Erwägungen (2 Absätze)
E. 13 Monatslohn und/oder Gratifikationen, exkl. Kinderzulagen), so entfällt der Unterhalsbeitrag gemäss Ziffer 2.1. vollumfänglich. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsgegner die Kopien der massgeblichen Einkommensunterlagen des Vorjahres bis spätestens
28. Februar eines jeden Jahres unaufgefordert zuzustellen. Der Ausgleich er- folgt rückwirkend über die folgenden 12 Monate verteilt. 2.3. Im Falle einer Arbeitslosigkeit der Gesuchstellerin verpflichtet sich der Ge- suchsgegner, der Gesuchstellerin ab dem dritten Monat der Arbeitslosigkeit für die weitere Dauer derselben zusätzlich zum Unterhalt gemäss Ziffer 2.1. die Hälfte der Differenz zwischen der monatlichen Netto-Arbeitslosenunter- stützung/-Taggelder (ohne Kinderzulagen) und dem Nettoerwerbseinkommen von CHF 4'000.– (ohne Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich innert 5 Tagen ab Erhalt der monatlichen Taggeldabrechnung. Beträgt die Netto- Arbeitslosenunterstützung mehr als CHF 4'000.– (ohne Kinderzulagen), rich- ten sich die Unterhaltsbeiträge nach Ziff. 2.2.
- 3 - Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsgegner jeweils unaufge- fordert unverzüglich eine Kopie der monatlichen ALV-Taggeldabrechnung zu- zustellen. (…)
4. Wohngemeinschaft 4.1. Die Parteien leben derzeit mit einer erwachsenen Person in Wohngemein- schaft. Lebt die Gesuchstellerin mehr als drei Jahre mit der gleichen erwach- senen Person im selben Haushalt, so entfällt der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 für die weitere Dauer des Zusammenlebens, lebt jedoch nach Been- digung der Wohngemeinschaft wieder auf. 4.2. Lebt die Gesuchstellerin nicht mehr mit einer anderen erwachsenen Person im gleichen Haushalt, so erhöht sich der monatliche Unterhaltsbeitrag ge- mäss Ziffer 2 ab dem ersten Monat des Wegfalls um CHF 300.–, reduziert sich jedoch wieder ab dem ersten Monat einer neuen Wohngemeinschaft. 4.3. Lebt der Gesuchsgegner nicht mehr mit einer anderen erwachsenen Person im gleichen Haushalt, so reduziert sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 ab dem ersten Monat des Wegfalls um monatlich CHF 200.–, erhöht sich je- doch wieder ab dem ersten Monat einer neuen Wohngemeinschaft." 1.2. Mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstil vom
5. Dezember 2017 betrieb die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend Gesuchstellerin) den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend Gesuchsgegner) für Unterhalt im Monat November 2017 im Betrag von Fr. 2'500.– nebst Zins zu 5% seit 1. November 2017, wogegen der Gesuchsgeg- ner Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2). Mit Urteil vom 23. April 2018 erteilte die Vor- instanz der Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'500.– nebst Zins zu 5% seit dem 7. Dezember 2017 sowie für die Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 20 = Urk. 23 S. 12 f.). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 7. Mai 2018 rechtzeitig (vgl. Urk. 21/1) Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 22 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. April 2018 sei aufzuheben;
2. Das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin [recte: Beschwerde- gegnerin] sei vollständig abzuweisen;
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7% Mehrwertsteu- er zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
- 4 - Ausserdem ersuchte der Gesuchsgegner darum, der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (Urk. 22 S. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 wurde das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 27). Der dem Gesuchsgegner auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 450.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 27 und 28). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nach- folgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz erwog, das Scheidungsurteil vom 16. Juli 2010 bzw. die darin enthaltene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen stelle grundsätzlich einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die darin festgelegte Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners sei insofern resolutiv bedingt, als gemäss Ziff. 4.1 der Ver- einbarung Unterhalt nur solange geschuldet sei, als die Gesuchstellerin noch nicht mehr als drei Jahre mit der gleichen erwachsenen Person im gleichen Haushalt gelebt habe. Diese Bedingung sei nach Darstellung der Gesuchstellerin eingetreten. Allerdings hätten die Parteien in der Scheidungskonvention auch vereinbart, dass die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners mit der Aufhebung der Wohngemeinschaft wieder auflebe und sich sogar um Fr. 300.– pro Monat erhö- he. Insofern sei die Unterhaltspflicht suspensiv bedingt. Die von der Gesuchstelle- rin zum Nachweis des Eintritts dieser Bedingung eingereichte Meldebestätigung der Gemeinde C._____ (Urk. 4/2) und der Mietvertrag ihrer neuen Wohnung (Urk. 4/3) stellten keine definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Auch habe der Ge-
- 5 - suchsgegner den Eintritt der Bedingung nicht ausdrücklich anerkannt, weshalb die beantragte Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ausgeschlossen sei, weil die Rechtskraft des Rechtsöffnungstitels die Frage nach dem Eintritt der Bedingung nicht zu umfassen vermöge. Hingegen habe die Gesuchstellerin ihre Behauptung, sie wohne seit dem 1. November 2017 nicht mehr in einer Wohngemeinschaft mit ihrem Lebenspartner, rechtsgenügend belegt. Vorbehältlich der Einwendungen des Gesuchsgegners sei der Gesuchstellerin daher provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 23 S. 5 ff.). Weiter erwog die Vorinstanz, dem Einwand des Gesuchsgegners, die vorlie- gende Scheidungsvereinbarung stelle keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, solange die Gesuchstellerin ihrer Pflicht zur Edition ihrer Einkommensbelege nicht nachkomme, könne nicht gefolgt werden. Die in der Vereinbarung festgehaltene Abstufung der Unterhaltsbeiträge nach der Höhe des Einkommens der Gesuch- stellerin und deren diesbezügliche Offenlegungspflicht ändere nichts an der Rechtsnatur der Vereinbarung bzw. des entsprechenden Urteils als Rechtsöff- nungstitel. Die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners bestehe grundsätzlich un- abhängig davon, ob die Gesuchstellerin ihrer Offenlegungspflicht nachkomme. Ebenso wenig beschlage die Offenlegungspflicht die Fälligkeit der Unterhaltsbei- träge. Darüber hinaus berechtige selbst ein Fr. 6'500.– übersteigendes Einkom- men der Gesuchstellerin den Gesuchsgegner lediglich zur ausgleichsweisen Ver- rechnung mit Unterhaltsansprüchen im Folgejahr. Den Bestand einer Verrech- nungsforderung habe der Gesuchsgegner indes weder belegt noch glaubhaft ge- macht. Schliesslich behaupte der Gesuchsgegner, seine Unterhaltspflicht sei in- folge Wiederverheiratung der Gesuchstellerin erloschen. Dazu habe er diverse Auszüge von Einträgen in sozialen Medien eingereicht. Ein solcher vermöge in- des höchstens zu belegen, dass ein entsprechender Eintrag erfolgt sei, nicht je- doch, dass das in diesem Eintrag erwähnte Ereignis den Tatsachen entspreche. Anders verhalte es sich beim von der Gesuchstellerin eingereichten aktuellen Personenstandsausweis, welcher als Auszug aus einem öffentlichen Register für die durch ihn bezeugte Tatsache betreffend den Zivilstand der Gesuchstellerin den vollen Beweis erbringe, solange nicht die Unrichtigkeit seines Inhalts nach- gewiesen sei (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Der für seine diesbezügliche Behauptung die
- 6 - Beweislast tragende Gesuchsgegner dringe somit auch mit dieser Einwendung nicht durch. Im Ergebnis vermöge der Gesuchsgegner mit seinen Einwendungen die von der Gesuchstellerin präsentierten Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften, weshalb dieser provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forde- rung von Fr. 2'500.– nebst Zins zu 5% seit 7. Dezember 2017 zu erteilen sei (Urk. 23 S. 8 ff.). 4.1. Der Gesuchsgegner rügt, die vorliegende Scheidungskonvention tauge we- der für einen definitiven noch einen provisorischen Rechtsöffnungstitel, weil ohne Mithilfe der Gesuchstellerin und entsprechenden Unterlagen kein Vollzug des rechtskräftigen Scheidungsurteils möglich sei. So könne der Betreibungsbeamte gar nicht bestimmen, welche Summe seinerseits tatsächlich geschuldet sei, weil die Höhe einer allfälligen Unterhaltszahlung vom Einkommen der Gesuchstellerin abhänge, welche bis anhin die Offenlegung ihrer Einkünfte verweigert habe. Das Rechtsöffnungsbegehren sei daher abzuweisen (Urk. 22 S. 3). Der Gesuchsgegner scheint das Wesen des Betreibungsverfahrens zu ver- kennen, wenn er verlangt, der Betreibungsbeamte müsse anhand des Rechtsöff- nungstitels die Schuld betragsmässig bestimmen können, damit überhaupt eine Vollstreckung der Unterhaltspflicht gemäss Scheidungsurteil möglich sei. Nach Empfang des Betreibungsbegehrens hat das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl zu erlassen (Art. 69 Abs. 1 SchKG) und dem Schuldner zuzustellen (Art. 71 Abs. 1 SchKG). Dabei prüft es einzig, ob ein gültiges Betreibungsbegehren ge- stellt wurde. Hingegen hat es keine Befugnis, über die materielle Existenz der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung und deren Zulassung zur Vollstre- ckung zu entscheiden (BSK SchKG-Wüthrich/Schoch, Art. 69 N 12 mit Verweis auf BGE 113 III 2 E. 2). In einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren ist von Am- tes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt (BSK SchKG- Staehelin, Art. 84 N 50). Ein Urteil, das eine Verpflichtung zur Leistung von Unter- halt beinhaltet, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, wenn es die ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt (BGer 5A_204/2017 vom 1. März 2018, zur amtlichen Publikation bestimmt, E. 2.2). Vorliegend verpflichtete sich der Gesuchsgegner grundsätzlich zur Bezah-
- 7 - lung von Unterhalt in der Höhe von Fr. 2'200.– (Ziff. 2.1 der Vereinbarung). Die diesen Unterhaltsbeitrag allenfalls ändernden Tatsachen sind in der Vereinbarung der Parteien hinreichend klar umschrieben (vgl. Ziff. 2.2-3 und Ziff. 4.1-3). Es liegt daher nicht ein mangelhaft bezifferter, sondern ein bedingter Rechtsöffnungstitel vor. Die Rüge des Gesuchsgegners, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Rechtsöffnungstitel ausgegangen, erweist sich daher als unbegründet. Mangels einer entsprechenden Rüge kann vorliegend offen bleiben, ob die Vorinstanz (mit Verweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 203 f. und S. 228 ff.) zu Recht davon ausging, es sei bloss provisorische statt definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die Zahlungspflicht des Schuldners in einem definitiven Rechtsöff- nungstitel an eine Suspensivbedingung geknüpft wurde, deren Eintritt zwar durch Urkunde, nicht aber durch einen definitiven Titel ausgewiesen ist. 4.2. Der Gesuchsgegner rügt weiter, die Gesuchstellerin habe den Eintritt der Suspensivbedingungen gemäss Ziff. 2.1-3 der Scheidungsvereinbarung vom
E. 16 Juli 2010 weder beweisen noch glaubhaft machen können, da sie die Offenle- gung ihrer Einkünfte verweigert habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er nur unterhaltspflichtig, wenn das Einkommen der Gesuchstellerin bestimmte Schwellenwerte unterschreite. Das Erreichen dieser Schwellenwerte stellten Sus- pensivbedingungen dar, deren Eintritt von der Gesuchstellerin nachzuweisen sei. Dies sei aber von Vornherein nur möglich, wenn sie ihre Einkünfte offenlege, weshalb es sich dabei um eine unmittelbar zu erfüllende Bedingung für den Un- terhaltsanspruch handle. Die Editionspflicht wirke sich daher auch auf die Fällig- keit der Unterhaltsbeiträge aus. Die blosse Behauptung, die Einkommensschwel- len seien nicht erreicht worden, genüge zum Nachweis des Eintritts der einschlä- gigen Suspensivbedingungen nicht. Die Vorinstanz habe daher das Recht falsch angewandt, indem sie der Gesuchstellerin dennoch provisorische Rechtsöffnung erteilt habe (Urk. 22 S. 4 f.). Besteht eine Bedingung, dass sich die Unterhaltsleistungen bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses verändern, hat derjenige, der daraus Rechte ableitet, den Eintritt dieses Ereignisses durch Urkunden zu beweisen. Den Urkundenbeweis anzutreten hat in der Regel der Gläubiger für die Umstände, welche die Unter-
- 8 - haltsleistungen erhöhen, und der Schuldner für diejenigen Umstände, die die Un- terhaltsleistungen vermindern oder ganz aufheben (BGE 143 III 564 E. 4.2.2; BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011, E. 3.2). Demnach hatte die Gesuch- stellerin nachzuweisen, dass sie nicht mehr mit einer anderen erwachsenen Per- son im gleichen Haushalt lebt, da diesfalls die Unterhaltspflicht des Gesuchsgeg- ners auflebte und sich zudem um Fr. 300.– pro Monat erhöhte (vgl. Ziff. 4.1 und 4.2 der Scheidungsvereinbarung). Der Gesuchsgegner stellt das Ende der Wohn- gemeinschaft der Gesuchstellerin nicht in Frage, macht jedoch geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz hänge das Aufleben seiner Unterhaltspflicht zusätzlich davon ab, dass die Gesuchstellerin (a) ihre Einkünfte offen lege und (b) die fest- gelegten Einkommensschwellen nicht erreiche (Urk. 22 S. 5 f.). Dies stände je- doch im Widerspruch zum Wortlaut der Scheidungsvereinbarung, gemäss wel- chem der Gesuchsgegner nach dem Wegfall der Wohngemeinschaft bis Ende März 2019 grundsätzlich unterhaltspflichtig ist (Ziff. 2.1 und Ziff. 4 der Vereinba- rung). Zwar entfällt bzw. reduziert sich die Unterhaltspflicht, wenn die Gesuchstel- lerin im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein monatliches Nettoerwerbseinkom- men von mehr als Fr. 6'500.– bzw. Fr. 5'600.– (Ziff. 2.2 der Vereinbarung) erzielt. Die beiden Bedingungen sind jedoch nicht miteinander verknüpft. Ebenso wenig wurde die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners von der Offenlegung der Ein- künfte seitens der Gesuchstellerin abhängig gemacht (vgl. Ziff. 2.2 Abs. 4 der Vereinbarung). Infolgedessen hätte der Gesuchsgegner mit Urkunden glaubhaft zu machen gehabt, dass das Einkommen der Gesuchstellerin die in der Schei- dungsvereinbarung vorgesehenen Schwellenwerte überschritt. Er behauptete zwar vor Vorinstanz, die Gesuchstellerin habe 2017 ein Nettoerwerbseinkommen von mehr als Fr. 6'500.– pro Monat erzielt (Urk. 12 S. 4). Dies wäre jedoch selbst dann ohne Belang, wenn die Behauptung belegt worden wäre, da sich die damit einhergehende Reduktion der Unterhaltsbeiträge nach der Vereinbarung der Par- teien erst im Folgejahr auswirken würde (vgl. Ziff. 2.2 Abs. 4: "Der Ausgleich er- folgt rückwirkend über die folgenden 12 Monate verteilt."). Auch wenn man in der Folge das im Jahr 2016 erzielte Einkommen für massgeblich erachten sollte (ob- wohl die Gesuchstellerin in diesem Jahr infolge des noch bestehenden Konkubi- nats keinen Unterhaltsanspruch hatte), hülfe dies dem Gesuchsgegner nicht, da
- 9 - die Gesuchstellerin in diesem Jahr gemäss Steuererklärung ein Einkommen von Fr. 49'711.– erzielte (Urk. 4/6 S. 4), welcher Betrag unter den Schwellenwerten gemäss der Scheidungsvereinbarung der Parteien liegt. Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, die Unter- haltspflicht des Gesuchsgegners bestehe unabhängig davon, ob die Gesuchstel- lerin ihrer Offenlegungspflicht nachkomme oder nicht. Ebenso wenig ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu beanstanden, wonach weder die Editions- pflicht noch das Erreichen der Einkommensschwellenwerte durch die Gesuchstel- lerin einen Einfluss auf die Fälligkeit der Unterhaltsbeiträge habe. 4.3. Überdies rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe auch deshalb keine provisorische Rechtsöffnung erteilen dürfen, weil er schlüssig dargelegt habe, dass die Gesuchstellerin sich im Ausland erneut verheiratet habe, womit seine Unterhaltspflicht von Gesetzes wegen erloschen sei. Die Vorinstanz gehe zwar zu Recht davon aus, dass ein eingereichter Personenstandsausweis als Auszug aus einem öffentlichen Register den vollen Beweis zu erbringen vermöge. Die Ge- suchstellerin habe aber in Südafrika gemäss allen Standesregeln und Traditionen geheiratet und dies in Einträgen in den sozialen Medien kundgetan. Die Heirat habe sie nur deshalb nicht in der Schweiz eintragen lassen, um ihn weiter finanzi- ell schröpfen zu können. Dieses Vorgehen stelle ein Schulbeispiel für einen Rechtsmissbrauch dar und sei nicht zu schützen. Es gehe nicht an, dass die Ge- suchstellerin nach dem Scheitern dieser Beziehung nun auf ihn zurückgreifen wol- le (Urk. 22 S. 6 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Gesuchsgegner trage die Beweislast für seine Behauptung, die Gesuchstellerin habe entgegen dem Eintrag im Zivilstandsregister (Urk. 4/4) erneut geheiratet (Urk. 23 S. 10 f.). Der Gesuchsgegner legte dafür vor Vorinstanz diverse Auszüge von Facebook-Einträgen vor, gemäss welchen die Gesuchstellerin im Jahr 2015 heiratete (Urk. 13/2, 13/4 und 13/6) bzw. seit dem tt. Januar 2015 mit D._____ verheiratet ist (Urk. 13/3 und 13/7) und später in der Schweiz eine "Mountain Wedding Party" feierte (Urk. 13/5). Die Gesuchstellerin reichte dazu ein E-Mail von D._____ ein, wonach er die Gesuchstellerin nicht geheiratet habe. Vielmehr
- 10 - habe man eine private Liebeszeremonie abgehalten (Urk. 17). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Facebook-Einträge die Unrichtigkeit des Eintrags im Zivil- standsregister nicht nachzuweisen vermögen, zumal die Umstände der "Hoch- zeitsfeiern" (offizielle bzw. anerkennungsfähige Heirat oder private Zeremonie oh- ne rechtliche Wirkungen) im Dunkeln bleiben. In der Folge entbehrt auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (die Gesuchstellerin habe ihre zweite Heirat nicht eintragen lassen, um den Gesuchsgegner finanziell zu schröpfen) jeder Grundla- ge. 4.4. Schliesslich rügt der Gesuchsgegner, es sei kein Beweis erbracht worden, dass sich die Gesuchstellerin tatsächlich von ihrem zweiten Ehegatten getrennt habe, auch wenn beide nun verschiedene Wohnsitze hätten (Urk. 22 S. 8). Die Parteien sahen allerdings in der Scheidungsvereinbarung vor, dass die vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge nur solange entfallen, als die Gesuchstellerin mehr als drei Jahre mit der gleichen erwachsenen Person im selben Haushalt lebt (vgl. Ziff. 4.1 der Scheidungsvereinbarung; Hervorhebung durch das Gericht). Die Sistierung der Unterhaltsbeiträge wurde demnach nicht vom Bestand der Beziehung, sondern von einer kostensenkenden Lebens- und Haushaltsgemeinschaft abhängig gemacht. Eine solche besteht nicht mehr, da die Gesuchstellerin und ihr Partner unbestrittenermassen zwei verschiedene Wohnsitze haben (vgl. Urk. 22 S. 8 Rz. 18). 4.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren nicht zuzusprechen: Dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 11 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 12 - Zürich, 6. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180081-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 6. Juni 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. April 2018 (EB170380-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien wurden mit Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Juli 2010 geschieden (Urk. 4/1). In Dispositiv- Ziffer 3 des Urteils genehmigte das Scheidungsgericht u.a. die Vereinbarung der Parteien betreffend den nachehelichen Unterhalt. Diese lautet wie folgt (Urk. 4/1 S. 3 f.): " 2. Nachehelicher Unterhalt 2.1. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin folgende monatli- chen Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 ZGB zu bezahlen: CHF 2'200.– ab 1. April 2010 bis 31. März 2019, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2.2. Erzielt die Gesuchstellerin im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein monatli- ches Nettoerwerbseinkommen von mehr als CHF 4'000.–, aber höchstens CHF 5'600.– (inkl. 13. Monatslohn und/oder Gratifikationen, exkl. Kinderzula- gen), so verbleibt der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2.1. unverändert ge- schuldet (Kompensation des Vorsorgeunterhaltes). Erzielt die Gesuchstellerin im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein monatli- ches Nettoerwerbseinkommen von mehr als CHF 5'600.–, aber weniger als CHF 6'500.– (inkl. 13. Monatslohn und/oder Gratifikationen, exkl. Kinderzula- gen), so reduziert sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2.1. auf monatlich CHF 1'100.–. Erzielt die Gesuchstellerin im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein monatli- ches Nettoerwerbseinkommen von mehr als CHF 6'500.– (inkl.
13. Monatslohn und/oder Gratifikationen, exkl. Kinderzulagen), so entfällt der Unterhalsbeitrag gemäss Ziffer 2.1. vollumfänglich. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsgegner die Kopien der massgeblichen Einkommensunterlagen des Vorjahres bis spätestens
28. Februar eines jeden Jahres unaufgefordert zuzustellen. Der Ausgleich er- folgt rückwirkend über die folgenden 12 Monate verteilt. 2.3. Im Falle einer Arbeitslosigkeit der Gesuchstellerin verpflichtet sich der Ge- suchsgegner, der Gesuchstellerin ab dem dritten Monat der Arbeitslosigkeit für die weitere Dauer derselben zusätzlich zum Unterhalt gemäss Ziffer 2.1. die Hälfte der Differenz zwischen der monatlichen Netto-Arbeitslosenunter- stützung/-Taggelder (ohne Kinderzulagen) und dem Nettoerwerbseinkommen von CHF 4'000.– (ohne Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich innert 5 Tagen ab Erhalt der monatlichen Taggeldabrechnung. Beträgt die Netto- Arbeitslosenunterstützung mehr als CHF 4'000.– (ohne Kinderzulagen), rich- ten sich die Unterhaltsbeiträge nach Ziff. 2.2.
- 3 - Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsgegner jeweils unaufge- fordert unverzüglich eine Kopie der monatlichen ALV-Taggeldabrechnung zu- zustellen. (…)
4. Wohngemeinschaft 4.1. Die Parteien leben derzeit mit einer erwachsenen Person in Wohngemein- schaft. Lebt die Gesuchstellerin mehr als drei Jahre mit der gleichen erwach- senen Person im selben Haushalt, so entfällt der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 für die weitere Dauer des Zusammenlebens, lebt jedoch nach Been- digung der Wohngemeinschaft wieder auf. 4.2. Lebt die Gesuchstellerin nicht mehr mit einer anderen erwachsenen Person im gleichen Haushalt, so erhöht sich der monatliche Unterhaltsbeitrag ge- mäss Ziffer 2 ab dem ersten Monat des Wegfalls um CHF 300.–, reduziert sich jedoch wieder ab dem ersten Monat einer neuen Wohngemeinschaft. 4.3. Lebt der Gesuchsgegner nicht mehr mit einer anderen erwachsenen Person im gleichen Haushalt, so reduziert sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 ab dem ersten Monat des Wegfalls um monatlich CHF 200.–, erhöht sich je- doch wieder ab dem ersten Monat einer neuen Wohngemeinschaft." 1.2. Mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstil vom
5. Dezember 2017 betrieb die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend Gesuchstellerin) den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend Gesuchsgegner) für Unterhalt im Monat November 2017 im Betrag von Fr. 2'500.– nebst Zins zu 5% seit 1. November 2017, wogegen der Gesuchsgeg- ner Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2). Mit Urteil vom 23. April 2018 erteilte die Vor- instanz der Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'500.– nebst Zins zu 5% seit dem 7. Dezember 2017 sowie für die Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 20 = Urk. 23 S. 12 f.). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 7. Mai 2018 rechtzeitig (vgl. Urk. 21/1) Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 22 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. April 2018 sei aufzuheben;
2. Das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin [recte: Beschwerde- gegnerin] sei vollständig abzuweisen;
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7% Mehrwertsteu- er zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
- 4 - Ausserdem ersuchte der Gesuchsgegner darum, der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (Urk. 22 S. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 wurde das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 27). Der dem Gesuchsgegner auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 450.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 27 und 28). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nach- folgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz erwog, das Scheidungsurteil vom 16. Juli 2010 bzw. die darin enthaltene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen stelle grundsätzlich einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die darin festgelegte Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners sei insofern resolutiv bedingt, als gemäss Ziff. 4.1 der Ver- einbarung Unterhalt nur solange geschuldet sei, als die Gesuchstellerin noch nicht mehr als drei Jahre mit der gleichen erwachsenen Person im gleichen Haushalt gelebt habe. Diese Bedingung sei nach Darstellung der Gesuchstellerin eingetreten. Allerdings hätten die Parteien in der Scheidungskonvention auch vereinbart, dass die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners mit der Aufhebung der Wohngemeinschaft wieder auflebe und sich sogar um Fr. 300.– pro Monat erhö- he. Insofern sei die Unterhaltspflicht suspensiv bedingt. Die von der Gesuchstelle- rin zum Nachweis des Eintritts dieser Bedingung eingereichte Meldebestätigung der Gemeinde C._____ (Urk. 4/2) und der Mietvertrag ihrer neuen Wohnung (Urk. 4/3) stellten keine definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Auch habe der Ge-
- 5 - suchsgegner den Eintritt der Bedingung nicht ausdrücklich anerkannt, weshalb die beantragte Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ausgeschlossen sei, weil die Rechtskraft des Rechtsöffnungstitels die Frage nach dem Eintritt der Bedingung nicht zu umfassen vermöge. Hingegen habe die Gesuchstellerin ihre Behauptung, sie wohne seit dem 1. November 2017 nicht mehr in einer Wohngemeinschaft mit ihrem Lebenspartner, rechtsgenügend belegt. Vorbehältlich der Einwendungen des Gesuchsgegners sei der Gesuchstellerin daher provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 23 S. 5 ff.). Weiter erwog die Vorinstanz, dem Einwand des Gesuchsgegners, die vorlie- gende Scheidungsvereinbarung stelle keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, solange die Gesuchstellerin ihrer Pflicht zur Edition ihrer Einkommensbelege nicht nachkomme, könne nicht gefolgt werden. Die in der Vereinbarung festgehaltene Abstufung der Unterhaltsbeiträge nach der Höhe des Einkommens der Gesuch- stellerin und deren diesbezügliche Offenlegungspflicht ändere nichts an der Rechtsnatur der Vereinbarung bzw. des entsprechenden Urteils als Rechtsöff- nungstitel. Die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners bestehe grundsätzlich un- abhängig davon, ob die Gesuchstellerin ihrer Offenlegungspflicht nachkomme. Ebenso wenig beschlage die Offenlegungspflicht die Fälligkeit der Unterhaltsbei- träge. Darüber hinaus berechtige selbst ein Fr. 6'500.– übersteigendes Einkom- men der Gesuchstellerin den Gesuchsgegner lediglich zur ausgleichsweisen Ver- rechnung mit Unterhaltsansprüchen im Folgejahr. Den Bestand einer Verrech- nungsforderung habe der Gesuchsgegner indes weder belegt noch glaubhaft ge- macht. Schliesslich behaupte der Gesuchsgegner, seine Unterhaltspflicht sei in- folge Wiederverheiratung der Gesuchstellerin erloschen. Dazu habe er diverse Auszüge von Einträgen in sozialen Medien eingereicht. Ein solcher vermöge in- des höchstens zu belegen, dass ein entsprechender Eintrag erfolgt sei, nicht je- doch, dass das in diesem Eintrag erwähnte Ereignis den Tatsachen entspreche. Anders verhalte es sich beim von der Gesuchstellerin eingereichten aktuellen Personenstandsausweis, welcher als Auszug aus einem öffentlichen Register für die durch ihn bezeugte Tatsache betreffend den Zivilstand der Gesuchstellerin den vollen Beweis erbringe, solange nicht die Unrichtigkeit seines Inhalts nach- gewiesen sei (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Der für seine diesbezügliche Behauptung die
- 6 - Beweislast tragende Gesuchsgegner dringe somit auch mit dieser Einwendung nicht durch. Im Ergebnis vermöge der Gesuchsgegner mit seinen Einwendungen die von der Gesuchstellerin präsentierten Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften, weshalb dieser provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forde- rung von Fr. 2'500.– nebst Zins zu 5% seit 7. Dezember 2017 zu erteilen sei (Urk. 23 S. 8 ff.). 4.1. Der Gesuchsgegner rügt, die vorliegende Scheidungskonvention tauge we- der für einen definitiven noch einen provisorischen Rechtsöffnungstitel, weil ohne Mithilfe der Gesuchstellerin und entsprechenden Unterlagen kein Vollzug des rechtskräftigen Scheidungsurteils möglich sei. So könne der Betreibungsbeamte gar nicht bestimmen, welche Summe seinerseits tatsächlich geschuldet sei, weil die Höhe einer allfälligen Unterhaltszahlung vom Einkommen der Gesuchstellerin abhänge, welche bis anhin die Offenlegung ihrer Einkünfte verweigert habe. Das Rechtsöffnungsbegehren sei daher abzuweisen (Urk. 22 S. 3). Der Gesuchsgegner scheint das Wesen des Betreibungsverfahrens zu ver- kennen, wenn er verlangt, der Betreibungsbeamte müsse anhand des Rechtsöff- nungstitels die Schuld betragsmässig bestimmen können, damit überhaupt eine Vollstreckung der Unterhaltspflicht gemäss Scheidungsurteil möglich sei. Nach Empfang des Betreibungsbegehrens hat das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl zu erlassen (Art. 69 Abs. 1 SchKG) und dem Schuldner zuzustellen (Art. 71 Abs. 1 SchKG). Dabei prüft es einzig, ob ein gültiges Betreibungsbegehren ge- stellt wurde. Hingegen hat es keine Befugnis, über die materielle Existenz der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung und deren Zulassung zur Vollstre- ckung zu entscheiden (BSK SchKG-Wüthrich/Schoch, Art. 69 N 12 mit Verweis auf BGE 113 III 2 E. 2). In einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren ist von Am- tes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt (BSK SchKG- Staehelin, Art. 84 N 50). Ein Urteil, das eine Verpflichtung zur Leistung von Unter- halt beinhaltet, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, wenn es die ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt (BGer 5A_204/2017 vom 1. März 2018, zur amtlichen Publikation bestimmt, E. 2.2). Vorliegend verpflichtete sich der Gesuchsgegner grundsätzlich zur Bezah-
- 7 - lung von Unterhalt in der Höhe von Fr. 2'200.– (Ziff. 2.1 der Vereinbarung). Die diesen Unterhaltsbeitrag allenfalls ändernden Tatsachen sind in der Vereinbarung der Parteien hinreichend klar umschrieben (vgl. Ziff. 2.2-3 und Ziff. 4.1-3). Es liegt daher nicht ein mangelhaft bezifferter, sondern ein bedingter Rechtsöffnungstitel vor. Die Rüge des Gesuchsgegners, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Rechtsöffnungstitel ausgegangen, erweist sich daher als unbegründet. Mangels einer entsprechenden Rüge kann vorliegend offen bleiben, ob die Vorinstanz (mit Verweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 203 f. und S. 228 ff.) zu Recht davon ausging, es sei bloss provisorische statt definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die Zahlungspflicht des Schuldners in einem definitiven Rechtsöff- nungstitel an eine Suspensivbedingung geknüpft wurde, deren Eintritt zwar durch Urkunde, nicht aber durch einen definitiven Titel ausgewiesen ist. 4.2. Der Gesuchsgegner rügt weiter, die Gesuchstellerin habe den Eintritt der Suspensivbedingungen gemäss Ziff. 2.1-3 der Scheidungsvereinbarung vom
16. Juli 2010 weder beweisen noch glaubhaft machen können, da sie die Offenle- gung ihrer Einkünfte verweigert habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er nur unterhaltspflichtig, wenn das Einkommen der Gesuchstellerin bestimmte Schwellenwerte unterschreite. Das Erreichen dieser Schwellenwerte stellten Sus- pensivbedingungen dar, deren Eintritt von der Gesuchstellerin nachzuweisen sei. Dies sei aber von Vornherein nur möglich, wenn sie ihre Einkünfte offenlege, weshalb es sich dabei um eine unmittelbar zu erfüllende Bedingung für den Un- terhaltsanspruch handle. Die Editionspflicht wirke sich daher auch auf die Fällig- keit der Unterhaltsbeiträge aus. Die blosse Behauptung, die Einkommensschwel- len seien nicht erreicht worden, genüge zum Nachweis des Eintritts der einschlä- gigen Suspensivbedingungen nicht. Die Vorinstanz habe daher das Recht falsch angewandt, indem sie der Gesuchstellerin dennoch provisorische Rechtsöffnung erteilt habe (Urk. 22 S. 4 f.). Besteht eine Bedingung, dass sich die Unterhaltsleistungen bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses verändern, hat derjenige, der daraus Rechte ableitet, den Eintritt dieses Ereignisses durch Urkunden zu beweisen. Den Urkundenbeweis anzutreten hat in der Regel der Gläubiger für die Umstände, welche die Unter-
- 8 - haltsleistungen erhöhen, und der Schuldner für diejenigen Umstände, die die Un- terhaltsleistungen vermindern oder ganz aufheben (BGE 143 III 564 E. 4.2.2; BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011, E. 3.2). Demnach hatte die Gesuch- stellerin nachzuweisen, dass sie nicht mehr mit einer anderen erwachsenen Per- son im gleichen Haushalt lebt, da diesfalls die Unterhaltspflicht des Gesuchsgeg- ners auflebte und sich zudem um Fr. 300.– pro Monat erhöhte (vgl. Ziff. 4.1 und 4.2 der Scheidungsvereinbarung). Der Gesuchsgegner stellt das Ende der Wohn- gemeinschaft der Gesuchstellerin nicht in Frage, macht jedoch geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz hänge das Aufleben seiner Unterhaltspflicht zusätzlich davon ab, dass die Gesuchstellerin (a) ihre Einkünfte offen lege und (b) die fest- gelegten Einkommensschwellen nicht erreiche (Urk. 22 S. 5 f.). Dies stände je- doch im Widerspruch zum Wortlaut der Scheidungsvereinbarung, gemäss wel- chem der Gesuchsgegner nach dem Wegfall der Wohngemeinschaft bis Ende März 2019 grundsätzlich unterhaltspflichtig ist (Ziff. 2.1 und Ziff. 4 der Vereinba- rung). Zwar entfällt bzw. reduziert sich die Unterhaltspflicht, wenn die Gesuchstel- lerin im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein monatliches Nettoerwerbseinkom- men von mehr als Fr. 6'500.– bzw. Fr. 5'600.– (Ziff. 2.2 der Vereinbarung) erzielt. Die beiden Bedingungen sind jedoch nicht miteinander verknüpft. Ebenso wenig wurde die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners von der Offenlegung der Ein- künfte seitens der Gesuchstellerin abhängig gemacht (vgl. Ziff. 2.2 Abs. 4 der Vereinbarung). Infolgedessen hätte der Gesuchsgegner mit Urkunden glaubhaft zu machen gehabt, dass das Einkommen der Gesuchstellerin die in der Schei- dungsvereinbarung vorgesehenen Schwellenwerte überschritt. Er behauptete zwar vor Vorinstanz, die Gesuchstellerin habe 2017 ein Nettoerwerbseinkommen von mehr als Fr. 6'500.– pro Monat erzielt (Urk. 12 S. 4). Dies wäre jedoch selbst dann ohne Belang, wenn die Behauptung belegt worden wäre, da sich die damit einhergehende Reduktion der Unterhaltsbeiträge nach der Vereinbarung der Par- teien erst im Folgejahr auswirken würde (vgl. Ziff. 2.2 Abs. 4: "Der Ausgleich er- folgt rückwirkend über die folgenden 12 Monate verteilt."). Auch wenn man in der Folge das im Jahr 2016 erzielte Einkommen für massgeblich erachten sollte (ob- wohl die Gesuchstellerin in diesem Jahr infolge des noch bestehenden Konkubi- nats keinen Unterhaltsanspruch hatte), hülfe dies dem Gesuchsgegner nicht, da
- 9 - die Gesuchstellerin in diesem Jahr gemäss Steuererklärung ein Einkommen von Fr. 49'711.– erzielte (Urk. 4/6 S. 4), welcher Betrag unter den Schwellenwerten gemäss der Scheidungsvereinbarung der Parteien liegt. Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, die Unter- haltspflicht des Gesuchsgegners bestehe unabhängig davon, ob die Gesuchstel- lerin ihrer Offenlegungspflicht nachkomme oder nicht. Ebenso wenig ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu beanstanden, wonach weder die Editions- pflicht noch das Erreichen der Einkommensschwellenwerte durch die Gesuchstel- lerin einen Einfluss auf die Fälligkeit der Unterhaltsbeiträge habe. 4.3. Überdies rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe auch deshalb keine provisorische Rechtsöffnung erteilen dürfen, weil er schlüssig dargelegt habe, dass die Gesuchstellerin sich im Ausland erneut verheiratet habe, womit seine Unterhaltspflicht von Gesetzes wegen erloschen sei. Die Vorinstanz gehe zwar zu Recht davon aus, dass ein eingereichter Personenstandsausweis als Auszug aus einem öffentlichen Register den vollen Beweis zu erbringen vermöge. Die Ge- suchstellerin habe aber in Südafrika gemäss allen Standesregeln und Traditionen geheiratet und dies in Einträgen in den sozialen Medien kundgetan. Die Heirat habe sie nur deshalb nicht in der Schweiz eintragen lassen, um ihn weiter finanzi- ell schröpfen zu können. Dieses Vorgehen stelle ein Schulbeispiel für einen Rechtsmissbrauch dar und sei nicht zu schützen. Es gehe nicht an, dass die Ge- suchstellerin nach dem Scheitern dieser Beziehung nun auf ihn zurückgreifen wol- le (Urk. 22 S. 6 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Gesuchsgegner trage die Beweislast für seine Behauptung, die Gesuchstellerin habe entgegen dem Eintrag im Zivilstandsregister (Urk. 4/4) erneut geheiratet (Urk. 23 S. 10 f.). Der Gesuchsgegner legte dafür vor Vorinstanz diverse Auszüge von Facebook-Einträgen vor, gemäss welchen die Gesuchstellerin im Jahr 2015 heiratete (Urk. 13/2, 13/4 und 13/6) bzw. seit dem tt. Januar 2015 mit D._____ verheiratet ist (Urk. 13/3 und 13/7) und später in der Schweiz eine "Mountain Wedding Party" feierte (Urk. 13/5). Die Gesuchstellerin reichte dazu ein E-Mail von D._____ ein, wonach er die Gesuchstellerin nicht geheiratet habe. Vielmehr
- 10 - habe man eine private Liebeszeremonie abgehalten (Urk. 17). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Facebook-Einträge die Unrichtigkeit des Eintrags im Zivil- standsregister nicht nachzuweisen vermögen, zumal die Umstände der "Hoch- zeitsfeiern" (offizielle bzw. anerkennungsfähige Heirat oder private Zeremonie oh- ne rechtliche Wirkungen) im Dunkeln bleiben. In der Folge entbehrt auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (die Gesuchstellerin habe ihre zweite Heirat nicht eintragen lassen, um den Gesuchsgegner finanziell zu schröpfen) jeder Grundla- ge. 4.4. Schliesslich rügt der Gesuchsgegner, es sei kein Beweis erbracht worden, dass sich die Gesuchstellerin tatsächlich von ihrem zweiten Ehegatten getrennt habe, auch wenn beide nun verschiedene Wohnsitze hätten (Urk. 22 S. 8). Die Parteien sahen allerdings in der Scheidungsvereinbarung vor, dass die vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge nur solange entfallen, als die Gesuchstellerin mehr als drei Jahre mit der gleichen erwachsenen Person im selben Haushalt lebt (vgl. Ziff. 4.1 der Scheidungsvereinbarung; Hervorhebung durch das Gericht). Die Sistierung der Unterhaltsbeiträge wurde demnach nicht vom Bestand der Beziehung, sondern von einer kostensenkenden Lebens- und Haushaltsgemeinschaft abhängig gemacht. Eine solche besteht nicht mehr, da die Gesuchstellerin und ihr Partner unbestrittenermassen zwei verschiedene Wohnsitze haben (vgl. Urk. 22 S. 8 Rz. 18). 4.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren nicht zuzusprechen: Dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 11 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 12 - Zürich, 6. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: sf