Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 7. Februar 2018 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 31. Oktober 2017) – gestützt auf einen Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 25. Juli 2017 – definitive Rechtsöff- nung für Fr. 90.-- nebst 5% Zins seit 13. September 2017, Fr. 40.-- Busse, Fr. 20.-- Mahngebühr und Fr. 72.60 Betreibungskosten sowie für Kosten und Ent- schädigung gemäss diesem Entscheid (auf Begehren des Beklagten nachträglich begründet; Urk. 12 = Urk. 15).
b) Hiergegen hat der Beklagte am 28. Mai 2018 fristgerecht (Urk. 13/1) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 14): "Aus all' diesen Gründen verletzte das Gericht der Schuldnerin das rechtliche Gehör, erteilte die Rechtsöffnung zu Unrecht und nahm eine gesetzwidrige Li- quidation der Prozesskosten vor, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Heilung der Mängel zurückzuweisen ist. Dieser Beschwerde sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eventualantrag: Die ZPO sei wie folgt zu ändern: §1: Das Gericht hat immer recht. §2: Sollte sich das Gericht irren, so gilt §1."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterun- gen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
b) Der Beklagte hat seine Beschwerde nicht unterzeichnet. Eine fehlende Unterschrift kann grundsätzlich innert einer vom Gericht anzusetzenden Nachfrist nachgeholt werden (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Dies setzt jedoch voraus, dass die feh- lende Unterschrift auf einem Versehen beruht und nicht bewusst unterlassen wur- de (BGE 142 I 10, E. 2.4.7; BGer 5D_124/2016 vom 26. September 2016, E. 2.2). Dies ist dem Beklagten bekannt, denn der zitierte Entscheid des Bundesgerichts vom 26. September 2016 betrifft eine Beschwerde von ihm und seiner Ehefrau. Aufgrund dieser Kenntnisse und insbesondere mit Blick darauf, dass der Beklagte
- 3 - sich in der Beschwerde ausdrücklich über die Heilbarkeit einer fehlenden Unter- schrift aufhält (vgl. Urk. 14), kann auch im vorliegenden Fall die fehlende Unter- schrift kein Versehen sein. Daher ist ihm keine Nachfrist für die Behebung des Mangels anzusetzen, sondern es ist sogleich davon auszugehen, dass eine Gül- tigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde nicht erfüllt ist. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 150.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 14, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 4 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180098-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 7. Juni 2018 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 7. Februar 2018 (EB180011-F)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 7. Februar 2018 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 31. Oktober 2017) – gestützt auf einen Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 25. Juli 2017 – definitive Rechtsöff- nung für Fr. 90.-- nebst 5% Zins seit 13. September 2017, Fr. 40.-- Busse, Fr. 20.-- Mahngebühr und Fr. 72.60 Betreibungskosten sowie für Kosten und Ent- schädigung gemäss diesem Entscheid (auf Begehren des Beklagten nachträglich begründet; Urk. 12 = Urk. 15).
b) Hiergegen hat der Beklagte am 28. Mai 2018 fristgerecht (Urk. 13/1) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 14): "Aus all' diesen Gründen verletzte das Gericht der Schuldnerin das rechtliche Gehör, erteilte die Rechtsöffnung zu Unrecht und nahm eine gesetzwidrige Li- quidation der Prozesskosten vor, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Heilung der Mängel zurückzuweisen ist. Dieser Beschwerde sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eventualantrag: Die ZPO sei wie folgt zu ändern: §1: Das Gericht hat immer recht. §2: Sollte sich das Gericht irren, so gilt §1."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterun- gen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
b) Der Beklagte hat seine Beschwerde nicht unterzeichnet. Eine fehlende Unterschrift kann grundsätzlich innert einer vom Gericht anzusetzenden Nachfrist nachgeholt werden (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Dies setzt jedoch voraus, dass die feh- lende Unterschrift auf einem Versehen beruht und nicht bewusst unterlassen wur- de (BGE 142 I 10, E. 2.4.7; BGer 5D_124/2016 vom 26. September 2016, E. 2.2). Dies ist dem Beklagten bekannt, denn der zitierte Entscheid des Bundesgerichts vom 26. September 2016 betrifft eine Beschwerde von ihm und seiner Ehefrau. Aufgrund dieser Kenntnisse und insbesondere mit Blick darauf, dass der Beklagte
- 3 - sich in der Beschwerde ausdrücklich über die Heilbarkeit einer fehlenden Unter- schrift aufhält (vgl. Urk. 14), kann auch im vorliegenden Fall die fehlende Unter- schrift kein Versehen sein. Daher ist ihm keine Nachfrist für die Behebung des Mangels anzusetzen, sondern es ist sogleich davon auszugehen, dass eine Gül- tigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde nicht erfüllt ist. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 150.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 14, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 4 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf