Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 5. Juli 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin (recte: den Gesuchstellern) und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Seuzach (Zahlungsbefehl vom 26. April
2018) gestützt auf eine Haftungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2014 bis 2016 vom 2. März 2018 (Urk. 2/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'670.30 nebst Zins zu 4.5 % seit 3. April 2018, Fr. 140.10 (Ausgleichszins), Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (aufgelaufener Zins/Zins auf Ausgleichszins) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 10).
b) Mit Eingabe vom 2. August 2018 erhob die Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit den Anträgen, es sei die Rechtsmittelfrist der Haftungsver- fügung für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2014 bis 2016 vom
E. 2 a) Sofern die Gesuchsgegnerin geltend machen wolle – so der Rechtsöff- nungsrichter im angefochtenen Urteil –, die Haftungsverfügung vom 2. März 2018 sei mangelhaft, sei dieser Einwand vorliegend unbeachtlich, denn der Rechtsöff- nungsrichter verfüge im Rahmen eines definitiven Rechtsöffnungsverfahrens nicht über die Kompetenz, das Sacherkenntnis des Titels erneut in Frage zu stellen. Seine Kognition sei vielmehr auf die Frage beschränkt, ob der Titel nicht nichtig sei (unter Hinweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 213). Dabei würden Lehre und Praxis aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ableiten, dass ein mangelhafter Entscheid nicht als nichtig, sondern in der Regel als bloss durch die
- 3 - vorgegebenen Rechtsmittel anfechtbar betrachtet werden dürfe. Versäume es ei- ne betroffene Partei, den Mangel zu rügen, werde dieser mit Eintritt der formellen Rechtskraft geheilt, und das Erkenntnis entfalte gleichwohl seine Wirkung (unter Hinweis auf Stücheli, a.a.O., S. 214). Sei die Gesuchsgegnerin der Meinung ge- wesen, dass der Entscheid vom 2. März 2018 inhaltlich unrichtig sei, so wäre es an ihr gelegen, dies mit Erklärung des in der Rechtsmittelbelehrung der Haftungs- verfügung genannten Rechtsmittels der Einsprache geltend zu machen. Die Ge- suchsgegnerin mache zwar geltend, die Haftungsverfügung bestritten zu haben (unter Hinweis auf Urk. 5). Gemäss der Bestimmung über die Beweislastvertei- lung in Art. 8 ZGB, die grundsätzlich auch im Verfahrensrecht gelte, habe jedoch derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ab- leite. Wolle die Gesuchsgegnerin also sinngemäss geltend machen, sie habe rechtzeitig Einsprache gegen die Haftungsverfügung vom 2. März 2018 ergriffen, so trage sie hierfür die Beweislast. Die Gesuchsgegnerin habe es versäumt, Be- weismittel, insbesondere ein entsprechendes Schreiben an das Gemeindesteuer- amt B._____, vorzulegen, die belegen würden, dass sie rechtzeitig Einsprache gegen die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Haftungsverfügung erhoben habe. Demzufolge sei davon auszugehen, dass gegen diesen Entscheid – wie in der Rechtskraftbescheinigung vermerkt (unter Hinweis auf Urk. 2/3) – keine Einspra- che erhoben worden sei und die Verfügung in Rechtskraft erwachsen und voll- streckbar geworden sei. Die Gesuchsgegnerin mache keine weiteren, nach Art. 81 SchKG zulässigen Einwendungen (Urk. 10 S. 5 E. 3.1 f.).
b) Die Gesuchsgegnerin bemängelt in der Beschwerdeschrift hauptsächlich die Haftungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2014 bis 2016 vom 2. März 2018. Diese sei materiell in Bezug auf die Steuerausscheidung 2014 nicht korrekt. Die in dieser Haftungsverfügung vorgenommene Aufteilung für das Jahr 2014 zwischen ihrem Ehemann und ihr sei falsch. Die Bemessung zwi- schen dem Kanton und der Gemeinde B._____ für das Steuerjahr 2014 sei eben- falls nicht nachvollziehbar. Die Grundlage für die Verrechnung von Zinsen (Ver- zugs- oder Ausgleichszinsen) fehle in der Haftungsverfügung grundsätzlich, was einen ausgewiesenen Mangel darstelle. Aus der vorliegenden Rechtsmittelbeleh- rung entstehe für sie als Ehefrau ein klarer Nachteil. Sie habe unverschuldet die
- 4 - Frist verpasst. Fehlende/ungenügende Begründungen seien ein ausgewiesener Mangel. Dieser Formmangel könne den Eintritt der Rechtskraft hemmen. Die Frist könne unter dieser Voraussetzung wiederhergestellt werden (Urk. 9).
E. 3 a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3).
b) Die Gesuchsgegnerin brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahrens den in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag, es sei die Rechtsmittelfrist der Haftungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2014 bis 2016 vom 2. März 2018 wiederherzustellen, erstmals im Be- schwerdeverfahren vor. Dieser ist im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und kann daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die erstmals zusammen mit der Beschwerdeschrift ein- gereichten Urkunden 12/1-3 und 12/4 S. 3.
c) Dazu kommt, dass der Rechtsöffnungsrichter ohnehin nicht befugt ist, die Rechtsmittelfrist eines Rechtsöffnungstitels – vorliegend der Haftungsverfügung – wiederherzustellen. Auch aus diesem Grund ist auf den Antrag nicht einzutreten.
E. 4 a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Ent- scheids kann hingegen nicht mehr überprüft werden. Der erstinstanzliche Rechts- öffnungsrichter durfte daher die vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienende Haf- tungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2014 bis 2016
- 5 - vom 2. März 2018 (Urk. 2/2) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der Verfügung zu befinden (BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.).
c) Fehlerhafte Verfügungen und Entscheide sind praxisgemäss (nur) nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel ei- ner Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeits- gründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheiden- den Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1). Die Nichtigkeit kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2; zum Ganzen BGer 2C_252/2018 vom 27. April 2018, E. 3.2). Dass die Haftungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2014 bis 2016 vom 2. März 2018 nichtig sein soll, macht die Gesuchsgegnerin im Rechtsöffnungsverfahren zu Recht nicht geltend. Sie bringt keinerlei Sachum- stände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit schliessen lassen könnten. Sofern sie der Ansicht sein sollte, dass die Haftungsverfügung gar nicht oder nur ungenügend begründet sei, hätte sie im Rahmen des steuerrechtlichen Ein- spracheverfahrens die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Gemeinde- steueramt B._____ geltend machen müssen. Dass sie oder ihr Ehemann eine Einsprache gegen die Haftungsverfügung erhoben habe, macht sie hingegen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend. So führt sie aus, sie habe un- verschuldet die Frist zur Erhebung der Einsprache verpasst. Wieso sie davon ausgeht, dass dies unverschuldet geschehen sei, erschliesst sich aus der Be- schwerdeschrift jedoch nicht.
d) Im Übrigen setzt sich die Gesuchgegnerin mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Damit erweist sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen wer-
- 6 - den, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsteller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Gesuchsgegnerin bringt keine Argumente vor, welche eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids in der Sache erlauben. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
E. 5 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
- Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels der Urk. 9 und 12/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'670.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180130-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 27. August 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich, Gemeinde B._____ und Reformierte Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Gemeindesteueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 5. Juli 2018 (EB180201-K)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 5. Juli 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin (recte: den Gesuchstellern) und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Seuzach (Zahlungsbefehl vom 26. April
2018) gestützt auf eine Haftungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2014 bis 2016 vom 2. März 2018 (Urk. 2/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'670.30 nebst Zins zu 4.5 % seit 3. April 2018, Fr. 140.10 (Ausgleichszins), Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (aufgelaufener Zins/Zins auf Ausgleichszins) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 10).
b) Mit Eingabe vom 2. August 2018 erhob die Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit den Anträgen, es sei die Rechtsmittelfrist der Haftungsver- fügung für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2014 bis 2016 vom
2. März 2018 wiederherzustellen und die Rechtsöffnung teilweise zu verweigern (Urk. 9 S. 2).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1 bis Urk. 8).
d) Auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen der Gesuchs- gegnerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheid- findung als notwendig erweist.
2. a) Sofern die Gesuchsgegnerin geltend machen wolle – so der Rechtsöff- nungsrichter im angefochtenen Urteil –, die Haftungsverfügung vom 2. März 2018 sei mangelhaft, sei dieser Einwand vorliegend unbeachtlich, denn der Rechtsöff- nungsrichter verfüge im Rahmen eines definitiven Rechtsöffnungsverfahrens nicht über die Kompetenz, das Sacherkenntnis des Titels erneut in Frage zu stellen. Seine Kognition sei vielmehr auf die Frage beschränkt, ob der Titel nicht nichtig sei (unter Hinweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 213). Dabei würden Lehre und Praxis aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ableiten, dass ein mangelhafter Entscheid nicht als nichtig, sondern in der Regel als bloss durch die
- 3 - vorgegebenen Rechtsmittel anfechtbar betrachtet werden dürfe. Versäume es ei- ne betroffene Partei, den Mangel zu rügen, werde dieser mit Eintritt der formellen Rechtskraft geheilt, und das Erkenntnis entfalte gleichwohl seine Wirkung (unter Hinweis auf Stücheli, a.a.O., S. 214). Sei die Gesuchsgegnerin der Meinung ge- wesen, dass der Entscheid vom 2. März 2018 inhaltlich unrichtig sei, so wäre es an ihr gelegen, dies mit Erklärung des in der Rechtsmittelbelehrung der Haftungs- verfügung genannten Rechtsmittels der Einsprache geltend zu machen. Die Ge- suchsgegnerin mache zwar geltend, die Haftungsverfügung bestritten zu haben (unter Hinweis auf Urk. 5). Gemäss der Bestimmung über die Beweislastvertei- lung in Art. 8 ZGB, die grundsätzlich auch im Verfahrensrecht gelte, habe jedoch derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ab- leite. Wolle die Gesuchsgegnerin also sinngemäss geltend machen, sie habe rechtzeitig Einsprache gegen die Haftungsverfügung vom 2. März 2018 ergriffen, so trage sie hierfür die Beweislast. Die Gesuchsgegnerin habe es versäumt, Be- weismittel, insbesondere ein entsprechendes Schreiben an das Gemeindesteuer- amt B._____, vorzulegen, die belegen würden, dass sie rechtzeitig Einsprache gegen die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Haftungsverfügung erhoben habe. Demzufolge sei davon auszugehen, dass gegen diesen Entscheid – wie in der Rechtskraftbescheinigung vermerkt (unter Hinweis auf Urk. 2/3) – keine Einspra- che erhoben worden sei und die Verfügung in Rechtskraft erwachsen und voll- streckbar geworden sei. Die Gesuchsgegnerin mache keine weiteren, nach Art. 81 SchKG zulässigen Einwendungen (Urk. 10 S. 5 E. 3.1 f.).
b) Die Gesuchsgegnerin bemängelt in der Beschwerdeschrift hauptsächlich die Haftungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2014 bis 2016 vom 2. März 2018. Diese sei materiell in Bezug auf die Steuerausscheidung 2014 nicht korrekt. Die in dieser Haftungsverfügung vorgenommene Aufteilung für das Jahr 2014 zwischen ihrem Ehemann und ihr sei falsch. Die Bemessung zwi- schen dem Kanton und der Gemeinde B._____ für das Steuerjahr 2014 sei eben- falls nicht nachvollziehbar. Die Grundlage für die Verrechnung von Zinsen (Ver- zugs- oder Ausgleichszinsen) fehle in der Haftungsverfügung grundsätzlich, was einen ausgewiesenen Mangel darstelle. Aus der vorliegenden Rechtsmittelbeleh- rung entstehe für sie als Ehefrau ein klarer Nachteil. Sie habe unverschuldet die
- 4 - Frist verpasst. Fehlende/ungenügende Begründungen seien ein ausgewiesener Mangel. Dieser Formmangel könne den Eintritt der Rechtskraft hemmen. Die Frist könne unter dieser Voraussetzung wiederhergestellt werden (Urk. 9).
3. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3).
b) Die Gesuchsgegnerin brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahrens den in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag, es sei die Rechtsmittelfrist der Haftungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2014 bis 2016 vom 2. März 2018 wiederherzustellen, erstmals im Be- schwerdeverfahren vor. Dieser ist im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und kann daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die erstmals zusammen mit der Beschwerdeschrift ein- gereichten Urkunden 12/1-3 und 12/4 S. 3.
c) Dazu kommt, dass der Rechtsöffnungsrichter ohnehin nicht befugt ist, die Rechtsmittelfrist eines Rechtsöffnungstitels – vorliegend der Haftungsverfügung – wiederherzustellen. Auch aus diesem Grund ist auf den Antrag nicht einzutreten.
4. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Ent- scheids kann hingegen nicht mehr überprüft werden. Der erstinstanzliche Rechts- öffnungsrichter durfte daher die vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienende Haf- tungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2014 bis 2016
- 5 - vom 2. März 2018 (Urk. 2/2) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der Verfügung zu befinden (BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.).
c) Fehlerhafte Verfügungen und Entscheide sind praxisgemäss (nur) nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel ei- ner Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeits- gründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheiden- den Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1). Die Nichtigkeit kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2; zum Ganzen BGer 2C_252/2018 vom 27. April 2018, E. 3.2). Dass die Haftungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2014 bis 2016 vom 2. März 2018 nichtig sein soll, macht die Gesuchsgegnerin im Rechtsöffnungsverfahren zu Recht nicht geltend. Sie bringt keinerlei Sachum- stände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit schliessen lassen könnten. Sofern sie der Ansicht sein sollte, dass die Haftungsverfügung gar nicht oder nur ungenügend begründet sei, hätte sie im Rahmen des steuerrechtlichen Ein- spracheverfahrens die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Gemeinde- steueramt B._____ geltend machen müssen. Dass sie oder ihr Ehemann eine Einsprache gegen die Haftungsverfügung erhoben habe, macht sie hingegen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend. So führt sie aus, sie habe un- verschuldet die Frist zur Erhebung der Einsprache verpasst. Wieso sie davon ausgeht, dass dies unverschuldet geschehen sei, erschliesst sich aus der Be- schwerdeschrift jedoch nicht.
d) Im Übrigen setzt sich die Gesuchgegnerin mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Damit erweist sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen wer-
- 6 - den, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsteller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Gesuchsgegnerin bringt keine Argumente vor, welche eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids in der Sache erlauben. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels der Urk. 9 und 12/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'670.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc