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RT180129

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2018-09-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 stellte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Gesuch, es sei ihr Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zü- rich 11 (Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2018) für Fr. 6'825.– nebst Zins zu 5 % seit

30. April 2018, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchs- gegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 f.). Die Ge- suchstellerin stützt ihre Lohnforderung auf den Arbeitsvertrag vom 17. August 2015, worin sich die Gesuchsgegnerin verpflichtete, der Gesuchstellerin pro Ein- satz als Moderatorin eine Pauschalentschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen, und auf ihre Schlussabrechnung betreffend Lohnabweichungen vom Arbeitsvertrag für November 2017 bis April 2018 (Urk. 3/2 und Urk. 3/3).

b) Mit Urteil vom 19. Juli 2018 wies der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrich- ter das Rechtsöffnungsgesuch in der genannten Betreibung ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Spruchgebühr von Fr. 240.– (Urk. 4 S. 4).

c) Mit fristgerechter Eingabe vom 31. Juli 2018 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem Antrag, es sei das angefoch- tene Urteil aufzuheben und ihr für Fr. 6'323.40 (Netto-Lohnbetrag) nebst Zins zu

E. 5 % seit 30. April 2018 Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. Sodann sei ihr die erstinstanzliche Spruchgebühr zu erlassen oder diese der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Urk. 6 S. 3).

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1 bis Urk. 5b).

e) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2. a) Der erstinstanzliche Richter erwog unter anderem, die von der Ge- suchstellerin geltend gemachten Arbeitseinsätze und die daraus abgeleiteten Lohndifferenzen würden blosse Behauptungen bleiben. Ohne ausgewiesene Ar-

- 3 - beitseinsätze könne der Arbeitsvertrag nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel dienen (Urk. 4 S. 3 E. 2.4).

b) Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervor- geht, dem Betreibenden einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bezie- hungsweise verweisen muss. Eine Bezugnahme kann jedoch nur dann konkret sein, wenn der Inhalt der verwiesenen Dokumente dem Erklärenden bekannt und von der unterzeichneten Willensäusserung gedeckt ist. Für einen Betrag, der im Zeitpunkt, in dem der Betriebene seine Unterschrift auf das Schriftstück setzte, aus dem seine Schuld hervorgeht, weder bestimmt noch leicht bestimmbar war, kann somit die Rechtsöffnung nicht erteilt werden (BGer 5A_142/2017 vom

18. August 2017, E. 3.1 m.w.H.). Blosses Stillschweigen zu Dokumenten der Ge- genseite kann nicht zu einer Schuldanerkennung führen, auch nicht im Sinne ei- ner zusammengesetzten Urkunde (BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013, E. 2.3 m.w.H.). Der Rechtsöffnungsrichter beurteilt einzig das Vorliegen einer Schuldan- erkennung und die dagegen erhobenen Einwendungen. Er tut dies in einem summarischen Verfahren und sein Entscheid sagt über den materiellen Bestand der in Frage stehenden Forderung nichts aus (Art. 251 lit. a ZPO; BGer 5A_402/2014 vom 13. Oktober 2014, E. 2.4 m.w.H.).

c) Der Arbeitsvertrag vom 17. August 2015 (Urk. 3/2) kann für sich allein keinen Rechtsöffnungstitel darstellen, da darin keine feste Entschädigung festge- legt, sondern diese von den jeweiligen monatlichen Einsätzen der Gesuchstellerin abhängig gemacht wurde ("pro Einsatz eine Pauschalentschädigung von CHF 200.00"). Zwar haben die Parteien ein Pensum von mindestens 30% pro Monat bzw. drei Einsätzen pro Woche (und maximal zwei Einsätze pro Tag) ver- einbart. Die Gesuchstellerin behauptet jedoch nicht, die Gesuchsgegnerin habe den sich daraus ergebenden Mindestlohn nicht bezahlt. Sie ist vielmehr der Auf-

- 4 - fassung, die von der Gesuchsgegnerin ab November 2017 angewendete Abrech- nungsart (maximal 1.5 Einsätze pro Tag mit Fr. 400.– statt der vertraglich verein- barten max. 2 Einsätzen pro Tag mit Pauschalentschädigung von je Fr. 200.– und Überzeit) führe zu den geforderten Abrechnungsdifferenzen (Urk. 6 S. 2, Urk. 1). Im Arbeitsvertrag wird auch nicht auf weitere Schriftstücke Bezug genommen, welche die betragsmässige Bestimmung der Lohnforderung erlauben.

d) Die von der Gesuchstellerin vorinstanzlich ins Recht gereichten Aufstel- lungen (Urk. 3/4) sind weder unterzeichnet noch lässt sich daraus ersehen, wer diese aufgestellt hat. Dass die Arbeitsstunden-Aufstellungen aus dem Zeiterfas- sungssystem der Gesuchsgegnerin stammten und in der vorliegenden Version (sechs Anhänge) von dieser jeweils mit den Lohnabrechnungen zur Verfügung gestellt worden seien, bringt die Gesuchstellerin erst im Beschwerdeverfahren vor (Urk. 6 S. 2), weshalb diese Behauptung gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden kann. Zudem führte die Gesuchstellerin in ihrer E-Mail an die Gesuchsgegnerin vom 30. April 2018 das Folgende aus: "Ich habe Dir meine Lohnabrechnungen bis und mit Februar 2018 bereits zugestellt. (…) Die Monate März und April 2018 kommen hier noch dazu und bilden die Schlussabrechnung." (Urk. 3/3 S. 1). Auch daraus kann nicht geschlossen werden, dass die im erstin- stanzlichen Verfahren eingereichten Arbeitsstunden-Aufstellungen von der Ge- suchsgegnerin zur Verfügung gestellt wurden. Sodann hat die Gesuchsgegnerin – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 6 S. 2) – die Arbeitsstunden- Aufstellungen in ihrer E-Mail vom 19. März 2018 zumindest teilweise bestritten (Urk. 3/3 S. 5). So führt sie darin aus, dass ihr nicht klar sei, wie die Gesuchstelle- rin auf 20 oder gar 23 Einsätze und entsprechend auf Fr. 4'000.– bis Fr. 4'600.– komme. So errechne sie zum Beispiel für den 4. November 2017 eine Überzeit von lediglich 17 Minuten, während die Gesuchstellerin eine Überzeitentschädi- gung für 4.53 Stunden verlange (Urk. 3/3 S. 5). Somit blieben die durch die Ge- suchstellerin geltend gemachten Arbeitseinsätze auch im Beschwerdeverfahren unbelegt.

3. a) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchs-

- 5 - gegnerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. Offen gelassen werden kann somit, ob im Rahmen der provisorischen Rechtsöffnung – wie vom erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter dargelegt – ein Arbeitnehmer nur den Nettolohn verlangen kann, nicht aber die gesetzlichen (und allfälligen vertraglichen) Abzüge, die einer Gläubigerschaft zustehen, die sie in ei- genem Namen einfordern kann und muss. Im Verfahren um definitive Rechtsöff- nung ist gemäss Rechtsprechung der erkennenden Kammer für den Bruttobetrag Rechtsöffnung zu erteilen, sofern im definitiven Rechtsöffnungstitel der Bruttobe- trag zugesprochen wurde und soweit der Arbeitgeber nicht die Höhe der Sozial- abzüge und deren Bezahlung nachweist (OGer ZH RT120174-O vom 27. März 2013, E. 4 m.w.H.).

b) Es ist der Gesuchsgegnerin unbenommen, ihren Standpunkt auf dem ordentlichen Prozessweg im Rahmen eines materiellen Forderungsprozesses geltend zu machen und – soweit sie eine Beweislast trifft – mit sämtlichen zulässigen Beweismitteln zu untermauern. Der allfällige Forderungsprozess wird inhaltlich durch dieses Rechtsöffnungsverfahren nicht präjudiziert (BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013, E. 2.2 m.w.H.).

4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstel- lerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. - 6 -
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt.
  4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge je eines Doppels der Urk. 6 und 9/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'323.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180129-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 24. September 2018 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ gegen C._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. Juli 2018 (EB181043-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 stellte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Gesuch, es sei ihr Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zü- rich 11 (Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2018) für Fr. 6'825.– nebst Zins zu 5 % seit

30. April 2018, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchs- gegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 f.). Die Ge- suchstellerin stützt ihre Lohnforderung auf den Arbeitsvertrag vom 17. August 2015, worin sich die Gesuchsgegnerin verpflichtete, der Gesuchstellerin pro Ein- satz als Moderatorin eine Pauschalentschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen, und auf ihre Schlussabrechnung betreffend Lohnabweichungen vom Arbeitsvertrag für November 2017 bis April 2018 (Urk. 3/2 und Urk. 3/3).

b) Mit Urteil vom 19. Juli 2018 wies der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrich- ter das Rechtsöffnungsgesuch in der genannten Betreibung ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Spruchgebühr von Fr. 240.– (Urk. 4 S. 4).

c) Mit fristgerechter Eingabe vom 31. Juli 2018 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem Antrag, es sei das angefoch- tene Urteil aufzuheben und ihr für Fr. 6'323.40 (Netto-Lohnbetrag) nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2018 Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. Sodann sei ihr die erstinstanzliche Spruchgebühr zu erlassen oder diese der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Urk. 6 S. 3).

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1 bis Urk. 5b).

e) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2. a) Der erstinstanzliche Richter erwog unter anderem, die von der Ge- suchstellerin geltend gemachten Arbeitseinsätze und die daraus abgeleiteten Lohndifferenzen würden blosse Behauptungen bleiben. Ohne ausgewiesene Ar-

- 3 - beitseinsätze könne der Arbeitsvertrag nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel dienen (Urk. 4 S. 3 E. 2.4).

b) Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervor- geht, dem Betreibenden einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bezie- hungsweise verweisen muss. Eine Bezugnahme kann jedoch nur dann konkret sein, wenn der Inhalt der verwiesenen Dokumente dem Erklärenden bekannt und von der unterzeichneten Willensäusserung gedeckt ist. Für einen Betrag, der im Zeitpunkt, in dem der Betriebene seine Unterschrift auf das Schriftstück setzte, aus dem seine Schuld hervorgeht, weder bestimmt noch leicht bestimmbar war, kann somit die Rechtsöffnung nicht erteilt werden (BGer 5A_142/2017 vom

18. August 2017, E. 3.1 m.w.H.). Blosses Stillschweigen zu Dokumenten der Ge- genseite kann nicht zu einer Schuldanerkennung führen, auch nicht im Sinne ei- ner zusammengesetzten Urkunde (BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013, E. 2.3 m.w.H.). Der Rechtsöffnungsrichter beurteilt einzig das Vorliegen einer Schuldan- erkennung und die dagegen erhobenen Einwendungen. Er tut dies in einem summarischen Verfahren und sein Entscheid sagt über den materiellen Bestand der in Frage stehenden Forderung nichts aus (Art. 251 lit. a ZPO; BGer 5A_402/2014 vom 13. Oktober 2014, E. 2.4 m.w.H.).

c) Der Arbeitsvertrag vom 17. August 2015 (Urk. 3/2) kann für sich allein keinen Rechtsöffnungstitel darstellen, da darin keine feste Entschädigung festge- legt, sondern diese von den jeweiligen monatlichen Einsätzen der Gesuchstellerin abhängig gemacht wurde ("pro Einsatz eine Pauschalentschädigung von CHF 200.00"). Zwar haben die Parteien ein Pensum von mindestens 30% pro Monat bzw. drei Einsätzen pro Woche (und maximal zwei Einsätze pro Tag) ver- einbart. Die Gesuchstellerin behauptet jedoch nicht, die Gesuchsgegnerin habe den sich daraus ergebenden Mindestlohn nicht bezahlt. Sie ist vielmehr der Auf-

- 4 - fassung, die von der Gesuchsgegnerin ab November 2017 angewendete Abrech- nungsart (maximal 1.5 Einsätze pro Tag mit Fr. 400.– statt der vertraglich verein- barten max. 2 Einsätzen pro Tag mit Pauschalentschädigung von je Fr. 200.– und Überzeit) führe zu den geforderten Abrechnungsdifferenzen (Urk. 6 S. 2, Urk. 1). Im Arbeitsvertrag wird auch nicht auf weitere Schriftstücke Bezug genommen, welche die betragsmässige Bestimmung der Lohnforderung erlauben.

d) Die von der Gesuchstellerin vorinstanzlich ins Recht gereichten Aufstel- lungen (Urk. 3/4) sind weder unterzeichnet noch lässt sich daraus ersehen, wer diese aufgestellt hat. Dass die Arbeitsstunden-Aufstellungen aus dem Zeiterfas- sungssystem der Gesuchsgegnerin stammten und in der vorliegenden Version (sechs Anhänge) von dieser jeweils mit den Lohnabrechnungen zur Verfügung gestellt worden seien, bringt die Gesuchstellerin erst im Beschwerdeverfahren vor (Urk. 6 S. 2), weshalb diese Behauptung gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden kann. Zudem führte die Gesuchstellerin in ihrer E-Mail an die Gesuchsgegnerin vom 30. April 2018 das Folgende aus: "Ich habe Dir meine Lohnabrechnungen bis und mit Februar 2018 bereits zugestellt. (…) Die Monate März und April 2018 kommen hier noch dazu und bilden die Schlussabrechnung." (Urk. 3/3 S. 1). Auch daraus kann nicht geschlossen werden, dass die im erstin- stanzlichen Verfahren eingereichten Arbeitsstunden-Aufstellungen von der Ge- suchsgegnerin zur Verfügung gestellt wurden. Sodann hat die Gesuchsgegnerin – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 6 S. 2) – die Arbeitsstunden- Aufstellungen in ihrer E-Mail vom 19. März 2018 zumindest teilweise bestritten (Urk. 3/3 S. 5). So führt sie darin aus, dass ihr nicht klar sei, wie die Gesuchstelle- rin auf 20 oder gar 23 Einsätze und entsprechend auf Fr. 4'000.– bis Fr. 4'600.– komme. So errechne sie zum Beispiel für den 4. November 2017 eine Überzeit von lediglich 17 Minuten, während die Gesuchstellerin eine Überzeitentschädi- gung für 4.53 Stunden verlange (Urk. 3/3 S. 5). Somit blieben die durch die Ge- suchstellerin geltend gemachten Arbeitseinsätze auch im Beschwerdeverfahren unbelegt.

3. a) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchs-

- 5 - gegnerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. Offen gelassen werden kann somit, ob im Rahmen der provisorischen Rechtsöffnung – wie vom erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter dargelegt – ein Arbeitnehmer nur den Nettolohn verlangen kann, nicht aber die gesetzlichen (und allfälligen vertraglichen) Abzüge, die einer Gläubigerschaft zustehen, die sie in ei- genem Namen einfordern kann und muss. Im Verfahren um definitive Rechtsöff- nung ist gemäss Rechtsprechung der erkennenden Kammer für den Bruttobetrag Rechtsöffnung zu erteilen, sofern im definitiven Rechtsöffnungstitel der Bruttobe- trag zugesprochen wurde und soweit der Arbeitgeber nicht die Höhe der Sozial- abzüge und deren Bezahlung nachweist (OGer ZH RT120174-O vom 27. März 2013, E. 4 m.w.H.).

b) Es ist der Gesuchsgegnerin unbenommen, ihren Standpunkt auf dem ordentlichen Prozessweg im Rahmen eines materiellen Forderungsprozesses geltend zu machen und – soweit sie eine Beweislast trifft – mit sämtlichen zulässigen Beweismitteln zu untermauern. Der allfällige Forderungsprozess wird inhaltlich durch dieses Rechtsöffnungsverfahren nicht präjudiziert (BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013, E. 2.2 m.w.H.).

4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstel- lerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

- 6 -

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt.

4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge je eines Doppels der Urk. 6 und 9/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'323.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc