opencaselaw.ch

RT180033

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2018-05-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Mit unbegründetem Urteil vom 19. Januar 2017 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 30. August

2017) definitive Rechtsöffnung für Fr. 41.70 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juni 2017, Fr. 20.30 Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 4/6). Dieses Urteil wurde für die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) am 5. Januar 2018 in Empfang ge- nommen (Urk. 4/7/2). Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 (unbestrittenermassen am 16. Januar 2018 zur Post gegeben, bei der Vorinstanz am 17. Januar 2018 eingegangen) verlangte die Beklagte die schriftliche Begründung des Urteils (Urk. 4/8). Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 entschied die Vorinstanz folgen- dermassen (Urk. 4/10 S. 4): " 1. Es wird festgestellt, dass das Gesuch der beklagten Partei vom

15. Januar 2018 um schriftliche Urteilsbegründung (act. 8) verspä- tet erfolgt ist.

E. 2 Das Datum des Urteils wird wie folgt berichtigt: 19. Dezember 2017.

E. 3 Im Übrigen bleibt das Urteil vom 19. "Januar" 2017 [recte: Dezem- ber] unverändert.

E. 4 (Schriftliche Mitteilung.)

E. 5 (Rechtmittelbelehrung.)"

b) Mit Eingabe vom 10. Februar 2018 erhob die Beklagte innert Frist Be- schwerde gegen die vorgenannte Verfügung mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): " 1. Es sei festzustellen, dass mein Begehren um Begründung des Ur- teiles vom 15. Januar 2018 korrekt ist und war

2. Des weiteren sei festzustellen, dass die Einsprachefrist nach des- sen Zustellung und nicht nach dessen Versendung beginnt zu lau- fen.

3. Ferner sei festzustellen dass das Urteil ein falsches Datum auf- weist und somit zur Verwirrung und für Null und nichtig zu erklären ist.

- 3 -

4. Die Verfügung vom 30. Januar 2018 ist abzulehnen unter Kosten- folge der Klägerin"

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 4/1 bis Urk. 4/13).

2. a) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Anwendung von Art. 219 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO könne eine Partei eine vollständige Begründung des zunächst unbegründet eröffneten Urteils verlangen (unter Hinweis auf BSK ZPO-Steck, Art. 239 N 20). Die Frist betrage zehn Tage und beginne mit der Zustellung des unbegründeten Urteils zu laufen, wobei der Fristenlauf nur ausgelöst werde, wenn die Zustellung den Anforderun- gen von Art. 138 ZPO genüge (unter Hinweis auf BSK ZPO-Steck, Art. 239 N 20 und 22). Die Frist beginne am Tag zu laufen, welcher der Zustellung folge (unter Hinweis auf Art. 142 Abs. 1 ZPO), und sie sei eingehalten, wenn das Begehren um Begründung des Urteils spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht ein- gereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden sei (unter Hinweis auf Art. 143 Abs. 1 ZPO). Das unbegründete Urteil sei unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Art. 138 ZPO der Beklagten ord- nungsgemäss am 5. Januar 2018 zugestellt worden. Die Frist von zehn Tagen habe demnach am 6. Januar 2018 zu laufen begonnen (unter Hinweis auf Art. 142 Abs. 1 ZPO) und am 15. Januar 2018 geendet (unter Hinweis auf Art. 143 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch um Begründung der Beklagten datiere zwar vom 15. Januar 2018, sei aber erst am darauf folgenden Tag (16. Januar 2018) der Schweizerischen Post übergeben worden. Es sei somit festzustellen, dass das Gesuch um Begründung verspätet erfolgt sei (Urk. 4/10 S. 2 f.).

b) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, das unbegründete Urteil sei ihr am Freitag, 5. Januar 2018 zugestellt worden. An Samstagen erfolge vonseiten der Post keine Zustellung von eingeschriebenen Briefen, weshalb diese erst am darauffolgenden Montag erfolgen würde. Somit sei sie theoretisch erst am

E. 8 Januar 2018 im Besitze des Urteils gewesen. Dies jedoch nur dann, sofern man das Schreiben auch tatsächlich in Empfang genommen habe. Nichtsdesto- trotz würde dann die Frist ab 8. Januar 2018 zu laufen beginnen. Sie würde dem-

- 4 - nach erst am 18. Januar 2018 ablaufen. Ihr Antrag um Begründung sei zwei Tage vor Ablauf der Frist am 16. Januar 2018 der Post übergeben worden. Die Eingabe sei daher rechtzeitig erfolgt (Urk. 1).

c) Gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn der Folgetag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist (BK ZPO-Frei Art. 142 N 7; BGE 114 III 57, siehe auch BGer 5A_98/2011 vom 3. März 2011, E. 2.2.2 m.w.H.). Art. 142 Abs. 3 ZPO gilt einzig für den Fristablauf (BGer 5D_196/2013 vom

22. November 2013). Unbestrittenermassen nahm die Beklagte das unbegründete Urteil des Rechtsöffnungsrichters am 5. Januar 2018 in Empfang (Urk. 4/7/2). Somit begann gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO und der bundesgerichtlichen Recht- sprechung die zehntägige Frist, um eine Begründung des Urteils zu verlangen, am Samstag, 6. Januar 2018. Sie lief demnach am Montag, 15. Januar 2018 ab (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen.

3. a) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter erwog sodann in der ange- fochtenen Verfügung, das Urteil trage das Datum vom 19. Januar 2017. Das Urteil sei jedoch tatsächlich am 19. Dezember 2017 gefällt worden. Es handle sich beim Urteilsdatum offensichtlich um einen Schreibfehler, da das Urteil nicht vor Rechtshängigkeit des Verfahrens (unter Hinweis auf das Gesuch vom 15. No- vember 2017 mit Poststempel vom 16. November 2017, Urk. 4/1) gefällt worden sein könne, weshalb das Urteilsdatum vom 19. "Januar 2017" in Anwendung von Art. 334 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen auf 19. "Dezember" 2017 zu berichtigen sei (Urk. 4/10 S. 3 E. 3.2).

b) Die Beklagte führte hierzu in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass diverse Daten nicht stimmen würden, was von ihrer Seite in allen Punkten nicht akzeptiert würde. Wenn das Urteil das Datum vom 19. Januar 2017 trage, sei dies eine Täu- schung der Tatsachen, sorge für Unklarheit und sei nicht rechtskräftig. Rechts- kräftige Urteile müssten formell richtig verfasst sein, ansonsten diese nicht rechts- kräftig seien. Sie verlange ein Urteil mit den richtigen Daten und Fakten (Urk. 1 S. 2).

- 5 -

c) ca) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerde- führer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Ein- zelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). cb) Die Eingabe der Beklagten vom 10. Februar 2018 ist in Bezug auf die Ausführungen zu den diversen unrichtigen Daten unzureichend, da sich die Be- klagte mit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinandersetzt. Das von ihr betreffend die unkorrekten Daten Vorgebrachte ge- nügt den vom Bundesgericht vorgegebenen Begründungsanforderungen nicht. So setzt sie sich mit der Erwägung 3.2 der angefochtenen Verfügung nicht konkret auseinander, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in ih- rer Beschwerdeschrift im Folgenden nicht weiter einzugehen und auf die Be- schwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.

d) da) Nichtigkeit eines Entscheides tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der dem Entscheid anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die

- 6 - Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständig- keit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. In- haltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheides führen nur ausnahms- weise zur Nichtigkeit (BGer 5A_630/2015 vom 9. Februar 2016, E. 2.2.2 mit Ver- weis auf BGE 138 II 501 E. 3.1). db) Der angefochtene Entscheid erweist sich entgegen der Ansicht der Be- klagten nicht als nichtig. Die fehlerhafte Bezeichnung des Urteilsdatums ist vorlie- gend nicht als krasser Verfahrensfehler zu bezeichnen, sondern der Berichtigung zugänglich (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N 8). Auch sinnentstellende Schreibfehler, Rechnungsirrtümer, irrige Parteibezeichnungen, Irrtümer bei der Angabe der mitwirkenden Richter, die mangelnde Unterzeichnung eines Ent- scheids oder die irrtümliche Abweichung eines schriftlich eröffneten Entscheids vom Ergebnis der Beratungen können beispielsweise berichtigt werden (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm, Art. 334 N 7). Da das Urteilsdatum vom 19. Januar 2017 offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen kann, da der Antrag auf Rechtsöffnung erst am 21. No- vember 2017 bei der Vorinstanz eingegangen war (Urk. 4/1), und da aus dem vor- instanzlichen Protokoll hervorgeht, dass das Urteil am 19. Dezember 2017 gefällt worden war (Prot. Vi S. 3), durfte die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung in Anwendung von Art. 334 Abs. 1 ZPO das Urteilsdatum auf den 19. Dezember 2017 berichtigen.

4. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels wesentli- cher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 7 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
  4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 41.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 8 - Zürich, 8. Mai 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 8. Mai 2018 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. Januar 2018 (EB170351-F)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit unbegründetem Urteil vom 19. Januar 2017 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 30. August

2017) definitive Rechtsöffnung für Fr. 41.70 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juni 2017, Fr. 20.30 Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 4/6). Dieses Urteil wurde für die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) am 5. Januar 2018 in Empfang ge- nommen (Urk. 4/7/2). Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 (unbestrittenermassen am 16. Januar 2018 zur Post gegeben, bei der Vorinstanz am 17. Januar 2018 eingegangen) verlangte die Beklagte die schriftliche Begründung des Urteils (Urk. 4/8). Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 entschied die Vorinstanz folgen- dermassen (Urk. 4/10 S. 4): " 1. Es wird festgestellt, dass das Gesuch der beklagten Partei vom

15. Januar 2018 um schriftliche Urteilsbegründung (act. 8) verspä- tet erfolgt ist.

2. Das Datum des Urteils wird wie folgt berichtigt: 19. Dezember 2017.

3. Im Übrigen bleibt das Urteil vom 19. "Januar" 2017 [recte: Dezem- ber] unverändert.

4. (Schriftliche Mitteilung.)

5. (Rechtmittelbelehrung.)"

b) Mit Eingabe vom 10. Februar 2018 erhob die Beklagte innert Frist Be- schwerde gegen die vorgenannte Verfügung mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): " 1. Es sei festzustellen, dass mein Begehren um Begründung des Ur- teiles vom 15. Januar 2018 korrekt ist und war

2. Des weiteren sei festzustellen, dass die Einsprachefrist nach des- sen Zustellung und nicht nach dessen Versendung beginnt zu lau- fen.

3. Ferner sei festzustellen dass das Urteil ein falsches Datum auf- weist und somit zur Verwirrung und für Null und nichtig zu erklären ist.

- 3 -

4. Die Verfügung vom 30. Januar 2018 ist abzulehnen unter Kosten- folge der Klägerin"

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 4/1 bis Urk. 4/13).

2. a) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Anwendung von Art. 219 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO könne eine Partei eine vollständige Begründung des zunächst unbegründet eröffneten Urteils verlangen (unter Hinweis auf BSK ZPO-Steck, Art. 239 N 20). Die Frist betrage zehn Tage und beginne mit der Zustellung des unbegründeten Urteils zu laufen, wobei der Fristenlauf nur ausgelöst werde, wenn die Zustellung den Anforderun- gen von Art. 138 ZPO genüge (unter Hinweis auf BSK ZPO-Steck, Art. 239 N 20 und 22). Die Frist beginne am Tag zu laufen, welcher der Zustellung folge (unter Hinweis auf Art. 142 Abs. 1 ZPO), und sie sei eingehalten, wenn das Begehren um Begründung des Urteils spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht ein- gereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden sei (unter Hinweis auf Art. 143 Abs. 1 ZPO). Das unbegründete Urteil sei unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Art. 138 ZPO der Beklagten ord- nungsgemäss am 5. Januar 2018 zugestellt worden. Die Frist von zehn Tagen habe demnach am 6. Januar 2018 zu laufen begonnen (unter Hinweis auf Art. 142 Abs. 1 ZPO) und am 15. Januar 2018 geendet (unter Hinweis auf Art. 143 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch um Begründung der Beklagten datiere zwar vom 15. Januar 2018, sei aber erst am darauf folgenden Tag (16. Januar 2018) der Schweizerischen Post übergeben worden. Es sei somit festzustellen, dass das Gesuch um Begründung verspätet erfolgt sei (Urk. 4/10 S. 2 f.).

b) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, das unbegründete Urteil sei ihr am Freitag, 5. Januar 2018 zugestellt worden. An Samstagen erfolge vonseiten der Post keine Zustellung von eingeschriebenen Briefen, weshalb diese erst am darauffolgenden Montag erfolgen würde. Somit sei sie theoretisch erst am

8. Januar 2018 im Besitze des Urteils gewesen. Dies jedoch nur dann, sofern man das Schreiben auch tatsächlich in Empfang genommen habe. Nichtsdesto- trotz würde dann die Frist ab 8. Januar 2018 zu laufen beginnen. Sie würde dem-

- 4 - nach erst am 18. Januar 2018 ablaufen. Ihr Antrag um Begründung sei zwei Tage vor Ablauf der Frist am 16. Januar 2018 der Post übergeben worden. Die Eingabe sei daher rechtzeitig erfolgt (Urk. 1).

c) Gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn der Folgetag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist (BK ZPO-Frei Art. 142 N 7; BGE 114 III 57, siehe auch BGer 5A_98/2011 vom 3. März 2011, E. 2.2.2 m.w.H.). Art. 142 Abs. 3 ZPO gilt einzig für den Fristablauf (BGer 5D_196/2013 vom

22. November 2013). Unbestrittenermassen nahm die Beklagte das unbegründete Urteil des Rechtsöffnungsrichters am 5. Januar 2018 in Empfang (Urk. 4/7/2). Somit begann gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO und der bundesgerichtlichen Recht- sprechung die zehntägige Frist, um eine Begründung des Urteils zu verlangen, am Samstag, 6. Januar 2018. Sie lief demnach am Montag, 15. Januar 2018 ab (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen.

3. a) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter erwog sodann in der ange- fochtenen Verfügung, das Urteil trage das Datum vom 19. Januar 2017. Das Urteil sei jedoch tatsächlich am 19. Dezember 2017 gefällt worden. Es handle sich beim Urteilsdatum offensichtlich um einen Schreibfehler, da das Urteil nicht vor Rechtshängigkeit des Verfahrens (unter Hinweis auf das Gesuch vom 15. No- vember 2017 mit Poststempel vom 16. November 2017, Urk. 4/1) gefällt worden sein könne, weshalb das Urteilsdatum vom 19. "Januar 2017" in Anwendung von Art. 334 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen auf 19. "Dezember" 2017 zu berichtigen sei (Urk. 4/10 S. 3 E. 3.2).

b) Die Beklagte führte hierzu in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass diverse Daten nicht stimmen würden, was von ihrer Seite in allen Punkten nicht akzeptiert würde. Wenn das Urteil das Datum vom 19. Januar 2017 trage, sei dies eine Täu- schung der Tatsachen, sorge für Unklarheit und sei nicht rechtskräftig. Rechts- kräftige Urteile müssten formell richtig verfasst sein, ansonsten diese nicht rechts- kräftig seien. Sie verlange ein Urteil mit den richtigen Daten und Fakten (Urk. 1 S. 2).

- 5 -

c) ca) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerde- führer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Ein- zelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). cb) Die Eingabe der Beklagten vom 10. Februar 2018 ist in Bezug auf die Ausführungen zu den diversen unrichtigen Daten unzureichend, da sich die Be- klagte mit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinandersetzt. Das von ihr betreffend die unkorrekten Daten Vorgebrachte ge- nügt den vom Bundesgericht vorgegebenen Begründungsanforderungen nicht. So setzt sie sich mit der Erwägung 3.2 der angefochtenen Verfügung nicht konkret auseinander, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in ih- rer Beschwerdeschrift im Folgenden nicht weiter einzugehen und auf die Be- schwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.

d) da) Nichtigkeit eines Entscheides tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der dem Entscheid anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die

- 6 - Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständig- keit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. In- haltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheides führen nur ausnahms- weise zur Nichtigkeit (BGer 5A_630/2015 vom 9. Februar 2016, E. 2.2.2 mit Ver- weis auf BGE 138 II 501 E. 3.1). db) Der angefochtene Entscheid erweist sich entgegen der Ansicht der Be- klagten nicht als nichtig. Die fehlerhafte Bezeichnung des Urteilsdatums ist vorlie- gend nicht als krasser Verfahrensfehler zu bezeichnen, sondern der Berichtigung zugänglich (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N 8). Auch sinnentstellende Schreibfehler, Rechnungsirrtümer, irrige Parteibezeichnungen, Irrtümer bei der Angabe der mitwirkenden Richter, die mangelnde Unterzeichnung eines Ent- scheids oder die irrtümliche Abweichung eines schriftlich eröffneten Entscheids vom Ergebnis der Beratungen können beispielsweise berichtigt werden (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm, Art. 334 N 7). Da das Urteilsdatum vom 19. Januar 2017 offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen kann, da der Antrag auf Rechtsöffnung erst am 21. No- vember 2017 bei der Vorinstanz eingegangen war (Urk. 4/1), und da aus dem vor- instanzlichen Protokoll hervorgeht, dass das Urteil am 19. Dezember 2017 gefällt worden war (Prot. Vi S. 3), durfte die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung in Anwendung von Art. 334 Abs. 1 ZPO das Urteilsdatum auf den 19. Dezember 2017 berichtigen.

4. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels wesentli- cher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 7 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 41.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 8. Mai 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am