Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 9), hernach begründetem Ur- teil vom 24. Januar 2018 (Urk. 12 = Urk. 15) erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) definitive Rechtsöffnung für ausstehende Gerichtsgebühren in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Fällanden, Zahlungsbefehl vom 14. August 2017, für Fr. 3'293.25 und für die Be- treibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung.
b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 23. April 2018, eingegangen am
24. April 2018, fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 1): "1 Dispositiv 1: Die Rechtsöffnung wird verweigert und das Gesuch abgelehnt.
E. 2 Dispositiv 2: Die Spruchgebühr wird auf CHF 125 festgesetzt.
E. 3 Dispositiv 3: Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
E. 4 Dispositiv 4: Es werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'293.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 7. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: am
Dispositiv
- a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 9), hernach begründetem Ur- teil vom 24. Januar 2018 (Urk. 12 = Urk. 15) erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) definitive Rechtsöffnung für ausstehende Gerichtsgebühren in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Fällanden, Zahlungsbefehl vom 14. August 2017, für Fr. 3'293.25 und für die Be- treibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung. b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 23. April 2018, eingegangen am
- April 2018, fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 1): "1 Dispositiv 1: Die Rechtsöffnung wird verweigert und das Gesuch abgelehnt. 2 Dispositiv 2: Die Spruchgebühr wird auf CHF 125 festgesetzt. 3 Dispositiv 3: Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4 Dispositiv 4: Es werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 5 Dispositiv 5: Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Be- treibungsamt."
- Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, a.a.O, Art. 326 N 3 f.).
- a) Die Vorinstanz erwog, das Urteil das Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 23. Februar 2000 und die Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom
- Juli 2000, worin die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung der Gerichtskosten ver- - 3 - pflichtet worden sei, würden rechtskräftige und vollstreckbare Entscheide eines schweizerischen Gerichts und damit gültige definitive Rechtsöffnungstitel im Sin- ne von Art. 80 Abs. 2 SchKG darstellen. Aus den eingereichten Verlustscheinen in den Betreibungen Nr. 2 und Nr. 3 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom
- Februar 2002 sei ersichtlich, dass die Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten schuldig geblieben sei (Urk. 3/1-2). Die Forderung des Gesuchstellers in der Höhe von Fr. 3'293.25 sei ausgewiesen. Die Gesuchsgegnerin mache infolge Säumnis keine Einreden oder Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stun- dung oder Verjährung) geltend (Urk. 15 S. 3). b) Sämtliche Einwände der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde- schrift vom 23. April 2018 – fehlender rechtsgültiger Rechtsöffnungstitel bzw. kein vollstreckbarer Verlustschein, keine solidarische Verurteilung zu Gerichtskosten von Fr. 4'600.– und Verjährung der Forderung (Urk. 14 S. 2) – bringt sie erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Sie sind nach dem Gesagten als neue Tatsachen- behauptungen unzulässig und daher nicht zu beachten. c) Die Gesuchsgegnerin verlangt weiter die Festsetzung der vorin- stanzlichen Spruchgebühr auf Fr. 125.–, ohne dies in ihrer Beschwerdeschrift zu begründen. Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 105 Abs. 1 ZPO von Am- tes wegen festgesetzt. Der angefochtene Entscheid verweist in Bezug auf die Spruchgebühr zutreffend auf Art. 48 GebV SchKG (Urk. 15 S. 4). Diese Geset- zesbestimmung sieht bei einem Streitwert von Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– eine Spruchgebühr von Fr. 50.– bis Fr. 300.– vor. Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 3'293.25. Die von der Vorinstanz festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 250.– bewegt sich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen und ist nicht zu beanstanden. d) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwer- deantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuho- len (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
- a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in - 4 - Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzu- setzen. b) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'293.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 5 - Zürich, 7. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180070-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Ge- richtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 7. Juni 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Solothurn, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Amt für Finanzen betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 24. Januar 2018 (EB170509-I)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 9), hernach begründetem Ur- teil vom 24. Januar 2018 (Urk. 12 = Urk. 15) erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) definitive Rechtsöffnung für ausstehende Gerichtsgebühren in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Fällanden, Zahlungsbefehl vom 14. August 2017, für Fr. 3'293.25 und für die Be- treibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung.
b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 23. April 2018, eingegangen am
24. April 2018, fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 1): "1 Dispositiv 1: Die Rechtsöffnung wird verweigert und das Gesuch abgelehnt. 2 Dispositiv 2: Die Spruchgebühr wird auf CHF 125 festgesetzt. 3 Dispositiv 3: Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4 Dispositiv 4: Es werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 5 Dispositiv 5: Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Be- treibungsamt."
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, a.a.O, Art. 326 N 3 f.).
3. a) Die Vorinstanz erwog, das Urteil das Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 23. Februar 2000 und die Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom
12. Juli 2000, worin die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung der Gerichtskosten ver-
- 3 - pflichtet worden sei, würden rechtskräftige und vollstreckbare Entscheide eines schweizerischen Gerichts und damit gültige definitive Rechtsöffnungstitel im Sin- ne von Art. 80 Abs. 2 SchKG darstellen. Aus den eingereichten Verlustscheinen in den Betreibungen Nr. 2 und Nr. 3 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom
27. Februar 2002 sei ersichtlich, dass die Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten schuldig geblieben sei (Urk. 3/1-2). Die Forderung des Gesuchstellers in der Höhe von Fr. 3'293.25 sei ausgewiesen. Die Gesuchsgegnerin mache infolge Säumnis keine Einreden oder Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stun- dung oder Verjährung) geltend (Urk. 15 S. 3).
b) Sämtliche Einwände der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde- schrift vom 23. April 2018 – fehlender rechtsgültiger Rechtsöffnungstitel bzw. kein vollstreckbarer Verlustschein, keine solidarische Verurteilung zu Gerichtskosten von Fr. 4'600.– und Verjährung der Forderung (Urk. 14 S. 2) – bringt sie erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Sie sind nach dem Gesagten als neue Tatsachen- behauptungen unzulässig und daher nicht zu beachten.
c) Die Gesuchsgegnerin verlangt weiter die Festsetzung der vorin- stanzlichen Spruchgebühr auf Fr. 125.–, ohne dies in ihrer Beschwerdeschrift zu begründen. Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 105 Abs. 1 ZPO von Am- tes wegen festgesetzt. Der angefochtene Entscheid verweist in Bezug auf die Spruchgebühr zutreffend auf Art. 48 GebV SchKG (Urk. 15 S. 4). Diese Geset- zesbestimmung sieht bei einem Streitwert von Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– eine Spruchgebühr von Fr. 50.– bis Fr. 300.– vor. Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 3'293.25. Die von der Vorinstanz festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 250.– bewegt sich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen und ist nicht zu beanstanden.
d) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwer- deantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuho- len (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in
- 4 - Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzu- setzen.
b) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'293.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 7. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: am