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RT180126

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2018-08-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 2. Juli 2018 wies das Bezirksgericht Bülach (Vor- instanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin (über Fr. 29'450.30 für Wärmedämmarbeiten nebst Zinsen und Kosten) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamts Kloten (Zahlungsbefehl vom 1. März 2018) unter Kostenfolgen zu- lasten der Gesuchstellerin ab (Urk. 4 = Urk. 7).

b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 23. Juli 2018 fristgerecht (Urk. 5) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 6): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das vorinstanzlich gestellte Rechtsöffnungsgesuch sei gutzuheissen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, von den von der Gesuchstel- lerin eingereichten Dokumenten komme keinem die Qualität eines definitiven oder provisorischen Rechtsöffnungstitels zu. Mangels eines Rechtsöffnungstitels sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 7 S. 3).

c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe hart gearbeitet für das Geld und die Gesuchsgegnerin wolle jetzt die Rechnungen nicht bezahlen. Die Vorinstanz habe ein Schreiben der Gesuchsgegnerin, worin diese bestätige, dass sie den verlangten Betrag schulde (Urk. 6).

d) Die Gesuchstellerin ist vorab auf die Natur des Rechtsöffnungsverfah- rens hinzuweisen. In diesem Verfahren wird nicht geprüft, ob eine Forderung be-

- 3 - steht oder nicht – hierfür steht der Gesuchstellerin das ordentliche Prozessverfah- ren (Schlichtungsverfahren, danach Klage beim zuständigen Gericht) zur Verfü- gung –, sondern es wird einzig geprüft, ob für die betriebene Forderung ein soge- nannter Rechtsöffnungstitel vorliegt, d.h. ein Dokument, in welchem entweder über die Forderung bereits entschieden wurde (Art. 80 SchKG; z.B. Gerichtsent- scheid) oder in welchem ein Schuldner die Forderung bereits mit seiner Unter- schrift anerkannt hat (Art. 82 Abs. 1 SchKG). In den vorinstanzlichen Akten finden sich (neben dem Rechtsöffnungsge- such und dem Zahlungsbefehl) eine undatierte Aufstellung über Kosten und Zah- lungen sowie drei Rechnungen der Gesuchstellerin vom 18. Juni 2017 und (zweimal) vom 26. Juni 2017 (Urk. 3/1–4). Irgendeine unterschriftliche Schuldan- erkennung der Gesuchsgegnerin ist dagegen auf diesen Dokumenten nicht vor- handen. Damit liegt – wie schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – keine Urkunde vor, welche zur Rechtsöffnung berechtigen würde. Daher entspricht die vorinstanzliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs dem Gesetz.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

E. 3 a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 29'450.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 4 -
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 6, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'450.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180126-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 2. August 2018 in Sachen A._____ AG in Liquidation, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG Generalunternehmung, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 2. Juli 2018 (EB180377-C)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 2. Juli 2018 wies das Bezirksgericht Bülach (Vor- instanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin (über Fr. 29'450.30 für Wärmedämmarbeiten nebst Zinsen und Kosten) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamts Kloten (Zahlungsbefehl vom 1. März 2018) unter Kostenfolgen zu- lasten der Gesuchstellerin ab (Urk. 4 = Urk. 7).

b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 23. Juli 2018 fristgerecht (Urk. 5) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 6): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das vorinstanzlich gestellte Rechtsöffnungsgesuch sei gutzuheissen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, von den von der Gesuchstel- lerin eingereichten Dokumenten komme keinem die Qualität eines definitiven oder provisorischen Rechtsöffnungstitels zu. Mangels eines Rechtsöffnungstitels sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 7 S. 3).

c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe hart gearbeitet für das Geld und die Gesuchsgegnerin wolle jetzt die Rechnungen nicht bezahlen. Die Vorinstanz habe ein Schreiben der Gesuchsgegnerin, worin diese bestätige, dass sie den verlangten Betrag schulde (Urk. 6).

d) Die Gesuchstellerin ist vorab auf die Natur des Rechtsöffnungsverfah- rens hinzuweisen. In diesem Verfahren wird nicht geprüft, ob eine Forderung be-

- 3 - steht oder nicht – hierfür steht der Gesuchstellerin das ordentliche Prozessverfah- ren (Schlichtungsverfahren, danach Klage beim zuständigen Gericht) zur Verfü- gung –, sondern es wird einzig geprüft, ob für die betriebene Forderung ein soge- nannter Rechtsöffnungstitel vorliegt, d.h. ein Dokument, in welchem entweder über die Forderung bereits entschieden wurde (Art. 80 SchKG; z.B. Gerichtsent- scheid) oder in welchem ein Schuldner die Forderung bereits mit seiner Unter- schrift anerkannt hat (Art. 82 Abs. 1 SchKG). In den vorinstanzlichen Akten finden sich (neben dem Rechtsöffnungsge- such und dem Zahlungsbefehl) eine undatierte Aufstellung über Kosten und Zah- lungen sowie drei Rechnungen der Gesuchstellerin vom 18. Juni 2017 und (zweimal) vom 26. Juni 2017 (Urk. 3/1–4). Irgendeine unterschriftliche Schuldan- erkennung der Gesuchsgegnerin ist dagegen auf diesen Dokumenten nicht vor- handen. Damit liegt – wie schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – keine Urkunde vor, welche zur Rechtsöffnung berechtigen würde. Daher entspricht die vorinstanzliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs dem Gesetz.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 29'450.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 4 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 6, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'450.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf