen neu und damit im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren eingereichte Kopie des Kontoauszugs des kantonale Steueramtes samt Postquittung.
c) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils inhaltlich nicht auseinander. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher nicht einzutreten.
- 4 -
E. 4 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchs- gegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, 10 und 11/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 180.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180155-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 6. Februar 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. August 2018 (EB181060-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 17. August 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zü- rich 1 (Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2018) - gestützt auf die rechtskräftige Bus- senverfügung des kantonalen Steueramts Zürich vom 2. August 2017 - definitive Rechtsöffnung für Fr. 180.-- nebst Zins zu 3 % seit 19. Juni 2018. Im Mehrumfang (Zinsen und Betreibungskosten) wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Die Spruch- gebühr wurde vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wurde abge- wiesen (Urk. 6 S. 3 f. = Urk. 9 S. 3 f.).
b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 5. September 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und die folgenden Beschwerdeanträge gestellt (Urk. 8 S. 1): "1. Es sei beiliegende Kopie der Zahlung zu prüfen und Ihr Urteil aufzuheben.
2. Es sei dem Gesuchsteller anzuweisen, die Betreibung löschen zu lassen.
3. Es sei dem Gesuchsteller die Kosten aufzuerlegen."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten (OGer ZH RT160117 vom 05.07.2016, E. 2.1; OGer ZH RT160189 vom 09.02.2017, E. 2.1).
- 3 -
b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Noven- verbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
3. a) Der Gesuchsgegner hat sich vor Vorinstanz nicht vernehmen las- sen (Urk. 4). Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die eingereichte Bussenver- fügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar und sei vollstreckbar. Betragsmässig sei die Bussenforderung durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen würden, gingen aus den Akten nicht hervor. Ent- sprechend sei für die Bussenforderung definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Hin- gegen sei die Verzugszinsforderung teilweise abzuweisen. Ein Zustellnachweis für die Bussenverfügung liege nicht bei den Akten, weshalb der Verzugszins pra- xisgemäss erst ab Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls ausgewiesen sei. Schliesslich sei für die Betreibungskosten entsprechend der Praxis des Oberge- richts keine Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 9 S. 2 f.).
b) Der Gesuchsgegner bringt zur Begründung seiner Beschwerde einzig vor, er habe direkt mit dem Steueramt "den Rückzug des Rechtsvorschlages Mitte Juli und die Zahlung auf Mitte August 2018 telefonisch abgemacht" (Urk. 8), und reicht eine Kopie eines Kontoauszugs des kantonalen Steueramtes betreffend "Direkte Bundessteuer 2015 - Ordnungsbusse" sowie eine Kopie der Einzahlung eines Betrages von Fr. 218.45 per 15. August 2018 zu den Akten (Urk. 11/2). Das Vorbringen ist indessen neu und damit im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren eingereichte Kopie des Kontoauszugs des kantonale Steueramtes samt Postquittung.
c) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils inhaltlich nicht auseinander. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher nicht einzutreten.
- 4 -
4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchs- gegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, 10 und 11/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 180.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sf