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RT180128

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2018-08-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 12. Juni 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2018) gestützt auf das vollstreckbare Scheidungsurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 9. Januar 2014 (Urk. 4/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'060.– nebst Zins zu 5 % seit 2. Mai 2018 (Urk. 10).

b) Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 erhob der Gesuchsgegner und Beschwer- deführer (fortan Gesuchsgegner) bei der Vorinstanz teilweise Einsprache gegen das obgenannte Urteil (Urk. 12). Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 setzte die erkennende Kammer, nachdem ihr die Vorinstanz die Eingabe des Gesuchsgegners vom 28. Juni 2018 zugestellt hatte, dem Gesuchsgegner Frist an, um schriftlich mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO gegen das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 12. Juni 2018 (EB180804-L/U) erhe- ben wollte oder nicht. Dies unter anderem mit der Androhung, dass seine Eingabe vom 28. Juni 2018 nicht als Beschwerde gegen das genannte Urteil entgegenge- nommen werde, sofern er sich innerhalb der Frist nicht melden sollte (Urk. 14). Innert der siebentägigen Abholfrist nahm der Gesuchsgegner das Schreiben vom

E. 6 Juli 2018 bei der für ihn zuständigen Poststelle nicht in Empfang, obwohl die- ses an die von ihm dem Gericht mitgeteilte Adresse geschickt worden war (Urk. 17). Da der Gesuchsgegner vom Inhalt des Schreibens vom 6. Juli 2018 und somit auch von der genannten Säumnisfolge keine Kenntnis hatte und da der Ge- suchsgegner seine Eingabe vom 28. Juni 2018 mit dem Betreff "teilweise Ein- sprache" versehen hatte, hat die erkennende Kammer in der Folge das vorliegen- de Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet. Dies zeigte sie mit Schreiben vom 27. Juli 2018 der Gesuchstellerin an. Eine Kopie dieses Schrei- bens wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18). Der Gesuchsgegner reichte bis zum heutigen Tag betreffend die Rechtsöff- nung keine weiteren Eingaben ein.

- 3 -

2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im "9. Titel: Rechts- mittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Wie der erstinstanzliche Richter auf Seite 6 des angefochtenen Urteils (Urk. 10 Dispositivziffer 5) zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Berufung ist gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO gegen Rechtsöffnungsentscheide unzulässig, weshalb die Beschwer- de gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung gelangt (Art. 319 lit. a ZPO). Die er- kennende Kammer hat daher – wie bereits ausgeführt – vorliegend ein Be- schwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet.

3. a) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter führte im angefochtenen Ur- teil aus, sofern die Zahlungspflicht der Unterhaltsbeiträge, wie im vorliegenden Scheidungsurteil, von einer Resolutivbedingung abhänge, könne der Schuldner die Rechtsöffnung zu Fall bringen, wenn er durch Urkunden beweise, dass die Bedingung eingetreten sei. Kein Urkundenbeweis sei erforderlich, wenn der Gläu- biger den Eintritt der Bedingung anerkenne oder wenn er gerichtsnotorisch sei (unter Hinweis auf BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 45 m.w.H. und BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011; Urk. 10 S. 3 E. 2.4). Der Gesuchsgegner lege im vorliegenden Fall keinerlei Urkunden ins Recht, die darauf schliessen liessen, dass die Gesuchstellerin immer noch mit ihrem Partner in einem Konku- binat zusammenleben würde. Weder habe der Gesuchsgegner die Ausführungen der Gesuchstellerin substantiiert bestritten noch die Richtigkeit der von ihr einge- reichten Unterlagen angezweifelt. Anhand der von der Gesuchstellerin getätigten Behauptungen sowie der von ihr eingereichten Urkunden erscheine es als glaub- haft, dass das gemeinsame Zusammenleben im Sinne von Dispositivziffer 3.6.b des Scheidungsurteils vom 9. Januar 2014 per Ende Februar 2018 beendigt wor- den sei (Urk. 10 S. 4 E. 4.2). Die Vorbringen des Gesuchsgegners betreffend die Höhe der Unterhaltszahlungen würden nichts am Bestand der Forderung zu än- dern vermögen. Diesbezüglich müsste er ein Verfahren um Abänderung des Scheidungsurteils anstreben. Das Rechtsöffnungsgericht dürfe die inhaltliche Richtigkeit des rechtskräftigen Urteils nicht überprüfen (Urk. 10 S. 4 E. 4.3). Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG entgegenstehen könnten, habe der Gesuchsgegner damit nicht vorgebracht und

- 4 - solche gingen auch aus den Akten nicht hervor. Insbesondere sei unbestritten geblieben, dass der Gesuchsgegner für den Monat April 2018 gar keine und für die Monate März sowie Mai 2018 lediglich Fr. 2'060.– Unterhaltsbeiträge geleistet habe (Urk. 10 S. 5 E. 4.4). Betragsmässig seien somit die geltend gemachten Forderungen für März und Mai 2018 im Umfang von je Fr. 1'000.– sowie für April 2018 im Umfang von Fr. 3'060.– ausgewiesen. Da es sich bei Unterhaltsbeiträgen um Renten im Sinne von Art. 105 OR handle (unter Hinweis auf BK-Weber, Art. 105 OR N 17), schulde der Gesuchsgegner auf den Unterhaltsbeiträgen je- weils Verzugszins zu 5 % (unter Hinweis auf Art. 104 Abs. 1 OR) vom Tage der Anhebung der diesem Verfahren zugrunde liegenden Betreibung an (unter Hin- weis auf ZR 110 Nr. 20 S. 52), also vom 2. Mai 2018 (Datum Zahlungsbefehl). Die definitive Rechtsöffnung sei der Gesuchstellerin daher antragsgemäss zu erteilen (Urk. 10 S. 5 E. 4.5).

b) Der Gesuchsgegner führt in seiner Rechtsmitteleingabe zusammenge- fasst aus, dass er nach wie vor nicht über die Konkubinatsbestätigung verfüge, da ihm die Gesuchstellerin diese noch immer nicht habe zukommen lassen. Die Ge- suchstellerin beziehe seit zweieinhalb Jahren Alimente für sich und das Kind, wel- ches sie von ihrem "Partner" habe. Zum "Wohnungsgeld" bzw. den Wohnungs- kosten von Fr. 1'000.– sei auszuführen, dass der Partner der Gesuchstellerin per Ende Februar "ausgezogen" sei. Für März 2018 hafte ihr Konkubinatspartner für die Wohnungskosten voll mit. Die Gesuchstellerin sei daher bis Ende März durch ihren Partner vollständig finanziert gewesen, weshalb sie die für diesen Monat ge- forderten Fr. 1'000.– nicht beanspruchen könne. Er weise deshalb diese Forde- rung der Gesuchstellerin über Fr. 1'000.– innert der zehntägigen Frist erneut zu- rück. Die Fr. 1'000.– für den April könne sie gerne in Anspruch nehmen. Er müsse in dieser Angelegenheit jedoch darauf bestehen, dass er als "zahlender Elternteil" vor ungerechtfertigtem "Überzahlen" geschützt werde (Urk. 12).

c) Der Gesuchsgegner anerkennt somit, dass er der Gesuchstellerin für den Monat April 2018 noch Fr. 1'000.– zu zahlen hat. Der erstinstanzliche Richter er- teilte der Gesuchstellerin im angefochtenen Urteil für den Monat April 2018 die definitive Rechtsöffnung hingegen im Umfang von Fr. 3'060.– (Urk. 10 S. 5

- 5 - E. 4.5). Zum Differenzbetrag von Fr. 2'060.– äussert sich der Gesuchsgegner in seiner Rechtsmittelschrift nicht explizit. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er im Rechtsöffnungsverfahren nicht gegen diese Fr. 2'060.– opponiert, so bezahlte er unbestrittenermassen für die Monate Januar, Februar, März und Mai 2018 der Gesuchstellerin je Fr. 2'060.– (Urk. 4/4, Urk. 4/9, Urk. 4/12; siehe auch Urk. 7 S. 2). Ebenfalls nichts Konkretes führt der Gesuchsgegner zu den den Monat Mai 2018 betreffenden Fr. 1'000.– aus, für welche im angefochtenen Urteil Rechtsöff- nung erteilt wurde. Da er sich im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bereit erklär- te, die Fr. 1'000.– des vorangehenden Monats April 2018 zu zahlen, ist davon auszugehen, dass er sich auch nicht gegen die Bezahlung der Fr. 1'000.– für den Monat Mai 2018 stellt. Zusammengefasst beantragt der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren sinngemäss, es sei Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils teilweise aufzu- heben und der Gesuchstellerin lediglich im Umfang von Fr. 4'060.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

d) Der Gesuchsgegner setzt sich in seiner Rechtsmitteleingabe nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. So unterlässt er es, explizit die vorinstanzliche Feststellung zu rügen, dass das gemeinsame Zusammenleben der Gesuchstellerin mit ihrem Partner Ende Februar 2018 beendigt worden sei. Gemäss Dispositivziffer 3.6 lit. b des Scheidungsurteils vom 9. Januar 2014 erhö- hen sich die durch den Gesuchsgegner monatlich zu leistenden Unterhaltsbeiträ- ge daher ab März 2018 wieder um Fr. 1'000.– (Urk. 4/3 S. 4 f.). Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann hingegen nicht mehr überprüft werden. Der erstinstanzliche Rechtsöffnungs- richter durfte daher das vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienende rechtskräftige Scheidungsurteil vom 9. Januar 2014 (Urk. 4/3) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Scheidungsurteils zu befinden (BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.; BGE 142 III 78

- 6 - E. 3.1 m.w.H.). Ob die Höhe der Unterhaltsbeiträge gegenwärtig noch gerechtfer- tigt ist, darf der Rechtsöffnungsrichter somit nicht überprüfen. Diesbezüglich müsste der Gesuchsgegner ein Verfahren um Abänderung des Scheidungsurteils anstreben (vgl. dazu Urk. 10 S. 4 E. 4.3).

e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuch- stellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
  3. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180128-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 30. August 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. Juni 2018 (EB180804-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 12. Juni 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2018) gestützt auf das vollstreckbare Scheidungsurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 9. Januar 2014 (Urk. 4/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'060.– nebst Zins zu 5 % seit 2. Mai 2018 (Urk. 10).

b) Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 erhob der Gesuchsgegner und Beschwer- deführer (fortan Gesuchsgegner) bei der Vorinstanz teilweise Einsprache gegen das obgenannte Urteil (Urk. 12). Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 setzte die erkennende Kammer, nachdem ihr die Vorinstanz die Eingabe des Gesuchsgegners vom 28. Juni 2018 zugestellt hatte, dem Gesuchsgegner Frist an, um schriftlich mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO gegen das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 12. Juni 2018 (EB180804-L/U) erhe- ben wollte oder nicht. Dies unter anderem mit der Androhung, dass seine Eingabe vom 28. Juni 2018 nicht als Beschwerde gegen das genannte Urteil entgegenge- nommen werde, sofern er sich innerhalb der Frist nicht melden sollte (Urk. 14). Innert der siebentägigen Abholfrist nahm der Gesuchsgegner das Schreiben vom

6. Juli 2018 bei der für ihn zuständigen Poststelle nicht in Empfang, obwohl die- ses an die von ihm dem Gericht mitgeteilte Adresse geschickt worden war (Urk. 17). Da der Gesuchsgegner vom Inhalt des Schreibens vom 6. Juli 2018 und somit auch von der genannten Säumnisfolge keine Kenntnis hatte und da der Ge- suchsgegner seine Eingabe vom 28. Juni 2018 mit dem Betreff "teilweise Ein- sprache" versehen hatte, hat die erkennende Kammer in der Folge das vorliegen- de Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet. Dies zeigte sie mit Schreiben vom 27. Juli 2018 der Gesuchstellerin an. Eine Kopie dieses Schrei- bens wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18). Der Gesuchsgegner reichte bis zum heutigen Tag betreffend die Rechtsöff- nung keine weiteren Eingaben ein.

- 3 -

2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im "9. Titel: Rechts- mittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Wie der erstinstanzliche Richter auf Seite 6 des angefochtenen Urteils (Urk. 10 Dispositivziffer 5) zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Berufung ist gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO gegen Rechtsöffnungsentscheide unzulässig, weshalb die Beschwer- de gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung gelangt (Art. 319 lit. a ZPO). Die er- kennende Kammer hat daher – wie bereits ausgeführt – vorliegend ein Be- schwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet.

3. a) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter führte im angefochtenen Ur- teil aus, sofern die Zahlungspflicht der Unterhaltsbeiträge, wie im vorliegenden Scheidungsurteil, von einer Resolutivbedingung abhänge, könne der Schuldner die Rechtsöffnung zu Fall bringen, wenn er durch Urkunden beweise, dass die Bedingung eingetreten sei. Kein Urkundenbeweis sei erforderlich, wenn der Gläu- biger den Eintritt der Bedingung anerkenne oder wenn er gerichtsnotorisch sei (unter Hinweis auf BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 45 m.w.H. und BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011; Urk. 10 S. 3 E. 2.4). Der Gesuchsgegner lege im vorliegenden Fall keinerlei Urkunden ins Recht, die darauf schliessen liessen, dass die Gesuchstellerin immer noch mit ihrem Partner in einem Konku- binat zusammenleben würde. Weder habe der Gesuchsgegner die Ausführungen der Gesuchstellerin substantiiert bestritten noch die Richtigkeit der von ihr einge- reichten Unterlagen angezweifelt. Anhand der von der Gesuchstellerin getätigten Behauptungen sowie der von ihr eingereichten Urkunden erscheine es als glaub- haft, dass das gemeinsame Zusammenleben im Sinne von Dispositivziffer 3.6.b des Scheidungsurteils vom 9. Januar 2014 per Ende Februar 2018 beendigt wor- den sei (Urk. 10 S. 4 E. 4.2). Die Vorbringen des Gesuchsgegners betreffend die Höhe der Unterhaltszahlungen würden nichts am Bestand der Forderung zu än- dern vermögen. Diesbezüglich müsste er ein Verfahren um Abänderung des Scheidungsurteils anstreben. Das Rechtsöffnungsgericht dürfe die inhaltliche Richtigkeit des rechtskräftigen Urteils nicht überprüfen (Urk. 10 S. 4 E. 4.3). Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG entgegenstehen könnten, habe der Gesuchsgegner damit nicht vorgebracht und

- 4 - solche gingen auch aus den Akten nicht hervor. Insbesondere sei unbestritten geblieben, dass der Gesuchsgegner für den Monat April 2018 gar keine und für die Monate März sowie Mai 2018 lediglich Fr. 2'060.– Unterhaltsbeiträge geleistet habe (Urk. 10 S. 5 E. 4.4). Betragsmässig seien somit die geltend gemachten Forderungen für März und Mai 2018 im Umfang von je Fr. 1'000.– sowie für April 2018 im Umfang von Fr. 3'060.– ausgewiesen. Da es sich bei Unterhaltsbeiträgen um Renten im Sinne von Art. 105 OR handle (unter Hinweis auf BK-Weber, Art. 105 OR N 17), schulde der Gesuchsgegner auf den Unterhaltsbeiträgen je- weils Verzugszins zu 5 % (unter Hinweis auf Art. 104 Abs. 1 OR) vom Tage der Anhebung der diesem Verfahren zugrunde liegenden Betreibung an (unter Hin- weis auf ZR 110 Nr. 20 S. 52), also vom 2. Mai 2018 (Datum Zahlungsbefehl). Die definitive Rechtsöffnung sei der Gesuchstellerin daher antragsgemäss zu erteilen (Urk. 10 S. 5 E. 4.5).

b) Der Gesuchsgegner führt in seiner Rechtsmitteleingabe zusammenge- fasst aus, dass er nach wie vor nicht über die Konkubinatsbestätigung verfüge, da ihm die Gesuchstellerin diese noch immer nicht habe zukommen lassen. Die Ge- suchstellerin beziehe seit zweieinhalb Jahren Alimente für sich und das Kind, wel- ches sie von ihrem "Partner" habe. Zum "Wohnungsgeld" bzw. den Wohnungs- kosten von Fr. 1'000.– sei auszuführen, dass der Partner der Gesuchstellerin per Ende Februar "ausgezogen" sei. Für März 2018 hafte ihr Konkubinatspartner für die Wohnungskosten voll mit. Die Gesuchstellerin sei daher bis Ende März durch ihren Partner vollständig finanziert gewesen, weshalb sie die für diesen Monat ge- forderten Fr. 1'000.– nicht beanspruchen könne. Er weise deshalb diese Forde- rung der Gesuchstellerin über Fr. 1'000.– innert der zehntägigen Frist erneut zu- rück. Die Fr. 1'000.– für den April könne sie gerne in Anspruch nehmen. Er müsse in dieser Angelegenheit jedoch darauf bestehen, dass er als "zahlender Elternteil" vor ungerechtfertigtem "Überzahlen" geschützt werde (Urk. 12).

c) Der Gesuchsgegner anerkennt somit, dass er der Gesuchstellerin für den Monat April 2018 noch Fr. 1'000.– zu zahlen hat. Der erstinstanzliche Richter er- teilte der Gesuchstellerin im angefochtenen Urteil für den Monat April 2018 die definitive Rechtsöffnung hingegen im Umfang von Fr. 3'060.– (Urk. 10 S. 5

- 5 - E. 4.5). Zum Differenzbetrag von Fr. 2'060.– äussert sich der Gesuchsgegner in seiner Rechtsmittelschrift nicht explizit. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er im Rechtsöffnungsverfahren nicht gegen diese Fr. 2'060.– opponiert, so bezahlte er unbestrittenermassen für die Monate Januar, Februar, März und Mai 2018 der Gesuchstellerin je Fr. 2'060.– (Urk. 4/4, Urk. 4/9, Urk. 4/12; siehe auch Urk. 7 S. 2). Ebenfalls nichts Konkretes führt der Gesuchsgegner zu den den Monat Mai 2018 betreffenden Fr. 1'000.– aus, für welche im angefochtenen Urteil Rechtsöff- nung erteilt wurde. Da er sich im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bereit erklär- te, die Fr. 1'000.– des vorangehenden Monats April 2018 zu zahlen, ist davon auszugehen, dass er sich auch nicht gegen die Bezahlung der Fr. 1'000.– für den Monat Mai 2018 stellt. Zusammengefasst beantragt der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren sinngemäss, es sei Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils teilweise aufzu- heben und der Gesuchstellerin lediglich im Umfang von Fr. 4'060.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

d) Der Gesuchsgegner setzt sich in seiner Rechtsmitteleingabe nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. So unterlässt er es, explizit die vorinstanzliche Feststellung zu rügen, dass das gemeinsame Zusammenleben der Gesuchstellerin mit ihrem Partner Ende Februar 2018 beendigt worden sei. Gemäss Dispositivziffer 3.6 lit. b des Scheidungsurteils vom 9. Januar 2014 erhö- hen sich die durch den Gesuchsgegner monatlich zu leistenden Unterhaltsbeiträ- ge daher ab März 2018 wieder um Fr. 1'000.– (Urk. 4/3 S. 4 f.). Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann hingegen nicht mehr überprüft werden. Der erstinstanzliche Rechtsöffnungs- richter durfte daher das vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienende rechtskräftige Scheidungsurteil vom 9. Januar 2014 (Urk. 4/3) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Scheidungsurteils zu befinden (BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.; BGE 142 III 78

- 6 - E. 3.1 m.w.H.). Ob die Höhe der Unterhaltsbeiträge gegenwärtig noch gerechtfer- tigt ist, darf der Rechtsöffnungsrichter somit nicht überprüfen. Diesbezüglich müsste der Gesuchsgegner ein Verfahren um Abänderung des Scheidungsurteils anstreben (vgl. dazu Urk. 10 S. 4 E. 4.3).

e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuch- stellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am