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RT180051

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2018-07-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 15. Februar 2018 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Be- treibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 7. April

2017) ab, welches sie gestützt auf die Nachtragsverfügung betreffend Beiträge für Selbständigerwerbende vom 10. Februar 2017 und eine Mahnung vom 20. März 2017 für Fr. 393.60 nebst 5 % Zins seit 8. April 2017, Fr. 3.10 Verzugszinsen vom

11. Februar 2017 bis zum 7. April 2017, Fr. 40.– Mahngebühr sowie für die Be- treibungskosten gestellt hatte. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Klägerin geregelt (Urk. 18).

b) Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 2. März 2018 innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 17 S. 1): " Der Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Februar 2018 (Geschäfts-NR. EB170782-C/U RG/ad) ist infolge unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes aufzuheben. Es wird beantragt, dass die definitive Rechtsöffnung für die Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 7. April 2017) für CHF 393.60 nebst Zins zu 5% seit dem 8. April 2017, CHF 3.10 (Verzugszinsen vom 11. Februar 2017 bis zum

7. April 2017), CHF 40.00 (Mahngebühr) sowie für die Betreibungskosten zu erteilen ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der beklagten Partei (Art. 106 ZPO i.V.m. Art. 48 GebV SchKG sowie i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO)." Mit Verfügung vom 13. März 2018 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 225.– zu leisten, welcher hierorts innert Frist einging (Urk. 22 f.). Mit Verfügung vom 21. März 2018 wurde dem Beklagten und Beschwerde- gegner (fortan Beklagter) Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 24). Die Verfügung nahm er am 10. April 2018 in Empfang (vgl. die an Urk. 24 angeheftete Empfangsbestätigung). Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 2 a) Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren mit der Begründung ab, die Klägerin als Gläubigerin trage die Beweislast dafür, dass dem Beklagten die Nachtragsverfügung vom 10. Februar 2017 korrekt eröffnet worden sei und er

- 3 - diese Verfügung erhalten habe. Zwar habe die Klägerin eine Rechtskraftbeschei- nigung ins Recht gereicht, jedoch vermöge diese den Zustellungsnachweis nicht zu erbringen. Liesse man für den Nachweis der Vollstreckbarkeit nämlich die blosse Rechtskraftbescheinigung genügen, würde dies im Ergebnis zu einer ei- gentlichen Zustellfiktion führen, die vom Schuldner selbst dann nicht umgestossen werden könnte, wenn beispielsweise die Sendung auf dem Postweg verloren ge- gangen oder die Rechtskraftbescheinigung irrtümlich erfolgt wäre. Im Gegensatz zum Schuldner, der für die Nichtzustellung a priori keinen Beweis erbringen kön- ne, sei die Erbringung des Zustellungsnachweises für die eröffnende Behörde grundsätzlich ohne Weiteres möglich. Da die Klägerin diesen Nachweis nicht er- bracht habe, liege mit der Nachtragsverfügung vom 10. Februar 2017 kein voll- streckbarer Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 18 S. 3 f.).

b) Die Klägerin wendet dagegen ein, dass es unbehelflich sei, wenn der Be- klagte ausführe, von der Nachtragsverfügung vom 10. Februar 2017 keine Kennt- nis gehabt zu haben. So nehme er in seiner E-Mail vom 23. Mai 2017 selber auf die betriebene Forderung vom 7. April 2017 Bezug. In dieser E-Mail bestreite er die Forderung nicht, sondern führe lediglich aus, dass ihm nicht verständlich sei, weshalb er noch Ausstände habe, obwohl ihm am 13. April 2017 ein Guthaben gutgeschrieben worden sei. Da er jedoch seinen Kundenberater zur Klärung des Sachverhalts noch nicht habe erreichen können, habe er Rechtsvorschlag erho- ben. Daraus – so die Klägerin – sei zu folgern, dass er vom noch offenen Aus- stand und somit von der Nachtragsforderung Kenntnis gehabt habe. Den Rechts- vorschlag habe er nicht erhoben, weil er die offene Forderung bestreite, sondern um das Betreibungsverfahren zu stoppen, damit der Sachverhalt mit dem zustän- digen Kundenberater geklärt werden könne. Weiter sei ersichtlich, dass der Kun- denberater und der Beklagte Kontakt bezüglich des Postens 2017/0001 gehabt hätten. Auch diesem Gespräch sei nicht zu entnehmen, dass er die Forderung bestreite. Zusammengefasst lasse sich festhalten, dass der Beklagte von der Nachtragsverfügung vom 10. Februar 2017 Kenntnis gehabt habe, was aus der E-Mail vom 23. Mai 2017 sowie aus den Telefonnotizen des Kundenberaters her- vorgehe (Urk. 17 S. 2 mit Verweis auf Urk. 20/5 [= Urk. 12/5], Urk. 20/8 und

- 4 - Urk. 20/12 [= Urk. 7/4 und Urk. 12/8]). Somit sei der Zustellungsnachweis erbracht und es liege ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel im Recht.

c) Wie ausgeführt, liess sich der Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen.

E. 3 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb die von der Klägerin erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Ur- kunde 20/8 und die damit im Zusammenhang stehenden Vorbringen in der Be- schwerdeschrift (Urk. 17 S. 2 N 2 Absatz 3) sowie Seite 2 der Urkunde 20/2 vor- liegend nicht berücksichtigt werden können.

E. 4 a) Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass Entscheide, die der be- troffenen Person nicht eröffnet worden sind, nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten beziehungsweise jedenfalls nicht in Rechtskraft erwachsen und somit nicht vollstreckt werden kön- nen. Ebenso zutreffend hat sie festgehalten, dass grundsätzlich der Gläubiger, der einen Rechtsöffnungstitel vorlegt und gestützt hierauf die Erteilung der defini- tiven Rechtsöffnung verlangt, den – die korrekte Eröffnung voraussetzenden – Nachweis der Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG zu erbringen hat, wenn es um eine auf Geld lautende Verfügung oder Entscheidung geht (Urk. 18 S. 3 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dieser Beweis lässt sich – wie von der Vorinstanz wiederum korrekt ausgeführt – nicht mit einer blossen Rechtskraftbescheinigung führen. Indes blieb unbeachtet, dass eine Partei, die zwar nicht den ursprünglichen Entscheid, aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Hinweis darauf eine Mahnung erhält, nach Treu und Glauben ver- pflichtet ist, Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls Rechtsmittel zu er- greifen. Sie darf nicht zuwarten, bis sie betrieben wird. Ihr Untätigbleiben kann als Akzept gewertet werden, weshalb der formell nicht korrekt zugestellte Entscheid

- 5 - trotzdem rechtskräftig und vollstreckbar wird (BGE 141 I 97 E. 7.1 m.w.H.; BGer 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013, E. 4.1 m.w.H.). Der Beweis der Zustellung einer Urkunde kann sich insbesondere auch aus der Gesamtheit der Umstände wie et- wa des fehlenden Einspruchs seitens einer Person, die Mahnungen erhält, erge- ben (BGE 141 I 97 E. 7.1 m.w.H. unter anderem auf BGE 136 V 295 E. 5.9 m.w.H. = Pra 100 [2011] Nr. 12 E. 5.9 m.w.H.; OGer ZH RT140065 vom 25.09.2014, E. 5d).

b) Der Beklagte hat vor Vorinstanz den Erhalt der Mahnung der Klägerin vom 20. März 2017 nicht bestritten (Urk. 3/3, Urk. 6 S. 1). So hatte er in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 ausgeführt, dass sich diese Mahnung auf die Abrechnung Q1/2017 beziehe. Es sei absolut kein Hinweis auf eine Forde- rung aus dem Jahre 2014 ersichtlich. Er sei seit 2016/17 angestellt. Daher sei ei- ne Rechnung für Q1/2017 nicht nachvollziehbar gewesen, weswegen er Rechts- vorschlag erhoben habe (Urk. 6 S. 1). Aus der Mahnung vom 20. März 2017 geht hervor, dass es sich dabei um die Abrechnungs-Nr. ET8.775 2017 0001 handelt (Urk. 3/3 S. 1). Die Mahnung verweist auf eine Rechnung vom 10. Februar 2017. Schliesslich wurde der Beklagte in der Mahnung vom 20. März 2017 darauf hin- gewiesen, dass der Rechnungsbetrag entweder auf einer rechtskräftigen Verfü- gung beruhe oder bei Bedarf mit einer Verfügung festgesetzt werden müsse (Urk. 3/3 S. 2). Zudem stimmen die im Zahlungsbefehl vom 7. April 2017 enthal- tenen Forderungsangaben (Rechnungsbetrag einschliesslich Verzugszins und Mahngebühr, Rechnungsnummer, Rechnungs- und Mahndatum) mit den in der Mahnung vom 20. März 2017 enthaltenen Angaben überein (Urk. 2 S. 1, Urk. 3/3 S. 1). Dem Beklagten musste somit im Zeitpunkt des Erhalts des Zahlungsbefehls vom 7. April 2017 bewusst gewesen sein, dass es sich bei der Forderung des Zahlungsbefehls um die in der Mahnung vom 20. März 2017 genannte Forderung gehandelt hat. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, sich nach Erhalt der Mah- nung bei der Gesuchstellerin nach der der Mahnung zugrunde liegenden Rech- nung oder Verfügung erkundigt zu haben. Da er dies unterlassen hat, ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen den vorinstanzlichen Erwä- gungen von einer rechtsgültigen Zustellung der Nachtragsverfügung vom 10. Feb-

- 6 - ruar 2017 auszugehen. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, da ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliegt.

E. 5 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut, hebt sie den Ent- scheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO) oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Das Verfahren erweist sich vorliegend nicht als spruchreif. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an, um zum Ein- wand des Beklagten, wonach er die Nachtragsverfügung vom 10. Februar 2017 nicht erhalten habe, Stellung zu nehmen (Urk. 9). Hierauf reichte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Januar 2018 eine entsprechende Stellungnahme samt Beilagen ein (u.a. auch die Rechnung vom 10. Februar 2017; Urk. 11 und Urk. 12/1-9). Diese Stellungnahme vom 5. Januar 2018 samt Beilagen wurde dem Beklagten vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils nicht zugestellt. Dies gilt es zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nachzuholen. Dementsprechend ist das Ur- teil der Vorinstanz vom 15. Februar 2018 aufzuheben und das Verfahren zur Fort- setzung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6 Abschliessend ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befin- den. Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). In diesem Sinne sind die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzulegen, unter Vormerknahme, dass die Klägerin einen Kostenvorschuss in der genannten Höhe geleistet hat. Die Vertei- lung sowie der Entscheid über die Parteientschädigung ist der Vorinstanz zu über- lassen.

- 7 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 15. Februar 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Ergän- zung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 225.– festgesetzt.
  3. Die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerde- verfahrens sowie die Höhe der Parteientschädigung im Beschwerdeverfah- ren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
  4. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 225.– geleistet hat.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 393.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 8 - Zürich, 11. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180051-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 11. Juli 2018 in Sachen SVA des Kantons Zürich, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen A._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 15. Februar 2018 (EB170782-C)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 15. Februar 2018 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Be- treibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 7. April

2017) ab, welches sie gestützt auf die Nachtragsverfügung betreffend Beiträge für Selbständigerwerbende vom 10. Februar 2017 und eine Mahnung vom 20. März 2017 für Fr. 393.60 nebst 5 % Zins seit 8. April 2017, Fr. 3.10 Verzugszinsen vom

11. Februar 2017 bis zum 7. April 2017, Fr. 40.– Mahngebühr sowie für die Be- treibungskosten gestellt hatte. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Klägerin geregelt (Urk. 18).

b) Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 2. März 2018 innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 17 S. 1): " Der Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Februar 2018 (Geschäfts-NR. EB170782-C/U RG/ad) ist infolge unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes aufzuheben. Es wird beantragt, dass die definitive Rechtsöffnung für die Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 7. April 2017) für CHF 393.60 nebst Zins zu 5% seit dem 8. April 2017, CHF 3.10 (Verzugszinsen vom 11. Februar 2017 bis zum

7. April 2017), CHF 40.00 (Mahngebühr) sowie für die Betreibungskosten zu erteilen ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der beklagten Partei (Art. 106 ZPO i.V.m. Art. 48 GebV SchKG sowie i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO)." Mit Verfügung vom 13. März 2018 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 225.– zu leisten, welcher hierorts innert Frist einging (Urk. 22 f.). Mit Verfügung vom 21. März 2018 wurde dem Beklagten und Beschwerde- gegner (fortan Beklagter) Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 24). Die Verfügung nahm er am 10. April 2018 in Empfang (vgl. die an Urk. 24 angeheftete Empfangsbestätigung). Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen.

2. a) Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren mit der Begründung ab, die Klägerin als Gläubigerin trage die Beweislast dafür, dass dem Beklagten die Nachtragsverfügung vom 10. Februar 2017 korrekt eröffnet worden sei und er

- 3 - diese Verfügung erhalten habe. Zwar habe die Klägerin eine Rechtskraftbeschei- nigung ins Recht gereicht, jedoch vermöge diese den Zustellungsnachweis nicht zu erbringen. Liesse man für den Nachweis der Vollstreckbarkeit nämlich die blosse Rechtskraftbescheinigung genügen, würde dies im Ergebnis zu einer ei- gentlichen Zustellfiktion führen, die vom Schuldner selbst dann nicht umgestossen werden könnte, wenn beispielsweise die Sendung auf dem Postweg verloren ge- gangen oder die Rechtskraftbescheinigung irrtümlich erfolgt wäre. Im Gegensatz zum Schuldner, der für die Nichtzustellung a priori keinen Beweis erbringen kön- ne, sei die Erbringung des Zustellungsnachweises für die eröffnende Behörde grundsätzlich ohne Weiteres möglich. Da die Klägerin diesen Nachweis nicht er- bracht habe, liege mit der Nachtragsverfügung vom 10. Februar 2017 kein voll- streckbarer Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 18 S. 3 f.).

b) Die Klägerin wendet dagegen ein, dass es unbehelflich sei, wenn der Be- klagte ausführe, von der Nachtragsverfügung vom 10. Februar 2017 keine Kennt- nis gehabt zu haben. So nehme er in seiner E-Mail vom 23. Mai 2017 selber auf die betriebene Forderung vom 7. April 2017 Bezug. In dieser E-Mail bestreite er die Forderung nicht, sondern führe lediglich aus, dass ihm nicht verständlich sei, weshalb er noch Ausstände habe, obwohl ihm am 13. April 2017 ein Guthaben gutgeschrieben worden sei. Da er jedoch seinen Kundenberater zur Klärung des Sachverhalts noch nicht habe erreichen können, habe er Rechtsvorschlag erho- ben. Daraus – so die Klägerin – sei zu folgern, dass er vom noch offenen Aus- stand und somit von der Nachtragsforderung Kenntnis gehabt habe. Den Rechts- vorschlag habe er nicht erhoben, weil er die offene Forderung bestreite, sondern um das Betreibungsverfahren zu stoppen, damit der Sachverhalt mit dem zustän- digen Kundenberater geklärt werden könne. Weiter sei ersichtlich, dass der Kun- denberater und der Beklagte Kontakt bezüglich des Postens 2017/0001 gehabt hätten. Auch diesem Gespräch sei nicht zu entnehmen, dass er die Forderung bestreite. Zusammengefasst lasse sich festhalten, dass der Beklagte von der Nachtragsverfügung vom 10. Februar 2017 Kenntnis gehabt habe, was aus der E-Mail vom 23. Mai 2017 sowie aus den Telefonnotizen des Kundenberaters her- vorgehe (Urk. 17 S. 2 mit Verweis auf Urk. 20/5 [= Urk. 12/5], Urk. 20/8 und

- 4 - Urk. 20/12 [= Urk. 7/4 und Urk. 12/8]). Somit sei der Zustellungsnachweis erbracht und es liege ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel im Recht.

c) Wie ausgeführt, liess sich der Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb die von der Klägerin erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Ur- kunde 20/8 und die damit im Zusammenhang stehenden Vorbringen in der Be- schwerdeschrift (Urk. 17 S. 2 N 2 Absatz 3) sowie Seite 2 der Urkunde 20/2 vor- liegend nicht berücksichtigt werden können.

4. a) Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass Entscheide, die der be- troffenen Person nicht eröffnet worden sind, nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten beziehungsweise jedenfalls nicht in Rechtskraft erwachsen und somit nicht vollstreckt werden kön- nen. Ebenso zutreffend hat sie festgehalten, dass grundsätzlich der Gläubiger, der einen Rechtsöffnungstitel vorlegt und gestützt hierauf die Erteilung der defini- tiven Rechtsöffnung verlangt, den – die korrekte Eröffnung voraussetzenden – Nachweis der Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG zu erbringen hat, wenn es um eine auf Geld lautende Verfügung oder Entscheidung geht (Urk. 18 S. 3 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dieser Beweis lässt sich – wie von der Vorinstanz wiederum korrekt ausgeführt – nicht mit einer blossen Rechtskraftbescheinigung führen. Indes blieb unbeachtet, dass eine Partei, die zwar nicht den ursprünglichen Entscheid, aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Hinweis darauf eine Mahnung erhält, nach Treu und Glauben ver- pflichtet ist, Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls Rechtsmittel zu er- greifen. Sie darf nicht zuwarten, bis sie betrieben wird. Ihr Untätigbleiben kann als Akzept gewertet werden, weshalb der formell nicht korrekt zugestellte Entscheid

- 5 - trotzdem rechtskräftig und vollstreckbar wird (BGE 141 I 97 E. 7.1 m.w.H.; BGer 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013, E. 4.1 m.w.H.). Der Beweis der Zustellung einer Urkunde kann sich insbesondere auch aus der Gesamtheit der Umstände wie et- wa des fehlenden Einspruchs seitens einer Person, die Mahnungen erhält, erge- ben (BGE 141 I 97 E. 7.1 m.w.H. unter anderem auf BGE 136 V 295 E. 5.9 m.w.H. = Pra 100 [2011] Nr. 12 E. 5.9 m.w.H.; OGer ZH RT140065 vom 25.09.2014, E. 5d).

b) Der Beklagte hat vor Vorinstanz den Erhalt der Mahnung der Klägerin vom 20. März 2017 nicht bestritten (Urk. 3/3, Urk. 6 S. 1). So hatte er in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 ausgeführt, dass sich diese Mahnung auf die Abrechnung Q1/2017 beziehe. Es sei absolut kein Hinweis auf eine Forde- rung aus dem Jahre 2014 ersichtlich. Er sei seit 2016/17 angestellt. Daher sei ei- ne Rechnung für Q1/2017 nicht nachvollziehbar gewesen, weswegen er Rechts- vorschlag erhoben habe (Urk. 6 S. 1). Aus der Mahnung vom 20. März 2017 geht hervor, dass es sich dabei um die Abrechnungs-Nr. ET8.775 2017 0001 handelt (Urk. 3/3 S. 1). Die Mahnung verweist auf eine Rechnung vom 10. Februar 2017. Schliesslich wurde der Beklagte in der Mahnung vom 20. März 2017 darauf hin- gewiesen, dass der Rechnungsbetrag entweder auf einer rechtskräftigen Verfü- gung beruhe oder bei Bedarf mit einer Verfügung festgesetzt werden müsse (Urk. 3/3 S. 2). Zudem stimmen die im Zahlungsbefehl vom 7. April 2017 enthal- tenen Forderungsangaben (Rechnungsbetrag einschliesslich Verzugszins und Mahngebühr, Rechnungsnummer, Rechnungs- und Mahndatum) mit den in der Mahnung vom 20. März 2017 enthaltenen Angaben überein (Urk. 2 S. 1, Urk. 3/3 S. 1). Dem Beklagten musste somit im Zeitpunkt des Erhalts des Zahlungsbefehls vom 7. April 2017 bewusst gewesen sein, dass es sich bei der Forderung des Zahlungsbefehls um die in der Mahnung vom 20. März 2017 genannte Forderung gehandelt hat. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, sich nach Erhalt der Mah- nung bei der Gesuchstellerin nach der der Mahnung zugrunde liegenden Rech- nung oder Verfügung erkundigt zu haben. Da er dies unterlassen hat, ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen den vorinstanzlichen Erwä- gungen von einer rechtsgültigen Zustellung der Nachtragsverfügung vom 10. Feb-

- 6 - ruar 2017 auszugehen. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, da ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliegt.

5. Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut, hebt sie den Ent- scheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO) oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Das Verfahren erweist sich vorliegend nicht als spruchreif. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an, um zum Ein- wand des Beklagten, wonach er die Nachtragsverfügung vom 10. Februar 2017 nicht erhalten habe, Stellung zu nehmen (Urk. 9). Hierauf reichte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Januar 2018 eine entsprechende Stellungnahme samt Beilagen ein (u.a. auch die Rechnung vom 10. Februar 2017; Urk. 11 und Urk. 12/1-9). Diese Stellungnahme vom 5. Januar 2018 samt Beilagen wurde dem Beklagten vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils nicht zugestellt. Dies gilt es zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nachzuholen. Dementsprechend ist das Ur- teil der Vorinstanz vom 15. Februar 2018 aufzuheben und das Verfahren zur Fort- setzung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Abschliessend ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befin- den. Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). In diesem Sinne sind die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzulegen, unter Vormerknahme, dass die Klägerin einen Kostenvorschuss in der genannten Höhe geleistet hat. Die Vertei- lung sowie der Entscheid über die Parteientschädigung ist der Vorinstanz zu über- lassen.

- 7 - Es wird beschlossen:

1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 15. Februar 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Ergän- zung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 225.– festgesetzt.

3. Die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerde- verfahrens sowie die Höhe der Parteientschädigung im Beschwerdeverfah- ren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

4. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 225.– geleistet hat.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 393.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 11. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sf