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RT180100

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2018-06-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 12. April 2018 erteilte das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 29. Dezember 2017) – gestützt auf eine Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth vom 31. März 2016 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'600.-- nebst 4% Zins seit 29. Dezember 2017, für Fr. 171.20 aufgelaufene Zinsen, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 12 = Urk. 15).

b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 29. Mai 2018 fristgerecht (vgl. Urk. 13) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 14): "Die Sache Politische Gemeinde B._____ ist abgeschlossen. Auch die neu angehobene Betreibung (Fr. 4'600.--) und das neue Rechtsöffnungsbegehren der Politischen Gemeinde B._____ ist klar unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Ich bitte das Gericht meine Beschwerde gegen das Urteil vom

12. April 2018 gutzuheissen und die neue Forderung vollumfänglich abzuwei- sen. Es handelt sich um eine Schikane-betreibung. Das ist unzulässig. Es ist Missbrauch. Ich bitte das Gericht meine Klage auf Aberkennung der neuen Forderung gutzuheissen. Ich bitte das Gericht um ein Schikane-Verbot gegen die Politische Gemeinde B._____."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze sich auf die Ver- fügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth vom 31. März 2016, mit welcher die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von insgesamt Fr. 4'600.-- (Ent- schädigung der Beiständin und Gebühren für die Beistandschaftsperiode Novem- ber 2012 bis Oktober 2014) verpflichtet worden sei. Diese stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG dar. Die Gesuchsgegnerin habe einzig die Einrede der abgeurteilten Sache erhoben. Bei einem Rechtsöffnungsent- scheid erstrecke sich die materielle Rechtskraft jedoch nur auf die hängige Be- treibung; das Urteil der Vorinstanz vom 22. November 2016 beziehe sich jedoch auf eine andere Betreibung als die vorliegende. Damit liege für die vorliegende Betreibung keine abgeurteilte Sache vor (Urk. 15 S. 2-4).

- 3 -

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. So- dann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde vorab geltend, die Gesuchstellerin dürfe sie gar nicht kontaktieren und nicht betreiben (Urk. 14 S. 1). Die Gesuchsgegnerin legt nicht dar, wieso sie von der Gesuchstellerin nicht kontaktiert oder betrieben werden dürfte. Für irgendein gültiges Kontaktverbot o- der das Fehlen der Betreibungsfähigkeit liegen keine Anhaltspunkte vor. Daher ist hierauf nicht weiter einzugehen.

d) Die Gesuchsgegnerin macht sodann in ihrer Beschwerde, wie schon vor Vorinstanz, geltend, das Rechtsöffnungsgesuch sei mit dem Urteil des glei- chen Gerichts vom 22. November 2016 vollumfänglich abgewiesen worden. Die "Sache" mit der Gesuchstellerin sei damit abgeschlossen. Es handle sich um eine missbräuchliche bzw. Schikanebetreibung (Urk. 14 S. 1 f.). Mit dem angeführten Urteil vom 22. November 2016 wurde das Rechtsöff- nungsgesuch für Fr. 4'600.-- nebst Zins und Kosten in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Rüti (Zahlungsbefehl vom 21. September 2016), d.h. in einer anderen Betreibung, abgewiesen (Urk. 7; EB160263-E). Dass jenes Urteil nur Wirkung für jene Betreibung entfaltet, dagegen nicht für die vorliegende, hat be- reits die Vorinstanz dargelegt (Urk. 15 Erwägung 3.1). Auf diese Erwägungen, welche in der Beschwerde ohnehin nicht beanstandet werden, kann verwiesen werden. Mit dem Urteil vom 22. November 2016 wurde damit nur jene Betreibung abgeschlossen. Der Gesuchstellerin stand es jedoch frei, eine neue Betreibung anzuheben; von einer Schikane kann keine Rede sein.

- 4 -

e) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde schliesslich geltend, sie habe die Verfügung der KESB Linth vom 31. März 2016 nie erhalten, weshalb sie gar keine Möglichkeit gehabt habe, diese anzufechten (Urk. 14 S. 2). Die Behauptung, dass sie die fragliche Verfügung nie erhalten habe, hat die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht; in ihrer Einga- be vom 10. April 2018 war hiervon keine Rede (vgl. Urk. 7), und zur vorinstanzli- chen Verhandlung vom 12. April 2018 ist die Gesuchsgegnerin nicht erschienen (Vi-Prot. S. 4). Da im Beschwerdeverfahren neue Behauptungen nicht mehr zu- lässig sind (Art. 326 ZPO; oben Erw. 2.b), kann dieses Vorbringen nicht berück- sichtigt werden, und es bleibt somit dabei, dass die Verfügung vom 31. März 2016 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt.

f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'600.--. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.-- fest- gesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. - 5 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und 17/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'600.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180100-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 20. Juni 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Finanzverwaltung der Stadt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 12. April 2018 (EB180064-E)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 12. April 2018 erteilte das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 29. Dezember 2017) – gestützt auf eine Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth vom 31. März 2016 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'600.-- nebst 4% Zins seit 29. Dezember 2017, für Fr. 171.20 aufgelaufene Zinsen, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 12 = Urk. 15).

b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 29. Mai 2018 fristgerecht (vgl. Urk. 13) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 14): "Die Sache Politische Gemeinde B._____ ist abgeschlossen. Auch die neu angehobene Betreibung (Fr. 4'600.--) und das neue Rechtsöffnungsbegehren der Politischen Gemeinde B._____ ist klar unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Ich bitte das Gericht meine Beschwerde gegen das Urteil vom

12. April 2018 gutzuheissen und die neue Forderung vollumfänglich abzuwei- sen. Es handelt sich um eine Schikane-betreibung. Das ist unzulässig. Es ist Missbrauch. Ich bitte das Gericht meine Klage auf Aberkennung der neuen Forderung gutzuheissen. Ich bitte das Gericht um ein Schikane-Verbot gegen die Politische Gemeinde B._____."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze sich auf die Ver- fügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth vom 31. März 2016, mit welcher die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von insgesamt Fr. 4'600.-- (Ent- schädigung der Beiständin und Gebühren für die Beistandschaftsperiode Novem- ber 2012 bis Oktober 2014) verpflichtet worden sei. Diese stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG dar. Die Gesuchsgegnerin habe einzig die Einrede der abgeurteilten Sache erhoben. Bei einem Rechtsöffnungsent- scheid erstrecke sich die materielle Rechtskraft jedoch nur auf die hängige Be- treibung; das Urteil der Vorinstanz vom 22. November 2016 beziehe sich jedoch auf eine andere Betreibung als die vorliegende. Damit liege für die vorliegende Betreibung keine abgeurteilte Sache vor (Urk. 15 S. 2-4).

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b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. So- dann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde vorab geltend, die Gesuchstellerin dürfe sie gar nicht kontaktieren und nicht betreiben (Urk. 14 S. 1). Die Gesuchsgegnerin legt nicht dar, wieso sie von der Gesuchstellerin nicht kontaktiert oder betrieben werden dürfte. Für irgendein gültiges Kontaktverbot o- der das Fehlen der Betreibungsfähigkeit liegen keine Anhaltspunkte vor. Daher ist hierauf nicht weiter einzugehen.

d) Die Gesuchsgegnerin macht sodann in ihrer Beschwerde, wie schon vor Vorinstanz, geltend, das Rechtsöffnungsgesuch sei mit dem Urteil des glei- chen Gerichts vom 22. November 2016 vollumfänglich abgewiesen worden. Die "Sache" mit der Gesuchstellerin sei damit abgeschlossen. Es handle sich um eine missbräuchliche bzw. Schikanebetreibung (Urk. 14 S. 1 f.). Mit dem angeführten Urteil vom 22. November 2016 wurde das Rechtsöff- nungsgesuch für Fr. 4'600.-- nebst Zins und Kosten in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Rüti (Zahlungsbefehl vom 21. September 2016), d.h. in einer anderen Betreibung, abgewiesen (Urk. 7; EB160263-E). Dass jenes Urteil nur Wirkung für jene Betreibung entfaltet, dagegen nicht für die vorliegende, hat be- reits die Vorinstanz dargelegt (Urk. 15 Erwägung 3.1). Auf diese Erwägungen, welche in der Beschwerde ohnehin nicht beanstandet werden, kann verwiesen werden. Mit dem Urteil vom 22. November 2016 wurde damit nur jene Betreibung abgeschlossen. Der Gesuchstellerin stand es jedoch frei, eine neue Betreibung anzuheben; von einer Schikane kann keine Rede sein.

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e) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde schliesslich geltend, sie habe die Verfügung der KESB Linth vom 31. März 2016 nie erhalten, weshalb sie gar keine Möglichkeit gehabt habe, diese anzufechten (Urk. 14 S. 2). Die Behauptung, dass sie die fragliche Verfügung nie erhalten habe, hat die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht; in ihrer Einga- be vom 10. April 2018 war hiervon keine Rede (vgl. Urk. 7), und zur vorinstanzli- chen Verhandlung vom 12. April 2018 ist die Gesuchsgegnerin nicht erschienen (Vi-Prot. S. 4). Da im Beschwerdeverfahren neue Behauptungen nicht mehr zu- lässig sind (Art. 326 ZPO; oben Erw. 2.b), kann dieses Vorbringen nicht berück- sichtigt werden, und es bleibt somit dabei, dass die Verfügung vom 31. März 2016 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt.

f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'600.--. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.-- fest- gesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

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4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und 17/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'600.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf