Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 13. April 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. …, Be- treibungsamt Zürich 12, Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2017, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 23'084.70 (Urk. 14 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1).
E. 2 Mit Schreiben vom 4. Mai 2018, gleichentags zur Post gegeben, wand- te sich der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) an die Vorinstanz mit der Bitte, das Urteil zu überprüfen (Urk. 12). Daraufhin erkundigte sich die Vorinstanz telefonisch beim Gesuchsgegner, ob er diese Eingabe als Rechtsmittel gegen das obenerwähnte Urteil verstanden wissen wolle, was dieser bejahte (Urk. 10). Infolgedessen leitete die Vorinstanz die Eingabe des Gesuchs- gegners absprachegemäss zur Behandlung als Beschwerde gegen das Urteil vom 13. April 2018 an die Kammer weiter (Urk. 13).
E. 3 Die Beschwerde des Gesuchsgegners erfolgte innert Frist (vgl. Urk. 9b). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Be- schwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ist auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 4 a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 321 N 17; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kas- satorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Für diesen Fall ist ein An- trag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung erge- ben muss.
- 3 -
b) Der nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegner stellt keinen eindeutig be- zifferten Antrag. Unklar bleibt, ob er geltend macht, er habe die gesamte Forde- rung oder den Teilbetrag von Fr. 21'164.– bereits bezahlt (vgl. Urk. 12). Der An- trag des Gesuchsgegners ist daher ungenügend, so dass bereits aus diesem Grund auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
E. 5 a) Überdies setzt sich der Gesuchsgegner mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine bereits vor Vorinstanz gemachten Einwendungen zu wiederholen, zu präzi- sieren und teilweise zu ergänzen (Urk. 12).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
c) Die Vorderrichterin hat sich insbesondere mit dem Vorbringen des Ge- suchsgegners, er habe die Forderung der Gesuchstellerin bereits (teilweise) be- zahlt (Urk. 12), detailliert auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass die Ge- suchstellerin die vom Gesuchsgegner glaubhaft gemachten Teilzahlungen bei der in Betreibung gesetzten Forderung bereits in Abzug gebracht habe (Urk. 14 S. 3). Überdies erwog die Vorinstanz, dass Zahlungen, welche vor dem 9. März 2015 und damit vor Ausstellung des Verlustscheins erfolgt seien, nicht auf die in Betrei- bung gesetzte Forderung angerechnet werden könnten, weil sie einen anderen Zeitraum beträfen (Urk. 14 S. 3). Weshalb diese Erwägungen der Vorinstanz nicht zutreffend sein sollen, bringt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht vor. Er kommt damit seiner Rüge- und Begründungspflicht nur ungenügend
- 4 - nach. Auch aus diesem Grund kann auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht eingetreten werden.
E. 6 Der Gesuchsgegner bringt vor, dass er das Gerichtsurteil nicht mehr habe, und ersucht, bei der Gesuchstellerin nachzufragen (Urk. 12). Im Beschwer- deverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies wird mit dem Cha- rakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für ech- te wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster In- stanz hätten vorgebracht werden können (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 8). Selbst wenn also der Gesuchsgegner das Urteil genügend bezeichnen würde und daher klar wäre, was damit gemeint ist, könnte dieses aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
E. 7 Weiter bringt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift vor, er sei zur Zeit arbeitslos. Wenn er etwas bezahlen müsse, sei er bereit, wieder Fr. 500.– pro Monat abzuzahlen (Urk. 12). Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Die Frage, ob und wenn ja wieviel der Gesuchsgegner bezahlen kann, wird im Rechtsöffnungsver- fahren nicht geprüft, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu be- rücksichtigen sein (Art. 92 SchKG). Über allfällige Abzahlungsmodalitäten kann im Rechtsöffnungsverfahren ebenfalls nicht entschieden werden, vielmehr müsste sich der Gesuchsgegner mit der Gesuchstellerin resp. mit dem Betreibungsamt darüber einigen.
E. 8 Zusammengefasst ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht einzutreten.
- 5 -
E. 9 Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im oberge- richtlichen Verfahren von Fr. 23'084.70 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– an- zusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Be- schwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erhebli- cher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'084.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 6 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180084-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 13. Juni 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. April 2018 (EB180367-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 13. April 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. …, Be- treibungsamt Zürich 12, Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2017, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 23'084.70 (Urk. 14 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1).
2. Mit Schreiben vom 4. Mai 2018, gleichentags zur Post gegeben, wand- te sich der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) an die Vorinstanz mit der Bitte, das Urteil zu überprüfen (Urk. 12). Daraufhin erkundigte sich die Vorinstanz telefonisch beim Gesuchsgegner, ob er diese Eingabe als Rechtsmittel gegen das obenerwähnte Urteil verstanden wissen wolle, was dieser bejahte (Urk. 10). Infolgedessen leitete die Vorinstanz die Eingabe des Gesuchs- gegners absprachegemäss zur Behandlung als Beschwerde gegen das Urteil vom 13. April 2018 an die Kammer weiter (Urk. 13).
3. Die Beschwerde des Gesuchsgegners erfolgte innert Frist (vgl. Urk. 9b). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Be- schwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ist auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 321 N 17; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kas- satorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Für diesen Fall ist ein An- trag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung erge- ben muss.
- 3 -
b) Der nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegner stellt keinen eindeutig be- zifferten Antrag. Unklar bleibt, ob er geltend macht, er habe die gesamte Forde- rung oder den Teilbetrag von Fr. 21'164.– bereits bezahlt (vgl. Urk. 12). Der An- trag des Gesuchsgegners ist daher ungenügend, so dass bereits aus diesem Grund auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
5. a) Überdies setzt sich der Gesuchsgegner mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine bereits vor Vorinstanz gemachten Einwendungen zu wiederholen, zu präzi- sieren und teilweise zu ergänzen (Urk. 12).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
c) Die Vorderrichterin hat sich insbesondere mit dem Vorbringen des Ge- suchsgegners, er habe die Forderung der Gesuchstellerin bereits (teilweise) be- zahlt (Urk. 12), detailliert auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass die Ge- suchstellerin die vom Gesuchsgegner glaubhaft gemachten Teilzahlungen bei der in Betreibung gesetzten Forderung bereits in Abzug gebracht habe (Urk. 14 S. 3). Überdies erwog die Vorinstanz, dass Zahlungen, welche vor dem 9. März 2015 und damit vor Ausstellung des Verlustscheins erfolgt seien, nicht auf die in Betrei- bung gesetzte Forderung angerechnet werden könnten, weil sie einen anderen Zeitraum beträfen (Urk. 14 S. 3). Weshalb diese Erwägungen der Vorinstanz nicht zutreffend sein sollen, bringt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht vor. Er kommt damit seiner Rüge- und Begründungspflicht nur ungenügend
- 4 - nach. Auch aus diesem Grund kann auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht eingetreten werden.
6. Der Gesuchsgegner bringt vor, dass er das Gerichtsurteil nicht mehr habe, und ersucht, bei der Gesuchstellerin nachzufragen (Urk. 12). Im Beschwer- deverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies wird mit dem Cha- rakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für ech- te wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster In- stanz hätten vorgebracht werden können (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 8). Selbst wenn also der Gesuchsgegner das Urteil genügend bezeichnen würde und daher klar wäre, was damit gemeint ist, könnte dieses aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
7. Weiter bringt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift vor, er sei zur Zeit arbeitslos. Wenn er etwas bezahlen müsse, sei er bereit, wieder Fr. 500.– pro Monat abzuzahlen (Urk. 12). Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Die Frage, ob und wenn ja wieviel der Gesuchsgegner bezahlen kann, wird im Rechtsöffnungsver- fahren nicht geprüft, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu be- rücksichtigen sein (Art. 92 SchKG). Über allfällige Abzahlungsmodalitäten kann im Rechtsöffnungsverfahren ebenfalls nicht entschieden werden, vielmehr müsste sich der Gesuchsgegner mit der Gesuchstellerin resp. mit dem Betreibungsamt darüber einigen.
8. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht einzutreten.
- 5 -
9. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im oberge- richtlichen Verfahren von Fr. 23'084.70 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– an- zusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Be- schwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erhebli- cher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'084.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 6 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc