Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 3 -
E. 2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
E. 3 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
E. 4 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 26, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 54'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 3 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 26, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 54'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 8. März 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Februar 2018 (EB170612-L)
- 2 - Nach Einsicht in den Entscheid der Vorinstanz vom 2. Februar 2018, mit welchem der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2017) definitive Rechtsöffnung erteilt wurde für Fr. 54'000.-- (Urk. 24 = Urk. 27; im Mehrumfang wurde das Rechtsöffnungs- gesuch abgewiesen bzw. darauf nicht eingetreten), sowie nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners vom 15. Januar (recte: Februar) 2018 (Urk. 26), da der angefochtene Entscheid dem Gesuchsgegner an dessen Zustelladresse (Sohn) am 10. Februar 2018 zugestellt wurde (Urk. 25a), womit die Frist zur Ein- reichung einer Beschwerde am 20. Februar 2018 ablief (Art. 142 ZPO), da die Frist eingehalten ist, wenn die Beschwerde bis Fristablauf entweder beim Obergericht eingereicht wird oder zu Handen des Obergerichts der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die vorliegende Beschwerde zwar am 17. Februar 2018 der Post in C._____ (Bosnien und Herzegowina) übergeben wurde, jedoch erst am 23. Februar 2018 bei der Schweizerischen Post und am 26. Februar 2018 beim Obergericht einge- troffen ist (Briefumschlag bei Urk. 26), weshalb die Beschwerde nicht innert Frist erhoben wurde und demgemäss auf diese nicht eingetreten werden kann, da die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen sind und der Gesuchstellerin für das Beschwerdever- fahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 3 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 26, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 54'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf