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RT180057

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2018-05-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be-

- 3 - gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Gesuchsgegnerin schloss mit der Klientin des Gesuchstellers (C._____) unter dem 19. bzw. 31. Juli 2012 einen Prozessfinanzierungsvertrag mit Ergän- zung vom 15. Juni 2015 (Urk. 5/1+2). Darin verpflichtete sich die Gesuchsgegne- rin gegenüber C._____ unter anderem zur Übernahme von Kosten im Zusam- menhang mit gerichtlichen und/oder aussergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten, na- mentlich zur Übernahme von Honorarkosten des Gesuchstellers im Zusammen- hang mit einem Verfahren gegen Rechtsanwalt Dr. D._____. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, dass der Gesuchsteller gemäss Prozessfinanzierungsvertrag seine Honoraransprüche direkt gegenüber der Gesuchsgegnerin habe geltend machen müssen, weshalb davon auszugehen sei, dass ihm die Vertragsparteien einen Direktanspruch hät- ten verschaffen wollen. Dies spreche für die Qualifizierung des Prozessfinanzie- rungsvertrages als echter Vertrag zugunsten eines Dritten im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR und damit für die Bejahung der Aktivlegitimation des Gesuchstellers. Die Frage sei jedoch nicht abschliessend zu klären, da das Rechtsöffnungsge- such aus anderen Gründen abzuweisen sei. Die Vorinstanz sprach dem Rechts- öffnungstitel mangels genügender Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Schuld- betrages die Titelqualität ab und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab. 3.2. Dagegen wendet der Gesuchsteller beschwerdeweise ein, der Prozessfi- nanzierungsvertrag vom 19./31. Juli 2012 und dessen Ergänzung vom 15./22. Juni 2015 (Urk. 5/1+2) würden zusammen mit dem Kostenvoranschlag, welcher tatsächlich vom 10. Mai 2015 datiere (Urk. 5/3, Urk. 21 S. 3), der Excel- Tabelle über Honorar- und Spesennoten (Urk. 5/16) und den Honorar- und Spe- sennoten (Urk. 15/2-4) einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG bil- den, aus welchem die bedingungslose Verpflichtung der Gesuchsgegnerin her- vorgehe, die ihr in Rechnung gestellten Honorare und Spesen bis zum Betrag von

- 4 - Fr. 150'000.– zu bezahlen (Urk. 21 S. 7). Für den Betrag von Fr. 150'000.– liege somit eine vorbehaltlose Erklärung der Gesuchsgegnerin vor, dem Gesuchsteller Honorare und Spesen zum in Ziff. 6.1 des Prozessfinanzierungsvertrages ver- bindlich vereinbarten Stundentarif von Fr. 450.– zu bezahlen. Wie sich aus der Excel-Tabelle ergebe, sei der ausstehende Betrag von Fr. 17'630.70 durch die vorbehaltlose Zahlungsverpflichtung von Fr. 150'000.– gedeckt. Die Gesuchsgeg- nerin habe die ausstehende Rechnung nicht beanstandet. Da die Verpflichtung aus dem Prozessfinanzierungsvertrag gegenüber der Vertragspartnerin C._____ bestehe, sei diese, und nicht die Gesuchsgegnerin zur Begutachtung und Bean- standung der Rechnungen berechtigt, was sie jedoch nie getan habe (Urk. 21 S. 8 f.). 3.3. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Ein- wendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Im Gegensatz zum definitiven (vgl. Art. 81 SchKG) sind im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren alle Einreden und Einwendungen zu- lässig, welche geeignet sind, die Schuldanerkennung zu entkräften, insbesondere auch solche gegen Bestand, Höhe und Durchsetzbarkeit der in Betreibung ge- setzten Forderung (KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 38; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 83 ff., insbes. N 90; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 348; BGer 5A_114/2014 vom 24. Juli 2014, E. 3.1 m.w.Hinw.). Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG gilt die öffentli- che oder private Urkunde, aus welcher der unmissverständliche und bedingungs- lose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu bezahlen. Dieser Wille kann sich auch aus mehreren Schriftstücken ergeben, sofern diese die notwendigen Ele- mente enthalten. Die Höhe der Forderung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmbar sein (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 21, 25; Peter Stücheli, a.a.O., S. 191).

- 5 - 3.4. Ziff. 2.1 und 6.1 des von der Gesuchsgegnerin und C._____ vereinbarten Prozessfinanzierungsvertrages vom 19. bzw. 31. Juli 2012 lauten wie folgt (Urk. 5/1 S. 3, 6): "2.1. Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Prozessfinanzierungsvertrages über- nimmt B._____ AG die folgenden Kosten der gerichtlichen und/oder aussergericht- lichen Rechtsstreitigkeiten gegen […]:

- Kosten im orts- und spezialisierungsüblichen Umfang für einen von B._____ AG akzeptierten Rechtsanwalt des Anspruchsinhabers (nachfolgend "Rechtsan- walt"); Korrespondenzanwälte sind davon ausgenommen, es sein denn, B._____ AG habe der entsprechenden Kostenübernahme ausdrücklich zugestimmt; (…) 6.1. Die ab Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages bzw. ab 1. Juli 2012 ent- stehenden Anwalts- und Prozesskosten (…) werden von Me A._____ zum Spezial- Stundentarif von CHF 450.-- (Senior-Partner) bzw. CHF 175.-- (Stagiaire) im Zwei- monatsrhythmus, d.h. jeweils Ende August, Ende September usw. der B._____, mit detaillierten Time-sheets und Kopie an die Anspruchsinhaberin, in Rechnung ge- stellt und von B._____ innert 30 Tagen beglichen. (…)" Konkretisiert werden diese Vertragsbestimmungen durch die von denselben Vertragsparteien unterzeichnete Ergänzung zum Prozessfinanzierungsvertrag vom 15. Juni 2015, deren Ziff. 2 wie folgt lautet (Urk. 5/2 S. 2): "2. Finanzierung des Verfahrens gegen RA D._____ Die B._____ AG übernimmt im erstinstanzlichen Verfahren die Honorarkosten im Rahmen des verbindlichen Kostenvoranschlages von RA A._____ vom 20. Mai 2015, d.h. bis zur Höhe von CHF 150'000. Alle übrigen Bestimmungen des beste- henden Prozessfinanzierungsvertrages behalten ihre Gültigkeit." Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich die Verpflichtung der Gesuchs- gegnerin, die Anwaltskosten des Gesuchstellers bis zur Höhe von Fr. 150'000.– zu übernehmen. Aufgrund des Vorbehalts der weiteren Geltung der Bestimmun- gen des Prozessfinanzierungsvertrages in der ergänzenden Vereinbarung ist wei- ter davon auszugehen, dass die Parteien an der befreienden Wirkung bei Erfül- lung an den Dritten, mithin den Gesuchsteller, wie auch an der Verpflichtung zur Vorlage der Time-sheets bei Rechnungstellung festhalten wollten. Dies zeigt denn auch das nachvertragliche Verhalten der Parteien, wonach der Gesuchsteller je- weils der Gesuchsgegnerin direkt Rechnung stellte und diese von ihr mittels Di-

- 6 - rektzahlung an ihn beglichen wurde (Urk. 13 S. 3, Urk. 15/2-4). Die Auffassung der Vorinstanz, wonach aufgrund der gesamten Umstände von einem direkten Anspruch des Gesuchstellers gegen die Gesuchsgegnerin auszugehen sei, was für die Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als echter Vertrag zugunsten ei- nes Dritten im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR spreche, ist zutreffend. Aufgrund des Wortlauts von Ziff. 2 der Zusatzvereinbarung war der Wille der Gesuchsgegnerin bei deren Unterzeichnung auf die Übernahme der Anwaltskos- ten des Gesuchstellers im Rahmen des Kostenvoranschlages bis zu einem Be- trag von Fr. 150'000.– gerichtet. In der Zusatzvereinbarung wird demnach - im Gegensatz zum Prozessfinanzierungsvertrag - zwar eine exakte Zahl genannt. Al- lerdings ist diese aufgrund des Zusatzes "bis" als Maximalbetrag zu verstehen, bis zu welchem die Gesuchsgegnerin zur Leistung verpflichtet ist. Die tatsächlich geschuldete Forderung lässt sich mit der fraglichen Vertragsklausel somit nicht hinreichend bestimmen. In der nämlichen Vertragsbestimmung wird weiter auf den Kostenvoranschlag von RA A._____ vom 20. Mai 2015 verwiesen (Urk. 5/2 S. 2). Dass es sich dabei um den vom Gesuchsteller eingereichten, mit 10. April 2015 datierten Kostenvoranschlag (Urk. 5/3) handle, blieb vor Vorinstanz unbe- stritten (Urk. 1 S. 3, Urk. 8). Auch aus diesem lässt sich jedoch die Höhe der nunmehr tatsächlich verlangten Summe nicht ableiten. Weitere, von der Ge- suchsgegnerin unterschriftlich anerkannte Unterlagen über die betriebene Forde- rung sind nicht aktenkundig. Der vom Gesuchsteller angeführten Excel-Tabelle über die Anwaltskosten (Urk. 5/16) und den eingereichten Honorar- und Spesen- noten (Urk. 15/22-24) fehlt mangels Unterzeichnung durch die Schuldnerin die Ti- telqualität. Es ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Dokumente vom Gesuchsteller selbst erstellt wurden, weshalb in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur provisorischen Rechtsöffnung beim Kon- tokorrentkredit zu verweisen ist, wonach es mit dem Begriff der "durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung" unvereinbar sei, wenn die Gläubigerin es in der Hand hätte, mit von ihr einseitig ausgestellten Kontoauszügen, die zivilprozesssu- al nicht über eine blosse Parteibehauptung hinausgehen, den Inhalt des Rechts- öffnungstitels frei zu bestimmen (vgl. BGE 132 III 480 E. 4).

- 7 - 3.5. Nicht stichhaltig ist sodann der Einwand des Gesuchstellers, wonach nicht die Gesuchsgegnerin, sondern C._____ ihm gegenüber Einreden gegen die Ho- norarabrechnung erheben könne (Urk. 21 S. 9). Sofern er daraus ableiten will, die Gesuchsgegnerin habe jeden von ihm nachträglich in Rechnung gestellten Betrag bis zur Höhe von Fr. 150'000.– anerkannt, ist ihm die vorstehend zitierte bundes- gerichtliche Rechtsprechung zur Bestimmbarkeit der betriebenen Forderung und deren unzulässigen Einseitigkeit entgegenzuhalten. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Promittent im Rahmen eines echten Vertrages zugunsten eines Dritten gegenüber dem Dritten grundsätzlich alle Einreden und Einwendun- gen erheben kann, die ihm aus dem Vertragsverhältnis (Deckungsverhältnis) ge- gen den Promissar zustehen. 3.6. Zusammengefasst nennt der vom Gesuchsteller als Rechtsöffnungstitel an- gerufene Prozessfinanzierungsvertrag vom 19. resp. 31. Juli 2012 mit Ergänzung vom 15. Juni 2015 keinen Fixbetrag. Es ist einzig von einem vereinbarten Maxi- malbetrag auszugehen. Die beigebrachten Titel lassen somit keine Rückschlüsse auf die Höhe der nunmehr verlangten Forderung zu, weshalb diese nicht genü- gend bestimmt oder bestimmbar ist. Folglich fehlt es vorliegend an einem taugli- chen Rechtsöffnungstitel für die betriebene Forderung, weshalb die Vorinstanz das Recht zutreffend anwandte, indem sie dem Gesuchsteller die Rechtsöffnung verweigerte. 3.7. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist. 4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 17'630.70. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren nicht zuzusprechen. Der Gesuchsgegnerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden

- 8 - (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsteller hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 21, Urk. 24 und Urk. 25/1-24, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'630.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 9 - Zürich, 17. Mai 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180057-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 17. Mai 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Me X._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Februar 2018 (EB171698-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 27. November 2017 ersuchte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz um Erteilung der provi- sorischen Rechtöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 2, Zahlungsbefehl vom 25. September 2017, für Fr. 17'630.70 nebst Zins und Kos- ten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin). Mit Urteil vom 21. Februar 2018 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 16 S. 7 = Urk. 22 S. 7). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. März 2018 innert Frist (Urk. 17a, Urk. 21) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 21. Februar 2018, Geschäfts-Nr. EB171698-L/U sei aufzuheben und A._____ in der Betreibung … des Betreibungsamtes Zürich 2, Zahlungsbefehl vom 25. September 2017, pro- visorische Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von CH 17'630.70 nebst Zins zu 5% seit 8. Juli 2017 und CHF 110.30 Zahlungsbefehlskosten, unter voller Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten der B._____ AG sowohl für das Verfahren vor 1. Instanz als auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be-

- 3 - gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Gesuchsgegnerin schloss mit der Klientin des Gesuchstellers (C._____) unter dem 19. bzw. 31. Juli 2012 einen Prozessfinanzierungsvertrag mit Ergän- zung vom 15. Juni 2015 (Urk. 5/1+2). Darin verpflichtete sich die Gesuchsgegne- rin gegenüber C._____ unter anderem zur Übernahme von Kosten im Zusam- menhang mit gerichtlichen und/oder aussergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten, na- mentlich zur Übernahme von Honorarkosten des Gesuchstellers im Zusammen- hang mit einem Verfahren gegen Rechtsanwalt Dr. D._____. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, dass der Gesuchsteller gemäss Prozessfinanzierungsvertrag seine Honoraransprüche direkt gegenüber der Gesuchsgegnerin habe geltend machen müssen, weshalb davon auszugehen sei, dass ihm die Vertragsparteien einen Direktanspruch hät- ten verschaffen wollen. Dies spreche für die Qualifizierung des Prozessfinanzie- rungsvertrages als echter Vertrag zugunsten eines Dritten im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR und damit für die Bejahung der Aktivlegitimation des Gesuchstellers. Die Frage sei jedoch nicht abschliessend zu klären, da das Rechtsöffnungsge- such aus anderen Gründen abzuweisen sei. Die Vorinstanz sprach dem Rechts- öffnungstitel mangels genügender Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Schuld- betrages die Titelqualität ab und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab. 3.2. Dagegen wendet der Gesuchsteller beschwerdeweise ein, der Prozessfi- nanzierungsvertrag vom 19./31. Juli 2012 und dessen Ergänzung vom 15./22. Juni 2015 (Urk. 5/1+2) würden zusammen mit dem Kostenvoranschlag, welcher tatsächlich vom 10. Mai 2015 datiere (Urk. 5/3, Urk. 21 S. 3), der Excel- Tabelle über Honorar- und Spesennoten (Urk. 5/16) und den Honorar- und Spe- sennoten (Urk. 15/2-4) einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG bil- den, aus welchem die bedingungslose Verpflichtung der Gesuchsgegnerin her- vorgehe, die ihr in Rechnung gestellten Honorare und Spesen bis zum Betrag von

- 4 - Fr. 150'000.– zu bezahlen (Urk. 21 S. 7). Für den Betrag von Fr. 150'000.– liege somit eine vorbehaltlose Erklärung der Gesuchsgegnerin vor, dem Gesuchsteller Honorare und Spesen zum in Ziff. 6.1 des Prozessfinanzierungsvertrages ver- bindlich vereinbarten Stundentarif von Fr. 450.– zu bezahlen. Wie sich aus der Excel-Tabelle ergebe, sei der ausstehende Betrag von Fr. 17'630.70 durch die vorbehaltlose Zahlungsverpflichtung von Fr. 150'000.– gedeckt. Die Gesuchsgeg- nerin habe die ausstehende Rechnung nicht beanstandet. Da die Verpflichtung aus dem Prozessfinanzierungsvertrag gegenüber der Vertragspartnerin C._____ bestehe, sei diese, und nicht die Gesuchsgegnerin zur Begutachtung und Bean- standung der Rechnungen berechtigt, was sie jedoch nie getan habe (Urk. 21 S. 8 f.). 3.3. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Ein- wendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Im Gegensatz zum definitiven (vgl. Art. 81 SchKG) sind im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren alle Einreden und Einwendungen zu- lässig, welche geeignet sind, die Schuldanerkennung zu entkräften, insbesondere auch solche gegen Bestand, Höhe und Durchsetzbarkeit der in Betreibung ge- setzten Forderung (KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 38; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 83 ff., insbes. N 90; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 348; BGer 5A_114/2014 vom 24. Juli 2014, E. 3.1 m.w.Hinw.). Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG gilt die öffentli- che oder private Urkunde, aus welcher der unmissverständliche und bedingungs- lose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu bezahlen. Dieser Wille kann sich auch aus mehreren Schriftstücken ergeben, sofern diese die notwendigen Ele- mente enthalten. Die Höhe der Forderung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmbar sein (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 21, 25; Peter Stücheli, a.a.O., S. 191).

- 5 - 3.4. Ziff. 2.1 und 6.1 des von der Gesuchsgegnerin und C._____ vereinbarten Prozessfinanzierungsvertrages vom 19. bzw. 31. Juli 2012 lauten wie folgt (Urk. 5/1 S. 3, 6): "2.1. Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Prozessfinanzierungsvertrages über- nimmt B._____ AG die folgenden Kosten der gerichtlichen und/oder aussergericht- lichen Rechtsstreitigkeiten gegen […]:

- Kosten im orts- und spezialisierungsüblichen Umfang für einen von B._____ AG akzeptierten Rechtsanwalt des Anspruchsinhabers (nachfolgend "Rechtsan- walt"); Korrespondenzanwälte sind davon ausgenommen, es sein denn, B._____ AG habe der entsprechenden Kostenübernahme ausdrücklich zugestimmt; (…) 6.1. Die ab Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages bzw. ab 1. Juli 2012 ent- stehenden Anwalts- und Prozesskosten (…) werden von Me A._____ zum Spezial- Stundentarif von CHF 450.-- (Senior-Partner) bzw. CHF 175.-- (Stagiaire) im Zwei- monatsrhythmus, d.h. jeweils Ende August, Ende September usw. der B._____, mit detaillierten Time-sheets und Kopie an die Anspruchsinhaberin, in Rechnung ge- stellt und von B._____ innert 30 Tagen beglichen. (…)" Konkretisiert werden diese Vertragsbestimmungen durch die von denselben Vertragsparteien unterzeichnete Ergänzung zum Prozessfinanzierungsvertrag vom 15. Juni 2015, deren Ziff. 2 wie folgt lautet (Urk. 5/2 S. 2): "2. Finanzierung des Verfahrens gegen RA D._____ Die B._____ AG übernimmt im erstinstanzlichen Verfahren die Honorarkosten im Rahmen des verbindlichen Kostenvoranschlages von RA A._____ vom 20. Mai 2015, d.h. bis zur Höhe von CHF 150'000. Alle übrigen Bestimmungen des beste- henden Prozessfinanzierungsvertrages behalten ihre Gültigkeit." Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich die Verpflichtung der Gesuchs- gegnerin, die Anwaltskosten des Gesuchstellers bis zur Höhe von Fr. 150'000.– zu übernehmen. Aufgrund des Vorbehalts der weiteren Geltung der Bestimmun- gen des Prozessfinanzierungsvertrages in der ergänzenden Vereinbarung ist wei- ter davon auszugehen, dass die Parteien an der befreienden Wirkung bei Erfül- lung an den Dritten, mithin den Gesuchsteller, wie auch an der Verpflichtung zur Vorlage der Time-sheets bei Rechnungstellung festhalten wollten. Dies zeigt denn auch das nachvertragliche Verhalten der Parteien, wonach der Gesuchsteller je- weils der Gesuchsgegnerin direkt Rechnung stellte und diese von ihr mittels Di-

- 6 - rektzahlung an ihn beglichen wurde (Urk. 13 S. 3, Urk. 15/2-4). Die Auffassung der Vorinstanz, wonach aufgrund der gesamten Umstände von einem direkten Anspruch des Gesuchstellers gegen die Gesuchsgegnerin auszugehen sei, was für die Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als echter Vertrag zugunsten ei- nes Dritten im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR spreche, ist zutreffend. Aufgrund des Wortlauts von Ziff. 2 der Zusatzvereinbarung war der Wille der Gesuchsgegnerin bei deren Unterzeichnung auf die Übernahme der Anwaltskos- ten des Gesuchstellers im Rahmen des Kostenvoranschlages bis zu einem Be- trag von Fr. 150'000.– gerichtet. In der Zusatzvereinbarung wird demnach - im Gegensatz zum Prozessfinanzierungsvertrag - zwar eine exakte Zahl genannt. Al- lerdings ist diese aufgrund des Zusatzes "bis" als Maximalbetrag zu verstehen, bis zu welchem die Gesuchsgegnerin zur Leistung verpflichtet ist. Die tatsächlich geschuldete Forderung lässt sich mit der fraglichen Vertragsklausel somit nicht hinreichend bestimmen. In der nämlichen Vertragsbestimmung wird weiter auf den Kostenvoranschlag von RA A._____ vom 20. Mai 2015 verwiesen (Urk. 5/2 S. 2). Dass es sich dabei um den vom Gesuchsteller eingereichten, mit 10. April 2015 datierten Kostenvoranschlag (Urk. 5/3) handle, blieb vor Vorinstanz unbe- stritten (Urk. 1 S. 3, Urk. 8). Auch aus diesem lässt sich jedoch die Höhe der nunmehr tatsächlich verlangten Summe nicht ableiten. Weitere, von der Ge- suchsgegnerin unterschriftlich anerkannte Unterlagen über die betriebene Forde- rung sind nicht aktenkundig. Der vom Gesuchsteller angeführten Excel-Tabelle über die Anwaltskosten (Urk. 5/16) und den eingereichten Honorar- und Spesen- noten (Urk. 15/22-24) fehlt mangels Unterzeichnung durch die Schuldnerin die Ti- telqualität. Es ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Dokumente vom Gesuchsteller selbst erstellt wurden, weshalb in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur provisorischen Rechtsöffnung beim Kon- tokorrentkredit zu verweisen ist, wonach es mit dem Begriff der "durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung" unvereinbar sei, wenn die Gläubigerin es in der Hand hätte, mit von ihr einseitig ausgestellten Kontoauszügen, die zivilprozesssu- al nicht über eine blosse Parteibehauptung hinausgehen, den Inhalt des Rechts- öffnungstitels frei zu bestimmen (vgl. BGE 132 III 480 E. 4).

- 7 - 3.5. Nicht stichhaltig ist sodann der Einwand des Gesuchstellers, wonach nicht die Gesuchsgegnerin, sondern C._____ ihm gegenüber Einreden gegen die Ho- norarabrechnung erheben könne (Urk. 21 S. 9). Sofern er daraus ableiten will, die Gesuchsgegnerin habe jeden von ihm nachträglich in Rechnung gestellten Betrag bis zur Höhe von Fr. 150'000.– anerkannt, ist ihm die vorstehend zitierte bundes- gerichtliche Rechtsprechung zur Bestimmbarkeit der betriebenen Forderung und deren unzulässigen Einseitigkeit entgegenzuhalten. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Promittent im Rahmen eines echten Vertrages zugunsten eines Dritten gegenüber dem Dritten grundsätzlich alle Einreden und Einwendun- gen erheben kann, die ihm aus dem Vertragsverhältnis (Deckungsverhältnis) ge- gen den Promissar zustehen. 3.6. Zusammengefasst nennt der vom Gesuchsteller als Rechtsöffnungstitel an- gerufene Prozessfinanzierungsvertrag vom 19. resp. 31. Juli 2012 mit Ergänzung vom 15. Juni 2015 keinen Fixbetrag. Es ist einzig von einem vereinbarten Maxi- malbetrag auszugehen. Die beigebrachten Titel lassen somit keine Rückschlüsse auf die Höhe der nunmehr verlangten Forderung zu, weshalb diese nicht genü- gend bestimmt oder bestimmbar ist. Folglich fehlt es vorliegend an einem taugli- chen Rechtsöffnungstitel für die betriebene Forderung, weshalb die Vorinstanz das Recht zutreffend anwandte, indem sie dem Gesuchsteller die Rechtsöffnung verweigerte. 3.7. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist. 4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 17'630.70. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren nicht zuzusprechen. Der Gesuchsgegnerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden

- 8 - (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsteller hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 21, Urk. 24 und Urk. 25/1-24, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'630.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 9 - Zürich, 17. Mai 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc