Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Juni 2018 abgewiesen (Urk. 31).
E. 2 März 2017 nicht erhalten zu haben, da er sich im massgeblichen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befunden habe. Mangels Zustellung sei ihm der Einsprache- entscheid nicht gehörig eröffnet worden, weshalb die in Betreibung gesetzte For- derung nicht fällig sei. Es sei absolut stossend, dass der Kläger ihm den per ein- geschriebener Post versandten Einspracheentscheid nach dessen Retournierung nicht ein zweites Mal zugestellt habe bzw. dem Grund der Retournierung nicht nachgegangen sei (Urk. 8 S. 1 ff.). 3.2 Die Vorinstanz erwog mit Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung, dass in verwaltungsrechtlichen Verfahren gemäss § 71 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO die Zustellungsfiktion gelte. Die Geltung der Zustellungsfiktion setze ein laufendes Verfahren voraus, das heisse, dass ein Prozessrechtsverhältnis bestehe, welches mit der Rechtshängigkeit entstehe (Urk. 27 S. 5 mit Verweis auf BGE 138 III 225 E. 3.1). Erhebe eine steuerpflichtige Person gegen eine Veranlagungsverfügung Einsprache, so bestehe ein Prozessrechtsverhältnis zwischen der Steuerbehörde und der steuerpflichtigen Person, wobei die steuerpflichtige Person mit der Zustel- lung des Einspracheentscheides zu rechnen habe (Urk. 27 S. 5 mit Verweis auf BGer 2C_565/2012 vom 11. April 2013, E. 2). Bestehe ein Prozessrechtsverhält- nis, so hätten sich die Parteien nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass Entscheide, welche das Verfahren betreffen, grundsätzlich zugestellt werden könnten. Daraus folge, dass den Behörden allfäl-
- 4 - lige Adressänderungen anzuzeigen seien und bei Abwesenheiten die Entgegen- nahme von Sendungen gleichwohl sichergestellt werden müsse (Urk. 27 S. 5 mit Verweis auf BGer 2C_139/2016 vom 14. Juni 2016, E. 3.3). Indem der Beklagte gegen die Veranlagungsverfügung vom 25. November 2016 am 4. Januar 2017 Einsprache erhoben habe, sei zwischen dem kantonalen Steueramt und ihm ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden (Urk. 27 S. 5 mit Verweis auf Urk. 9/2 und Urk. 3/2b). Dessen sei sich der Beklagte auch bewusst gewesen, habe er doch in seinem Schreiben vom 27. Februar 2017 um Bearbeitung und Gutheis- sung seiner Einsprache ersucht (Urk. 27 S. 5 mit Verweis auf Urk. 9/4). Der Be- klagte habe deshalb mit der Zustellung des Einspracheentscheides rechnen müs- sen. Es sei ferner unbestritten, dass der Beklagte den Kläger nicht über seine Abwesenheit in Kenntnis gesetzt habe und der Kläger nichts von der Untersu- chungshaft des Beklagten sowie dessen Ehefrau gewusst habe (Urk. 27 S. 5 mit Verweis auf Urk. 8, Urk. 16 und Urk. 20). Der eingeschrieben versandte Ein- spracheentscheid habe damit nach Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist am
10. März 2017 als zugestellt gegolten (Urk. 27 S. 5 mit Verweis auf Urk. 17/2). Entsprechend sei die Beschwerdefrist von 30 Tagen ausgelöst worden (Urk. 27 S. 6 mit Verweis auf Urk. 3/2b). Der Beklagte habe nicht bestritten, dass er innert Frist keine Beschwerde erhoben habe (Urk. 27 S. 6 mit Verweis auf Urk. 8 S. 4). Der Einspracheentscheid vom 2. März 2017 sei damit in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Entgegen der Ansicht des Beklagten widerspreche die Zustell- fiktion vorliegend auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben: So wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich nach seiner Haftentlassung am
17. März 2017 über den Inhalt der verpassten Sendung zu erkundigen (Urk. 27 S. 6 mit Verweis auf Urk. 9/7). Es handle sich beim vorliegenden Einspracheent- scheid des kantonalen Steueramtes Zürich vom 2. März 2017 um einen definiti- ven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Urk. 27 S. 6). 3.3.1 Der Beklagte wiederholt in seiner Beschwerdeschrift auf weiten Stre- cken wortwörtlich das bereits vor Vorinstanz Dargelegte (vgl. Urk. 26 S. 1 ff. mit Urk. 8 S. 1 ff.). In diesem Umfang genügt die Beschwerde den gesetzlichen Vor- gaben nicht (s. E. 2 hiervor). Das blosse Beharren auf dem bereits vor Vorinstanz
- 5 - eingenommenen Standpunkt stellt keine Auseinandersetzung mit den vor- instanzlichen Erwägungen dar. Entsprechend ist darauf nicht einzugehen. 3.3.2 Der Beklagte stellt sich des Weiteren beschwerdeweise nach wie vor auf den Standpunkt, die Forderung sei noch nicht definitiv beziffert und fällig (Urk. 26 S. 3). Er habe vor Vorinstanz bewiesen, dass er gerade nicht in der Lage gewesen sei, den Kläger über seine Arrestierung und damit über seine Abwesen- heit am Wohnort in Kenntnis zu setzen. Es liege in der Natur einer Arrestierung, dass man während derselben durch die Polizei niemanden über seine Abwesen- heit in Kenntnis setzen könne. Eine solche werde nicht vorgängig angekündigt, weshalb er nichts von der Untersuchungshaft habe wissen können. Entsprechend erschienen die Ausführungen der Vorinstanz etwas intelligenzbefreit. Aus den nachgewiesenen Gründen könne auch nicht von einer Zustellungsfiktion ausge- gangen werden. Schliesslich sei auch die Annahme der Vorinstanz falsch, wo- nach er sich nach seiner Haftentlassung am 17. März 2017 über den Inhalt der verpassten Sendung hätte erkundigen können. Es sei unmöglich, gestützt auf ei- nen Abholschein der Post festzustellen, um welchen Absender es sich handeln könnte; es finde sich darauf nicht einmal ein Hinweis auf die Postleitzahl des Ab- sender. Sodann seien die Sendungsbilder der Post, auf welchen das Couvert ab- gebildet sei, nur für Geschäftskunden und den Absender der entsprechenden Sendung einsehbar. Damit aber verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Kläger und die Vorinstanz von einer Zustellungsfiktion und damit einer gültigen Zustellung des Einspracheentscheides vom 2. März 2017 ausgingen (Urk. 26 S. 4 f.). Schliesslich habe der Beklagte auch nicht mit einer Zusendung des Einspracheentscheides nach so kurzer Zeit rechnen müssen, ha- be er doch in einem anderen hängigen Steuerverfahren sechs Jahre lang nichts gehört. Des Weiteren verweist der Beklagte darauf, beim Kläger und dem Steuer- rekursgericht ein Wiederherstellungsgesuch bezüglich Beschwerdefrist einge- reicht zu haben (Urk. 26 S. 5). 3.3.3 Den Einwendungen des Beklagten kann nicht gefolgt werden: Richtig ist zwar, dass Inhaftierten in Untersuchungshaft das Telefonieren vom Gefängnis aus nicht erlaubt ist (s. § 63 der Hausordnung für die Gefängnisse Kanton Zürich,
- 6 - Ausgabe 2009). Indes hätte sich der Kläger während der Untersuchungshaft an das Personal wenden und um Kontaktaufnahme zur Sozialbetreuung ersuchen können (vgl. § 61 der genannten Hausordnung). Selbst wenn dies tatsächlich nicht möglich gewesen sein sollte, ist die Vorinstanz dennoch zu Recht von der Zustellungsfiktion ausgegangen: Dem Beklagten hilft auch das Argument nicht weiter, wonach aus dem Abholschein der Absender nicht hervorgehe. Dies mag zutreffen. Zu beachten ist jedoch, dass es dem Beklagten nach seiner Haftentlas- sung am 17. März 2017 jederzeit möglich gewesen wäre, bei denjenigen Behör- denstellen nach einer allfälligen Zustellung nachzufragen, bei welchen er ein Ver- fahren hängig hatte. So geht denn aus dem Abholschein durchaus hervor, ob es sich bei der abzuholenden Sendung lediglich um ein Paket, einen eingeschriebe- nen Brief oder eben um eine Gerichtsurkunde handelt. Der Beklagte weiss oder muss wissen, bei welchen Behörden ihn betreffende Verfahren hängig sind. Nachdem er selbst den Kläger noch mit Schreiben vom 27. Februar 2017 aufge- fordert hatte, seine Einsprache zu behandeln, musste er mit einer Zustellung rechnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er in anderen steuerrecht- lichen Verfahren über sechs Jahre lang nichts gehört hatte. So erachtet es das Bundesgericht als vertretbar, die Zustellfiktion bis ein Jahr nach der letzten ver- fahrensbezogenen Handlung eintreten zu lassen (BK ZPO- Frei, Art. 138 N 25 mit Verweis auf BGer 2P.120/2005 vom 23. März 2006, E. 4.2; L. Huber, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 138 N 53 mit Verweis auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Nach- dem der Beklagte am 4. Januar 2017 Einsprache erhoben hatte, musste er im März desselben Jahres mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen. Schliesslich bringt der Beklagte nicht vor, die von der Vorinstanz zitierte bundes- gerichtliche Rechtsprechung treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu. Damit aber bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid. 3.3.4 Soweit der Beklagte geltend macht, er habe beim Kläger ein Wieder- herstellungsgesuch betreffend Frist zum Erheben einer Beschwerde gestellt, ver- hilft ihm dies ebenso wenig weiter: Das Stellen eines Gesuchs allein reicht nicht. Solange ein solches nicht bewilligt wurde, bleibt der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich vom 2. März 2017 rechtskräftig.
- 7 - 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Beklagten ist aufgrund seines Unterliegens und dem Kläger man- gels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu- zusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 26, Urk. 28, Urk. 29/2-6 und Urk. 30, so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'280.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180092-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 19. September 2018 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. April 2018 (EB170394-F)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 30. April 2018 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2017) gestützt auf die Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 25. Novem- ber 2016, bestätigt durch den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich vom 2. März 2017, für ausstehende direkte Bundessteuern betreffend das Jahr 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'280.– nebst 3% Zins seit 12. Oktober 2017, für Fr. 262.45 Verzugszins (berechnet bis 11. Oktober 2017) und für die Be- treibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 27 S. 7 f. = Urk. 22 S. 7 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklag- ter) mit Schreiben vom 22. Mai 2018 (gleichentags zur Post gegeben, eingegan- gen am 23. Mai 2018) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 2): "Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 30. April 2018 sei vollumfäng- lich aufzuheben; das Begehren um definitive Rechtsöffnung des Klägers und Beschwerdegegners für den Betrag der direkten Bundessteuern 2014 von CHF 5'280.00 nebst Zinsen und Kosten ist vollumfänglich abzuweisen und es ist dem Kläger und Beschwerdegegner somit keine defi- nitive Rechtsöffnung zu erteilen; die Betreibung Nr. … gegen den Beklagten und Beschwerdeführer sei folglich vom Kläger und Beschwerdegegner unverzüglich löschen zu lassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Beschwerdegeg- ners." 1.3 Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 ersuchte der Beklagte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 30). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom
1. Juni 2018 abgewiesen (Urk. 31).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
- 3 - (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 3.1 Der Beklagte hatte bereits vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend gemacht, den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich vom
2. März 2017 nicht erhalten zu haben, da er sich im massgeblichen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befunden habe. Mangels Zustellung sei ihm der Einsprache- entscheid nicht gehörig eröffnet worden, weshalb die in Betreibung gesetzte For- derung nicht fällig sei. Es sei absolut stossend, dass der Kläger ihm den per ein- geschriebener Post versandten Einspracheentscheid nach dessen Retournierung nicht ein zweites Mal zugestellt habe bzw. dem Grund der Retournierung nicht nachgegangen sei (Urk. 8 S. 1 ff.). 3.2 Die Vorinstanz erwog mit Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung, dass in verwaltungsrechtlichen Verfahren gemäss § 71 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO die Zustellungsfiktion gelte. Die Geltung der Zustellungsfiktion setze ein laufendes Verfahren voraus, das heisse, dass ein Prozessrechtsverhältnis bestehe, welches mit der Rechtshängigkeit entstehe (Urk. 27 S. 5 mit Verweis auf BGE 138 III 225 E. 3.1). Erhebe eine steuerpflichtige Person gegen eine Veranlagungsverfügung Einsprache, so bestehe ein Prozessrechtsverhältnis zwischen der Steuerbehörde und der steuerpflichtigen Person, wobei die steuerpflichtige Person mit der Zustel- lung des Einspracheentscheides zu rechnen habe (Urk. 27 S. 5 mit Verweis auf BGer 2C_565/2012 vom 11. April 2013, E. 2). Bestehe ein Prozessrechtsverhält- nis, so hätten sich die Parteien nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass Entscheide, welche das Verfahren betreffen, grundsätzlich zugestellt werden könnten. Daraus folge, dass den Behörden allfäl-
- 4 - lige Adressänderungen anzuzeigen seien und bei Abwesenheiten die Entgegen- nahme von Sendungen gleichwohl sichergestellt werden müsse (Urk. 27 S. 5 mit Verweis auf BGer 2C_139/2016 vom 14. Juni 2016, E. 3.3). Indem der Beklagte gegen die Veranlagungsverfügung vom 25. November 2016 am 4. Januar 2017 Einsprache erhoben habe, sei zwischen dem kantonalen Steueramt und ihm ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden (Urk. 27 S. 5 mit Verweis auf Urk. 9/2 und Urk. 3/2b). Dessen sei sich der Beklagte auch bewusst gewesen, habe er doch in seinem Schreiben vom 27. Februar 2017 um Bearbeitung und Gutheis- sung seiner Einsprache ersucht (Urk. 27 S. 5 mit Verweis auf Urk. 9/4). Der Be- klagte habe deshalb mit der Zustellung des Einspracheentscheides rechnen müs- sen. Es sei ferner unbestritten, dass der Beklagte den Kläger nicht über seine Abwesenheit in Kenntnis gesetzt habe und der Kläger nichts von der Untersu- chungshaft des Beklagten sowie dessen Ehefrau gewusst habe (Urk. 27 S. 5 mit Verweis auf Urk. 8, Urk. 16 und Urk. 20). Der eingeschrieben versandte Ein- spracheentscheid habe damit nach Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist am
10. März 2017 als zugestellt gegolten (Urk. 27 S. 5 mit Verweis auf Urk. 17/2). Entsprechend sei die Beschwerdefrist von 30 Tagen ausgelöst worden (Urk. 27 S. 6 mit Verweis auf Urk. 3/2b). Der Beklagte habe nicht bestritten, dass er innert Frist keine Beschwerde erhoben habe (Urk. 27 S. 6 mit Verweis auf Urk. 8 S. 4). Der Einspracheentscheid vom 2. März 2017 sei damit in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Entgegen der Ansicht des Beklagten widerspreche die Zustell- fiktion vorliegend auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben: So wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich nach seiner Haftentlassung am
17. März 2017 über den Inhalt der verpassten Sendung zu erkundigen (Urk. 27 S. 6 mit Verweis auf Urk. 9/7). Es handle sich beim vorliegenden Einspracheent- scheid des kantonalen Steueramtes Zürich vom 2. März 2017 um einen definiti- ven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Urk. 27 S. 6). 3.3.1 Der Beklagte wiederholt in seiner Beschwerdeschrift auf weiten Stre- cken wortwörtlich das bereits vor Vorinstanz Dargelegte (vgl. Urk. 26 S. 1 ff. mit Urk. 8 S. 1 ff.). In diesem Umfang genügt die Beschwerde den gesetzlichen Vor- gaben nicht (s. E. 2 hiervor). Das blosse Beharren auf dem bereits vor Vorinstanz
- 5 - eingenommenen Standpunkt stellt keine Auseinandersetzung mit den vor- instanzlichen Erwägungen dar. Entsprechend ist darauf nicht einzugehen. 3.3.2 Der Beklagte stellt sich des Weiteren beschwerdeweise nach wie vor auf den Standpunkt, die Forderung sei noch nicht definitiv beziffert und fällig (Urk. 26 S. 3). Er habe vor Vorinstanz bewiesen, dass er gerade nicht in der Lage gewesen sei, den Kläger über seine Arrestierung und damit über seine Abwesen- heit am Wohnort in Kenntnis zu setzen. Es liege in der Natur einer Arrestierung, dass man während derselben durch die Polizei niemanden über seine Abwesen- heit in Kenntnis setzen könne. Eine solche werde nicht vorgängig angekündigt, weshalb er nichts von der Untersuchungshaft habe wissen können. Entsprechend erschienen die Ausführungen der Vorinstanz etwas intelligenzbefreit. Aus den nachgewiesenen Gründen könne auch nicht von einer Zustellungsfiktion ausge- gangen werden. Schliesslich sei auch die Annahme der Vorinstanz falsch, wo- nach er sich nach seiner Haftentlassung am 17. März 2017 über den Inhalt der verpassten Sendung hätte erkundigen können. Es sei unmöglich, gestützt auf ei- nen Abholschein der Post festzustellen, um welchen Absender es sich handeln könnte; es finde sich darauf nicht einmal ein Hinweis auf die Postleitzahl des Ab- sender. Sodann seien die Sendungsbilder der Post, auf welchen das Couvert ab- gebildet sei, nur für Geschäftskunden und den Absender der entsprechenden Sendung einsehbar. Damit aber verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Kläger und die Vorinstanz von einer Zustellungsfiktion und damit einer gültigen Zustellung des Einspracheentscheides vom 2. März 2017 ausgingen (Urk. 26 S. 4 f.). Schliesslich habe der Beklagte auch nicht mit einer Zusendung des Einspracheentscheides nach so kurzer Zeit rechnen müssen, ha- be er doch in einem anderen hängigen Steuerverfahren sechs Jahre lang nichts gehört. Des Weiteren verweist der Beklagte darauf, beim Kläger und dem Steuer- rekursgericht ein Wiederherstellungsgesuch bezüglich Beschwerdefrist einge- reicht zu haben (Urk. 26 S. 5). 3.3.3 Den Einwendungen des Beklagten kann nicht gefolgt werden: Richtig ist zwar, dass Inhaftierten in Untersuchungshaft das Telefonieren vom Gefängnis aus nicht erlaubt ist (s. § 63 der Hausordnung für die Gefängnisse Kanton Zürich,
- 6 - Ausgabe 2009). Indes hätte sich der Kläger während der Untersuchungshaft an das Personal wenden und um Kontaktaufnahme zur Sozialbetreuung ersuchen können (vgl. § 61 der genannten Hausordnung). Selbst wenn dies tatsächlich nicht möglich gewesen sein sollte, ist die Vorinstanz dennoch zu Recht von der Zustellungsfiktion ausgegangen: Dem Beklagten hilft auch das Argument nicht weiter, wonach aus dem Abholschein der Absender nicht hervorgehe. Dies mag zutreffen. Zu beachten ist jedoch, dass es dem Beklagten nach seiner Haftentlas- sung am 17. März 2017 jederzeit möglich gewesen wäre, bei denjenigen Behör- denstellen nach einer allfälligen Zustellung nachzufragen, bei welchen er ein Ver- fahren hängig hatte. So geht denn aus dem Abholschein durchaus hervor, ob es sich bei der abzuholenden Sendung lediglich um ein Paket, einen eingeschriebe- nen Brief oder eben um eine Gerichtsurkunde handelt. Der Beklagte weiss oder muss wissen, bei welchen Behörden ihn betreffende Verfahren hängig sind. Nachdem er selbst den Kläger noch mit Schreiben vom 27. Februar 2017 aufge- fordert hatte, seine Einsprache zu behandeln, musste er mit einer Zustellung rechnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er in anderen steuerrecht- lichen Verfahren über sechs Jahre lang nichts gehört hatte. So erachtet es das Bundesgericht als vertretbar, die Zustellfiktion bis ein Jahr nach der letzten ver- fahrensbezogenen Handlung eintreten zu lassen (BK ZPO- Frei, Art. 138 N 25 mit Verweis auf BGer 2P.120/2005 vom 23. März 2006, E. 4.2; L. Huber, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 138 N 53 mit Verweis auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Nach- dem der Beklagte am 4. Januar 2017 Einsprache erhoben hatte, musste er im März desselben Jahres mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen. Schliesslich bringt der Beklagte nicht vor, die von der Vorinstanz zitierte bundes- gerichtliche Rechtsprechung treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu. Damit aber bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid. 3.3.4 Soweit der Beklagte geltend macht, er habe beim Kläger ein Wieder- herstellungsgesuch betreffend Frist zum Erheben einer Beschwerde gestellt, ver- hilft ihm dies ebenso wenig weiter: Das Stellen eines Gesuchs allein reicht nicht. Solange ein solches nicht bewilligt wurde, bleibt der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich vom 2. März 2017 rechtskräftig.
- 7 - 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Beklagten ist aufgrund seines Unterliegens und dem Kläger man- gels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu- zusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 26, Urk. 28, Urk. 29/2-6 und Urk. 30, so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'280.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc