Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 3 Die Vorinstanz erwog, aus den eingereichten Unterlagen sei nicht klar er- sichtlich, wie sich der Betrag von Fr. 11'066.70 zusammensetze, für welchen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verlangt werde. Auch anlässlich der
- 3 - mündlichen Stellungnahme habe die Gesuchstellerin nicht glaubhaft machen können, dass für den gesamten in Betreibung gesetzten und im Rechtsöffnungs- verfahren geltend gemachten Betrag Rechtsöffnung zu erteilen sei. Vielmehr sei bloss eine Lohnforderung für den Monat April 2017 in der Höhe von Fr. 3'642.85 ausgewiesen. Diesbezüglich habe der Gesuchsgegner weder Tilgung noch Stun- dung noch den Nichtbestand der Forderung glaubhaft machen können. Daher sei der Gesuchstellerin für den Betrag von Fr. 3'642.85 nebst Zins zu 5% seit dem
E. 8 Mai 2017 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Im Mehrbetrag sei das Be- gehren hingegen abzuweisen (Urk. 20 S. 4).
4. Der Gesuchsgegner rügt, es habe sich seiner Kenntnis entzogen, in wel- chem Umfang Gelder von der Regionalen Arbeitsvermittlung RAV an die Gesuch- stellerin geflossen seien, da sie es unterlassen habe, seiner Bitte nach einer Ab- rechnungskopie der Insolvenzentschädigung nachzukommen. Erst im Jahr 2018 habe er vom RAV die fehlenden Auszahlungsbelege (Urk. 23/1) erhalten. Daraus gehe hervor, dass der Gesuchstellerin deren Lohn für den Monat April 2017 be- reits vom RAV ausbezahlt worden sei. Dennoch sei für diesen April-Lohn Rechts- öffnung erteilt worden. Seine Beschwerde richte sich dagegen, dass der Lohn für den April 2017 einerseits bereits vom RAV ausbezahlt und nun andererseits nochmals als von ihm geschuldet erklärt worden sei (Urk. 19). Damit rügt er sinn- gemäss, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die Gesuchstellerin in- folge der ausgerichteten Insolvenzentschädigung nicht mehr zur Geltendmachung der Lohnforderung für den Monat April 2017 auf dem Betreibungsweg aktivlegiti- miert sei. 5.1. Soweit der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang erstmals im vorlie- genden Beschwerdeverfahren den Auszahlungsbeleg für die Insolvenzentschädi- gung vom 2. November 2017 (Urk. 23/1) vorlegt, handelt es sich um ein neues Beweismittel, das nach Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsgegner den Beleg erst nach Erlass des vor- instanzlichen Entscheids erhältlich machen konnte. 5.2. Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsgegner bloss ausgeführt, er sei davon ausgegangen, dass die Klägerin den vollen Lohn bis zum Zeitpunkt der Kon-
- 4 - kurseröffnung erhalte und danach die Regionale Arbeitsvermittlung RAV für die Lohnzahlungen zuständig sei. Es sei zwar das Recht seiner Mitarbeiter, dass sie die ihnen zustehenden Löhne erhielten. Es könne aber nicht das Ziel sein, dass die Gesuchstellerin "einen doppelten Lohn" erhalte (Prot. I S. 4 und S. 6). Ob er damit bereits in hinreichender Weise die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin zur Geltendmachung ihrer Lohnforderungen auf dem Betreibungsweg bestritten hatte (anderenfalls gründete seine Beschwerde auf einer unbeachtlichen neuen Be- hauptung [vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO]), kann vorliegend offen bleiben. Denn auch wenn die Lohnansprüche der Gesuchstellerin mit der Ausrichtung der Insolvenz- entschädigung (vgl. dazu Urk. 2/3 S. 3) auf die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich übergingen (Art. 54 Abs. 1 AVIG), blieb die Gesuchstellerin in Form der Prozessstandschaft zur Geltendmachung der Forderung legitimiert, zumal die Ar- beitslosenkasse bisher nicht an deren Stelle in das Verfahren eintrat und auch keine entsprechende Mitteilung der Arbeitslosenkasse an die Gesuchstellerin be- hauptet wurde (Art. 55 Abs. 1 AVIG; vgl. BGE 123 V 75 E. 2b; BGE 120 II 365 E. 4 = Pra 84 [1995] Nr. 209; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. A. 2016, S. 2459, N 635; Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Diss. 2004, S. 145). Entgegen der Befürchtung des Gesuchsgegners besteht dabei keine Ge- fahr, dass die Gesuchstellerin den Lohn für April 2017 doppelt erhalten könnte, denn soweit die betreffende Lohnforderung von ihm nachträglich erfüllt werden sollte, ist die Gesuchstellerin zur Rückerstattung der ausgerichteten Insolvenzent- schädigung verpflichtet (Art. 55 Abs. 2 AVIG). 5.3. Der Gesuchsgegner erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil (vgl. Urk. 19), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. 6.2. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren nicht zuzusprechen: Dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'642.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180060-O/U Mitwirkend: Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. D. Scherrer und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 3. September 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 5. Dezember 2017 (EB170266-E)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 5. Dezember 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 5. September 2017) gestützt auf eine vom Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) un- terzeichnete Lohnabrechnung für ausstehenden Lohn betreffend den Monat April 2017 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'642.85 nebst 5% Zins seit 8. Mai
2017. Im Mehrumfang (Fr. 7'423.85) wurde das Begehren abgewiesen. Des Wei- teren wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgeg- ners geregelt (Urk. 20 S. 6). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, her- nach auf Begehren des Gesuchsgegners in begründeter Form (Urk. 14, 15a und 17). 1.2. Dagegen reichte der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 20. März 2018 rechtzeitig (vgl. Urk. 18 S. 2) Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 19). Am 28. Juni 2018 erstattete die Gesuchstellerin innert angesetzter Frist die Beschwerdeantwort und beantrag- te die Abweisung der Beschwerde (Urk. 25 und 26). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz erwog, aus den eingereichten Unterlagen sei nicht klar er- sichtlich, wie sich der Betrag von Fr. 11'066.70 zusammensetze, für welchen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verlangt werde. Auch anlässlich der
- 3 - mündlichen Stellungnahme habe die Gesuchstellerin nicht glaubhaft machen können, dass für den gesamten in Betreibung gesetzten und im Rechtsöffnungs- verfahren geltend gemachten Betrag Rechtsöffnung zu erteilen sei. Vielmehr sei bloss eine Lohnforderung für den Monat April 2017 in der Höhe von Fr. 3'642.85 ausgewiesen. Diesbezüglich habe der Gesuchsgegner weder Tilgung noch Stun- dung noch den Nichtbestand der Forderung glaubhaft machen können. Daher sei der Gesuchstellerin für den Betrag von Fr. 3'642.85 nebst Zins zu 5% seit dem
8. Mai 2017 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Im Mehrbetrag sei das Be- gehren hingegen abzuweisen (Urk. 20 S. 4).
4. Der Gesuchsgegner rügt, es habe sich seiner Kenntnis entzogen, in wel- chem Umfang Gelder von der Regionalen Arbeitsvermittlung RAV an die Gesuch- stellerin geflossen seien, da sie es unterlassen habe, seiner Bitte nach einer Ab- rechnungskopie der Insolvenzentschädigung nachzukommen. Erst im Jahr 2018 habe er vom RAV die fehlenden Auszahlungsbelege (Urk. 23/1) erhalten. Daraus gehe hervor, dass der Gesuchstellerin deren Lohn für den Monat April 2017 be- reits vom RAV ausbezahlt worden sei. Dennoch sei für diesen April-Lohn Rechts- öffnung erteilt worden. Seine Beschwerde richte sich dagegen, dass der Lohn für den April 2017 einerseits bereits vom RAV ausbezahlt und nun andererseits nochmals als von ihm geschuldet erklärt worden sei (Urk. 19). Damit rügt er sinn- gemäss, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die Gesuchstellerin in- folge der ausgerichteten Insolvenzentschädigung nicht mehr zur Geltendmachung der Lohnforderung für den Monat April 2017 auf dem Betreibungsweg aktivlegiti- miert sei. 5.1. Soweit der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang erstmals im vorlie- genden Beschwerdeverfahren den Auszahlungsbeleg für die Insolvenzentschädi- gung vom 2. November 2017 (Urk. 23/1) vorlegt, handelt es sich um ein neues Beweismittel, das nach Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsgegner den Beleg erst nach Erlass des vor- instanzlichen Entscheids erhältlich machen konnte. 5.2. Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsgegner bloss ausgeführt, er sei davon ausgegangen, dass die Klägerin den vollen Lohn bis zum Zeitpunkt der Kon-
- 4 - kurseröffnung erhalte und danach die Regionale Arbeitsvermittlung RAV für die Lohnzahlungen zuständig sei. Es sei zwar das Recht seiner Mitarbeiter, dass sie die ihnen zustehenden Löhne erhielten. Es könne aber nicht das Ziel sein, dass die Gesuchstellerin "einen doppelten Lohn" erhalte (Prot. I S. 4 und S. 6). Ob er damit bereits in hinreichender Weise die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin zur Geltendmachung ihrer Lohnforderungen auf dem Betreibungsweg bestritten hatte (anderenfalls gründete seine Beschwerde auf einer unbeachtlichen neuen Be- hauptung [vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO]), kann vorliegend offen bleiben. Denn auch wenn die Lohnansprüche der Gesuchstellerin mit der Ausrichtung der Insolvenz- entschädigung (vgl. dazu Urk. 2/3 S. 3) auf die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich übergingen (Art. 54 Abs. 1 AVIG), blieb die Gesuchstellerin in Form der Prozessstandschaft zur Geltendmachung der Forderung legitimiert, zumal die Ar- beitslosenkasse bisher nicht an deren Stelle in das Verfahren eintrat und auch keine entsprechende Mitteilung der Arbeitslosenkasse an die Gesuchstellerin be- hauptet wurde (Art. 55 Abs. 1 AVIG; vgl. BGE 123 V 75 E. 2b; BGE 120 II 365 E. 4 = Pra 84 [1995] Nr. 209; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. A. 2016, S. 2459, N 635; Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Diss. 2004, S. 145). Entgegen der Befürchtung des Gesuchsgegners besteht dabei keine Ge- fahr, dass die Gesuchstellerin den Lohn für April 2017 doppelt erhalten könnte, denn soweit die betreffende Lohnforderung von ihm nachträglich erfüllt werden sollte, ist die Gesuchstellerin zur Rückerstattung der ausgerichteten Insolvenzent- schädigung verpflichtet (Art. 55 Abs. 2 AVIG). 5.3. Der Gesuchsgegner erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil (vgl. Urk. 19), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. 6.2. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren nicht zuzusprechen: Dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'642.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: am