Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Der Sozialversicherungsstelle A._____, Ausgleichskasse, sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Hausen a.A. (Zahlungsbefehl vom 7. Dezember
2017) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat konkret darzule- gen, was im Einzelnen am angefochtenen Entscheid unrichtig sei; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht über- prüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
E. 3.1 Die von der Gesuchstellerin neu mit der Beschwerde eingereichten Urkun- den (Mahnung vom 10. November 2017 [Urk. 18/3 S. 1], Betreibungsbegehren [Urk. 18/4]) sind mit Hinweis auf das Novenverbot für das vorliegende Beschwer- deverfahren unbeachtlich.
E. 3.2 Zur Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege, hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, das Gesuch stütze sich auf die Schadenersatz- verfügung der Gesuchstellerin vom 11. Juli 2017 (Urk. 2/2), welche einem gericht- lichen Entscheid gleichzustellen sei (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Es handle sich dabei um eine positive Verfügung. Einer Einsprache dagegen komme aufschie- bende Wirkung zu – vorbehältlich eines hier nicht vorliegenden Entzugs oder an- derslautender gesetzlicher Bestimmung (Art. 54 ATSG i.V.m. Art. 11 ATSV). Die Gesuchstellerin habe daher mittels Urkunde (einer Bescheinigung) nachzuweisen, dass die Verfügung vollstreckbar sei. Lediglich eine entsprechende Behauptung der Gläubigerin (Urk. 1 S. 1) reiche nicht aus, zumal auch keine ausdrückliche Anerkennung der Vollstreckbarkeit durch den Gesuchsgegner und Beschwerde- gegner (fortan Gesuchsgegner) vorliege (Urk. 16 S. 5). In der Folge wies die Vor- instanz das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 16 S. 5, 7).
E. 3.3 Die Gesuchstellerin rügt mit ihrer Beschwerde, der Rechtsöffnungsrichter habe zwar die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu überprüfen. Solange der Schuldner aber keine entspre- chende Einrede erhebe, genüge eine "prima facie"-Überprüfung. Der Gesuchs- gegner habe zu Recht nie behauptet, er habe gegen die Schadenersatzverfügung vom 11. Juli 2017 Einsprache erhoben oder der Darstellung der Gesuchstellerin im Rechtsöffnungsbegehren widersprochen, wonach die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Eine summarische Prüfung der Vollstreckbarkeit habe daher zum richtigen Schluss führen müssen, dass die Schadenersatzverfügung vom 11. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen sei, zumal dafür offenkundig die Umstände sprä- chen. So sei die Rechtsmittelfrist spätestens am 15. September 2017 abgelaufen (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG), eine gebührenpflichtige Mahnung am 10. November 2017 erfolgt und die Betreibung am 6. Dezember 2017, mithin mehr als 80 Tage nach Ablauf der Einsprachefrist, eingeleitet worden. Die Vollstreckbarkeit der Ver-
- 4 - fügung von einer ausdrücklichen Anerkennung der Vollstreckbarkeit abhängig zu machen, laufe auf einen unzulässigen Schuldnerschutz hinaus. Darüber hinaus müsse der Rechtsöffnungsrichter in Konstellationen wie der vorliegenden, wo die Partei gleichzeitig Einspracheinstanz sei, ohnehin darauf vertrauen, dass die Be- scheinigung der verfügenden bzw. Einspracheinstanz richtig sei. So betrachtet sei eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung noch kein Garant dafür, dass dem materiel- len Recht zum Durchbruch verholfen werde. Entsprechend stelle die Forderung nach einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung einen überspitzten Formalismus dar (Urk. 15 S.3).
E. 3.4 Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob ein gültiger, voll- streckbarer Rechtsöffnungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 135). Dabei ist der Gesuchstellerin insofern zuzustimmen, als sich der Richter mangels Einrede des Schuldners mit einer prima-facie-Überprüfung begnügen darf (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 115). Entsprechend ist denn auch nicht in jedem Fall eine formelle Bescheinigung für den Nachweis der Vollstreckbarkeit des Titels er- forderlich. Vielmehr genügen auch andere Nachweise, aus welchen die Voll- streckbarkeit hervorgeht (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 55). In der Lehre wird von Stücheli die Auffassung vertreten, dass dieser Nachweis mittels Urkunde er- folgen müsse. Er führt dazu aus, soweit gegen den Titel ein Rechtsmittel mit Sus- pensiveffekt (aufschiebender Wirkung) möglich gewesen wäre, sei vom Gläubiger durch Urkunde zu beweisen, dass dieses nicht ergriffen worden sei. In der Regel habe der Gläubiger eine Bescheinigung vorzulegen. Keiner Bescheinigung bedür- fe es nur, wenn der Schuldner in der Rechtsöffnungsverhandlung erkläre, kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungstitel erhoben zu haben, wenn aus dem Entscheid hervorgehe, dass die Parteien auf das Einlegen eines Rechtmittels ver- zichtet hätten, oder wenn der Gläubiger durch einen Rechtsmittelentscheid den Rückzug des Rechtsmittels belegen könne (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 224, 227). Diese Auffassung korrespondiert mit der Konzeption des Ge- setzes, wonach dem Gläubiger als Ansprechendem die Darlegung der Vorausset- zungen für die Erteilung der Rechtsöffnung obliegt (Art. 79 und Art. 80 Abs. 1 SchKG), während dem Schuldner die (urkundlich belegten) Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung zur Verfügung stehen (Art. 81
- 5 - Abs. 1 SchKG). Vom Schuldner überdies die Einrede zu verlangen, er habe ge- gen den Titel ein Rechtsmittel ergriffen, wie dies die Gesuchstellerin anführt, und ohne diese Einrede ohne urkundlichen Nachweis einstweilen von der Vollstreck- barkeit des Titels auszugehen, liefe auf eine Umkehr der Behauptungslast im Rechtsöffnungsverfahren hinaus. Vielmehr ist es Sache des Gläubigers, die an- spruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und mittels Urkunden zu bewei- sen, wozu auch die Vollstreckbarkeit des Titels gehört. Daran ändert nichts, dass eine allfällige Bescheinigung der Vollstreckbarkeit von der Einspracheinstanz selbst zu erfolgen hätte, wie die Gesuchstellerin einwendet (Urk. 15 S. 3), handelt es sich doch dabei um eine behördliche Erklärung, welche den Anscheinsbeweis zweifellos zu erbringen vermag. Die Erwägung im angefochtenen Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden, wonach es vorliegend an einem Nachweis für die Vollstreckbarkeit der Schadenersatzverfügung vom 11. Juli 2017 fehlt, weshalb keine Rechtsöffnung zu erteilen sei.
E. 3.5 Weitere Rügen gegen das angefochtene Urteil wurden von der Gesuchstel- lerin nicht erhoben.
E. 4 Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 7'579.75. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 5.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.3. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzuspre- chen. Die Gesuchstellerin hat bereits zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner sind keine ent- schädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 6 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und Urk. 17 sowie der Kopien von Urk. 18/2-6, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'579.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 7 - Zürich, 23. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180061-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 23. April 2018 in Sachen Sozialversicherungsstelle A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 14. Februar 2018 (EB180004-A)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 ersuchte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hausen am Albis (Zahlungs- befehl vom 7. Dezember 2017) für Schadenersatz für ausstehende Sozialversi- cherungsbeiträge inkl. Kosten und Zinsen von Fr. 7'499.75 zuzüglich Mahngebüh- ren von Fr. 80.– und Betreibungskosten (Urk. 1). Mit zunächst unbegründetem (Urk. 6), hernach begründetem Urteil vom 14. Februar 2018 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 10 S. 7 = Urk. 16 S. 7). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. März 2018 innert Frist (Urk. 12, Urk. 15) Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 14. Februar 2018 sei aufzuheben.
2. Der Sozialversicherungsstelle A._____, Ausgleichskasse, sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Hausen a.A. (Zahlungsbefehl vom 7. Dezember
2017) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat konkret darzule- gen, was im Einzelnen am angefochtenen Entscheid unrichtig sei; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht über- prüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 3.1. Die von der Gesuchstellerin neu mit der Beschwerde eingereichten Urkun- den (Mahnung vom 10. November 2017 [Urk. 18/3 S. 1], Betreibungsbegehren [Urk. 18/4]) sind mit Hinweis auf das Novenverbot für das vorliegende Beschwer- deverfahren unbeachtlich. 3.2. Zur Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege, hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, das Gesuch stütze sich auf die Schadenersatz- verfügung der Gesuchstellerin vom 11. Juli 2017 (Urk. 2/2), welche einem gericht- lichen Entscheid gleichzustellen sei (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Es handle sich dabei um eine positive Verfügung. Einer Einsprache dagegen komme aufschie- bende Wirkung zu – vorbehältlich eines hier nicht vorliegenden Entzugs oder an- derslautender gesetzlicher Bestimmung (Art. 54 ATSG i.V.m. Art. 11 ATSV). Die Gesuchstellerin habe daher mittels Urkunde (einer Bescheinigung) nachzuweisen, dass die Verfügung vollstreckbar sei. Lediglich eine entsprechende Behauptung der Gläubigerin (Urk. 1 S. 1) reiche nicht aus, zumal auch keine ausdrückliche Anerkennung der Vollstreckbarkeit durch den Gesuchsgegner und Beschwerde- gegner (fortan Gesuchsgegner) vorliege (Urk. 16 S. 5). In der Folge wies die Vor- instanz das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 16 S. 5, 7). 3.3. Die Gesuchstellerin rügt mit ihrer Beschwerde, der Rechtsöffnungsrichter habe zwar die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu überprüfen. Solange der Schuldner aber keine entspre- chende Einrede erhebe, genüge eine "prima facie"-Überprüfung. Der Gesuchs- gegner habe zu Recht nie behauptet, er habe gegen die Schadenersatzverfügung vom 11. Juli 2017 Einsprache erhoben oder der Darstellung der Gesuchstellerin im Rechtsöffnungsbegehren widersprochen, wonach die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Eine summarische Prüfung der Vollstreckbarkeit habe daher zum richtigen Schluss führen müssen, dass die Schadenersatzverfügung vom 11. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen sei, zumal dafür offenkundig die Umstände sprä- chen. So sei die Rechtsmittelfrist spätestens am 15. September 2017 abgelaufen (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG), eine gebührenpflichtige Mahnung am 10. November 2017 erfolgt und die Betreibung am 6. Dezember 2017, mithin mehr als 80 Tage nach Ablauf der Einsprachefrist, eingeleitet worden. Die Vollstreckbarkeit der Ver-
- 4 - fügung von einer ausdrücklichen Anerkennung der Vollstreckbarkeit abhängig zu machen, laufe auf einen unzulässigen Schuldnerschutz hinaus. Darüber hinaus müsse der Rechtsöffnungsrichter in Konstellationen wie der vorliegenden, wo die Partei gleichzeitig Einspracheinstanz sei, ohnehin darauf vertrauen, dass die Be- scheinigung der verfügenden bzw. Einspracheinstanz richtig sei. So betrachtet sei eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung noch kein Garant dafür, dass dem materiel- len Recht zum Durchbruch verholfen werde. Entsprechend stelle die Forderung nach einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung einen überspitzten Formalismus dar (Urk. 15 S.3). 3.4. Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob ein gültiger, voll- streckbarer Rechtsöffnungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 135). Dabei ist der Gesuchstellerin insofern zuzustimmen, als sich der Richter mangels Einrede des Schuldners mit einer prima-facie-Überprüfung begnügen darf (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 115). Entsprechend ist denn auch nicht in jedem Fall eine formelle Bescheinigung für den Nachweis der Vollstreckbarkeit des Titels er- forderlich. Vielmehr genügen auch andere Nachweise, aus welchen die Voll- streckbarkeit hervorgeht (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 55). In der Lehre wird von Stücheli die Auffassung vertreten, dass dieser Nachweis mittels Urkunde er- folgen müsse. Er führt dazu aus, soweit gegen den Titel ein Rechtsmittel mit Sus- pensiveffekt (aufschiebender Wirkung) möglich gewesen wäre, sei vom Gläubiger durch Urkunde zu beweisen, dass dieses nicht ergriffen worden sei. In der Regel habe der Gläubiger eine Bescheinigung vorzulegen. Keiner Bescheinigung bedür- fe es nur, wenn der Schuldner in der Rechtsöffnungsverhandlung erkläre, kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungstitel erhoben zu haben, wenn aus dem Entscheid hervorgehe, dass die Parteien auf das Einlegen eines Rechtmittels ver- zichtet hätten, oder wenn der Gläubiger durch einen Rechtsmittelentscheid den Rückzug des Rechtsmittels belegen könne (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 224, 227). Diese Auffassung korrespondiert mit der Konzeption des Ge- setzes, wonach dem Gläubiger als Ansprechendem die Darlegung der Vorausset- zungen für die Erteilung der Rechtsöffnung obliegt (Art. 79 und Art. 80 Abs. 1 SchKG), während dem Schuldner die (urkundlich belegten) Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung zur Verfügung stehen (Art. 81
- 5 - Abs. 1 SchKG). Vom Schuldner überdies die Einrede zu verlangen, er habe ge- gen den Titel ein Rechtsmittel ergriffen, wie dies die Gesuchstellerin anführt, und ohne diese Einrede ohne urkundlichen Nachweis einstweilen von der Vollstreck- barkeit des Titels auszugehen, liefe auf eine Umkehr der Behauptungslast im Rechtsöffnungsverfahren hinaus. Vielmehr ist es Sache des Gläubigers, die an- spruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und mittels Urkunden zu bewei- sen, wozu auch die Vollstreckbarkeit des Titels gehört. Daran ändert nichts, dass eine allfällige Bescheinigung der Vollstreckbarkeit von der Einspracheinstanz selbst zu erfolgen hätte, wie die Gesuchstellerin einwendet (Urk. 15 S. 3), handelt es sich doch dabei um eine behördliche Erklärung, welche den Anscheinsbeweis zweifellos zu erbringen vermag. Die Erwägung im angefochtenen Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden, wonach es vorliegend an einem Nachweis für die Vollstreckbarkeit der Schadenersatzverfügung vom 11. Juli 2017 fehlt, weshalb keine Rechtsöffnung zu erteilen sei. 3.5. Weitere Rügen gegen das angefochtene Urteil wurden von der Gesuchstel- lerin nicht erhoben.
4. Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 7'579.75. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 5.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.3. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzuspre- chen. Die Gesuchstellerin hat bereits zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner sind keine ent- schädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 6 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und Urk. 17 sowie der Kopien von Urk. 18/2-6, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'579.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 7 - Zürich, 23. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc