Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 5. Januar 2018 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Engstringen (Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2017) – gestützt auf drei Gerichtsent- scheide und zwei darauf beruhende Pfändungsverlustscheine – definitive Rechts- öffnung für Fr. 4'515.65; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (nachträglich begründet; Urk. 7 = Urk. 13). Das begründete Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 30. Januar 2018 zu- gestellt (Urk. 8/2). Diese hat sich darauf mit vom 16. Januar 2018 datierter Einga- be (die gleiche, welche sie der Vorinstanz am 16. Januar 2018 nach Erhalt des unbegründeten Urteils hatte zukommen lassen [vgl. Urk. 5] und welche von der Vorinstanz als Begehren um Begründung entgegengenommen wurde) an die Vor- instanz gewandt (Urk. 9 = Urk. 12). Die Vorinstanz hat diese Eingabe am 6. Feb- ruar 2018 mit den Akten dem Obergericht überwiesen zur Prüfung, ob sie als Be- schwerde zu behandeln sei (Urk. 11 = Urk. 15).
b) Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 hat das Obergericht der Gesuchs- gegnerin mitgeteilt, dass ihre Eingabe nicht als Beschwerde erscheine und daher ohne anderslautende Mitteilung von ihr abgelegt werde (Urk. 16). Am 19. Februar 2018 hat die Gesuchsgegnerin mitgeteilt, dass ihre Eingabe eine Beschwerde darstelle und die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens verlangt (Urk. 17). Der Beschwerde kann aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung der sinngemässe Beschwerdeantrag entnommen werden, dass das Rechtsöffnungs- gesuch abzuweisen sei (Urk. 12).
c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch einerseits auf einen Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. November 2016, mit welchem die Gesuchsgegnerin zur Zahlung der Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- verpflichtet worden sei, andererseits auf einen
- 3 - Pfändungsverlustschein des Betreibungsamts Engstringen vom 3. Dezember 2012, welcher auf einem Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. De- zember 2011 beruhe, mit welchem die Gesuchsgegnerin zur Zahlung der Ge- richtskosten von Fr. 2'500.-- verpflichtet worden sei, und schliesslich auf einen Pfändungsverlustschein des Betreibungsamts Oberengstringen vom 23. Oktober 2006, welcher auf einem Beschluss des Obergerichts Zürich vom 20. September 2005 beruhe, mit welchem die Gesuchsgegnerin zur Zahlung der Gerichtskosten von Fr. 200.-- verpflichtet worden sei. Da sich die Verlustscheine auf definitive Rechtöffnungstitel (die Gerichtsentscheide) stützen würden und diese Titel vorge- legt worden seien, sei für die durch die Verlustscheine ausgewiesenen Betrei- bungskosten ebenfalls definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die geltend gemachte Forderung sei durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Die Gesuchs- gegnerin habe keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) geltend gemacht und solche seien auch nicht aus den Akten ersichtlich. Die von der Gesuchsgegnerin sinngemäss gegen die ursprüng- lichen Gerichtsentscheide erhobenen Beanstandungen könnten im Rechtsöff- nungsverfahren nicht geprüft werden. Daher sei dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 13 S. 3-4).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Die Gesuchsgegnerin trägt in ihrer Beschwerde grossmehrheitlich all- gemeine Unmutsäusserungen vor. Diese genügen den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht, und darauf ist demnach nicht einzugehen.
d) Hinsichtlich des angefochtenen Entscheids macht die Gesuchsgegne- rin in der Beschwerde einzig geltend, ohne Beweis dürfe kein Urteil gefällt wer- den; sie werde das angefochtene Urteil nicht akzeptieren, bevor sie nicht endlich
- 4 - einen Beweis in den Händen habe für diese Urteile, welche die Rechtsöffnung be- treffen würden (Urk. 12).
e) Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 13 S. 4 Erwä- gung 2.3), kann im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht mehr geprüft wer- den, ob die Forderungen begründet sind oder nicht. Diese Forderungen wurden in den Verfahren geprüft, welche zu den Gerichtsentscheiden geführt haben, welche nunmehr zu vollstrecken sind. Eine Überprüfung jener Entscheide hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren gegen jene Entscheide stattfinden können, im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die Forderungen dagegen nicht mehr (erneut) überprüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen der Ge- suchsgegnerin, dass sie für jene Gerichtsentscheide keine Beweise habe, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet.
f) Nach dem Gesagten ist daher die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abzuweisen.
E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'515.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Gesuchsgegnerin hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 12). Ein solches wäre jedoch ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 5 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 12 und 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'515.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 22. Februar 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 5. Januar 2018 (EB170528-M)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 5. Januar 2018 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Engstringen (Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2017) – gestützt auf drei Gerichtsent- scheide und zwei darauf beruhende Pfändungsverlustscheine – definitive Rechts- öffnung für Fr. 4'515.65; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (nachträglich begründet; Urk. 7 = Urk. 13). Das begründete Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 30. Januar 2018 zu- gestellt (Urk. 8/2). Diese hat sich darauf mit vom 16. Januar 2018 datierter Einga- be (die gleiche, welche sie der Vorinstanz am 16. Januar 2018 nach Erhalt des unbegründeten Urteils hatte zukommen lassen [vgl. Urk. 5] und welche von der Vorinstanz als Begehren um Begründung entgegengenommen wurde) an die Vor- instanz gewandt (Urk. 9 = Urk. 12). Die Vorinstanz hat diese Eingabe am 6. Feb- ruar 2018 mit den Akten dem Obergericht überwiesen zur Prüfung, ob sie als Be- schwerde zu behandeln sei (Urk. 11 = Urk. 15).
b) Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 hat das Obergericht der Gesuchs- gegnerin mitgeteilt, dass ihre Eingabe nicht als Beschwerde erscheine und daher ohne anderslautende Mitteilung von ihr abgelegt werde (Urk. 16). Am 19. Februar 2018 hat die Gesuchsgegnerin mitgeteilt, dass ihre Eingabe eine Beschwerde darstelle und die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens verlangt (Urk. 17). Der Beschwerde kann aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung der sinngemässe Beschwerdeantrag entnommen werden, dass das Rechtsöffnungs- gesuch abzuweisen sei (Urk. 12).
c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch einerseits auf einen Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. November 2016, mit welchem die Gesuchsgegnerin zur Zahlung der Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- verpflichtet worden sei, andererseits auf einen
- 3 - Pfändungsverlustschein des Betreibungsamts Engstringen vom 3. Dezember 2012, welcher auf einem Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. De- zember 2011 beruhe, mit welchem die Gesuchsgegnerin zur Zahlung der Ge- richtskosten von Fr. 2'500.-- verpflichtet worden sei, und schliesslich auf einen Pfändungsverlustschein des Betreibungsamts Oberengstringen vom 23. Oktober 2006, welcher auf einem Beschluss des Obergerichts Zürich vom 20. September 2005 beruhe, mit welchem die Gesuchsgegnerin zur Zahlung der Gerichtskosten von Fr. 200.-- verpflichtet worden sei. Da sich die Verlustscheine auf definitive Rechtöffnungstitel (die Gerichtsentscheide) stützen würden und diese Titel vorge- legt worden seien, sei für die durch die Verlustscheine ausgewiesenen Betrei- bungskosten ebenfalls definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die geltend gemachte Forderung sei durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Die Gesuchs- gegnerin habe keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) geltend gemacht und solche seien auch nicht aus den Akten ersichtlich. Die von der Gesuchsgegnerin sinngemäss gegen die ursprüng- lichen Gerichtsentscheide erhobenen Beanstandungen könnten im Rechtsöff- nungsverfahren nicht geprüft werden. Daher sei dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 13 S. 3-4).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Die Gesuchsgegnerin trägt in ihrer Beschwerde grossmehrheitlich all- gemeine Unmutsäusserungen vor. Diese genügen den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht, und darauf ist demnach nicht einzugehen.
d) Hinsichtlich des angefochtenen Entscheids macht die Gesuchsgegne- rin in der Beschwerde einzig geltend, ohne Beweis dürfe kein Urteil gefällt wer- den; sie werde das angefochtene Urteil nicht akzeptieren, bevor sie nicht endlich
- 4 - einen Beweis in den Händen habe für diese Urteile, welche die Rechtsöffnung be- treffen würden (Urk. 12).
e) Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 13 S. 4 Erwä- gung 2.3), kann im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht mehr geprüft wer- den, ob die Forderungen begründet sind oder nicht. Diese Forderungen wurden in den Verfahren geprüft, welche zu den Gerichtsentscheiden geführt haben, welche nunmehr zu vollstrecken sind. Eine Überprüfung jener Entscheide hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren gegen jene Entscheide stattfinden können, im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die Forderungen dagegen nicht mehr (erneut) überprüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen der Ge- suchsgegnerin, dass sie für jene Gerichtsentscheide keine Beweise habe, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet.
f) Nach dem Gesagten ist daher die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'515.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Gesuchsgegnerin hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 12). Ein solches wäre jedoch ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 5 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 12 und 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'515.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz