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RT180037

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2018-04-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 30. Januar 2018 erteilte die Vorinstanz den Ge- suchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchstellern) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt, Zahlungsbefehl vom 23. März 2017, für Staats- und Gemeindesteuern 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'511.35 nebst 4,5 % Zins seit 22. März 2017, Fr. 202.65 Ausgleichszinsen sowie für Fr. 267.50 Verzugszinsen bis 21. März 2017 (Urk. 8 = Urk. 12).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 19. Februar 2018), eingegangen am 20. Februar 2018, sinngemäss Beschwerde (Urk. 11).

E. 2 a) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Die Ge- suchsgegnerin unterlässt es zwar, konkrete Anträge zu stellen, macht allerdings geltend, sie benötige eine Chance und die Zeit, um die Angelegenheit in Ordnung zu bringen, damit sie "korrekte Steuern" basierend auf einer "korrekten Abrech- nung" bezahlen könne (Urk. 11 S. 2). Daraus lässt sich bei grosszügiger Ausle- gung schliessen, dass sie mit dem Urteil vom 30. Januar 2018 der Vorinstanz nicht einverstanden ist und die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom

30. Januar 2018 und damit die Abweisung des definitiven Rechtsöffnungsgesuchs der Gesuchsteller beantragen will.

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

- 3 -

E. 3 a) Die Vorinstanz erwog, der Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 vom 21. Juni 2016 in Verbindung mit der Schluss- rechnung vom 7. Juli 2016 des kantonalen Steueramtes Zürich stelle einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (Urk. 12 S. 4 und 5). Die Forderung sei betragsmässig inklusive Aus- gleichs- und Verzugszinsen ausgewiesen (Urk. 12 S. 5 f.).

b) Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren erschöpfen sich im bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwand des unrichtigen Einschätzungsentscheids (Urk. 7). Sie rügt, im Vergleich zum steuerbaren Ein- kommen in der abgegebenen Steuererklärung 2013 habe ihr die Gemeinde eine Einschätzung für das Jahr 2014 aufgezwungen, welche fast 300 % höher sei. Mit ihrer nicht mehr existierenden Firma habe sie im Jahr 2014 ein tieferes Einkom- men erzielt (Urk. 11 S. 1). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Gesuchsgegne- rin ist erneut (vgl. Urk. 12 S. 4) darauf aufmerksam zu machen, dass im Rechts- öffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provisori- sche oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag ge- hemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Ob die fragliche Steuerforderung zu Recht besteht oder nicht, hätte im Rahmen eines entsprechenden Rechtsmittelverfahrens – Einspra- che gegen den Einschätzungsentscheid bzw. Einsprache gegen die Schlussrech- nung – verlangt werden müssen. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher den rechtskräftigen und vollstreckbaren Einschätzungsentscheid des kan- tonalen Steueramtes Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 vom

21. Juni 2016 und die rechtskräftige Schlussrechnung vom 7. Juli 2016 nicht nochmals überprüfen.

c) Weiter fehlt dem Vorbringen der Gesuchsgegnerin, ihr Ex-Mann und sie hätten alles, ihre Firma, Autos und Geld verloren (Urk. 11 S. 2), ein Bezug

- 4 - zur in Betreibung gesetzten Steuerforderung. Im Übrigen ändert die finanzielle Si- tuation der Gesuchsgegnerin nichts am Bestand der Forderung, da die finanzielle Situation erst vom Betreibungsamt zu prüfen sein wird, falls die Gesuchsteller das Fortsetzungsbegehren stellen. In Bezug auf das sinngemässe Gesuch um Erlass der tatsächlichen Steuern ("…die Tilgung unserer tatsächlichen Steuern in Erwä- gung zu ziehen"; Urk. 11 S. 2) ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass die erkennende Kammer Rechtsmittelinstanz ist. Für einen Erlass – oder allfällige Stundung – der Steuerforderung ist sie nicht zuständig. Vielmehr hat die Ge- suchsgegnerin selber ein entsprechendes Gesuch direkt bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einzureichen. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten. Die Gesuchsgegnerin erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vo- rinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 11). Das angefochtene Urteil erweist sich als rechtlich korrekt und ist nicht zu beanstanden.

d) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuch- steller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 4 a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzu- setzen.

b) Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. - 5 -
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'511.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 16. April 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde Rümlang, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt Rümlang betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 30. Januar 2018 (EB170447-D)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 30. Januar 2018 erteilte die Vorinstanz den Ge- suchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchstellern) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt, Zahlungsbefehl vom 23. März 2017, für Staats- und Gemeindesteuern 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'511.35 nebst 4,5 % Zins seit 22. März 2017, Fr. 202.65 Ausgleichszinsen sowie für Fr. 267.50 Verzugszinsen bis 21. März 2017 (Urk. 8 = Urk. 12).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 19. Februar 2018), eingegangen am 20. Februar 2018, sinngemäss Beschwerde (Urk. 11).

2. a) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Die Ge- suchsgegnerin unterlässt es zwar, konkrete Anträge zu stellen, macht allerdings geltend, sie benötige eine Chance und die Zeit, um die Angelegenheit in Ordnung zu bringen, damit sie "korrekte Steuern" basierend auf einer "korrekten Abrech- nung" bezahlen könne (Urk. 11 S. 2). Daraus lässt sich bei grosszügiger Ausle- gung schliessen, dass sie mit dem Urteil vom 30. Januar 2018 der Vorinstanz nicht einverstanden ist und die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom

30. Januar 2018 und damit die Abweisung des definitiven Rechtsöffnungsgesuchs der Gesuchsteller beantragen will.

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

- 3 -

3. a) Die Vorinstanz erwog, der Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 vom 21. Juni 2016 in Verbindung mit der Schluss- rechnung vom 7. Juli 2016 des kantonalen Steueramtes Zürich stelle einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (Urk. 12 S. 4 und 5). Die Forderung sei betragsmässig inklusive Aus- gleichs- und Verzugszinsen ausgewiesen (Urk. 12 S. 5 f.).

b) Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren erschöpfen sich im bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwand des unrichtigen Einschätzungsentscheids (Urk. 7). Sie rügt, im Vergleich zum steuerbaren Ein- kommen in der abgegebenen Steuererklärung 2013 habe ihr die Gemeinde eine Einschätzung für das Jahr 2014 aufgezwungen, welche fast 300 % höher sei. Mit ihrer nicht mehr existierenden Firma habe sie im Jahr 2014 ein tieferes Einkom- men erzielt (Urk. 11 S. 1). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Gesuchsgegne- rin ist erneut (vgl. Urk. 12 S. 4) darauf aufmerksam zu machen, dass im Rechts- öffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provisori- sche oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag ge- hemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Ob die fragliche Steuerforderung zu Recht besteht oder nicht, hätte im Rahmen eines entsprechenden Rechtsmittelverfahrens – Einspra- che gegen den Einschätzungsentscheid bzw. Einsprache gegen die Schlussrech- nung – verlangt werden müssen. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher den rechtskräftigen und vollstreckbaren Einschätzungsentscheid des kan- tonalen Steueramtes Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 vom

21. Juni 2016 und die rechtskräftige Schlussrechnung vom 7. Juli 2016 nicht nochmals überprüfen.

c) Weiter fehlt dem Vorbringen der Gesuchsgegnerin, ihr Ex-Mann und sie hätten alles, ihre Firma, Autos und Geld verloren (Urk. 11 S. 2), ein Bezug

- 4 - zur in Betreibung gesetzten Steuerforderung. Im Übrigen ändert die finanzielle Si- tuation der Gesuchsgegnerin nichts am Bestand der Forderung, da die finanzielle Situation erst vom Betreibungsamt zu prüfen sein wird, falls die Gesuchsteller das Fortsetzungsbegehren stellen. In Bezug auf das sinngemässe Gesuch um Erlass der tatsächlichen Steuern ("…die Tilgung unserer tatsächlichen Steuern in Erwä- gung zu ziehen"; Urk. 11 S. 2) ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass die erkennende Kammer Rechtsmittelinstanz ist. Für einen Erlass – oder allfällige Stundung – der Steuerforderung ist sie nicht zuständig. Vielmehr hat die Ge- suchsgegnerin selber ein entsprechendes Gesuch direkt bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einzureichen. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten. Die Gesuchsgegnerin erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vo- rinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 11). Das angefochtene Urteil erweist sich als rechtlich korrekt und ist nicht zu beanstanden.

d) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuch- steller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzu- setzen.

b) Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

- 5 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'511.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: cm