Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 19. März 2018 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- begehren des Gesuchstellers ab (Urk. 13 = Urk. 17). Gegen diesen Entscheid er- hob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. April 2018 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 16 S. 2): "1. Es sei das angefochtene Urteil vom 19. März 2018 (Geschäfts- Nr. EB180258 der Vorinstanz) vollständig aufzuheben.
E. 2 Dem Beschwerdeführer sei definitive Rechtsöffnung für CHF 3'000.00 brutto nebst Zins zu 5 % p.a. seit 01. September 2017 in der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom
17. Oktober 2017) zu erteilen.
E. 3 Eventualiter, es sei dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für CHF 2'813.25 netto nebst Zins zu 5 % p.a. seit 01. September 2017 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2017) zu erteilen.
E. 3.1 Im Entscheid RT120174 hat die erkennende Kammer für das Verfahren um definitive Rechtsöffnung festgehalten, dass für einen Bruttobetrag Rechtsöff- nung zu erteilen ist, sofern im definitiven Rechtsöffnungstitel der Bruttobetrag zu- gesprochen wurde und der Arbeitgeber die Höhe der Sozialabzüge und deren Bezahlung nicht nachweist (OGer ZH RT120174 vom 27. März 2013, E. 4). Diese Rechtsprechung berücksichtigt den Grundsatz, wonach der Richter im definitiven Rechtsöffnungsverfahren den ihm beigebrachten Rechtsöffnungstitel weder über- prüfen noch auslegen, sondern nur die eng beschränkten Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr zulassen darf. Konkret darf der Richter bei der definitiven Rechtsöffnung lediglich prüfen, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt, das heisst, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Urteil resp. Ur- teilssurrogat ergibt. Er hat weder über den materiellen Bestand zu befinden, noch darf er sich mit der materiellen Richtigkeit des Entscheids befassen. Ist dieser un- klar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachrichters, Klarheit zu schaffen (BGer 5D_201/2013 vom 2. April 2014, E. 4.1). Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil, so kann der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung nur verweigern, wenn der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wor- den ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
E. 3.2 Auch die herrschende Lehre vertritt die Auffassung, für einen definiti- ven Titel, welcher auf Bezahlung eines Bruttolohnes laute, sei die Rechtsöffnung zu erteilen, soweit der Arbeitgeber für die Sozialabgaben keine Tilgung geltend mache und deren Bezahlung an die Sozialversicherungsträger nicht nachweise (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 43 unter Hinweis auf TC NE, RJN 1995, 71f. [=JAR 1997 S. 140]; Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 80 N 22; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsvertrag,
- 6 -
E. 3.3 Zwar hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung der auf einen Bruttolohn entfallenden Sozialabgaben für die AHV-, IV-, BVG-, EO- und ALV-Beiträge sowie UVG- und KTG-Prämien; vielmehr sind diese vom Arbeitge- ber an die verschiedenen Sozialeinrichtungen abzuliefern. Die Zusprechung eines Bruttolohnes durch das Erkenntnisgericht ist allerdings nicht unzulässig. Es be- stehen weder klare gesetzliche Bestimmungen dafür, ob der Lohn netto oder brut- to einzuklagen bzw. zuzusprechen ist, noch ist die Praxis der Gerichte diesbezüg- lich einheitlich (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O.; Tobler/Favre/Munoz/Gullo Ehm, Arbeitsrecht, Kommentierte Gesetzesausgabe, Lausanne 2006, Art. 322 OR N. 1.17). Wenn die Zusprechung eines Bruttobetrages durch das Erkenntnisge- richt möglich und zulässig ist, so kann es nicht angehen, dass der Rechtsöff- nungsrichter dem Arbeitnehmer die definitive Rechtsöffnung für die im Titel als Bruttobetrag bezifferte Summe ungeachtet der Einwendungen des Arbeitgebers mit der blossen Begründung verweigert, der Titel sei inhaltlich nicht vollstreckbar. Unrichtig ist auch die Auffassung der Vorinstanz, das Vollstreckungsgericht ver- ändere einen Erkenntnisentscheid, wenn es dem Arbeitnehmer den Bruttobetrag zuspreche (vgl. Urk. 17 E. 2.3.4, S. 4). So ist es doch gerade nicht der Rechtsöff- nungsrichter, der etwas zuspricht, sondern das Erkenntnisgericht.
- 7 - Da der Arbeitgeber hinsichtlich der Sozialabgaben die Funktion eines Voll- zugsorgans ausübt (vgl. Art. 51 AHVG, Art. 66 IVG, Art. 21. Abs. 2 EOG, Art. 6 AVIG, Art. 66 Abs. 3 BVG, Art. 93 Abs. 3 UVG), ist er berechtigt, diese vom Brut- tolohn abzuziehen, wenn dem Arbeitnehmer eine Summe als Lohn zugesprochen wird und der Lohn nicht ausdrücklich als Nettolohn bezeichnet wurde (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 43). Dass es Sache des Arbeitgebers sein muss, den Umfang der Abzüge zu substantiieren und nachzuweisen, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer die Höhe gewisser Abzüge (insb. BVG-, NBU-, KTG-Abzüge) in der Praxis oft gar nicht kennt und sich diese verän- dern können, ohne dass der Arbeitnehmer darüber vorgängig informiert ist. Ent- sprechend ist es sachgerecht, auch im Rechtsöffnungsverfahren vom Arbeitgeber zu verlangen, dass er einem Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Bruttobetrag die konkreten Abzüge entgegenhält, falls diese aus dem Rechts- öffnungstitel nicht hervorgehen. Insofern ist an der zitierten Rechtsprechung der erkennenden Kammer (OGer ZH RT120174 vom 27. März 2013, E. 4) dem Grundsatz nach festzuhalten. Zu überdenken gilt es hingegen, ob der Arbeitgeber tatsächlich den Nachweis der Bezahlung der Sozialabzüge zu erbringen hat oder ob der Rechtsöffnungsrichter im Einzelfall auch genügen lassen darf, dass der Arbeitgeber die einzelnen Abzüge substantiiert vorbringt und deren Umfang – so- weit sich dieser nicht aus dem Gesetz ergibt – mittels Urkundenbeweis nachweist. Da die Abrechnungspflicht des Arbeitgebers erst im Zeitpunkt der Lohnzahlung entsteht (vgl. z.B. Art. 14 Abs. 1 AHVG; BGE 110 V 227 E. 3a) und die geschulde- ten Beiträge mit dem Ablauf der Zahlungsperiode fällig werden (z.B. Art. 34 Abs. 4 AHVV), müsste der Rechtsöffnungsrichter Letzteres wohl genügen lassen. Die Frage kann aber vorliegend, weil es an entsprechenden Behauptungen seitens der Gesuchsgegnerin gänzlich fehlt, offengelassen werden.
4. Der Gesuchsteller verfügt über einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Die Forderung beruht auf einem nicht abgelehn- ten Urteilsvorschlag und mithin auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid, in welchem die Gesuchsgegnerin verpflichtet wird, dem Gesuchsteller bis am 31. August 2017 den ausstehenden Lohnanteil im Betrag von Fr. 3'000.– brutto zu bezahlen (Urk. 3/3 i.V.m. Urk. 3/1). Im Rechtsöffnungsverfahren stellte
- 8 - sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt, der Gesuchsteller sei nie bei ihr angestellt gewesen, vielmehr sei dieser als Vermittler bei der F._____ auf Provisi- onsbasis tätig gewesen. Der gegenüber der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Lohn in der Höhe von Fr. 3'000.– entbehre daher jeglicher Grundlage (Urk. 8). Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin richten sich damit gegen den materiellen Bestand der Forderung und sind im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören. Die Gesuchsgegnerin hat weder die Tilgung im Umfang der Sozialbeiträge geltend gemacht noch den Einwand erhoben, sie sei im Umfang der noch zu ent- richtenden Sozialbeiträge zu einem Abzug berechtigt, geschweige denn hat sie weder Ersteres noch Letzteres mit Urkunden nachgewiesen. Es liegen somit kei- ne Gründe vor, dem Gesuchsteller die Rechtsöffnung für den im Urteilsvorschlag bezifferten Lohnanspruch von Fr. 3'000.– brutto zu verweigern. Entsprechend ist für den Betrag von Fr. 3'000.– definitive Rechtsöffnung zu gewähren, weshalb die Beschwerde im Hauptpunkt gutzuheissen ist. Damit erübrigt sich eine Auseinan- dersetzung mit den übrigen vom Gesuchsteller vorgetragenen Rügen (Urk. 16 S. 6 ff.).
5. Gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO hat die Rechtsmittelinstanz neu zu entscheiden, wenn die Sache – wie vorliegend – spruchreif ist. Auch die Verzugs- zinsen ergeben sich vorliegend aus dem Rechtsöffnungstitel, zumal die Gesuchs- gegnerin den ausstehenden Lohnanteil von Fr. 3'000.– gemäss Urteilsvorschlag bis am 31. August 2017 hätte bezahlen müssen (vgl. Urk. 3/3). Demgemäss ist dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zah- lungsbefehl vom 17. Oktober 2017) antragsgemäss definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'000.– nebst Zins zu 5 % auf Fr. 3'000.– seit 1. September 2017 zu erteilen.
6. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Der Gesuchsteller verlangte vor der Vorinstanz die Erteilung der de- finitiven Rechtsöffnung für Fr. 3'500.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2017 (Urk. 1; Urk. 6). Mit vorliegendem Entscheid wird die Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 3'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2017 erteilt. Damit obsiegt der
- 9 - Gesuchsteller grossmehrheitlich. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Die Höhe der Spruchgebühr ist nicht angefochten. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Ge- suchsteller für das vorinstanzliche Verfahren, in welchem er noch nicht anwaltlich vertreten war, keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 4 Subeventualiter, es sei dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2017) definitive Rechtsöffnung für einen Nettobetrag (zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 01. September 2017) zu erteilen, der nach Auskunftserteilung der Beschwerdegegnerin über allfällige weitere Abzüge vom Bruttobe- trag von CHF 3'000.– zu bestimmen sei.
E. 5 Subsubeventualiter, es sei das Verfahren zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Staatskasse."
2. Das vorinstanzliche Urteil vom 19. März 2018 wurde dem damals noch nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller am 12. April 2018 zugestellt (Urk. 14). Die im Urteil richtig genannte Beschwerdefrist vom 10 Tagen (vgl. Urk. 17 S. 6) gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO endete daher mit Blick auf Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 143 Abs. 1 ZPO am Montag, 23. April 2018. Die Beschwerde- schrift trägt das Datum des 23. April 2018, ging beim hiesigen Gericht jedoch erst am 25. April 2018 ein (vgl. Urk. 16). Das Datum des Poststempels auf dem Brief- umschlag ist unleserlich, allerdings sind auf dem Umschlag zwei Zeugen –
- 3 - C._____ und D._____ – genannt, welche bestätigen, dass die Sendung am
23. April 2018 um 23.10 Uhr in den Briefkasten bei der Sihlpost Zürich eingewor- fen worden sei (Briefumschlag von Urk. 16 = Urk. 16a). Da das Gericht nach Ein- gang eines Rechtsmittels von Amtes wegen zu prüfen hat, ob die Prozessvoraus- setzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO) – zu denen unter anderem auch die Wahrung der gesetzlichen Beschwerdefrist gehört – wurde dem Gesuchsteller mit Be- schluss vom 3. Mai 2018 (Urk. 22) der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass die Be- schwerde vor dem 24. April 2018 der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Gleichzeitig wurden die Zeugeneinvernahmen von C._____ und D._____ be- schlossen (Urk. 22). Mit Vorladung vom 4. Juni 2018 wurden die Parteien zur Be- weisverhandlung vorgeladen (Urk. 28). Diese fand am 3. Juli 2018 statt (Prot. II S. 6). Mit Beschluss vom 6. August 2018 wurde vorgemerkt, dass die Beschwerde des Gesuchstellers rechtzeitig erhoben worden war (Urk. 38).
3. Den mit Beschluss vom 3. Mai 2018 einverlangten Kostenvorschuss hat der Gesuchsteller rechtzeitig geleistet (Urk. 22 und 27). Sodann wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 6. August 2018 Frist zur Beschwerdeant- wort angesetzt (Urk. 39). Da innert Frist keine Beschwerdeantwort einging, ist das Verfahren androhungsgemäss (Urk. 39 Dispositivziffer 1) ohne eine solche wei- terzuführen (Art. 147 Abs. 2 ZPO).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). II.
1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren mit folgender Be- gründung ab: Der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf den Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes E._____ vom 25. Juli 2017, worin die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden sei, dem Gesuchsteller bis am 31. August 2017 den ausste- henden Lohnanteil von Fr. 3'000.– brutto zu bezahlen. Damit sei zwar die durch die Gesuchsgegnerin zu bezahlende Summe auf Fr. 3'000.– beziffert. Allerdings sei problematisch, dass der Entscheid dem Gesuchsteller nicht Fr. 3'000.– oder Fr. 3'000.– netto zuspreche, sondern Fr. 3'000.– brutto. Die Zusprechung einer
- 4 - bestimmten Summe oder eines bestimmten Nettobetrages sei nicht dasselbe wie die Zusprechung eines Bruttobetrages. Spreche das Gericht etwa im Erkenntnis- verfahren Fr. 3'000.– oder Fr. 3'000.– netto zu, könne dies im Rahmen der Voll- streckung (im Rechtsöffnungsverfahren) nur bedeuten, dass der Gläubiger Fr. 3'000.– durchsetzen könne. Laute der Erkenntnisentscheid dagegen auf Fr. 3'000.– brutto und lasse sich weder dem Dispositiv noch den Erwägungen entnehmen, wie hoch die Abzüge seien, sei der Entscheid sachlich nicht hinrei- chend klar bestimmt. Wenn das Vollstreckungsgericht dem Arbeitnehmer den Bruttobetrag zuspreche, lege es den Erkenntnisentscheid nicht nur aus – was in gewissem Rahmen zulässig sei –, sondern verändere ihn, indem es für Abzüge die Vollstreckung gewähre, die dem Arbeitnehmer gemäss Titel gar nicht zustün- den. Die dem Gläubiger tatsächlich zu bezahlende Summe sei im Entscheid oder im Entscheidsurrogat in einem solchen Fall nicht beziffert, sondern nur der Total- betrag, den der Schuldner dem Gläubiger gemäss Titel sowie verschiedenen wei- teren Gläubigern zu zahlen hätte. Spreche ein Entscheid somit lediglich einen Bruttobetrag zu, ohne dass sich aus ihm der Nettolohn ergebe, sei daher davon auszugehen, dass er inhaltlich nicht vollstreckbar sei. Auch aus praktischen Über- legungen könne ein Urteil oder ein nicht abgelehnter Urteilsvorschlag keinen Rechtsöffnungstitel für den dem Arbeitnehmer zugesprochenen Bruttolohn dar- stellen. So wäre ein Arbeitnehmer, wenn er nebst dem ihm geschuldeten Netto- lohn auch die Abzüge ausbezahlt erhielte, im Umfange der Abzüge ungerechtfer- tigt bereichert, könnte aber kaum gezwungen werden, diese Beiträge an die effek- tiven Gläubiger (Ausgleichskasse, Unfallversicherung, Pensionskasse etc.) wei- terzuleiten. Ferner wäre der Arbeitgeber dem Risiko einer Doppelzahlung ausge- setzt, wenn er dem Arbeitnehmer in der Zwangsvollstreckung nebst dem Netto- lohn auch die Abzüge bezahlen müsste, die effektiven Gläubiger gleichwohl aber ihre Forderungen auf der Basis des Bruttolohnes gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen könnten. Das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers sei daher abzuweisen, ohne dass auf die weiteren Ausführungen der Parteien einzugehen sei (Urk. 17 S. 2 ff.).
2. Der Gesuchsteller rügt zunächst, die Vorinstanz habe die definitive Rechtsöffnung für den im rechtskräftigen Urteilsvorschlag zugesprochenen Brut-
- 5 - tobetrag von Fr. 3'000.– einzig gestützt auf einen eigenen Entscheid – Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Januar 2017, ZR 116 [2017] Nr. 28 – verweigert und sei damit zu Unrecht von der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich abgewichen (Urk. 16 S. 4 f.).
E. 7 Im Beschwerdeverfahren – in welchem die Aufhebung des vorinstanzli- chen Urteils und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 3'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2017 beantragt wird – obsiegt der Gesuchsteller vollumfänglich, weshalb die zweitinstanzliche Spruchgebühr der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Sie ist aus dem Kosten- vorschuss des Gesuchstellers zu beziehen, diesem jedoch vollumfänglich von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. Letztere ist darüber hinaus zu verpflichten, dem nunmehr anwaltlich vertretenen Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 550.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 9, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Kosten des Beweisverfahrens wurden bereits mit Beschluss vom 6. August 2018 festge- setzt und verlegt (Urk. 38). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. März 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2017) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 3'000.– nebst Zins zu 5 % seit
- September 2017.
- Die Spruchgebühr von Fr. 200.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt."
- Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. - 10 -
- Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vor- schuss von Fr. 450.– zu ersetzen.
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 550.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt Zürich 1 so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 9. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180072-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Urteil vom 9. Oktober 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. März 2018 (EB180258-L)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Urteil vom 19. März 2018 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- begehren des Gesuchstellers ab (Urk. 13 = Urk. 17). Gegen diesen Entscheid er- hob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. April 2018 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 16 S. 2): "1. Es sei das angefochtene Urteil vom 19. März 2018 (Geschäfts- Nr. EB180258 der Vorinstanz) vollständig aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei definitive Rechtsöffnung für CHF 3'000.00 brutto nebst Zins zu 5 % p.a. seit 01. September 2017 in der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom
17. Oktober 2017) zu erteilen.
3. Eventualiter, es sei dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für CHF 2'813.25 netto nebst Zins zu 5 % p.a. seit 01. September 2017 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2017) zu erteilen.
4. Subeventualiter, es sei dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2017) definitive Rechtsöffnung für einen Nettobetrag (zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 01. September 2017) zu erteilen, der nach Auskunftserteilung der Beschwerdegegnerin über allfällige weitere Abzüge vom Bruttobe- trag von CHF 3'000.– zu bestimmen sei.
5. Subsubeventualiter, es sei das Verfahren zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Staatskasse."
2. Das vorinstanzliche Urteil vom 19. März 2018 wurde dem damals noch nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller am 12. April 2018 zugestellt (Urk. 14). Die im Urteil richtig genannte Beschwerdefrist vom 10 Tagen (vgl. Urk. 17 S. 6) gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO endete daher mit Blick auf Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 143 Abs. 1 ZPO am Montag, 23. April 2018. Die Beschwerde- schrift trägt das Datum des 23. April 2018, ging beim hiesigen Gericht jedoch erst am 25. April 2018 ein (vgl. Urk. 16). Das Datum des Poststempels auf dem Brief- umschlag ist unleserlich, allerdings sind auf dem Umschlag zwei Zeugen –
- 3 - C._____ und D._____ – genannt, welche bestätigen, dass die Sendung am
23. April 2018 um 23.10 Uhr in den Briefkasten bei der Sihlpost Zürich eingewor- fen worden sei (Briefumschlag von Urk. 16 = Urk. 16a). Da das Gericht nach Ein- gang eines Rechtsmittels von Amtes wegen zu prüfen hat, ob die Prozessvoraus- setzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO) – zu denen unter anderem auch die Wahrung der gesetzlichen Beschwerdefrist gehört – wurde dem Gesuchsteller mit Be- schluss vom 3. Mai 2018 (Urk. 22) der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass die Be- schwerde vor dem 24. April 2018 der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Gleichzeitig wurden die Zeugeneinvernahmen von C._____ und D._____ be- schlossen (Urk. 22). Mit Vorladung vom 4. Juni 2018 wurden die Parteien zur Be- weisverhandlung vorgeladen (Urk. 28). Diese fand am 3. Juli 2018 statt (Prot. II S. 6). Mit Beschluss vom 6. August 2018 wurde vorgemerkt, dass die Beschwerde des Gesuchstellers rechtzeitig erhoben worden war (Urk. 38).
3. Den mit Beschluss vom 3. Mai 2018 einverlangten Kostenvorschuss hat der Gesuchsteller rechtzeitig geleistet (Urk. 22 und 27). Sodann wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 6. August 2018 Frist zur Beschwerdeant- wort angesetzt (Urk. 39). Da innert Frist keine Beschwerdeantwort einging, ist das Verfahren androhungsgemäss (Urk. 39 Dispositivziffer 1) ohne eine solche wei- terzuführen (Art. 147 Abs. 2 ZPO).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). II.
1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren mit folgender Be- gründung ab: Der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf den Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes E._____ vom 25. Juli 2017, worin die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden sei, dem Gesuchsteller bis am 31. August 2017 den ausste- henden Lohnanteil von Fr. 3'000.– brutto zu bezahlen. Damit sei zwar die durch die Gesuchsgegnerin zu bezahlende Summe auf Fr. 3'000.– beziffert. Allerdings sei problematisch, dass der Entscheid dem Gesuchsteller nicht Fr. 3'000.– oder Fr. 3'000.– netto zuspreche, sondern Fr. 3'000.– brutto. Die Zusprechung einer
- 4 - bestimmten Summe oder eines bestimmten Nettobetrages sei nicht dasselbe wie die Zusprechung eines Bruttobetrages. Spreche das Gericht etwa im Erkenntnis- verfahren Fr. 3'000.– oder Fr. 3'000.– netto zu, könne dies im Rahmen der Voll- streckung (im Rechtsöffnungsverfahren) nur bedeuten, dass der Gläubiger Fr. 3'000.– durchsetzen könne. Laute der Erkenntnisentscheid dagegen auf Fr. 3'000.– brutto und lasse sich weder dem Dispositiv noch den Erwägungen entnehmen, wie hoch die Abzüge seien, sei der Entscheid sachlich nicht hinrei- chend klar bestimmt. Wenn das Vollstreckungsgericht dem Arbeitnehmer den Bruttobetrag zuspreche, lege es den Erkenntnisentscheid nicht nur aus – was in gewissem Rahmen zulässig sei –, sondern verändere ihn, indem es für Abzüge die Vollstreckung gewähre, die dem Arbeitnehmer gemäss Titel gar nicht zustün- den. Die dem Gläubiger tatsächlich zu bezahlende Summe sei im Entscheid oder im Entscheidsurrogat in einem solchen Fall nicht beziffert, sondern nur der Total- betrag, den der Schuldner dem Gläubiger gemäss Titel sowie verschiedenen wei- teren Gläubigern zu zahlen hätte. Spreche ein Entscheid somit lediglich einen Bruttobetrag zu, ohne dass sich aus ihm der Nettolohn ergebe, sei daher davon auszugehen, dass er inhaltlich nicht vollstreckbar sei. Auch aus praktischen Über- legungen könne ein Urteil oder ein nicht abgelehnter Urteilsvorschlag keinen Rechtsöffnungstitel für den dem Arbeitnehmer zugesprochenen Bruttolohn dar- stellen. So wäre ein Arbeitnehmer, wenn er nebst dem ihm geschuldeten Netto- lohn auch die Abzüge ausbezahlt erhielte, im Umfange der Abzüge ungerechtfer- tigt bereichert, könnte aber kaum gezwungen werden, diese Beiträge an die effek- tiven Gläubiger (Ausgleichskasse, Unfallversicherung, Pensionskasse etc.) wei- terzuleiten. Ferner wäre der Arbeitgeber dem Risiko einer Doppelzahlung ausge- setzt, wenn er dem Arbeitnehmer in der Zwangsvollstreckung nebst dem Netto- lohn auch die Abzüge bezahlen müsste, die effektiven Gläubiger gleichwohl aber ihre Forderungen auf der Basis des Bruttolohnes gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen könnten. Das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers sei daher abzuweisen, ohne dass auf die weiteren Ausführungen der Parteien einzugehen sei (Urk. 17 S. 2 ff.).
2. Der Gesuchsteller rügt zunächst, die Vorinstanz habe die definitive Rechtsöffnung für den im rechtskräftigen Urteilsvorschlag zugesprochenen Brut-
- 5 - tobetrag von Fr. 3'000.– einzig gestützt auf einen eigenen Entscheid – Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Januar 2017, ZR 116 [2017] Nr. 28 – verweigert und sei damit zu Unrecht von der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich abgewichen (Urk. 16 S. 4 f.). 3.1 Im Entscheid RT120174 hat die erkennende Kammer für das Verfahren um definitive Rechtsöffnung festgehalten, dass für einen Bruttobetrag Rechtsöff- nung zu erteilen ist, sofern im definitiven Rechtsöffnungstitel der Bruttobetrag zu- gesprochen wurde und der Arbeitgeber die Höhe der Sozialabzüge und deren Bezahlung nicht nachweist (OGer ZH RT120174 vom 27. März 2013, E. 4). Diese Rechtsprechung berücksichtigt den Grundsatz, wonach der Richter im definitiven Rechtsöffnungsverfahren den ihm beigebrachten Rechtsöffnungstitel weder über- prüfen noch auslegen, sondern nur die eng beschränkten Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr zulassen darf. Konkret darf der Richter bei der definitiven Rechtsöffnung lediglich prüfen, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt, das heisst, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Urteil resp. Ur- teilssurrogat ergibt. Er hat weder über den materiellen Bestand zu befinden, noch darf er sich mit der materiellen Richtigkeit des Entscheids befassen. Ist dieser un- klar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachrichters, Klarheit zu schaffen (BGer 5D_201/2013 vom 2. April 2014, E. 4.1). Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil, so kann der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung nur verweigern, wenn der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wor- den ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 3.2 Auch die herrschende Lehre vertritt die Auffassung, für einen definiti- ven Titel, welcher auf Bezahlung eines Bruttolohnes laute, sei die Rechtsöffnung zu erteilen, soweit der Arbeitgeber für die Sozialabgaben keine Tilgung geltend mache und deren Bezahlung an die Sozialversicherungsträger nicht nachweise (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 43 unter Hinweis auf TC NE, RJN 1995, 71f. [=JAR 1997 S. 140]; Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 80 N 22; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsvertrag,
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7. Aufl. 2012, Art. 322 N 14 unter Hinweis auf CdCass NE in JAR 1997 S. 140; Abbet, Stämpflis Handkommentar, La mainlevée de l'opposition, Art. 80 N 33; BK- Rehbinder/Stöckli, Art. 322 OR N14). Ein Teil der Lehre spricht sich allerdings da- für aus, bei Begehren um definitive Rechtsöffnung sei nicht nach der effektiven Zahlung der Lohnabzüge zu fragen, vielmehr sei der Arbeitgeber zum Urkunden- beweis zuzulassen, dass der Arbeitnehmer für Teile seiner Bruttoforderung nicht Gläubiger sei. Diese Meinung gründet insbesondere auf der praktischen Überle- gung, dass weder die gesetzlichen noch die vertraglichen Lohnabzüge gleichzei- tig mit dem Lohn fällig sind und eine Zuordnung der Beiträge erst nach erfolgter Abrechnungen gegenüber dem Versicherungsträger möglich ist, womit der Ar- beitgeber den schriftlichen Beweis, dass er die Lohnabzüge weitergeleitet und bezahlt hat, im Rechtsöffnungsverfahren womöglich noch gar nicht erbringen kann (Chanson, in: ARV online 2017 Nr. 810 m.w.H.; BSK SchKG I – Staehelin, Art. 80 N 43 a.E.). 3.3 Zwar hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung der auf einen Bruttolohn entfallenden Sozialabgaben für die AHV-, IV-, BVG-, EO- und ALV-Beiträge sowie UVG- und KTG-Prämien; vielmehr sind diese vom Arbeitge- ber an die verschiedenen Sozialeinrichtungen abzuliefern. Die Zusprechung eines Bruttolohnes durch das Erkenntnisgericht ist allerdings nicht unzulässig. Es be- stehen weder klare gesetzliche Bestimmungen dafür, ob der Lohn netto oder brut- to einzuklagen bzw. zuzusprechen ist, noch ist die Praxis der Gerichte diesbezüg- lich einheitlich (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O.; Tobler/Favre/Munoz/Gullo Ehm, Arbeitsrecht, Kommentierte Gesetzesausgabe, Lausanne 2006, Art. 322 OR N. 1.17). Wenn die Zusprechung eines Bruttobetrages durch das Erkenntnisge- richt möglich und zulässig ist, so kann es nicht angehen, dass der Rechtsöff- nungsrichter dem Arbeitnehmer die definitive Rechtsöffnung für die im Titel als Bruttobetrag bezifferte Summe ungeachtet der Einwendungen des Arbeitgebers mit der blossen Begründung verweigert, der Titel sei inhaltlich nicht vollstreckbar. Unrichtig ist auch die Auffassung der Vorinstanz, das Vollstreckungsgericht ver- ändere einen Erkenntnisentscheid, wenn es dem Arbeitnehmer den Bruttobetrag zuspreche (vgl. Urk. 17 E. 2.3.4, S. 4). So ist es doch gerade nicht der Rechtsöff- nungsrichter, der etwas zuspricht, sondern das Erkenntnisgericht.
- 7 - Da der Arbeitgeber hinsichtlich der Sozialabgaben die Funktion eines Voll- zugsorgans ausübt (vgl. Art. 51 AHVG, Art. 66 IVG, Art. 21. Abs. 2 EOG, Art. 6 AVIG, Art. 66 Abs. 3 BVG, Art. 93 Abs. 3 UVG), ist er berechtigt, diese vom Brut- tolohn abzuziehen, wenn dem Arbeitnehmer eine Summe als Lohn zugesprochen wird und der Lohn nicht ausdrücklich als Nettolohn bezeichnet wurde (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 43). Dass es Sache des Arbeitgebers sein muss, den Umfang der Abzüge zu substantiieren und nachzuweisen, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer die Höhe gewisser Abzüge (insb. BVG-, NBU-, KTG-Abzüge) in der Praxis oft gar nicht kennt und sich diese verän- dern können, ohne dass der Arbeitnehmer darüber vorgängig informiert ist. Ent- sprechend ist es sachgerecht, auch im Rechtsöffnungsverfahren vom Arbeitgeber zu verlangen, dass er einem Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Bruttobetrag die konkreten Abzüge entgegenhält, falls diese aus dem Rechts- öffnungstitel nicht hervorgehen. Insofern ist an der zitierten Rechtsprechung der erkennenden Kammer (OGer ZH RT120174 vom 27. März 2013, E. 4) dem Grundsatz nach festzuhalten. Zu überdenken gilt es hingegen, ob der Arbeitgeber tatsächlich den Nachweis der Bezahlung der Sozialabzüge zu erbringen hat oder ob der Rechtsöffnungsrichter im Einzelfall auch genügen lassen darf, dass der Arbeitgeber die einzelnen Abzüge substantiiert vorbringt und deren Umfang – so- weit sich dieser nicht aus dem Gesetz ergibt – mittels Urkundenbeweis nachweist. Da die Abrechnungspflicht des Arbeitgebers erst im Zeitpunkt der Lohnzahlung entsteht (vgl. z.B. Art. 14 Abs. 1 AHVG; BGE 110 V 227 E. 3a) und die geschulde- ten Beiträge mit dem Ablauf der Zahlungsperiode fällig werden (z.B. Art. 34 Abs. 4 AHVV), müsste der Rechtsöffnungsrichter Letzteres wohl genügen lassen. Die Frage kann aber vorliegend, weil es an entsprechenden Behauptungen seitens der Gesuchsgegnerin gänzlich fehlt, offengelassen werden.
4. Der Gesuchsteller verfügt über einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Die Forderung beruht auf einem nicht abgelehn- ten Urteilsvorschlag und mithin auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid, in welchem die Gesuchsgegnerin verpflichtet wird, dem Gesuchsteller bis am 31. August 2017 den ausstehenden Lohnanteil im Betrag von Fr. 3'000.– brutto zu bezahlen (Urk. 3/3 i.V.m. Urk. 3/1). Im Rechtsöffnungsverfahren stellte
- 8 - sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt, der Gesuchsteller sei nie bei ihr angestellt gewesen, vielmehr sei dieser als Vermittler bei der F._____ auf Provisi- onsbasis tätig gewesen. Der gegenüber der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Lohn in der Höhe von Fr. 3'000.– entbehre daher jeglicher Grundlage (Urk. 8). Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin richten sich damit gegen den materiellen Bestand der Forderung und sind im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören. Die Gesuchsgegnerin hat weder die Tilgung im Umfang der Sozialbeiträge geltend gemacht noch den Einwand erhoben, sie sei im Umfang der noch zu ent- richtenden Sozialbeiträge zu einem Abzug berechtigt, geschweige denn hat sie weder Ersteres noch Letzteres mit Urkunden nachgewiesen. Es liegen somit kei- ne Gründe vor, dem Gesuchsteller die Rechtsöffnung für den im Urteilsvorschlag bezifferten Lohnanspruch von Fr. 3'000.– brutto zu verweigern. Entsprechend ist für den Betrag von Fr. 3'000.– definitive Rechtsöffnung zu gewähren, weshalb die Beschwerde im Hauptpunkt gutzuheissen ist. Damit erübrigt sich eine Auseinan- dersetzung mit den übrigen vom Gesuchsteller vorgetragenen Rügen (Urk. 16 S. 6 ff.).
5. Gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO hat die Rechtsmittelinstanz neu zu entscheiden, wenn die Sache – wie vorliegend – spruchreif ist. Auch die Verzugs- zinsen ergeben sich vorliegend aus dem Rechtsöffnungstitel, zumal die Gesuchs- gegnerin den ausstehenden Lohnanteil von Fr. 3'000.– gemäss Urteilsvorschlag bis am 31. August 2017 hätte bezahlen müssen (vgl. Urk. 3/3). Demgemäss ist dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zah- lungsbefehl vom 17. Oktober 2017) antragsgemäss definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'000.– nebst Zins zu 5 % auf Fr. 3'000.– seit 1. September 2017 zu erteilen.
6. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Der Gesuchsteller verlangte vor der Vorinstanz die Erteilung der de- finitiven Rechtsöffnung für Fr. 3'500.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2017 (Urk. 1; Urk. 6). Mit vorliegendem Entscheid wird die Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 3'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2017 erteilt. Damit obsiegt der
- 9 - Gesuchsteller grossmehrheitlich. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Die Höhe der Spruchgebühr ist nicht angefochten. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Ge- suchsteller für das vorinstanzliche Verfahren, in welchem er noch nicht anwaltlich vertreten war, keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7. Im Beschwerdeverfahren – in welchem die Aufhebung des vorinstanzli- chen Urteils und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 3'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2017 beantragt wird – obsiegt der Gesuchsteller vollumfänglich, weshalb die zweitinstanzliche Spruchgebühr der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Sie ist aus dem Kosten- vorschuss des Gesuchstellers zu beziehen, diesem jedoch vollumfänglich von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. Letztere ist darüber hinaus zu verpflichten, dem nunmehr anwaltlich vertretenen Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 550.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 9, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Kosten des Beweisverfahrens wurden bereits mit Beschluss vom 6. August 2018 festge- setzt und verlegt (Urk. 38). Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. März 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2017) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 3'000.– nebst Zins zu 5 % seit
1. September 2017.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 200.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt."
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
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3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vor- schuss von Fr. 450.– zu ersetzen.
4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 550.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt Zürich 1 so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 9. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: am